Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz - Jugendarbeitsschutz
Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz
Jugendarbeitsschutz
Hinweise für die Benutzung der Wegleitung Die Seitennummerierung erfolgt kapitel- bzw. artikelweise. Beispiele: V-1 = Seite 1 der Vorbemerkungen 501-1 = Seite 1 der Erläuterungen zu Artikel 1 ArGV 5 515-2 = Seite 2 der Erläuterungen zu Artikel 15 ArGV 5
Bern, März 2024
Die vorliegende Wegleitung wurde von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Leistungsbereichs Arbeitsbedingungen gemeinsam erarbeitet.
Gestaltung Umschlag: Michèle Petter Sakthivel, Bern
Herausgeber: SECO – Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen
3003 Bern
Download: www.seco.admin.ch (Suchbegriff: Wegleitung)
Nachdruck unter Quellenangabe gestattet
Inhalts- (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)
Art. 10 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen unter 13 Jahren
Artikel 10
Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen unter 13 Jahren (Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG)
Die Höchstarbeitszeit für Jugendliche unter 13 Jahren beträgt drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche.
Bis zum Alter von 13 Jahren dürfen Jugendliche ren noch eines weiter gehenden Schutzes als die nur für kulturelle, künstlerische und sportliche über 13-Jährigen bedürfen. Sofern die Vorausset- Darbietungen sowie zu Werbezwecken beschäf- zungen von Artikel 7 und 10 ArGV 5 erfüllt sind, tigt werden (vgl. Art. 7 ArGV 5). Für diese Tätigkei- dürfen auch Kleinkinder (ab Geburt) eingesetzt ten ist die Höchstarbeitszeit auf drei Stunden pro werden, z.B. in der Werbung für Kinderspielzeug Tag und neun Stunden pro Woche beschränkt. Es oder für Windeln. liegt auf der Hand, dass Jugendliche unter 13 Jah-
SECO, April 2010 510 - 1
4 Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 11
Art. 11 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten sowie Pausen für schulpflichtige
Jugendliche ab 13 Jahren
Artikel 11
Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten sowie Pausen für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren (Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG)
Die Höchstarbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren betragen: a. während der Schulzeit: drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche; b. während der halben Dauer der Schulferien oder während eines Berufswahlpraktikums: acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 18 Uhr, wobei bei mehr als fünf Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist; die Dauer eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf zwei Wochen begrenzt.
Allgemeines aber auch immer die Verantwortung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gefordert. So macht
Artikel 11 ArGV 5 bezeichnet die Höchstarbeitses natürlich einen Unterschied, ob ein 13-Jährizeiten für schulpflichtige Jugendliche zwischen 13
und 15 Jahren bei der Ausführung leichter Arbei- ger im Sommer bei schönem Wetter am Abend ten. Für Jugendliche ab 15 Jahren gelten in Bezug noch Prospekte verteilt oder wenn er dies im Winauf die zulässigen Arbeitszeiten grundsätzlich die ter bei Dunkelheit und misslichen Wetterverhält- Schranken des Arbeitsgesetzes, auch wenn die nissen tut. Jugendlichen noch zur Schule gehen. Es versteht sich aber von selbst, dass der Schulbesuch und die Buchstabe b Schulleistung nicht durch zu lange Arbeitseinsät- Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren dürfen ze beeinträchtigt werden darf und es an den Ver- während längstens der Hälfte der Schulferien arantwortlichen (Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, beiten. Die Beschäftigung während den Ferien ist Arbeitgeber, Schulbehörden) ist, gegebenenfalls auf acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro einzuschreiten. Woche, jeweils zwischen 6 und 18 Uhr, begrenzt. Dauer und Umfang der Arbeitszeiten während Buchstabe a eines Berufswahlpraktikums sind dieselben, die- Für leichte Arbeiten während der Schulzeit sind se Einsätze müssen jedoch von kurzer Dauer sein die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeits- und dürfen höchstens zwei Wochen (zehn Arzeiten auf drei Stunden pro Tag und neun Stunden beitstage) pro Einsatz betragen. pro Woche festgelegt. Der zulässige Arbeitszeit- Es ist noch darauf hinzuweisen, dass Artikel 11 raum für die Jugendlichen ab 13 Jahren während für Lernende nicht zur Anwendung gelangt, auch der Schulzeit wird in Buchstabe a nicht definiert, wenn sie im Ausnahmefall und in Anwendung weshalb die Grenzen des Arbeitsgesetzes gelten von Artikel 9 ArGV 5 noch nicht 15-jährig sind. (gemäss Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 ArG grund- Für sie gelten in Bezug auf die Höchstarbeitszeiten sätzlich 6 bis 20 bzw. 22 Uhr). Selbstverständlich die Schranken des Gesetzes (vgl. Art. 31 ArG). ist bei der Frage eines konkreten Arbeitseinsatzes
SECO, April 2010 511 - 1
4 Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 12
Art. 12 Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit
Artikel 12
Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit (Art. 17 Abs. 5 und 31 Abs. 4 ArG)
Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren zwischen 22 und 6 Uhr während höchstens neun Stunden innerhalb von zehn Stunden kann bewilligt werden, sofern: a. die Beschäftigung in der Nacht unentbehrlich ist, um: 1. die Ziele einer beruflichen Grundbildung zu erreichen, oder 2. eine Betriebsstörung infolge höherer Gewalt zu beheben; b. die Arbeit unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird; und c. die Beschäftigung in der Nacht den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt. Wird der Beginn der betrieblichen Tagesarbeit auf 5 Uhr festgelegt, so gilt dies für Jugendliche ebenfalls als Tagesarbeit. Die medizinische Untersuchung und Beratung ist für Jugendliche obligatorisch, die dauernd oder regelmässig in der Nacht beschäftigt werden. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom SECO, vorübergehende Nachtarbeit bis zu zehn Nächten pro Kalenderjahr von der kantonalen Behörde bewilligt.
