SLK 301/11 (2012-03-14)
Nr. 301/11 (Telefonmarketing – Anruf auf eine nicht eingetragene
Rubrum
b) Nr. 301/11 (Telefonmarketing – Anruf auf eine nicht eingetragene Nummer)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
– Trotz mehrmaliger Aufforderung zur Unterlassung von Werbeanrufen wurde der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin wiederholt telefonisch kontaktiert.
– Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass kein Sterneintrag bestehe, da die Telefonnummer gar nicht in den Directories zu finden sei. Die Kontaktdaten seien aufgrund der Beschwerde gesperrt worden.
– Wer Verkaufsmethoden im Fernabsatz anwendet, hat gemäss Grundsatz Nr. 4.4 Ziff. 2 der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu gewährleisten, dass niemand kontaktiert wird, der zum Beispiel durch einen Sterneintrag oder nach einer Kontaktnahme erklärt hat, keine kommerzielle Kommunikation mehr erhalten zu wollen.
– Bisher blieb in der Rechtsprechung der Kommission offen, ob eine nicht eingetragene Telefonnummer über eine implizite Untersagung von Werbeanrufen, abgehend von Personen, welche von dieser nicht publizierten Rufnummer gerade keine Kenntnis haben sollen, verfügt, oder ob Werbeanrufe auf solche Rufnummern nur dann unlauter sein können, wenn sie einen Sterneintrag in einem offiziellen Telefonverzeichnis aufweisen. Es handelte sich dabei um eine grundsätzliche Frage von zentraler Bedeutung. Soweit ein grundsätzlicher Sachverhalt noch nicht vom Plenum auf seine tatbestandsmässige Unlauterkeit hin präjudiziell beurteilt worden ist, kann eine Kammer aus eigener Initiative die Sache dem Plenum zur Beurteilung unterbreiten (Art. 16 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). In diesem Sinne wurde die Beschwerde dem Plenum vorgelegt. Das Plenum hat entschieden, dass die kommerzielle Nutzung der Handynummer den Anforderungen von Art. 4 des Datenschutzgesetzes (DSG) zu entsprechen habe. Daher wurde die Beschwerdegegnerin im erwähnten Verfahren angewiesen, die Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung sowie die Zweckmässigkeit der Datenverwendung nachzuweisen.
– Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass es sich bei der angerufenen Nummer nicht um die fragliche Handynummer handelte, sondern um die der Ehefrau des Beschwerdeführers zugeordnete Festnetznummer. Die Anrufe seien durch je unabhängige Callcenter erfolgt. Es liege daher kein wiederholter Anruf vor. Die Nummer sei nicht eingetragen. Für solche Nummern bestünde die Möglichkeit, sich in die SDV-Sperrliste einzutragen. Der Anruf sei daher zulässig gewesen, da die Beschwerdegegnerin aus den gegebenen Umständen nicht wissen konnte, dass die betroffene Person keine Werbeanrufe erhalten wollte.
– Aufgrund der neuen Sachverhaltsbehauptungen der Beschwerdegegnerin muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen neuen Vorbringen der Beschwerdegegnerin erhalten. Im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist dem Beschwerdeführer daher entsprechend Frist anzusetzen.
Dispositif
beschliesst:
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, dem Sekretariat der Schweizerischen Lauterkeitskommission innert 14 Tagen seine Stellungnahme zum durch die Beschwerdegegnerin neu geltend gemachten Sachverhalt einzureichen.