SLK 303/08 (2009-11-04)
Nr. 303/08 (Art. 5 des ICC-Kodex [Wahrhaftigkeit] – Fugen-Radierer)
Rubrum
a) Nr. 303/08 (Art. 5 des ICC-Kodex [Wahrhaftigkeit] – Fugen-Radierer)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
– Betreffend den Entscheid des Plenums vom 13. Mai 2009, eröffnet am 16. Juni 2009, wurde vom Beschwerdeführer am 18. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdepunkt Artikel 5 des konsolidierten Codex der ICC weder im Kammerbeschluss berücksichtigt, noch im Plenum bei der Abweisung des Rekurses auf diesen Punkt eingegangen worden sei, obwohl er in seinem Rekurs vom 23. Oktober 2008 nochmals explizit darauf hingewiesen habe.
– Gegen einen Rekursentscheid des Plenums kann von den Parteien gemäss Geschäftsregelement kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden. Es bleibt einem Rechtsprechungsorgan wie dem Plenum aber unbenommen, auf einen bereits gefällten Entscheid zurückzukommen und im Rahmen einer Wiedererwägung, zum Beispiel wie im vorliegenden Falle, nicht beurteilte Beanstandungen zu würdigen.
– Im hier zu beurteilenden Rekursentscheid blieb einer der im Rahmen des Beschwerde- und Rekursverfahrens vorgebrachten Punkte des Rekurrenten unberücksichtigt, der zur Gutheissung der Beschwerde oder des Rekurses führen könnte. Es liegt daher ein Fehler vor, der eine Wiedererwägung als zulässig erscheinen lässt.
– Der Rekurrent macht geltend, dass die Rekursgegnerin gegen Art. 5 des ICC-Kodex verstosse, indem sie in ihrer Werbung für ein Fugenreinigungsmittel Fotografien mit künstlich erzeugten Effekten verwende. Aufgrund der offensichtlichen nachträglichen visuellen Bearbeitung seien die Fotografien unwahr.
– Art. 5 des ICC-Kodex (Wahrhaftigkeit) verlangt, dass Marketingkommunikation wahrheitsgemäss sein muss und nicht irreführend sein darf. Sie darf keine Aussagen bzw. keine Audio- oder visuelle Bearbeitung beinhalten, die direkt oder indirekt durch Folgerung, Auslassung, Mehrdeutigkeit oder Übertreibung dazu angetan ist, den Verbraucher fehlzuleiten, insbesondere in Bezug auf Eigenschaften des Produktes, die wesentlich sind und die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen.
– Es kann im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen werden, dass der Durchschnittskonsument durch die offensichtliche grafische Beigabe von sog. Glanzsternen fehlgeleitet wird. Die Sterne sind derart offensichtlich künstlich, dass nicht der Eindruck entsteht, dass gereinigte Fugen derart glänzen würden. Diese Bearbeitung schafft daher keine unwahre oder irreführende Marketingkommunikation. Es handelt sich vielmehr um eine so genannte marktschreierische Übertreibung – vorliegend mittels gestalterischer Hervorhebung – die aufgrund genügender Erkennbarkeit lauterkeitsrechtlich unbedenklich ist.
– Es kann daher in diesem Zusammenhang keine Willkür im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements erkannt werden, weshalb der Rekurs auch diesbezüglich abzuweisen ist.
Dispositiv
beschliesst:
Die Wiedererwägung wird abgewiesen.