Absatz 1 rung unentbehrlich, erfolgt unter Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person und hat Ausnahmen vom generellen Nachtarbeitsverbot keinen negativen Einfluss auf den Besuch der Befür Jugendliche (vgl. Art. 31 Abs. 4 ArG) sind auf rufsfachschule) kumulativ erfüllt sein müssen. Die Verordnungsstufe nur für Personen über 16 Jahre Bewilligung für diese Tätigkeit muss bei der zuvorgesehen. Die Beschäftigung in der Nacht zwiständigen kantonalen Behörde eingeholt werden. schen 22.00 und 06.00 Uhr kann bewilligt wer- Kann das Gesuch aus bestimmten Gründen (z.B. den, wenn und soweit dies zum Erlernen eines bei einer Betriebsstörung am Wochenende) nicht Berufes unentbehrlich ist, eine qualifizierte Berechtzeitig eingereicht werden, so ist dies unvertreuung sichergestellt ist und die Nachtarbeit keizüglich nachzuholen. nen negativen Einfluss auf den Besuch der Berufsfachschule hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit Nachtarbeit in einer Berufslehre bewilligt werden kann. Die genannten Absatz 2 Voraussetzungen gelten auch für die gemäss Ar- Die Regel, wonach Jugendliche ihre Tagesarbeit tikel 14 ArGV 5 in der Departementsverordnung um 5 Uhr beginnen können, ist um der Klarheit (SR 822.115.4) zugelassene Nachtarbeit für be- willen notwendig. Verschiebt ein Betrieb den Tastimmte Berufsbildungen. ges- und Abendzeitraum auf 5 Uhr, so gilt die Nachtarbeit kann ebenfalls bewilligt werden für Stunde zwischen 5 und 6 Uhr für den jugendlidie Mitwirkung von Jugendlichen bei der Behe- chen Arbeitnehmer oder für die jugendliche Arbung einer Betriebsstörung infolge höherer Ge- beitnehmerin nicht als Nachtarbeit. Grundsätzlich walt, wobei auch hier bestimmte Voraussetzungen unterscheidet sich der Tages- und Abendzeitraum (die Nachtarbeit ist zur Behebung der Betriebsstö- für Jugendliche nur abends von demjenigen für
SECO, April 2010 512 - 1
Art. 12 ArGV 5 4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit
Art. 12 Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit
Erwachsene: Gemäss Artikel 31 Absatz 2 ArG ist gel vorgesehen ist. Eine Möglichkeit, auch Einzelfür Jugendliche bis 16 Jahre die Beschäftigung bis fälle zu bewilligen, muss für Sondersituationen 20 Uhr und für solche über 16 Jahre bis 22 Uhr eingeräumt werden. Damit ist in den Branchen, gestattet. wo Nachtarbeit zwar nicht üblich, aber ab und zu notwendig ist, ein Instrument vorhanden, um sporadisch Lernende einzusetzen, wenn es für Absatz 3 ihre Ausbildung notwendig ist. Als Beispiel können hier aufgeführt werden: Ab- Für Jugendliche, die dauernd oder regelmässig in schluss von IT-Projekten in der Nacht (oder am der Nacht beschäftigt werden, d.h. an mehr als Sonntag), deren Begleitung auch für den Lernenzehn Nächten pro Kalenderjahr (vgl. Abs. 4), ist den wichtig ist oder Arbeiten auf einer Strassendie medizinische Untersuchung und Beratung obbaustelle, die nur in der Nacht durchgeführt werligatorisch. Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu den können und bei denen der Auszubildende übernehmen. besondere Techniken erlernt. Im Gegensatz zur medizinischen Untersuchung Für die Beurteilung von Gesuchen um dauernde und Beratung wird für die Berechnung des Lohn- oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit, und Zeitzuschlags bei der Beschäftigung von Jud.h. wenn die Grenze von zehn Nächten pro Kagendlichen nicht auf die Grenze von zehn Nächlenderjahr überschritten wird, ist das SECO zustänten abgestellt, sondern auf die 25 Nächte gemäss dig. In Sonderfällen, bspw. wenn im gleichen Be-
Artikel 31 ArGV 1 (Anwendung der allgemeinen
triebsteil ein Teil der Jugendlichen an acht Nächten Norm, da die ArGV 5 bezüglich Lohn- und Zeitzu- und ein anderer Teil an zwölf Nächten pro Kalenschlag keine spezifischen Regelungen enthält). derjahr eingesetzt werden soll oder wenn sich erst im Verlauf des Jahres herausstellt, dass an mehr als zehn Nächten gearbeitet werden soll, sprechen Absatz 4 sich die kantonale Behörde und das SECO über Für die Erteilung der Bewilligung für vorüberge- die Bewilligungszuständigkeit ab. hende Nachtarbeit bis zu zehn Nächten pro Ka- Hervorzuheben ist, dass die meisten Berufe, die lenderjahr ist die kantonale Behörde zuständig. zur Erreichung der Ausbildungsziele der Lernen- Die Anzahl der zu bewilligenden Nächte wird auf den offensichtlich auf Nachtarbeit angewiesen zehn beschränkt, damit der Rahmen für die kan- sind, über eine Regelung in der entsprechenden tonalen Vollzugsbehörden klar abgesteckt ist und Departementsverordnung (SR 822.115.4) verfünicht über vorübergehende Bewilligungen mehr gen. Aus diesem Grund sind Einzelbewilligungen Nachtarbeit bewilligt werden kann, als in der De- für dauernde oder regelmässig wiederkehrende partementsverordnung (SR 822.115.4) in der Re- Nachtarbeit nur in Ausnahmefällen notwendig.
