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Konkurrentenbeschwerde Nr. 195/16 (Telekommunikation – Kosteneinsparung bei Anbieterwechsel)

SLK 195/16 (2016-11-23) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated Nov 23, 2016

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-195-16-2016-11-23/de/konkurrentenbeschwerde-nr-195-16-telekommunikation-kosteneinsparung-bei-anbieterwechsel

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 195/16 (2016-11-23)

Konkurrentenbeschwerde Nr. 195/16 (Telekommunikation – Kosteneinsparung bei Anbieterwechsel)

Rubrum

Nr. 195/16 (Telekommunikation – Kosteneinsparung bei Anbieterwechsel)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Werbeaussage der Beschwerdegegnerin «Sparen Sie sich die jährlichen Kosten von über 300 Franken für den -Telefonanschluss». Es sei durch die Beschwerdegegnerin nicht dargetan, woraus sich diese Sparmöglichkeit ergebe. Darüber hinaus seien auch sinngemässe Werbeaussagen unlauter, mit welchen für eine Ersparnis von über CHF 300.- geworben werde.

2 Die Beschwerdegegnerin sichert zu, dass es sich bei der fraglichen ersten Werbeaussage um eine einmalige Aktion gehandelt hat, und dass diese Aussage nicht mehr weiter benutzt werde. Sie beantragt daher, dass auf die Beschwerde im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission nicht einzutreten sei.

3 Bezüglich einer ähnlich lautenden Werbeaussage auf der Website «www. .ch» macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie mit dieser Aussage der Drittpartei nicht in Verbindung stehe. Aus der Website werde in keiner Weise der Eindruck erweckt, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem Angebot in Verbindung stehe. Gemäss Grundsatz Nr. 1.8 der Lauterkeitskommission sei der Werbeauftraggeber für eine Werbeaussage verantwortlich. Es fehle vorliegend an der Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei.

4 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Werbeaussage «Sparen Sie sich die jährlichen Kosten von über 300 Franken für den -Telefonanschluss» eine einmalige Aktion dargestellt habe und ihre Zusicherung, inskünftig auf diese Werbeaussage zu verzichten, sind glaubhaft. Von dieser verbindlichen Zusicherung der Beschwerdegegnerin wird Kenntnis genommen. Damit sind die Voraussetzungen für die Einstellung einer beanstandeten Massnahme der kommerziellen Kommunikation im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission erfüllt. Nach ständiger Praxis der Kommission kann gestützt auf diese Bestimmung auch eine Kammer einen Beschluss auf Nichteintreten erlassen. Daher ist auf die Beschwerde bezüglich der Werbeaussage «Sparen Sie sich die jährlichen Kosten von über 300 Franken für den -Telefonanschluss» nicht einzutreten.

5 In Bezug auf die ähnlich lautenden Werbeaussagen auf der Website www. .ch erachtet die Lauterkeitskommission die Beschwerdegegnerin als nicht passivlegitimiert. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Gemäss Grundsatz Nr. 1.8 Abs. 1 liegt die Verantwortung für die Richtigkeit und Rechtmässigkeit der Werbeaussage beim Auftraggeber. Eine Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin für die Werbeaussagen auf der erwähnten Website ist nicht erkennbar.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

b) Konkurrentenbeschwerde