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Nr. 216/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)

SLK 216/16 (2017-01-25) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated Jan 25, 2017

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-216-16-2017-01-25/de/nr-216-16-preisbekanntgabe-kuchenprospekt-in-schweizer-presseerzeugnissen

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 216/16 (2017-01-25)

Nr. 216/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)

Rubrum

a) Nr. 216/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in einem Werbeprospekt der Beschwerdegegnerin in Verletzung der Firmengebrauchspflicht gemäss Grundsatz Nr. 3.1 der Lauterkeitskommission keine korrekte Firma angegeben ist. Dies sei zudem eine Täuschung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG. Darüber hinaus würden die beworbenen Küchenkombinationen ungenügend spezifiziert (Art. 14 Abs. 2 der Preisbekanntgabeverordnung, PBV). Als weitere Punkte beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Währung (EUR) nur versteckt im Kleingedruckten angegeben werde, dass in der Schweiz nicht verkehrsfähige Kühlgeräte der Energieeffizienzklasse A+ angeboten werden, und dass die im Prospekt erwähnte Santander Consumer Bank über keine Bewilligung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 des Konsumkreditgesetzes (KKG) verfüge.

2 Die Beschwerdegegnerin hat keine Stellungnahme eingereicht.

3 Nach den glaubhaften, von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers richtet sich der vorliegende Werbeprospekt aufgrund der Verteilung in der Schweiz an Adressaten in der Schweiz. Daher hat das Werbemittel den schweizerischen Bestimmungen zu entsprechen (vgl. auch Grundsatz Nr. 1.7 der Lauterkeitskommission).

4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG sind irreführende Angaben über die eigenen Waren, Werke und Leistungen unlauter. Darüber hinaus verlangt die Preisbekanntgabeverordnung (PBV), dass, wie vorliegend im Falle des Werbens mit bezifferten Preisen, für die Konsumenten deutlich hervorgehen muss, auf welche Ware sich der beworbene Preis bezieht (Art. 14 Abs. 1 PBV). Darüber hinaus ist das fragliche Produkt nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar zu umschreiben, das heisst zu spezifizieren (Art. 14 Abs. 2 PBV). Jedes Werbemittel muss die Anforderungen der Preisbekanntgabeverordnung betreffend Spezifizierung etc. eigenständig erfüllen (BGer 6B_942/2009 vom 15. März 2010).

5 Die Lauterkeitskommission kommt zum Schluss, dass diese einschlägigen Bestimmungen und Voraussetzungen beim vorliegend beanstandeten Werbemittel nicht eingehalten wurden. Es bleibt unklar, welche Küche mit welchen Geräten und Eigenschaften zum beworbenen Preis erhältlich ist. Bei den Geräten fehlen in vielen Fällen die Typenbezeichnungen. Eine generische Nennung von Typen reicht für eine angemessene Spezifizierung nicht aus. Teilweise ist auch unklar, ob die abgebildeten Geräte im für die Küche bekanntgegebenen Preis inbegriffen sind oder nicht.

6 Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, wenn er beanstandet, dass bei der Bewerbung von in der Schweiz nicht zum Verkauf zugelassenen Elektrogeräten ein entsprechender Hinweis fehlt. Dies ist für die Durchschnittsadressaten, welche die fehlende Verkehrsfähigkeit einzelner Elektrogerätekategorien gemäss Energieverordnung (EnV) nicht kennen, täuschend und irreführend (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG).

7 Betreffend der Beanstandung der fehlenden Bewilligung der im Werbeprospekt aufgeführten Konsumkreditgeberin Santander Consumer Bank AG ist das Folgende festzuhalten: Es steht nicht fest, dass diese Bank über keine Bewilligung in der Schweiz verfügt. Es handelt sich um eine reine Vermutung des Beschwerdeführers. Darüber hinaus scheint der kleingeschriebene Textblock mit diesem Hinweis auf eine Drittfinanzierung aus dem deutschen Originalprospekt übernommen worden zu sein. Des Weiteren ist fraglich, ob diese Kommunikation dem Willen der angesprochenen Santander Consumer Bank AG entspricht. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen betreffend Unlauterkeit infolge Fehlens einer Bewilligung nach Art. 39 Abs. 2 KKG abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass sie in ihren Werbemitteln, welche sich an schweizerische Adressaten richtet, nur Angebote von Dritten aufführt, welche tatsächlich auch in der Schweiz angeboten werden. Darüber hinaus ist bei der Nennung und Bewerbung von Konsumkreditmöglichkeiten darauf zu achten, dass die Vorschriften von Art. 3 Abs. 1 lit. l und n UWG beachtet werden (eindeutige Bezeichnung der Firma des Kreditgebers, Rechnungsbeispiel und Überschuldungshinweis).

8 Eine Verletzung der Firmengebrauchspflicht vermag die Lauterkeitskommission nicht zu erkennen. Bei der Bezeichnung «Wohn xxxxxxxx» fehlt zwar die Angabe der Rechtsform, und die Firma ist daher unvollständig widergegeben. Die Beschwerdegegnerin ist aber dennoch klar identifizierbar und im Handelsregister auffindbar, womit die gemachten Angaben im Prospekt richtig und klar sind. Eine Irreführung im Sinne von Grundsatz Nr. 3.1 Abs. 3 der Lauterkeitskommission besteht nicht. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

9 Ebensowenig liegt eine Verletzung einer Pflicht zur Angabe der Währung vor. Eine derartige Pflicht kennt die PBV nicht. Sie lässt, insbesondere wegen dem grenzüberschreitenden Warenverkehr, die Währungsangabe offen. Es gelten daher die allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Regeln der Klarheit und Richtigkeit (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Es ist für den Durchschnittsadressaten – aufgrund der allgemeinen Angaben im Prospekt und des Hinweises in den Fusszeilen – in genügender Weise erkennbar, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine deutsche Anbieterin handelt und die Angebotspreise entsprechend in Euro kommuniziert werden. Die Lauterkeitskommission vermag darin keine Täuschung oder Irreführung zu erkennen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, in der Schweiz inskünftig auf die weitere Benutzung des Werbeprospekts in der vorliegenden Form zu verzichten.