512 - 2
4 Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 13
Art. 13 Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit
Artikel 13
Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 und 31 Abs. 4 ArG)
Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren an Sonntagen kann bewilligt werden, sofern: a. die Beschäftigung am Sonntag unentbehrlich ist, um: 1. die Ziele einer beruflichen Grundbildung zu erreichen, oder 2. eine Betriebsstörung infolge höherer Gewalt zu beheben; b. die Arbeit unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird; und c. die Beschäftigung am Sonntag den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt. Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren an Sonntagen kann in einer der vom WBF nach Artikel 14 festgelegten Branchen und im dort zugelassenen Umfang auch ausserhalb der beruflichen Grundbildung bewilligt werden. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit kann die Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern in einer der vom WBF nach Artikel 14 Buchstabe a festgelegten Branchen jeden zweiten Sonntag bewilligt werden. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom SECO, vorübergehende Sonntagsarbeit bis zu sechs Sonntagen pro Kalenderjahr von der kantonalen Behörde bewilligt.
Absatz 1 folgt unter Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person und hat keinen negativen Einfluss Jugendliche ab 16 Jahren sollen am Sonntag beauf den Besuch der Berufsfachschule) kumulativ schäftigt werden können, wenn dies zum Erlernen erfüllt sein. eines Berufes unentbehrlich ist, eine qualifizierte Betreuung sichergestellt ist und die Sonntagsarbeit keinen negativen Einfluss auf den Besuch der Berufsfachschule hat. Diese Voraussetzungen Absatz 2 müssen kumulativ erfüllt sein, damit Sonntagsar- Im Gegensatz zur Nachtarbeit kann Sonntagsarbeit in einer Berufslehre bewilligt werden kann. beit in bestimmten Fällen auch ausserhalb der be- Die genannten Voraussetzungen gelten auch ruflichen Grundbildung bewilligt werden. In den für die gemäss Artikel 14 ArGV 5 in der Depar- Branchen, die das WBF in seiner Verordnung (SR tementsverordnung (SR 822.115.4) zugelassene 822.115.4) bezeichnet, kann Sonntagsarbeit von Sonntagsarbeit für bestimmte Berufsbildungen. Jugendlichen ab 16 Jahren auch ausserhalb der Sonntagsarbeit kann ebenfalls bewilligt werden beruflichen Grundbildung bewilligt werden. Die für die Mitwirkung von Jugendlichen bei der Be- Anzahl zulässiger Sonntage ist für Jugendliche auhebung einer Betriebsstörung infolge höherer Ge- sserhalb der beruflichen Grundbildung dieselbe walt. Auch in diesem Fall müssen jedoch bestimm- wie für die Lernenden der entsprechenden Berute Voraussetzungen (die Sonntagsarbeit ist zur fe. Mit dieser Regelung soll vor allem die Beschäf- Behebung der Betriebsstörung unentbehrlich, er- tigung von Schulabgängerinnen und Schulab-
SECO, März 2013 513 - 1
Art. 13 ArGV 5 4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit
Art. 13 Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit
gängern, die keine Lehrstelle antreten können, Absatz 4 unterstützt werden (z.B. in der Gesundheits- und Gastronomiebranche). Bewilligungsbehörde für vorübergehende Sonntagsarbeit bis zu sechs Sonntagen pro Kalenderjahr ist die kantonale Behörde. Wird diese Anzahl Sonntage überschritten, so ist grundsätzlich das Absatz 3 SECO zuständig. In Grenzfällen – z.B. wenn ein Die Beschäftigung von schulentlassenen Jugend- Betrieb gegen Ende des Jahres feststellt, dass zulichen (z.B. Mittelschülerinnen und Mittelschüler) sätzlich zu den sechs bewilligten Sonntagen noch zwischen 16 und 18 Jahren kann in den Branchen, weitere benötigt werden – sprechen sich die kandie das WBF in der entsprechenden Verordnung tonale Behörde und das SECO über die Bewilli- (SR 822.115.4) bezeichnet, jeden zweiten Sonn- gungszuständigkeit ab. tag bewilligt werden.
