SLK 267/10 (2010-09-15)
Nr. 267/10 (Sexismus – TV-Spot Aftershave)
Rubrum
1) Nr. 267/10 (Sexismus – TV-Spot Aftershave)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
– Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Spot sexistisch, da es sich um ein Produkt für Männer handelt. Die Beschwerdegegnerin ist nicht dieser Meinung. Der Spot soll zeigen, dass der fragliche Männerdeo von Frauen geliebt werde.
– Geschlechtsdiskriminierende Werbung liegt gemäss Grundsatz Nr. 3.11 der Schweizerischen Lauterkeitskommission vor, wenn ein Geschlecht diskriminiert wird, indem die Würde der Frau oder des Mannes verletzt wird. Gemäss Ziff. 2 insbesondere dann, wenn die das Geschlecht verkörpernde Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird, zwischen dieser Person und dem beworbenen Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht oder eine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliegt.
– Im fraglichen Werbespot für Produkte der Körperpflege sind die unbekleideten Oberkörper beider Geschlechter erkennbar. Abwechslungsweise werden die Geschlechter eingeblendet, wie sie die beworbenen Produkte verwenden. Obschon es sich um Hygieneprodukte handelt, deren Bewerbung sich unbestritten hauptsächlich an ein männliches Zielpublikum richtet, ist es nicht lebensfremd, dass auch Frauen die Produkte ihrer Partner ausprobieren oder gar verwenden.
– Aufgrund der alternierenden Inszenierung der Geschlechter kann somit verneint werden, dass ein Geschlecht als dekorativer Blickfang dient.
– Für die Bewerbung von Produkten, welche direkt auf die Haut aufgetragen werden, ist eine Darstellung mit nackten Körpern zulässig. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Produkt und der Darstellung ist somit gegeben.
– Es liegt auch keine unangemessene Darstellung von Sexualität vor und der Spot ist nicht herabwürdigend. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.