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Nr. 168/23 (Green Marketing – Claim «xxxxxxxx Heizöl ist klimaneutral»)

SLK 168/23 (2023-09-06) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated Sep 6, 2023

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-168-23-2023-09-06/de/nr-168-23-green-marketing-claim-xxxxxxxx-heizol-ist-klimaneutral

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 168/23 (2023-09-06)

Nr. 168/23 (Green Marketing – Claim «xxxxxxxx Heizöl ist klimaneutral»)

Rubrum

a) Nr. 168/23 (Green Marketing – Claim «xxxxxxxx Heizöl ist klimaneutral»)

in Erwägung

1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Werbeaussage «xxxxxxxx Heizöl ist klimaneutral» auf der Webseite der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin begründe die Aussage mit der Reduktion der eigenen CO2-Emissionen sowie mit der Kompensation der nicht reduzierbaren Emissionen mittels Klimaprojekten, allerdings mache sie keine konkreten Angaben zum Umfang der CO2-Emissionen insgesamt, zu den Massnahmen, die zu einer Reduktion der Emissionen geführt haben sowie auch nicht zum Umfang der Emissionen, die extern kompensiert werden. Eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Aussage sei daher nicht möglich und die beanstandete Aussage sei aus diesen Gründen irreführend.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Aussage, welche sich auf die Unternehmung (und nicht etwas das Produkt «Heizöl») beziehe, sei korrekt. Sie verfüge über das Label «Certified CO2 Neutral by Swiss Climate». Jedes Jahr erhebe sie Daten zur CO2-Bilanz, welche durch eine externe Revisionsstelle überprüft werde. Sie wirft der Beschwerdeführerin eine oberflächliche Beurteilung und Effekthascherei vor.

3 Gemäss Grundsatz Nr. B.2 der Lauterkeitskommission ist kommerzielle Kommunikation unlauter, wenn ein Unternehmen sich durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Darstellungen, Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen auch Darstellungen, Aussagen und Angaben mit Umweltbezug wahr und klar sein. Dies verlangt auch Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie Artikel 5 des ICC-Kodex. Ob eine unlautere Täuschung oder Irreführung stattfindet, beurteilt sich im Gesamteindruck eines Werbemittels nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (siehe Grundsatz Nr. A.1 Ziff. 3 der Lauterkeitskommission). Werbende müssen die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen beweisen können (Grundsatz Nr. A.5 der Lauterkeitskommission, Art. 13 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission sowie Art. 13a UWG).

4 Werbung und Marketing mit Umweltbezug, d.h. jedwede ex- oder implizite Bezugnahme auf Umwelt- oder ökologische Aspekte, muss sodann den Anforderungen des Kapitels D des ICC-Kodex genügen. Gemäss Artikel D1 des ICC-Kodex darf Marketingkommunikation keine Aussagen oder visuellen Darstellungen enthalten, die Verbraucher in irgendeiner Weise irreführen können bezüglich der Umweltaspekte oder Vorzüge von Produkten (d.h. Ware oder Dienstleistung) oder Aktivitäten, die der Werbungtreibende zugunsten der Umwelt unternommen hat. Umweltbezogene Aussagen sollten aktuell sein und gegebenenfalls neu bewertet werden im Hinblick auf bedeutsame Entwicklungen.

5 Vage oder unspezifische, für die Umwelt vorteilhafte Aussagen, die für Verbraucher verschiedene Bedeutungen haben können, dürfen nur getätigt werden, wenn sie, ohne Einschränkung, bei jeder vernünftigerweise vorhersehbaren Sachlage gelten. Ist dies nicht der Fall, sollten allgemeine umweltbezogene Aussagen entweder qualifiziert oder vermieden werden. Insbesondere dürfen Aussagen wie «umweltfreundlich» oder «ökologisch sicher», «grün», «nachhaltig», «CO2-freundlich» und alle weiteren Aussagen, die implizieren, dass ein Produkt oder eine Aktivität keinen — oder lediglich einen positiven — CO2-Einfluss auf die Umwelt hat, nur dann ohne Einschränkung gemacht werden, wenn sie hohen Beweisanforderungen genügen. Solange keine definitiven, allgemein akzeptierten Methoden zur Messung der Nachhaltigkeit oder Sicherung ihrer Durchführung vorliegen, darf nicht behauptet werden, Nachhaltigkeitsziele seien erreicht worden (Artikel D1, 4. Absatz des ICC-Kodex).

6 Nach Ansicht der Kammer erfüllt die Beschwerdegegnerin diese Anforderungen an eine lautere kommerzielle Kommunikation mit Umweltbezug nicht.

7 Bei der Werbeaussage «xxxxxxxx Heizöl ist klimaneutral» ist für die Durchschnittsadressaten nicht klar, ob damit das Produkt («Heizöl») oder die Unternehmung («xxxxxxxx Heizöl AG») gemeint ist. Da bei der Aussage keine weiteren Hinweise auf die Rechtsform angegeben sind und auch kein klarer Bezug zum Unternehmen geschaffen wird, verstehen die Durchschnittsadressaten nach dem Gesamteindruck des Werbemittels die Aussage dahingehend, dass das Produkt («Heizöl») klimaneutral sei, was nicht den Tatsachen entspricht.

8 Dazu kommt, dass die Beschwerdegegnerin den hohen, vorstehend dargelegten Beweisanforderungen nicht genügend nachkommt. Während sich eine Aussage wie «CO2-neutral» nur auf Emissionen von CO2 und deren Kompensation bezieht, hat «Treibhausgas-neutral» sämtliche Treibhausgase im Fokus, welche konkret berechnet und kompensiert werden müssen. Wenn aber, wie die Beschwerdegegnerin es tut, von «klimaneutral» gesprochen wird, so umfasst dies nach dem Verständnis der Durchschnittsadressaten die Neutralität aller Einflüsse eines Produkts oder einer Unternehmung auf den Klimawandel. Bei der Aussage «klimaneutral» reicht es also nicht, bloss eine CO2-Bilanz oder ein Zertifikat, welches «CO2-Neutralität» belegt, vorzulegen. Vielmehr müsste eine plausible und nachvollziehbare, nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommenen Berechnung aller klimaschädlichen Effekte sowie ein Nachweis entsprechender Ausgleichmassnahmen erbracht werden.

9 Somit ist die beanstandete Aussage, selbst wenn sie von den Durchschnittsadressaten eindeutig auf das Unternehmen bezogen werden würde, trotz allem unwahr, da ihr Wahrheitsgehalt trotz klarer Beweispflicht nicht bewiesen wurde. Sie ist damit unlauter.

10 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die beanstandeten Aussage «xxxxxxxx Heizöl ist klimaneutral» zu verzichten, es sei denn, sie schafft einen klaren Bezug zur Unternehmung und sie kann zum Zeitpunkt der Kommunikation einerseits den vollständigen Nachweis der nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommenen Berechnung aller mit der Produktion verbundenen, klimarelevanten Auswirkungen sowie andererseits den unzweifelhaften Nachweis der vollständigen Kompensation dieser klimarelevanten Auswirkungen erbringen.