SLK 290/10 (2010-09-15)
Nr. 290/10 (Irreführung – Spendenaufruf für blinde Kinder im
Rubrum
3) Nr. 290/10 (Irreführung – Spendenaufruf für blinde Kinder im Sudan)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
– Die Beschwerdeführerin vermutet einen betrügerischen Hintergrund beim Spendenaufruf der Beschwerdegegnerin für blinde Kinder im Sudan. In ihrer Beschwerdeantwort erläutert die Beschwerdegegnerin ihre Tätigkeit als anerkannte wohltätige Organisation.
– Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme und den dazugehörigen Unterlagen glaubhaft dargetan, dass sie eine real existierende Stiftung ist, welche unter Aufsicht der eidgenössischen Stiftungsaufsicht steht. Aus der Beschwerde und den sonstigen Dokumenten gehen keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte hervor, wonach der Stiftungszweck widerrechtlich oder betrügerisch umgesetzt wird und die Beschwerde ist abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.