SLK 181/21 (2021-09-15)
Nr. 181/21 (Green Marketing – Werbeaussagen zu CO2-Ausgleich)
Rubrum
c) Nr. 181/21 (Green Marketing – Werbeaussagen zu CO2-Ausgleich)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner kaum begründeten Beschwerde, die Beschwerdegegnerin betreibe klassisches Greenwashing und sie behaupte, wenn man bei ihr tanke, werde CO2 kompensiert.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf die Beschwerde eingetreten werde. Ihr sei unklar, was für ein Verstoss der Beschwerdeführer genau geltend mache. Weiter begründet sie, warum die beanstandete Werbemassnahme inhaltlich rechtmässig sei.
3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission kann das Verfahren nicht anhand genommen werden, wenn die Eingabe (Beschwerde) ungenügend begründet ist.
4 In seiner Beschwerde wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ohne weitere Begründung Greenwashing und Falschbehauptungen etc. vor. Welche lauterkeitsrechtlichen Verstösse er der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Werbemittel vorwirft, bleibt unklar. Eine materielle Behandlung der Beschwerde ist daher nicht möglich.
5 Es kann daher offen bleiben, dass die Beschwerdegegnerin glaubhaft darzulegen vermag, dass der in der Werbung dargelegte CO2-Ausgleich den Tatsachen entspricht.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird nicht anhand genommen.