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Nr. 279/08 (Preisbekanntgabe: Anpreisung einer Fotokamera zu Fr. 1999.–)

SLK 279/08 (2008-09-17) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated Sep 17, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-279-08-2008-09-17/de/nr-279-08-preisbekanntgabe-anpreisung-einer-fotokamera-zu-fr-1999

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 279/08 (2008-09-17)

Nr. 279/08 (Preisbekanntgabe: Anpreisung einer Fotokamera zu Fr. 1999.–)

Rubrum

3) Nr. 279/08 (Preisbekanntgabe: Anpreisung einer Fotokamera zu Fr. 1999.–)

Die Erste Kammer,

in Erwägung

– Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Preisangabe im Prospekt der Beschwerdegegnerin unrichtig und irreführend, indem ein herabgesetzter Preis von CHF 1'999.– kommuniziert wurde. Das Gerät wird aber nur zum Preis von CHF 2'299.– verkauft, die restlichen CHF 300.– müssen mittels «Cash Back»-Aktion beim Hersteller zurückgefordert werden. Die Beschwerdegegnerin entschuldigt sich für diese Verwirrung. Sie verweist aber auch auf den Hinweis «Irrtümer und Druckfehler vorbehalten» in ihrem Prospekt.

– Gemäss Art. 13 Abs. 1 PBV (Preisbekanntgabeverordnung) ist bei der Werbung mit Preisen der tatsächlich zu bezahlende Preis klar und deutlich anzugeben. Die vorliegende Preisangabe entspricht diesem Transparenzgebot nicht. Denn der gegenüber der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Preis betrug CHF 2'299.– und nicht CHF 1'999.–. Die weitere Vergünstigung von CHF 300.– betraf nicht den zu bezahlenden Preis, sondern war eine Rückvergütung, die also solche auch hätte kommuniziert werden dürfen.

– Die Berufung auf den Hinweis «Irrtümer und Druckfehler vorbehalten» in der Broschüre ist nicht behelflich. Man kann sich den Pflichten des Lauterkeitsrechts und der Preisbekanntgabeverordnung nicht durch eigene Enthaftungserklärungen entziehen. Ob subjektives Verschulden vorliegt, ist lauterkeitsrechtlich nicht relevant. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PBV gehandelt, und sie wird aufgefordert, diese Art der Preisbekanntgabe gemäss eigener Zusicherung inskünftig zu unterlassen.