513 - 2
4 Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 14
Art. 14 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit in
der beruflichen Grundbildung
Artikel 14
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit in der beruflichen Grundbildung (Art. 31 Abs. 4 ArG)
Das WBF legt unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 nach Konsultation der Sozialpartner fest: a. für welche beruflichen Grundbildungen keine Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 notwendig ist; b. den Umfang der Nacht- und Sonntagsarbeit.
Die Verordnung delegiert dem Eidgenössischen Wenn es der Arbeitgeber als notwendig erach- Departement für Wirtschaft, Bildung und For- tet, die in der Departementsverordnung festgeschung (WBF) die Kompetenz, in einer Departe- legten Grenzen zu überschreiten, muss er bei der mentsverordnung die Nacht- und Sonntagsarbeit zuständigen Behörde um eine Einzelfallbewillifür diejenigen Berufsbildungen zu regeln, für wel- gung nachsuchen und begründen, weshalb die che deren Notwendigkeit anerkannt ist. In der vorgeschriebenen Grenzen überschritten werden entsprechenden Departementsverordnung (Ver- müssen. Allfällige Gesuche werden aufgrund der ordnung des WBF über die Ausnahmen vom Ver- Kriterien von Artikel 12 und 13 ArGV 5 geprüft. bot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der Ändern sich die Anforderungen an eine Grundbilberuflichen Grundbildung; SR 822.115.4) werden dung, so dass für das Erreichen des Berufszieles somit verschiedene berufliche Grundbildungen Nacht- und/oder Sonntagsarbeit generell notwenvon der Bewilligungspflicht befreit, z.B. Berufe im dig wird oder nicht mehr notwendig erscheint, so Gastgewerbe und in der Hauswirtschaft, Bäcke- können hierfür von den entsprechenden gesamtreien, Konditoreien und Confiserien sowie Beru- schweizerischen Branchen- oder Berufsverbänden fe im Gesundheitswesen. Der Umfang der zuläs- Gesuche beim SECO eingereicht werden. Dieses sigen Nacht- und Sonntagsarbeit ist ebenfalls in wird nach Konsultation der Sozialpartner allenfalls der erwähnten Departementsverordnung festge- ein Verfahren auf Änderung der Departementslegt. Diese Lösung soll sowohl für die Lehrbetriebe verordnung einleiten. als auch für die Vollzugsbehörden zu administrativen Erleichterungen führen und eine schweizweite «unité de doctrine» sicherstellen.
SECO, März 2013 514 - 1
4 Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 15
Art. 15 Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit
Artikel 15
Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 31 Abs. 4 ArG)
Jugendliche dürfen bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends oder am Sonntag stattfinden, ausnahmsweise bis 23 Uhr und am Sonntag beschäftigt werden. In Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten nach Artikel 25 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz dürfen Jugendliche ausserhalb der Berufsbildung an 26 Sonntagen pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Die Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
Absatz 1 Absatz 2 Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietun- In Tourismusgebieten können Jugendliche ab 16 gen nach Artikel 7 ArGV 5 finden oft sonntags Jahren ausserhalb der Berufsbildung am Sonntag und abends statt. Aus diesem Grund drängt sich auch in Betrieben beschäftigt werden, die den Kridiese Ausnahmeregelung auf. Die Bestimmung terien von Artikel 25 ArGV 2 entsprechen. Wie die gilt für alle Jugendlichen unter 18 Jahren bei der erwachsenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- Ausübung der genannten Tätigkeiten, sofern die mer dürfen sie auch nur an 26 Sonntagen pro Jahr Anlässe nur abends oder sonntags stattfinden. beschäftigt werden. Dabei können die Sonntage Die Voraussetzungen von Artikel 7 ArGV 5 und unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Für die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeits- Jugendliche, die eine berufliche Grundbildung abzeiten nach den Artikeln 10 und 11 ArGV 5 sind solvieren, ist diese Bestimmung nicht anwendbar. selbstverständlich einzuhalten. Bei der Beschäftigung von Jugendlichen zu Werbezwecken gelangt die Regelung nicht zur Anwendung, da Werbeaufnahmen mit Jugendlichen ohne weiteres tagsüber und an Werktagen durchgeführt werden können.
SECO, April 2010 515 - 1
4 Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 16
Art. 16 Tägliche Ruhezeit
Artikel 16
Tägliche Ruhezeit (Art. 31 Abs. 2 ArG)
Jugendlichen ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Sie dürfen vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen längstens bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Absatz 1 Absatz 2 Gemäss Artikel 31 Absatz 2 ArG muss die Tagesar- Vor Berufsschultagen oder Besuchen von überbebeit der Jugendlichen – mit Einschluss der Pausen trieblichen Kursen dürfen Jugendliche nicht länger – innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden als bis 20 Uhr beschäftigt werden. Da die Berufsliegen (z.B. 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr). Mit Artikel schule als Arbeitszeit gilt, muss dem Berufsschü-
16 Absatz 1 ArGV 5 wird zudem präzisiert, dass ler oder der Berufsschülerin vor der ersten Lekti-
Jugendlichen zusätzlich eine zusammenhängende on eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden. Bei der Einhaltung des Grundzu gewähren ist. Wenn bspw. die Tagesarbeit am satzes von Absatz 2 ist diese Anforderung in der Montag um 19.00 Uhr endet, so wäre ein Arbeits- Regel erfüllt. Sollte in Ausnahmefällen die erste beginn am Dienstagmorgen bereits um 06.00 Uhr Berufsschullektion früher als um 08.00 Uhr beginnicht zulässig, da die geforderten 12 Stunden Ru- nen, so ist die Arbeit am Vortag entsprechend frühezeit nicht eingehalten sind. her als um 20 Uhr zu beenden, damit die geforderten 12 Stunden Ruhezeit eingehalten werden können.
