SLK 165/21 (2021-09-15)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 165/21 (Unrichtigkeit – Alleinstellungsbehauptungen)
Rubrum
Nr. 165/21 (Unrichtigkeit – Alleinstellungsbehauptungen)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin sachlich unrichtige bzw. nicht belegte Alleinstellungsbehauptungen wie «der grösste freie Händler der Schweiz» bzw. «die besten Deals» oder «eines der grössten -Lager» auf ihrer Internetseite und auf Auto- Scout24 verwende. Dies sei irreführend für die Konsumenten.
2 In ihrer umfangreichen Stellungnahme beantragt die Beschwerdegegnerin Nichteintreten (Nichtanhandnahme aufgrund ungenügender Begründung und mangels schutzwürdigem Interesse der Beschwerdeführerin gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 des Geschäftsreglements), eventualiter Abweisung der Beschwerde. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdegegnerin geltend, es handle sich bei den beanstandeten Aussagen teilweise nicht um objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Die anderen Aussagen würden nachweislich den Tatsachen entsprechen und seien weder unrichtig noch irreführend.
3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission (SLK) kann das Verfahren nicht anhand genommen werden, wenn die Eingabe (Beschwerde) ungenügend begründet ist. Im vorliegenden Verfahren geht aus der Beschwerde genügend klar hervor, welche Werbeinhalte mit welcher Begründung beanstandet werden. Die Beschwerde ist genügend substantiiert und eine materielle Behandlung der Beschwerde ohne weiteres möglich. Auf die Beschwerde wird daher eingetreten.
4 Durch einen Superlativ vergleicht sich ein Werbetreibender mit dem Angebot der gesamten Konkurrenz. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf vergleichende Werbung unter anderem nicht unrichtig oder irreführend sein. Die Lauterkeitskommission hat diese gesetzlichen Anforderungen in Grundsatz Nr. B.3 konkretisiert. Objektive vergleichende Aussagen müssen wahr und klar sein. Die Richtigkeit einer (vergleichenden) Werbeaussage muss der Werbende beweisen können. Es ist somit Sache der Beschwerdegegnerin, die von ihr behaupteten oder dargestellten objektiven Tatsachen nachzuweisen (Grundsatz Nr. A.5 der SLK, Art. 13 Abs. 3 des Geschäftsreglements der SLK und Art. 13a UWG). Rein subjektive Aussagen sind demgegenüber nicht überprüfbar und sind lauterkeitsrechtlich unbedenklich.
5 Die Voraussetzung der Richtigkeit bei objektiven Aussagen wird am Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten gemessen (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 Ziff. 1 der SLK). Wie die Durchschnittsadressaten eine Werbebotschaft verstehen, ist durch das Gericht im Rahmen der richterlichen Rechtsfindung als Rechtsfrage zu beurteilen und soll auf der allgemeinen Lebenserfahrung unter Einbezug der Umstände im Einzelfall basieren (BGE 132 III 414 E.2.3.2). In analoger Weise hat auch die Lauterkeitskommission das Verständnis der Durchschnittsadressaten zu beurteilen (vgl. M. Senn, Neuer Grundsatz zum Geltungs- und Anwendungsbereich, sic! 2008, 590). Entscheidend ist somit das Verständnis des Durchschnittsadressaten und nicht das des Werbetreibenden.
6 Die Aussage «die besten Deals» ist nach Ansicht der Lauterkeitskommission subjektiv, da die Bewertung, ob ein «Deal» gut, besser oder der Beste ist, durch die Kundschaft aufgrund ihrer individuellen Situation abgegeben wird. In Bezug auf diese Aussage ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
7 Demgegenüber ist die Aussage «der grösste freie Händler der Schweiz» objektiv. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Aussage sei auf der Grundlage von vorgelegten Import- und Verkaufszahlen der ersten beiden Quartale 2021 gerechtfertigt. Weitere Beweismittel, u.a. ein Vergleich der vorgelegten Zahlen mit den Zahlen der anderen unabhängigen -Händlern der Schweiz, legt sie nicht vor. Die Lauterkeitskommission ist der Ansicht, dass Importzahlen für die «Grösse» eines Händlers irrelevant sind (anders bei «der grösste Importeur»). Die Durchschnittsadressaten verstehen unter der «Grösse eines Händlers» die Grösse des Angebots (vgl. auch SLK Entscheid Nr. 232/2011), d.h. vorliegend die Zahl angebotener, verfügbarer Fahrzeuge der Marke . Die Beschwerdegegnerin unterlässt es zu substantiieren und zu beweisen, dass sie im Vergleich mit allen anderen freien -Händlern der Schweiz das grösste Angebot an -Fahrzeugen hat.
8 Ebenfalls objektiv ist die Aussage «eines der grössten -Lager». Auch diesbezüglich unterlässt es die Beschwerdegegnerin zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Lager im Vergleich zu den anderen Fahrzeuglagern der Marke in der Schweiz zu den grössten zählt.
9 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund teilweise gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird eingetreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf die Aussagen «der grösste freie Händler der Schweiz» und «eines der grössten -Lager» unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG und Grundsatz Nr. B.3 der SLK gehandelt, und ihr wird empfohlen, inskünftig auf die erwähnten beiden Aussagen zu verzichten.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.