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Verfügung 3/2023 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung (Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG)

VFG-3-2023 · PostCom Verfügungen

Dated Feb 6, 2023

https://lexipedia.io/en/docs/ch/postcom/vfg-3-2023/de/verfugung-3-2023-betreffend-genehmigung-der-zuweisungen-der-dienstleistungen-zur-grundversorgung-art-55-abs-1-und-2-vpg

Retrieved on Sep 4, 2026

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Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

VFG-3-2023

Verfügung 3/2023 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung (Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG)

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

POST CH AG 3003 Bern PostCom; mum

Einschreiben Die Schweizerische Post AG Wankdorfallee 4 3030 Bern

Aktenzeichen: PostCom-033-14/1/6 Bern, 6. Februar 2023

Verfügung 3/2023 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2023 (Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG)

Sehr geehrter ______ Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 legt die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Post) der PostCom die Dienstleistungen der Grundversorgung 2023 vor und beantragt, die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung gemäss dieser sei zu genehmigen.

Gemäss Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) weist die Post die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuweisung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein. Die PostCom prüft und genehmigt gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VPG die Zuweisung innerhalb eines Monats. Die Zuweisung dient als Basis für die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und damit auch für den Nachweis des Quersubventionierungsverbots (Art. 55 Abs. 3 VPG). Der Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG ist deshalb in der Durchsetzung des Quersubventionierungsverbots zu sehen.

Die Post nimmt bei den Zuweisungen zur Grundversorgung gegenüber der mit Verfügung vom 18. März 2022 genehmigten Liste der Grundversorgungsdienstleistungen 2022 folgende Änderungen vor:

- Neu werden auch Importsendungen, zu deren Übernahme und Zustellung die Post im Rahmen des Regelwerks des Weltpostvereins verpflichtet ist, auf der Liste aufgeführt. Diese sind keine Dienstleistungen der Post im engeren Sinn, die gemäss Art. 29 VPG an Kundinnen und Kunden in der Schweiz angeboten werden müssen. Es entspricht jedoch dem Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 3 VPG, dass auch die Kosten für die Annahme und Zustellung der Importsendungen einerseits sowie die Abgeltungen von den ausländischen Postgesellschaften andererseits, zur Grundversorgung zugeordnet und in der regulatorischen Rechnungslegung in der Grundversorgung abgebildet werden können.

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Aktenzeichen: PostCom-033-14/1/6

Neu werden deshalb zwei neue Kategorien für Importbriefe einerseits und Importpakete andererseits aufgeführt. Die Abbildung der einzelnen Dienstleistungen erfolgt in der gleichen Granularität wie die entsprechenden Produkte im Inland (gemäss Art. 2 Bst. c und d PG). Zeitungen und Zeitschriften sind bei den Briefen inbegriffen. - Weiter werden formelle bzw. redaktionelle Anpassungen im Titel der Spalte 4, in Bezeichnungen der Kategorien und in der Bezeichnung einer Dienstleistung (Wahl und Abstimmungssendung) vorgenommen sowie redundante Wiederholungen in den Spalten 3 und 4 gestrichen. Diese Anpassungen wirken sich nicht auf den Umfang der Grundversorgung aus.

Die PostCom stellt fest, dass das in Art. 29 und 43 VPG aufgeführte Angebot der Grundversorgung mit den zugewiesenen Dienstleistungen korrekt abgebildet wird. Die unterbreiteten Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung für das Jahr 2023 werden deshalb genehmigt.

Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebührenreglements der Postkommission). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen 3’970 Franken.

Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:

1. Die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2023 gemäss Antrag der Post vom 20. Januar 2023 werden genehmigt.

2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 3’970 Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.

3. Die vorliegende Verfügung sowie die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröffentlicht.

Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission

Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat

Beilage: − Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2023“ gemäss Antrag der Post vom 20.01.2023

Kopie an: − BAKOM, Sektion Post − Ernst & Young AG

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Postgesetz, Art. 2 and Art. 30 — read in the version of October 1, 2012; the act was consolidated again on September 1, 2023 and January 1, 2026.
  • Postverordnung, Art. 29, Art. 43, Art. 55, and Art. 77 — read in the version of December 1, 2021; the act was consolidated again on April 1, 2026.