SECO, April 2010 516 - 1
4 Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 17
Art. 17 Überzeitarbeit
Artikel 17
Überzeitarbeit (Art. 31 Abs. 3 ArG)
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur an Werktagen im Tageszeitraum und im Abendzeitraum bis 22 Uhr zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Jugendliche dürfen während der beruflichen Grundbildung nicht zu Überzeitarbeit herangezogen werden, ausser wenn dies zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt unentbehrlich ist.
Absatz 1 Absatz 2 Nach Artikel 31 Absatz 3 ArG ist es untersagt, Ju- In Absatz 2 wird festgehalten, dass Jugendliche gendliche unter 16 Jahren zu Überzeitarbeit he- während der beruflichen Grundbildung nicht zu ranzuziehen. Für Jugendliche ab 16 Jahren ist Überzeitarbeit herangezogen werden dürfen. Die Überzeitarbeit nur an Werktagen im Tages- und einzige vorgesehene Ausnahme betrifft die Leis- Abendzeitraum bis längstens 22 Uhr möglich. tung von Überzeitarbeit zur Behebung einer Be- Auch in Sonderfällen (Art. 26 ArGV 1) dürfen Ju- triebsstörung infolge höherer Gewalt (z.B. durch gendliche weder in der Nacht zwischen 22 und 6 Hochwasser). Jugendliche haben während der be- Uhr noch an Sonntagen zwischen Samstag 22 Uhr ruflichen Grundbildung sehr lange zulässige Ar- und Montag 6 Uhr (bzw. Montag 5 oder 7 Uhr, beitszeiten. Theoretisch ist es nach ArG möglich, falls der Zeitraum gemäss Art. 10 ArG entspre- sie je nach Branche bis zu 50 Stunden in der Wochend verschoben wurde) Überzeitarbeit leisten. che arbeiten zu lassen. Aus diesem Grund dürfen sie nicht zusätzlich mit Überzeitarbeit belastet werden.
SECO, April 2010 517 - 1
5 Abschnitt: Ärztliches Zeugnis ArGV 5 Art. 18
Art. 18
Artikel 18
Ärztliches Zeugnis (Art. 29 Abs. 4 ArG)
Das WBF kann nach Einholung des Gutachtens der Eidgenössischen Arbeitskommission die Arbeiten bezeichnen, zu denen Jugendliche nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zugelassen werden dürfen. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass der oder die Jugendliche für die vorgesehene Arbeit mit oder ohne Vorbehalt geeignet ist. Weitergehende kantonale Vorschriften über die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses oder einer ärztlichen Untersuchung bleiben vorbehalten.
Absatz 1 Absatz 2 Diese Bestimmung gibt dem Eidgenössischen De- Diese Bestimmung stellt klar, dass die Kantone partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung weitergehende Vorschriften über die Beibringung (WBF) die Kompetenz – nach Einholung des Gut- eines ärztlichen Zeugnisses oder einer ärztlichen achtens der Eidgenössischen Arbeitskommissi- Untersuchung vorsehen können. on (EAK) – die Ausübung bestimmter Arbeiten durch Jugendliche von einer medizinischen Untersuchung und dem Vorweisen eines ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen. Bis heute wurde diese Regelung vom WBF jedoch noch für keinen Beruf eingeführt.
SECO, März 2013 518 - 1
6 Abschnitt: Pflicht des Arbeitgebers zur Information und Anleitung ArGV 5 Art. 19
Art. 19
Artikel 19
Pflicht des Arbeitgebers zur Information und Anleitung (Art. 29 Abs. 2 ArG)
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen von einer befähigten erwachsenen Person ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden, namentlich in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Er muss den Jugendlichen entsprechende Vorschriften und Empfehlungen nach Eintritt in den Betrieb abgeben und erklären. Der Arbeitgeber muss die Eltern der Jugendlichen oder die erziehungsberechtigten Personen über die Arbeitsbedingungen, über mögliche Gefahren sowie über die Massnahmen, die für Sicherheit und Gesundheit getroffen werden, informieren.
Dies Bestimmung setzt die in Artikel 48 ArG ver- befähigte erwachsene Person sorgen. Die Formuankerte Informationspflicht des Arbeitgebers um. lierung trägt dem besonderen Bedürfnis der Ju- Zudem muss der Arbeitgeber für eine sachgerech- gendlichen Rechnung, welche Risiken und Gefahte Anleitung der Jugendlichen durch eine dafür ren nicht wie Erwachsene wahrnehmen.
