SLK 200/24 (2025-11-19)
Nr. 200/24 (Keine Unzulässigkeit – Plakate direkt an Kindergarten- und Primarschulwegen)
Rubrum
a) Nr. 200/24 (Keine Unzulässigkeit - Plakate direkt an Kindergarten- und Primarschulwegen)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:
1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ein Plakat für ein erotisches Etablissement Nacktheit enthalte, dass die Werbung entlang von Schulwegen dem Kinder- und Jugendschutz widerspreche und dass die Werbung zudem Models als Kauf- bzw. Mietobjekte anpreise.
2 Innert angesetzter Frist ist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingegangen.
3 Im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 der Bundesverfassung ist das Anbieten und Bewerben von erotischen Dienstleistungen nicht widerrechtlich. Kommerzielle Kommunikation für zulässige Erotikangebote in der Öffentlichkeit ist nicht zu beanstanden, solange sie sich im Rahmen der Gesetzgebung (z.B. kein Verstoss gegen Strafnormen betreffend Pornographie) und der Grundsätze der Lauterkeitskommission bewegt, insbesondere solange die Werbung nicht die Würde eines Geschlechts verletzt und damit als geschlechterdiskriminierend zu qualifizieren wäre (Grundsatz Nr. B.8 der Lauterkeitskommission).
4 Die Lauterkeitskommission hat die beanstandete kommerzielle Kommunikation geprüft und kommt zum Schluss, dass das Plakat keinen pornographischen Inhalt aufweist. Sie vermag auch keinen Fall geschlechterdiskriminierender Werbung im Sinne des Grundsatzes Nr. B.8 zu erkennen. Zwischen der fraglichen Abbildung und der beworbenen, rechtlich zulässigen Dienstleistung besteht ein klarer Zusammenhang. Es sind weder Anspielungen oder Darstellungen von Unterwerfung oder Ausbeutung von Frauen noch Gewalt, Gewaltandrohung oder Dominanzgebaren gegenüber Frauen erkennbar. Die Werbung richtet sich auch nicht erkennbar oder überwiegend an Kinder und Jugendliche. Es liegt nach der ständigen Praxis der Lauterkeitskommission (vgl. z.B. Entscheide Nr. 284/2013 der Dritten Kammer vom 22.01.2014 oder Nr. 160/2024 der Zweiten Kammer vom 20.11.2024) auch keine unangemessene Darstellung von Sexualität vor, da durch das Bild auf dem Plakat keine direkte Bezugnahme auf den Geschlechtsakt oder auf bestimmte Sexualpraktiken geschaffen wird.
5 Die Tatsache, dass vier von achtundzwanzig abgebildeten Frauen mit unbekleidetem Oberkörper erkennbar sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dies mag zwar anstössig sein und allenfalls einen Verstoss gegen die guten Sitten darstellen, ist deswegen aber nicht rechtlich unzulässig. Über die Qualität, die Güte und den Geschmack einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation hat die Lauterkeitskommission nicht zu befinden.
6 Es ist abschliessend auch noch festzuhalten, dass es in der Schweiz keine bundesrechtlichen oder selbstregulatorischen Einschränkungen in Bezug auf den Standort von Werbung für zulässige Erotikangebote gibt (dies im Unterschied bspw. zu Tabakprodukte- oder Spirituosenwerbung, wo im Rahmen der Selbstregulierung Mindestabstände bspw. zu Schulen oder Kindergärten festgelegt wurden).
7 Aus diesen Gründen verstösst das beanstandete Plakat nicht gegen den Grundsatz Nr. B.8 der Lauterkeitskommission und die Beschwerde ist abzuweisen.
8 Der Beschluss der Ersten Kammer lautete wie folgt:
«Die Beschwerde wird abgewiesen.»
Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:
1 Der Beschwerdeführer hat innert Frist am 14. April 2025 Rekurs eingereicht. In seiner Rekursschrift macht er geltend, dass im Entscheid der Bezug zum Schutzalter und dem Jugendschutz fehle, zumal die Werbung auf öffentlichem Grund gezeigt werde. Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass diesem Anliegen genügend Rechnung getragen worden sei.
2 Die Rekursgegnerin hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.
3 Nach Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (siehe SLKE «Superlativwerbung Hotelfachschule» v. 23.11.2016, E.3, sic! 2017, 248). Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.
4 Der rekursführende Beschwerdeführer macht keine Willkürgründe geltend. In seiner Eingabe bringt er nebst allgemeiner (politischer) Kritik lediglich vor, dass der Entscheid dem Schutzalter und dem Jugendschutz nicht genügend Rechnung trage.
5 Nach Ansicht des Plenums der Lauterkeitskommission hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid in genügender Weise ausgeführt, dass kein bundesrechtlicher oder selbstregulatorischer Jugendschutz vor Plakatwerbung für zulässige Erotikangebote vorgesehen ist, solange die Plakatwerbung keine pornographischen oder geschlechterdiskriminierenden Inhalte, wie im vorliegenden Fall zutreffend, aufweist. Die Ausführungen der Vorinstanz sind vollständig und korrekt. Vor diesem Hintergrund ist der Rekurs abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.