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Nr. 169/23 (Green Marketing – Claim «Unsere Gläschen sind klimapositiv»)

SLK 169/23 (2023-09-06) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated Sep 6, 2023

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-169-23-2023-09-06/de/nr-169-23-green-marketing-claim-unsere-glaschen-sind-klimapositiv

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 169/23 (2023-09-06)

Nr. 169/23 (Green Marketing – Claim «Unsere Gläschen sind klimapositiv»)

Rubrum

b) Nr. 169/23 (Green Marketing – Claim «Unsere Gläschen sind klimapositiv»)

in Erwägung

1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Werbeaussage «Unsere Gläschen sind klimapositiv» auf der Webseite der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin begründe die Aussage damit, dass durch eigene und externe Umweltschutzprojekte CO2-Emissionen überkompensiert würden, allerdings mache sie keine konkreten Angaben zum Umfang der CO2-Emissionen insgesamt oder zum Umfang der CO2- Emissionen, die durch eigene und externe Projekte kompensiert werden. Soweit Klimaschutzprojekte angesprochen werden, sei unklar, durch wen bzw. wie diese Projekte durchgeführt würden. Eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Aussage sei daher nicht möglich und die beanstandete Aussage sei aus diesen Gründen irreführend.

2 In ihrer Stellungnahme, verfasst durch die xxxxxxxx mit Sitz in Deutschland, wird unter Verweis auf das Impressum der Webseite versichert, dass die Beschwerdegegnerin für die Aussage nicht verantwortlich sei. Es wird beantragt, das Verfahren mangels Passivlegitimation gegen die Beschwerdegegnerin zu beenden. Inhaltlich sei die werbliche Kommunikation zu «klimapositiv» angemessen, transparent und extern überprüft.

3 Die von der Beschwerdeführerin als Beschwerdegegnerin bezeichnete xxxxxxxx Schweiz AG ist vorliegend nicht passivlegitimiert. Mit Blick auf die Laientauglichkeit des Beschwerdeverfahrens und auf die ständige Praxis der Lauterkeitskommission (beispielhaft Nr. 262/13 oder 215/21), wonach bei Beschwerden gegen Grosskonzerne erwartet wird, dass der Konzern sich intern so organisiert, dass die Aufforderung zur materiellen Stellungnahme an die zuständige Stelle / an die zuständige Tochtergesellschaft weitergeleitet wird, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht im Namen der tatsächlich passivlegitimierten xxxxxxxx materielle Ausführungen gemacht, welche im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde berücksichtigt werden.

4 Gemäss Grundsatz Nr. B.2 der Lauterkeitskommission ist kommerzielle Kommunikation unlauter, wenn ein Unternehmen sich durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Darstellungen, Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen auch Darstellungen, Aussagen und Angaben mit Umweltbezug wahr und klar sein. Dies verlangt auch Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie Artikel 5 des ICC-Kodex. Ob eine unlautere Täuschung oder Irreführung stattfindet, beurteilt sich im Gesamteindruck eines Werbemittels nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (siehe Grundsatz Nr. A.1 Ziff. 3 der Lauterkeitskommission). Werbende müssen die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen beweisen können (Grundsatz Nr. A.5 der Lauterkeitskommission, Art. 13 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission sowie Art. 13a UWG).

5 Werbung und Marketing mit Umweltbezug, d.h. jedwede ex- oder implizite Bezugnahme auf Umwelt- oder ökologische Aspekte, muss sodann den Anforderungen des Kapitels D des ICC-Kodex genügen. Gemäss Artikel D1 des ICC-Kodex darf Marketingkommunikation keine Aussagen oder visuellen Darstellungen enthalten, die Verbraucher in irgendeiner Weise irreführen können bezüglich der Umweltaspekte oder Vorzüge von Produkten (d.h. Ware oder Dienstleistung) oder Aktivitäten, die der Werbungtreibende zugunsten der Umwelt unternommen hat. Umweltbezogene Aussagen sollten aktuell sein und gegebenenfalls neu bewertet werden im Hinblick auf bedeutsame Entwicklungen.

6 Vage oder unspezifische, für die Umwelt vorteilhafte Aussagen, die für Verbraucher verschiedene Bedeutungen haben können, dürfen nur getätigt werden, wenn sie, ohne Einschränkung, bei jeder vernünftigerweise vorhersehbaren Sachlage gelten. Ist dies nicht der Fall, sollten allgemeine umweltbezogene Aussagen entweder qualifiziert oder vermieden werden. Insbesondere dürfen Aussagen wie «umweltfreundlich» oder «ökologisch sicher», «grün», «nachhaltig», «CO2-freundlich» und alle weiteren Aussagen, die implizieren, dass ein Produkt oder eine Aktivität keinen — oder lediglich einen positiven — CO2-Einfluss auf die Umwelt hat, nur dann ohne Einschränkung gemacht werden, wenn sie hohen Beweisanforderungen genügen. Solange keine definitiven, allgemein akzeptierten Methoden zur Messung der Nachhaltigkeit oder Sicherung ihrer Durchführung vorliegen, darf nicht behauptet werden, Nachhaltigkeitsziele seien erreicht worden (Artikel D1, 4. Absatz des ICC-Kodex).

7 Nach Ansicht der Kammer erfüllt die Beschwerdegegnerin diese Anforderungen an eine lautere kommerzielle Kommunikation mit Umweltbezug nicht.

8 Während sich eine Aussage wie «CO2-neutral» nur auf Emissionen von CO2 und deren Kompensation bezieht, hat «Treibhausgas-neutral» sämtliche Treibhausgase im Fokus, welche konkret berechnet und kompensiert werden müssen. Wenn aber von «klimaneutral» oder gar «klimapositiv», wie die Beschwerdegegnerin es tut, gesprochen wird, so umfasst dies nach dem Verständnis der Durchschnittsadressaten die Neutralität aller Einflüsse eines Produkts oder einer Unternehmung auf den Klimawandel bzw. bei «klimapositiv» ein Überschuss an Massnahmen, welche helfen, den Klimawandel zu verlangsamen. Bei der Aussage «klimapositiv» müsste der Lauterkeitskommission eine plausible und nachvollziehbare, nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommenen Berechnung aller klimaschädlichen Effekte sowie ein Nachweis entsprechender Über-Ausgleichmassnahmen erbracht werden.

9 Die Beschwerdegegnerin behauptet zwar, die beanstandete, absolute Aussage entspreche den Tatsachen und sie werde extern überprüft, legt aber kein einziges Beweismittel vor, welches bestätigen würde, dass ihre Produkte («Gläschen») nachweisbar «klimapositiv» sind. Die Beschwerdegegnerin hat damit die hohen Beweisanforderungen, wie oben umschrieben, nicht erfüllt, womit die beanstandete Aussage als unwahr und damit als unlauter zu werten ist.

10 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die beanstandete Aussage «Unsere Gläschen sind klimapositiv» zu verzichten, es sei denn, sie kann zum Zeitpunkt der Kommunikation einerseits den vollständigen Nachweis der nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommenen Berechnung aller mit der Produktion verbundenen, klimarelevanten Auswirkungen sowie andererseits den unzweifelhaften Nachweis der vollständigen Über-Kompensation dieser klimarelevanten Auswirkungen erbringen.