SECO, April 2010 519 - 1
7 Abschnitt: Aufgaben und Organisation der Behörden ArGV 5 Art. 20
Art. 20 Eidgenössische Arbeitskommission
Artikel 20
Eidgenössische Arbeitskommission (Art. 29 Abs. 3 und 43 Abs. 2 ArG)
Die Eidgenössische Arbeitskommission überprüft alle fünf Jahre die Departementsverordnung nach Artikel 4 Absatz 3 und gibt diesbezügliche Empfehlungen ab.
Gemäss dieser Bestimmung muss die EAK die Ver- lich Empfehlungen in Bezug auf eventuelle Anordnung über gefährliche Arbeiten für Jugend- passungen dieser Departementsverordnung abgeliche (SR 822.115.2) mindestens alle fünf Jahre ben. Eine allfällige Verordnungsrevision ist – unter überprüfen. Damit wird der Verpflichtung gemäss Würdigung der Empfehlungen der EAK – gemäss Artikel 4 Ziffer 3 des Übereinkommens Nr. 182 Artikel 4 Absatz 3 ArGV 5 durch das WBF vorzuder IAO (SR 0.822.728.2) nachgekommen. Da die nehmen. EAK eine beratende Funktion hat, kann sie ledig-
SECO, März 2013 520 - 1
7 Abschnitt: Aufgaben und Organisation der Behörden ArGV 5 Art. 21
Art. 21 Zusammenarbeit zwischen dem SECO, dem SBFI und der SUVA
Artikel 21
Zusammenarbeit zwischen dem SECO, dem SBFI und der SUVA Das SECO, das SBFI und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) arbeiten für alle Fragen der Gesundheit und der Sicherheit von Jugendlichen in Ausbildung zusammen. Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und vor der Genehmigung der Bildungspläne das SECO; dieses holt die Stellungnahme der SUVA und gegebenenfalls anderer Fachorganisationen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein. Das SECO konsultiert das SBFI bei der Ausarbeitung der Departementsverordnungen nach den Artikeln 4 Absatz 3 und 14.
Absatz 1 sicherheit für die Prüfung beizuziehen. In der dem SBFI übermittelten Stellungnahme des SECO wer- Es besteht im internationalen Umfeld Konsens daden die Anmerkungen der SUVA zu Berufskrankrüber, dass der Schutz der Gesundheit und Sicherheits-Risiken unverändert wiedergegeben. Grund heit bei der Arbeit integrierender Bestandteil der dafür ist die alleinige Zuständigkeit der SUVA für beruflichen Ausbildung sein muss. Aus diesem diese Risiken in allen Betrieben (Art. 50 Abs. 1 der Grund wird in Absatz 1 als Grundsatz die Zusam- Verordnung über die Verhütung von Unfällen und menarbeit von SECO, SBFI und SUVA verankert. Berufskrankheiten VUV, SR 832.30). Die einzelnen, zu treffenden Massnahmen sind jeweils aufgrund der berufsspezifischen Gefahren zu ermitteln und festzulegen. Absatz 3 Damit den Bedürfnissen der Berufsbildung Rech- Absatz 2 nung getragen wird, zieht das SECO bei der Erarbeitung der beiden aufgeführten Departementsver- Absatz 2 sieht vor, die Prävention bei der Ausarordnungen (Verordnung des WBF über gefährliche beitung der Bildungsverordnungen und -pläne zu Arbeiten für Jugendliche, SR 822.115.2 und Verintensivieren. Dafür müssen die Zusammenarbeit ordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot zwischen dem SBFI, der SUVA und dem SECO sovon Nacht- und Sonntagsarbeit während der berufwie die Abläufe optimiert werden. Gegebenenlichen Grundbildung, SR 822.115.4) das SBFI bei. falls sind weitere Fachorganisationen der Arbeits-
SECO, Juli 2015 521 - 1
8 Abschnitt: Schlussbestimmungen ArGV 5 Art. 22
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Artikel 22
Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
…2
Kein ergänzender Kommentar notwendig.
