SLK 212/15 (2016-01-20)
Nr. 212/15 (Green Marketing – Sachbehauptungen zum Heizen mit Öl)
Rubrum
b) Nr. 212/15 (Green Marketing – Sachbehauptungen zum Heizen mit Öl)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Werbeaussagen «der Ersatz einer alten Ölheizung durch eine neue Ölheizung ist in jedem Fall die günstigste Variante» sowie «Ölheizungen leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz» sowie Abwandlungen davon unrichtig und irreführend seien und damit gegen die Grundsätze 3.5 und 3.6 der Lauterkeitskommission sowie gegen Art. 3 ICAP verstossen. Sie begründet dies in ihrer Beschwerde im Detail.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme erläutert sie, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde und den damit eingereichten Beilagen unzutreffend seien. Des Weiteren bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass sie per se behaupte, Ölheizungen würden einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz leisten. Eine solche Aussage würde sich in ihren Unterlagen nirgends finden. Sie mache nur Aussagen zum Vergleich von alten Ölheizungen mit neuen Ölheizungen. So werde die Aussage «leisten einen Beitrag zum Umweltschutz» im Hinblick auf die Verwendung von Heizöl mit niedrigem Schwefelgehalt gemacht, der in der Regel mit dem Einsatz der Brennwerttechnik einhergehe. In diesem Sinne stelle der Ersatz eines älteren Systems durch eine neue moderne Ölheizung einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz dar.
3 Angaben über eigene Produkte und Dienstleistungen müssen nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten richtig sein und sie dürfen nicht irreführen (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG; Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Entsprechend darf auch der Vergleich von eigenen Produkten mit Konkurrenzprodukten nicht unrichtig oder irreführend sein (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG, Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission). Zudem ergibt sich auch aus dem Consolidated ICC Code of Advertising and Marketing Communication Practice (siehe auch Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements zur Anwendung der ICC- Richtlinien), dass umweltspezifische Werbeaussagen genau bleiben und keine unklaren oder vagen Vorstellungen vermitteln sollen (Article E1 des ICC Codes). Darüber hinaus verlangt Article E3 des ICC Codes, dass jede vergleichende Aussage spezifisch sein soll und die Grundlage des Vergleichs eindeutig zu sein hat. Umweltbezogene Überlegenheit gegenüber Wettbewerbern soll zudem nur behauptet werden, wenn ein signifikanter Vorteil nachgewiesen werden kann.
4 Die in Ziff. 1 a) – e) beanstandeten Aussagen (Ziff. 1 der «Beanstandungen» in der Beschwerde), dass der Ersatz einer alten Ölheizung durch eine neue Ölheizung in jedem Fall die günstigste Variante sei, sind Tatsachenbehauptungen, für welche die Beschwerdegegnerin die Beweispflicht trägt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Öl-Heizungen höhere Jahreskosten aufweisen als andere Heizsysteme.
5 In ihrer Stellungnahme versucht die Beschwerdegegnerin, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zum Nachweis der Unrichtigkeit der Kostenbehauptungen als nicht schlüssig darzulegen. Da die Beweispflicht zur Richtigkeit der eigenen Aussage der Beschwerdegegnerin obliegt, muss die Beschwerdegegnerin vielmehr eigene Beweismittel zur Richtigkeit vorlegen können. Diesbezüglich reicht die Beschwerdegegnerin einzig eine offenbar selbst erstellte Tabelle ein (Anhang 1 zur Beschwerdeantwort). Diese Tabelle stellt somit eine Parteibehauptung dar und ist nicht geeignet, als Beweismittel für die Richtigkeit der fraglichen Aussage zu dienen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis der Richtigkeit der Sachbehauptung (sowie Abwandlungen davon), dass der Ersatz einer alten Ölheizung durch eine neue Ölheizung in jedem Fall die günstigste Variante sei, nicht erbracht hat. Die Beschwerde ist bezüglich dieser beanstandeten Aussage daher gutzuheissen.
