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Nr. 221/12 Konkurrentenbeschwerde (Werbeaussage – «The Global Leader in Hospitality Education»)

SLK 221/12 (2012-09-12) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated Sep 12, 2012

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-221-12-2012-09-12/de/nr-221-12-konkurrentenbeschwerde-werbeaussage-the-global-leader-in-hospitality-education

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 221/12 (2012-09-12)

Nr. 221/12 Konkurrentenbeschwerde (Werbeaussage – «The Global Leader in Hospitality Education»)

Rubrum

a) Nr. 221/12 - Konkurrentenbeschwerde (Werbeaussage - „The Global Leader in Hospitality Education”)

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verstossen folgende Werbeaussagen der Beschwerdegegnerin gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b resp. e UWG, da die folgenden Aussagen unrichtig seien: „The Global Leader in Hospitality Education“, „xxxxxxxx is the leading Hotel Management School in Switzerland“, „We do not pretend to be Swiss“ (und damit verbundene Aussagen) sowie „We guarantee a career“. Darüber hinaus unwahr und unlauter sei die Behauptung, dass es in der Schweiz kein offizielles und anerkanntes Ranking für Hotelfachschulen gebe. Sie führt dies in ihrer Beschwerdeschrift detailliert aus. Die Aussage sei alleine schon deshalb unlauter, weil kein Nachweis dafür erbracht wird.

In einer eingehenden Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Da es sich zudem um keine bedeutungsvolle Angelegenheit handle, fehle es zudem an einer Eintretensvoraussetzung (Art. 10 Abs. 1 des Geschäftsreglements). In der Beschwerdeantwort nimmt die Beschwerdegegnerin zu den einzelnen beanstandeten Werbeaussagen Stellung.

Die Lauterkeitskommission hat ihren Entscheid den Parteien mit einer kurzen, schriftlichen Begründung zuzustellen (Art. 17 Abs. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission).

Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Voraussetzung einer Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 10 Abs. 1 des Geschäftsregelements ist nach ständiger Praxis im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 des Geschäftsreglements zu verstehen. Das heisst, dass die Kommission auf eine Beschwerde trotz Vorliegens eines Nichtanhandnahmegrundes gemäss Art. 9 Geschäftsreglement eintreten kann, wenn es sich um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Da eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 9 Geschäftsreglement vorliegend nicht zur Diskussion steht, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die nachfolgenden Beurteilungsgrundsätze sind bei der Prüfung der vorliegenden Werbebehauptungen zu beachten:

– Aussagen der kommerziellen Kommunikation sind nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten der fraglichen Kommunikation zu beurteilen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).

– Gemäss Art. 3 lit. e UWG darf vergleichende Werbung unter anderem nicht unrichtig oder irreführend sein. Die Lauterkeitskommission hat diese gesetzlichen Anforderungen in Grundsatz Nr. 3.5 konkretisiert. Demgemäss ist eine vergleichende Äusserung zum Beispiel unrichtig, wenn die Angaben den Tatsachen, wie sie das Publikum versteht, nicht entsprechen. Das Bundesgericht ist bei der Beurteilung von vergleichender Werbung streng (BGer 4C.375/2002 vom 2. Mai 2003).

– Im Zusammenhang mit Sprachschulen zum Beispiel hat die Kommission im Entscheid Nr. 223/09 vom 7. Oktober 2010 entschieden: Der Durchschnittsadressat erwarte, dass derjenige, der sich als „Die Nummer 1“ bezeichnet, sowohl qualitativ als auch quantitativ die Marktführung nachweisen kann. Eine marktschreierische Übertreibung liegt demzufolge bei solchen Alleinstellungsbehauptungen in der Regel nicht vor. Es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Durchschnittsadressaten in einer bestimmten Branche konstant mit solchen Superlativen etc. konfrontiert werden, so dass die Tatsachenbehauptungen betreffend Marktführerschaft etc. nicht mehr ernstgenommen werden.

– Sowohl der Nachweis der Richtigkeit einer Werbeaussage als auch der allfällige Nachweis der Üblichkeit von Übertreibungen in einer Branche sind durch den Werbetreibenden zu erbringen (Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission, Art. 13a UWG).