1 SR 822.111 Die Änderung kann unter AS 2007 4959 konsultiert werden.
SECO, Juli 2015 522 - 1
Anhang 1: Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
Verordnung des WBF 822.115.2 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche vom 4. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2023) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20071 (ArGV 5), verordnet:
Art. 1 Gegenstand a. die manuelle Handhabung von Lasten, die
Diese Verordnung legt fest, welche Arbeiten im mehr betragen als: Sinne von Artikel 4 Absatz 2 ArGV 5 für Jugendli- 1. 15 kg für Männer und 11 kg für Frauen bis che als gefährlich gelten. zum vollendeten 16. Lebensjahr,
Art. 2 Psychische Belastung 2. 19 kg für Männer und 12 kg für Frauen
Folgende Arbeiten gelten aufgrund der psychi- zwischen dem vollendeten 16. und dem schen Belastung für Jugendliche als gefährlich: vollendeten 18. Lebensjahr; a. Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit Jugend- b2. die Akkordarbeit sowie Arbeiten, die häulicher in kognitiver oder emotionaler Hinsicht fig oder serienmässig wiederholte Beweübersteigen, namentlich: gungen von Lasten mit insgesamt mehr als 1. die Akkordarbeit, Arbeiten, die mit stän- 3000 kg pro Tag erfordern; digem Zeitdruck verbunden sind, sowie c. Arbeiten, die wiederholt während mehr als 2 Arbeiten, die eine Daueraufmerksamkeit Stunden pro Tag wie folgt verrichtet werden: erfordern oder mit einer zu hohen Verant- 1. in gebeugter, verdrehter oder seitlich gewortung verbunden sind, neigter Haltung, 2. das Überwachen, Pflegen und Begleiten 2. in Schulterhöhe oder darüber, oder von Personen in körperlich oder psychisch 3. teilweise kniend, hockend oder liegend. instabilem Zustand sowie die Bergung und Aufbahrung von Leichnamen; Art. 4 Physikalische Einwirkungen b. Arbeiten, bei denen die Gefahr eines körperli- Folgende Arbeiten gelten aufgrund der damit verchen, psychischen oder sexuellen Missbrauchs bundenen physikalischen Einwirkungen für Jubesteht, namentlich die Prostitution sowie die gendliche als gefährlich: Herstellung von Pornografie und die Mitwir- a. ständiges Arbeiten bei technisch bedingten kung bei pornografischen Darbietungen; Raumtemperaturen über 30 °C oder um und c. das Einschläfern und das industrielle Schlach- unter 0 °C; ten von Tieren sowie die Beseitigung von Tier- b. Arbeiten mit heissen oder kalten Medien, die kadavern. ein hohes Berufsunfallrisiko oder ein hohes Berufskrankheitsrisiko aufweisen, namentlich
Art. 3 Körperliche Belastung Arbeiten mit Flüssigkeiten, Dämpfen und tief-
Folgende Arbeiten gelten aufgrund der körperli- kalten verflüssigten Gasen; chen Belastung für Jugendliche als gefährlich: Die Berichtigung vom 21. Dez. 2022 betrifft nur den franzö- 1 SR 822.115 sischen Text (AS 2022 836).
SECO, März 2024 AH1 - 1
1 Anhang 1: Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
c. Arbeiten, die mit gehörgefährdendem Dauer- sierender Strahlung, namentlich gegenüber: schall oder Impulslärm verbunden sind, sowie 1. radioaktiven Stoffen sowie Anlagen zur Er- Arbeiten mit Lärmeinwirkungen ab einem Ta- zeugung ionisierender Strahlung, die unges-Lärmexpositionspegel LEX,8h von 85 dB(A); ter die Strahlenschutzverordnung vom 26. d. Arbeiten mit vibrierenden oder schlagenden April 20175 fallen, Werkzeugen mit einer Hand-Arm-Vibrations- 2. Ultraviolettstrahlung einer Wellenlänge von belastung A(8) über 2,5 m/s2; 200 nm oder weniger. e. Arbeiten mit einer Elektrisierungsgefahr, namentlich Arbeiten an unter Spannung stehen- Art. 5 Chemische Agenzien mit physikaliden Starkstromanlagen; schen Gefahren f. Arbeiten in Arbeitsumgebungen ab 0,1 bar Folgende Arbeiten mit chemischen Agenzien, die Überdruck; bei einer Fehlmanipulation das Risiko insbesondere eines Brands oder einer Explosion mit sich bring. Arbeiten mit unter Druck stehenden Medien, gen, gelten für Jugendliche als gefährlich: namentlich Flüssigkeiten, Dämpfen und Gasen; a. Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften mit mindesh. Arbeiten mit einer Exposition gegenüber nichtens einem der folgenden Gefahrenhinweitionisierender Strahlung, namentlich gegense (H-Sätze) nach der Verordnung (EG) Nr. über: 1272/20086 in der Fassung gemäss Anhang 1. elektromagnetischer Strahlung, nament- 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. lich beim Arbeiten an Sendeanlagen, beim Juni 20157 (ChemV) eingestuft sind: Arbeiten in der Nähe starker Spannun- 1. instabile und explosive Stoffe und Zubereigen oder Ströme und beim Arbeiten mit Geräten der Kategorie 1 oder 2 nach der cherheit von Maschinen – Bewertung und 2. entzündbare Gase: H220, H221, Verminderung des Risikos der von Maschi- 3. entzündbare Aerosole: H222, nen emittierten Strahlung»3, 4. entzündbare Flüssigkeiten: H224, H225, 2. Ultraviolettstrahlung einer Wellenlänge 5. organische Peroxide: H240, H241, zwischen 315 und 400 nm (UVA-Licht), na- 6. selbstzersetzliche Stoffe und Zubereituntung sowie bei Lichtbogenschweissen und 7. reaktive Stoffe und Zubereitungen: H250, längerer Sonnenexposition,
3 Laserstrahlung der Klassen 3B und 4 nach