6 Die in Ziff. 2 a) und b) der «Beanstandungen» in der Beschwerde kritisierten Sachaussagen zum positiven Effekt einer neuen Ölheizung bezieht der Durchschnittsadressat im Sachzusammenhang auf eine alte Ölheizung. Es kann der Beschwerdegegnerin nicht untersagt werden, auf diese offensichtlich richtige Tatsache hinzuweisen, um den Ersatz einer alten Ölheizung mit einem neuen Produkt zu bewerben. Es handelt sich dabei auch nicht um eine irreführende Selbstverständlichkeit im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.6 der Lauterkeitskommission. Die Beschwerde ist bezüglich der Beanstandungen Ziff. 2 a) und b) abzuweisen.
7 Die Superlativbehauptung «Die Ölheizungstechnik ist häufig der wirkungsvollste und wirtschaftlichste Weg zu sparsamem Energieverbrauch und mehr Klimaschutz…» (Ziff. 2 c) der «Beanstandungen in der Beschwerde) wird von den Durchschnittsadressaten auch im vorliegenden Sachzusammenhang, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, als Vergleich zu anderen Heizungssystemen aufgefasst. Für dieses Verständnis der Durchschnittsadressaten obliegt der Beschwerdegegnerin die obgenannte strenge Beweispflicht. Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sind keine diesbezüglichen Beweismittel zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher für die Aussage «Die Ölheizungstechnik ist häufig der wirkungsvollste und wirtschaftlichste Weg zu sparsamem Energieverbrauch und mehr Klimaschutz» gutzuheissen.
8 Ebenfalls gutzuheissen ist die Beschwerde für die beanstandete Aussage «Bei der Wahl des Heizsystems ist es umweltmässig betrachtet nahezu gehüpft wie gesprungen, für welche Anlage man sich entscheidet, […]». Die Beschwerdegegnerin ruft damit dazu auf, im Rahmen einer Gesamtsanierung auf eine individuelle Betrachtung der Heizträger zu verzichten. Die fragliche Aussage weckt damit auch gemäss Article E1 des ICC Codes verpönte unscharfe Vorstellungen über die Umweltfreundlichkeit verschiedener Heizsysteme. Daran ändert auch der für die Durchschnittsadressaten wenig verständliche Nebensatz «wenn sich unter dem Strich die Ökobilanzen von Nutzwärmeprozessen immer mehr angleichen» nichts. Unabhängig davon, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Beweismittel zur Richtigkeit ihrer Sachbehauptung offeriert, ist die Beschwerde in diesem Punkt daher gutzuheissen.
9 In Ziffer 5 ihrer Anträge beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr zu erlauben, den Entscheid der Lauterkeitskommission zu veröffentlichen. Den Parteien eines Beschwerdeverfahrens vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist es nicht untersagt, Entscheide der Kommission in Medien etc. zu kommunizieren. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheide richtig und nicht irreführend kommuniziert werden müssen. Unrichtige oder irreführende Angaben über Entscheide der Lauterkeitskommission können gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b UWG). Solche Verstösse können die üblichen zivilrechtlichen Folgen haben (Verbotsurteil, Schadenersatz, Gewinnherausgabe etc.) und können auch strafrechtlich verfolgt werden (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Art. 23 UWG). Die Veröffentlichung eines Entscheides liegt im Risiko der Partei, welche den Entscheid kommuniziert. Allfällige Ansprüche der Gegenpartei oder Dritter, welche aufgrund der Veröffentlichung entstehen können, sind der veröffentlichenden Partei gegenüber geltend zu machen.
Dispositiv
beschliesst:
1.
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, die folgenden Sachbehauptungen resp. analoge Behauptungen inskünftig zu unterlassen:
«Der Ersatz einer alten Ölheizung durch eine neue Ölheizung ist in jedem Fall die günstigste Variante»
«Die Ölheizungstechnik ist häufig der wirkungsvollste und wirtschaftlichste Weg zu sparsamem Energieverbrauch und mehr Klimaschutz»
«Bei der Wahl des Heizsystems ist es umweltmässig betrachtet nahezu gehüpft wie gesprungen, für welche Anlage man sich entscheidet»
2.
Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.