In der Folge sind die einzelnen Werbeaussagen zu prüfen:

– „The Global Leader in Hospitality Education“

Die Beschwerdegegnerin macht eine marktschreierische Übertreibung geltend. Den Nachweis, dass in der Branche der Hotelfachschulen etc. solche Alleinstellungsbehauptungen über Marktführerschaft üblich sind, bleibt sie aber schuldig. Ebenso liegen keine Nachweise für die qualitative und quantitative Marktführerschaft der Beschwerdegegnerin vor. Daher ist die Alleinstellungsbehauptung als unrichtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG zu werten und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen.

– „We dot not pretend to be Swiss, we are Swiss“ (und damit verbundene Aussagen)

Die Herkunft einer Dienstleistung bestimmt sich gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a MSchG nach dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in der Schweiz, womit sie auch berechtigt ist, ihre Dienstleistungen als schweizerisch zu bewerben.

Eine darüber hinausgehende Alleinstellungsbehauptung ist hingegen die Aussage „the only 100 percent Swiss owned and managed, English language, hotel school in Switzerland“. Dies ist eine Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit durch den Werbetreibenden nachzuweisen ist (Grundsatz Nr. 1.9).

Alleine die Tatsache, dass es wohl kaum möglich sein wird, den Nachweis zu erbringen, dass sämtliche Konkurrenten auf dem Markt nicht zu 100% durch Schweizer oder Schweizerinnen geführt und in 100% schweizerischem Eigentum stehen, rechtfertig nicht, eine solche Tatsache beweislos bleiben zu lassen. Kann eine Tatsachenbehauptung nicht nachgewiesen werden, so ist darauf in der kommerziellen Kommunikation zu verzichten. Die Aussage „the only 100 percent Swiss owned and managed, English language, hotel school in Switzerland“ ist damit mangels Richtigkeitsnachweis als unrichtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG zu werten und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.

– „We guarantee a career“

Für den Durchschnittsadressaten, vorliegend einen Schüler einer Berufsfachschule, ist grundsätzlich klar, dass eine Karriere, das heisst ein beruflicher Aufstieg, der über das gesamte fragliche Berufsleben führt, nicht garantiert werden kann. Implizit wird damit aber die Erwartung vermittelt, dass die Schule den Absolventen nach Abschluss der Ausbildung eine Stelle vermitteln kann, die zumindest den Anfang für den beruflichen Aufstieg sicherstellen kann. In diesem Sinne ist die Werbeaussage „we guarantee a career“ wohl vordergründig durchaus als erkennbare marktschreierische Übertreibung zu werten, sie beinhaltet aber einen Kern einer zu beweisenden Tatsachenbehauptung. Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass ihr das Garantieren einer Arbeitsstelle nicht möglich ist. Alleine das Anbieten von „Job Opportunities“ im behaupteten Umfange genügt nicht, um die Richtigkeit gemäss der vorstehenden Erwägungen nachzuweisen. Ansonsten hätte sich die kommerzielle Kommunikation eben darauf beschränken sollen, dass sog. Job Opportunities angeboten werden. Es darf aber nicht der falsche Eindruck erweckt werden, dass tatsächlich jeder Absolvent garantiert eine Stelle nach der Ausbildung antreten kann.

Die Aussage „we guarantee a career“ ist damit mangels Richtigkeitsnachweis im geschilderten Umfange als unrichtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG zu werten und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.

Bezüglich des Vorwurfes der Beschwerdeführerin, es sei unlauter, zu behaupten, es bestünde kein offizielles Ranking für schweizerische Hotelfachschulen (Rz. 19 der Beschwerde) wird auf die Verfahren Nrn. 128/12, 143/12, 144/12, 145/12 und 146/12 verwiesen, in welchen die Frage dieses Rankings und dessen Zustandekommens lauterkeitsrechtlich überprüft wird und damit dann auch der vorliegende Vorwurf geklärt sein wird.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG gehandelt und wird aufgefordert, inskünftig auf folgende oder gleichbedeutende Werbebehauptungen zu verzichten:

– The Global Leader in Hospitality Education

– The only 100 percent Swiss owned and managed, English language, hotel school in Switzerland

– We guarantee a career