SLK 378/08 (2009-03-11)
Nr. 378/08 (Plakate: «Beim Kauf eines xxxxxxxxxx Neuwagens gibt’s jetzt
Rubrum
3) Nr. 378/08 (Plakate: «Beim Kauf eines xxxxxxxxxx Neuwagens gibt’s jetzt Benzin für 10'000 km geschenkt.»)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
– Die Beschwerdeführer erachten die Werbeaussage «Beim Kauf eines xxxxxxxxxx Neuwagens gibt’s jetzt Benzin für 10'000 km geschenkt.» als unrichtig und irreführend und als Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung, da ihnen gegenüber dieses Versprechen beim Kauf eines fabrikneuen xxxxxxxxxx nicht eingehalten wurde.
– Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das fragliche Modell sei auf den Plakaten nie abgebildet worden und in den Aktionsbedingungen auf dem Plakat werde darauf hingewiesen, dass die Aktion für das vorliegende Modell nicht gelte. Dieser Hinweis ist auf den Plakaten nach Ansicht der Beschwerdeführer aber viel zu klein geschrieben angebracht.
– Angaben auf einem Plakat oder einem sonstigen Werbeträger müssen so gestaltet und von solcher Grösse sein, dass sie bei einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit, die dem fraglichen Werbemittel in der Regel zukommt, wahrgenommen und gelesen werden.
– Diesen lauterkeitsrechtlichen Anforderungen genügen die kleingeschriebenen, am unteren Rand befindlichen Einschränkungen und Erläuterungen zum Angebot der Beschwerdegegnerin in klarer Weise nicht. Die Angaben zum Angebot müssten auf sämtlichen Plakaten in genügender Grösse und Klarheit angebracht sein.
– Die Anpreisung «Beim Kauf eines xxxxxxxxxx Neuwagens» bezieht sich auf sämtliche Modelle der Beschwerdegegnerin. Entsprechend klar müsste kommuniziert werden, dass diese allgemeine Anpreisung doch Einschränkungen untersteht. Alleine die Abbildung von nur einzelnen Modellen genügt diesem Klarheitsgebot ebenfalls nicht.
– Ein allfälliger Hinweis des Verkäufers wäre nur vertragsrechtlich relevant und mit Blick auf den Vertragsinhalt des Kaufvertrages zu würdigen. Aussagen eines Verkäufers sind aber nicht geeignet, einen irreführenden und täuschenden Charakter eines Werbemittels zu korrigieren.
– Das fragliche Plakat mit der Anpreisung «Beim Kauf eines xxxxxxxxxx Neuwagens gibt’s jetzt Benzin für 10'000 km geschenkt» erweist sich somit als irreführend im Sinne Art. 3 lit. b UWG, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der Werbung zu verzichten.