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Nr. 206/23 (Nichtanhandnahme/ungenügende Begründung – Video «Schweizer Schweinehaltung – bei uns steht

SLK 206/23 (2024-01-24) · Décisions de la Commission Suisse pour la Loyauté (CSL)

Dated Jan 24, 2024

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-206-23-2024-01-24/fr/nr-206-23-nichtanhandnahme-ungenugende-begrundung-video-schweizer-schweinehaltung-bei-uns-steht

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 206/23 (2024-01-24)

Nr. 206/23 (Nichtanhandnahme/ungenügende Begründung – Video «Schweizer Schweinehaltung – bei uns steht

Rubrum

b) Nr. 206/23 (Nichtanhandnahme/ungenügende Begründung – Video «Schweizer Schweinehaltung - bei uns steht der Respekt vor dem Tier an erster Stelle. 🐖»)

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im Video dargestellte Tierhaltung sei irreführend und beschönigend.

2 Die Beschwerdegegnerin erwidert, die im Werbespot gezeigte Schweinehaltung entspreche der in Schweizer Schweineställen konkret praktizierten Tierhaltung.

3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission kann das Verfahren nicht anhand genommen werden, wenn die Eingabe (Beschwerde) ungenügend begründet ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements ist eine Beschwerde mit kurzer Begründung und den entsprechenden Unterlagen einzureichen. Aus der Beschwerde sollte klar hervorgehen, welche Verstösse im Zusammenhang mit dem beanstandeten Werbemittel vorgeworfen werden bzw. was genau am Werbemittel als unlauter erachtet wird. Die Begründung muss genügend konkret sein, damit die Beschwerdegegnerin dazu angemessen Stellung nehmen kann. Pauschale Vorwürfe reichen für eine Anhandnahme der Beschwerde nicht aus.

4 In ihrer Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung vor, die dargestellte Tierhaltung sei irreführend und beschönigend. Welche spezifischen Aussagen oder Darstellungen sie weshalb beanstandet, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, welche lauterkeitsrechtlichen Verstösse sie der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Werbemittel vorwirft. Eine materielle Behandlung der Beschwerde ist daher nicht möglich.

5 Der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist es im Übrigen verwehrt, über moralische oder ethische Bedenken bezüglich bestimmter Verhaltensweisen wie z.B. Konsum von Fleisch, zu befinden.

Dispositif

beschliesst:

Die Beschwerde wird nicht anhand genommen.