SLK 215/21 (2022-01-19)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 215/21 (Produktausstattung – Dörfer-Promotion)
Rubrum
Nr. 215/21 (Produktausstattung – Dörfer-Promotion)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin Irreführung und Täuschung der Kunden durch Angaben auf der Verpackung eines Fondues vor. Die Kombination des Dorfnamens «Aarwangen» mit «l’original» im Rahmen einer «Dörfer-Promotion», führe die Kunden in Aarwangen in die Irre, da diese erwarten würden, die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine in der Region sehr bekannte Fondueproduzentin, habe mit dem Produkt etwas zu tun.
2 In ihrer umfangreichen Stellungnahme lässt die Beschwerdegegnerin zunächst ausführen, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Vorsorglich macht die Beschwerdegegnerin deshalb auch Ausführungen zur Frage der Lauterkeit des Verhaltens der xxxxxxxx AG, welche für die von der Beschwerdeführerin beanstandete Werbung verantwortlich zeichne. Bezugnehmend auf die Beanstandungen der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass das Produkt im Rahmen der «Dörfer-Promotion» in den unveränderten Originalverpackungen verkauft wurde, dass die Verkaufsstellen jedoch individuell gestaltete sog. Promotionswickel (auch Banderolen oder Sleeves genannt) über die Verpackung streifen konnten. Diese Werbeaktion werde nicht wiederholt, weshalb die Beschwerde nicht anhand zu nehmen sei. Aufgrund des Gesamteindruckes der Packung mit Promotionswickel, welcher vom Gesamteindruck der originalen Verpackung kaum abweiche, erscheine es als ausgeschlossen, dass ein rechtlich relevanter Teil des in einem lokalen Verkaufsgeschäft einkaufenden Publikums irrtümlich annehme, das «xxxxxxxx» werde nun plötzlich neu lokal in der betreffenden Ortschaft hergestellt. Das Publikum sei sich bewusst, dass die Nennung des Ortes auf dem Promotionswickel keine Angabe des Herstellungsorts des Fondues, sondern des Verkaufsorts sei. Daher sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. die Beschwerde sei nicht anhand zu nehmen.
3 Die von der Beschwerdeführerin als Beschwerdegegnerin bezeichnete xxxxxxxx AG ist vorliegend nicht passivlegitimiert. Bereits in einem früheren Verfahren (Nr. 109/2020) wurde der Lauterkeitskommission zur Kenntnis gebracht, dass die xxxxxxxx AG die Holdinggesellschaft der xxxxxxxx Gruppe ist und nicht im operativen Geschäft tätig ist. Mit Blick auf die ständige Praxis der Lauterkeitskommission (beispielhaft Nr. 262/2013), wonach bei Beschwerden gegen Grosskonzerne erwartet wird, dass der Konzern sich intern so organisiert, dass die Aufforderung zur materiellen Stellungnahme an die zuständige Stelle / an die zuständige Tochtergesellschaft weitergeleitet wird, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch im Namen der tatsächlich passivlegitimierten xxxxxxxx AG materielle Ausführungen gemacht, welche im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde berücksichtigt werden.
4 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation sich oder andere durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Darstellungen, Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen Darstellungen, Aussagen und Angaben über die angebotenen Produkte (z.B. Inhaltsangaben, Leistungsfähigkeit, Art und Zweck einer Dienstleistung, Herkunft etc.), wahr und klar sein (Grundsatz Nr. B.2 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Für die Beurteilung einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation berücksichtigt die Lauterkeitskommission insbesondere das Verständnis der massgebenden Zielgruppe sowie den Gesamteindruck und den Charakter des Mediums (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 der SLK).
5 Nach Auffassung der Lauterkeitskommission erkennen die Durchschnittsadressaten die Banderole als Promotionswerkzeug, welches einen direkten Bezug zum Verkaufsort schaffen soll. Die auf der Banderole aufgedruckte Ortschaft wird nicht als Herkunftsangabe des Produkts verstanden.
6 Da bei der Frage der Irreführung nicht nur auf ein Element, wie hier die Banderole, abgestellt werden kann, sondern der Gesamteindruck einer kommerziellen Kommunikation bzw. hier der Produkteverpackung mit übergestülpter Banderole massgebend ist, sind die übrigen Angaben auf der Packung (u.a. «L’ORIGINAL», «Schweizer Käse») ebenfalls zu berücksichtigen. Demgegenüber erfolgen nebst Nennung des Verkaufsortes weder auf der Verpackung noch auf der Banderole weitere Hinweise zur Ortschaft, zu einem lokalen Bezug des Produkts, zu allfälligen Kooperationen vor Ort oder zur Herkunft der verwendeten Milch oder des Käses aus der Ortschaft. Es findet sich auch kein Hinweis auf eine spezielle, lokale Edition des Produkts. Für die Durchschnittsadressaten ist die Banderole gut als separat angebrachtes, austauschbares Element erkennbar. Ebenso vermögen sie, trotz Banderole, das bekannte Produkt des Grossunternehmens in seiner gewöhnlichen Verpackung zu erkennen.
7 Daher ist der Gesamteindruck der Produkteverpackung in Verbindung mit der Banderole weder täuschend noch irreführend.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.