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Konkurrentenbeschwerde Nr. 167/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)

SLK 167/16 (2016-11-23) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated Nov 23, 2016

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-167-16-2016-11-23/de/konkurrentenbeschwerde-nr-167-16-superlativ-und-ranking-aussagen-von-hotelfachschulen

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 167/16 (2016-11-23)

Konkurrentenbeschwerde Nr. 167/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)

Rubrum

Nr. 167/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission,

in Erwägung

1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Werben der Beschwerdegegnerin mit sogenannten TNS-Rankings bzw. Surveys und daraus abgeleiteten vergleichenden Testergebnissen wie z.B. «Best Hospitality Management School in the World» unlauter sei. Sie bezeichnet in ihrem Rechtsbegehren darüber hinaus weitere konkrete Aussagen, welche nach ihrer Auffassung unzulässig sind (z.B. «among the top 3 hospitality management schools in the world»).

2 Als Begründung beruft sich die Beschwerdeführerin zusammenfassend darauf, dass diese TNS- Rankings von der Beschwerdegegnerin selber in Auftrag gegeben worden seien. Den Rankings fehle es an der notwendigen Neutralität, Objektivität, Sachlichkeit und Transparenz. Damit werde unter anderem der Grundsatz Nr. 3.3 Ziff. 2 sowie Ziff. III.1.1.1. der Testrichtlinien verletzt. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde im Einzelnen auf diese Beanstandungen ein.

3 Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, eine Stellungnahme einzureichen.

4 Infolge des Verzichts auf eine Stellungnahme wurde der Nachweis der Richtigkeit der beanstandeten Aussagen gemäss Beschluss der Kammer durch die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zweifel an der auf den Webseiten der Beschwerdegegnerin angerufenen TNS-Studie betreffend Neutralität und Repräsentativität sind nach Auffassung der Kammer durchaus glaubhaft, weshalb aufgrund der Beweislastverteilung und des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf die Beweiserbringung die Beschwerde im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin gutzuheissen ist. Der Beschluss der Kammer lautete wie folgt:

1.

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, die TNS Rankings bzw. Surveys, insbesondere dasjenige von 2013 sowie daraus abgeleitete vergleichende Testergebnisse (Aussagen wie «xxxxxxxx ranks among the top hospitality management schools in the world», «We are independently ranked among the top 3 hospitality management schools in the world for an international career» oder «xxxxxxxx is one of the world’s highest ranked hospitality schools») in der kommerziellen Kommunikation nicht mehr zu verwenden.

2.

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf folgende Angaben in der kommerziellen Kommunikation zu verzichten:

  • « xxxxxxxx ranks among the top hospitality management schools in the world»;

  • « xxxxxxxx is ranked by industry hiring managers of luxury hotels among the top 3 hospitality management schools in the world for an international career»;

  • «TOP RANKING»;

  • «We are independently ranked among the top 3 hospitality management schools in the world for an international career»;

  • « xxxxxxxx is one of the worlds highest ranked hospitality schools».

5 Die Beschwerdegegnerin hat am 19. Oktober 2016 innert Frist Rekurs eingereicht. Sie macht geltend, dass fundamentale Verfahrensgarantien willkürlich verletzt worden seien, namentlich liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Anspruchs auf Gleichbehandlung vor. Insbesondere hätten Sprachbarrieren und die Unterlassung der Kontaktaufnahme mit Anwälten einer Schwestergesellschaft eine Gehörsverletzung verursacht. Ihr sei eine erneute Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen.

6 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2016 aus, dass die Beschwerdegegnerin nicht darlegen könne, dass der Entscheid der Vorinstanz willkürlich sei. Es liege insbesondere weder eine willkürliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz noch eine willkürliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Der Rekurs sei daher abzuweisen.

7 Die von der Rekurrentin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf Gleichbehandlung kann vorliegend nicht bejaht werden. Soweit die Korrespondenz der Lauterkeitskommission in einer Landessprache zugestellt wird, kann zumindest von Handelsgesellschaften erwartet werden, dass diese Korrespondenz den Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr entsprechend zur Kenntnis genommen und soweit notwendig eigenständig übersetzt wird. Darüber hinaus kann und darf die Lauterkeitskommission ohne Vorliegen einer Vollmacht keine Kontaktaufnahme mit allfälligen Rechtsvertretern vornehmen. Die Organisation und Kommunikation einer Rechtsvertretung obliegt alleine den Parteien.

8 Ebenso geht der Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ins Leere. Auch im Rahmen von Konzernverhältnissen sind die einzelnen Unternehmen als eigenständige Rechtssubjekte zu behandeln. Soweit Entscheide nicht in sich widersprüchlich sind, können demnach gegen Konzerngesellschaften unterschiedliche Entscheide ergehen und eine Verfahrensvereinigung ist nicht zwingend.

9 Aus diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Rekurs wird abgewiesen.