SLK 335/10 (2011-05-11)
Nr. 335/10 (Sexismus – Blickfang in rein dekorativer Funktion)
Rubrum
2) Nr. 335/10 (Sexismus – Blickfang in rein dekorativer Funktion)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
– Gegen den Entscheid der Zweiten Kammer vom 3. November 2010, eröffnet am 1. Dezember 2010, wurde von der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2011 fristgerecht Rekurs eingereicht. Trotz Aufforderung ist keine Rekursantwort eingetroffen.
– Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission steht im Falle von Willkür jeder Beschwerdepartei das Rekursrecht zu. Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.
– Gemäss Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 sind für die Beurteilung einer kommerziellen Kommunikation insbesondere das Verständnis der massgebenden Zielgruppe, der Gesamteindruck, die Art des beworbenen Produktes und der Charakter des Mediums zu beachten. Unbeachtlich bleiben das Verständnis oder die Absicht des Werbetreibenden oder gar Umstände bei der Produktion der kommerziellen Kommunikation.
– Im vorliegenden Fall richtet sich die Wahrnehmung des Durchschnittsadressaten nicht auf die Jeanshose, sondern auf das abgebildete Paar, welches im Zentrum der Darstellung steht. Das Motiv dient in rein dekorativer Funktion als Blickfang. Ob das Paar den Geschlechtsakt tatsächlich vollzieht oder ob dieser angedeutet wird, macht letztlich keinen Unterschied. Nach ständiger Praxis wird eine unangemessene Darstellung von Sexualität auch in einem Fall der expliziten Andeutung des Aktes angenommen.
– Damit ist der Kammerentscheid nachvollziehbar und es ist keine willkürliche Beurteilung erkennbar.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Eröffnung Beschluss der Zweiten Kammer der Lauterkeitskommission vom 3. November 2010
in Erwägung:
– Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die auf dem Plakat dargestellten Körper lediglich als Blickfang in rein dekorativer Funktion präsentiert werden und die Hose nicht als Kleidungsstück der Beschwerdegegnerin, einem Damen- und Herrenmodegeschäft, erkannt werden könne. Es liege zudem eine unangemessene Darstellung von Sexualität vor.
– Trotz Aufforderung wurden weder eine Beschwerdeantwort noch ein Handelsregisterauszug eingereicht.
– Geschlechterdiskriminierende Werbung liegt gemäss Grundsatz Nr. 3.11 der Schweizerischen Lauterkeitskommission vor, wenn ein Geschlecht diskriminiert wird, indem die Würde der Frau oder des Mannes verletzt wird. Gemäss Ziff. 2 ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die das Geschlecht verkörpernde Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird, zwischen dieser Person und dem beworbenen Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht oder eine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliegt.
– Im vorliegenden Fall liegt eine eindeutige Darstellung eines Geschlechtsakts zwischen einer unbekleideten Frau und einem nur mit einer Jeanshose bekleideten Mann vor, welche objektiv keinen direkten Zusammenhang mit der Bewerbung eines Damen- und Herrenmodegeschäfts oder dessen Produkten aufweist. Die, an sich ästhetische und künstlerisch geschickte Darstellung, dient letztlich nur als Blickfang und zur Erregung von Aufmerksamkeit. Die Abbildung eines kopulierenden Paars im Rahmen von Plakatwerbung kann überdies als unangemessene Darstellung von Sexualität qualifiziert werden. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich gutzuheissen
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter gehandelt im Sinne von Grundsatz Nr. 3.11 der Lauterkeitskommission und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art von kommerzieller Kommunikation zu verzichten.