der ISO-Norm DIN EN 60825-1, 2015, «Sicherheit von Lasereinrichtungen»4; i. Arbeiten mit einer Exposition gegenüber ioni- b. Arbeiten mit chemischen Agenzien, die nicht
Die ISO-Norm SN EN 12198-1 kann kostenlos eingesehen und 5 SR 814.501 gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen 6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, www.snv.ch. Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Die ISO-Norm DIN EN 60825-1 kann kostenlos eingesehen und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8040 Winterthur, 1907/2006. www.snv.ch. 7 SR 813.11
Anhang 1: Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in sen, jedoch eine der Eigenschaften nach der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV Buchstabe a aufweisen, namentlich mit eingestuft werden müssen, jedoch eine der Ei- Gasen, Dämpfen, Rauchen und Stäuben, genschaften nach Buchstabe a aufweisen, na- 2. Gegenständen, aus denen Stoffe oder Zumentlich mit Explosivstoffen und brennbaren bereitungen freigesetzt werden, die eine Gasen aus Gärprozessen. der Eigenschaften nach Buchstabe a auf- Art. 6 Chemische Agenzien mit toxikologi- weisen, schen Gefahren 3. chemischen Agenzien, die nicht nach der Folgende Arbeiten, die aufgrund der Exposition Verordnung (EG) Nr. 1272/ gegenüber chemischen Agenzien mit toxikologi- 2008 in der Fassung gemäss Anhang 2 Zifschen Gefahren ein Gesundheitsrisiko darstellen, fer 1 ChemV eingestuft werden müssen, gelten für Jugendliche als gefährlich: jedoch eine der Eigenschaften nach Bucha. Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die stabe a aufweisen, namentlich mit Pharmaaufgrund ihrer Eigenschaften mit mindestens ka und Kosmetika. einem der folgenden H-Sätze nach der Ver- Art. 7 Biologische Agenzien ordnung (EG) Nr. 1272/20088 in der Fassung Folgende Arbeiten, die aufgrund der Exposition gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV9 eingestuft gegenüber biologischen Agenzien ein Gesundsind: heitsrisiko darstellen, gelten für Jugendliche als 1. akute Toxizität: H300, H310, H330, H301, gefährlich: H311, H331, a. Arbeiten mit Gegenständen, die mit gesund-
2 Ätzwirkung auf die Haut: H314, heitsgefährdenden Viren, Bakterien, Pilzen
3. spezifische Zielorgan-Toxizität nach einma- oder Parasiten kontaminiert sein können; liger Exposition: H370, H371, b. Arbeiten mit einer Exposition gegenüber Mi- 4. spezifische Zielorgan-Toxizität nach wieder- kroorganismen der Gruppen 3 und 4 nach holter Exposition: H372, H373, Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 25. August 199910 über den Schutz der Arbeit- 5. Sensibilisierung der Atemwege: H334, nehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefähr- 6. Sensibilisierung der Haut: H317, dung durch Mikroorganismen.
Art. 8 Gefährliche Arbeitsmittel
Arbeiten mit folgenden Arbeitsmitteln gelten für
9 Reproduktionstoxizität: H360, H360F, Jugendliche als gefährlich:
a. mit folgenden bewegten Arbeitsmitteln: 1. Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerb. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Erkranstand, kungs- oder Vergiftungsgefahr besteht aufgrund des Umgangs mit: 2. Krane nach der Kranverordnung vom 27. September 199911, 1. prozessgenerierten chemischen Agenzien, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 3. kombinierte Transportsysteme, die nament- 1272/2008 in der Fassung gemäss Anhang lich aus Band- oder Kettenförderern, Be- 2 Ziffer 1 ChemV eingestuft werden müs- cherwerken, Hänge- oder Rollenbahnen,
Siehe Fussnote zu Art. 5 Bst. a. 10 SR 832.321 9 SR 813.11 11 SR 832.312.15
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1 Anhang 1: Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
Dreh-, Verschiebe- oder Kippvorrichtungen, a. Arbeiten mit Absturzgefahr, insbesondere auf Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder überhöhten Arbeitsplätzen; Stapelkranen bestehen, b. Arbeiten in räumlich beengenden Verhältnis- 4. Regalförderzeuge in Hochregallagern zur sen, insbesondere in Schächten und Kanälen; Lagerung von Einheitsladungen, nament- c. Arbeiten ausserhalb eines fest eingerichteten lich Gebinden und palettiertem Gut, Arbeitsplatzes, insbesondere Arbeiten, bei de-
5 Baumaschinen, nen Einsturzgefahr droht, und Arbeiten in nicht
6. Forstmaschinen, für den Verkehr gesperrten Bereichen von Strassen oder Geleisen; 7. Pistenfahrzeuge, d. Arbeiten in besonders überfall- oder gewaltge- 8. Werkseilbahnen, fährdeten Bereichen; 9. Hubarbeitsbühnen, e. Arbeiten unter Tag oder unter Wasser.
10 Aussen- und Innenbefahreinrichtungen
mit freihängenden Arbeitskörben oder -sit- Art. 11 Sauerstoffreduzierte Atmosphäre zen, Arbeiten in Bereichen mit einem Sauerstoffgehalt
11 Hausmüllsammelwagen für manuelle Be- der Luft von 18 oder weniger Volumenprozenten
schickung mit Pressvorrichtung, gelten für Jugendliche als gefährlich. 12. innerbetriebliche Eisenbahnen, an Ran- Art. 12 Überhören von Signalen gierbewegungen beteiligte Fahrzeuge und Arbeiten, bei denen durch das Überhören von Sig- Hilfsmittel bei Eisenbahnen; nalen ein Berufsunfallrisiko besteht, gelten für Jub. mit Arbeitsmitteln, die bewegte Teile aufwei- gendliche als gefährlich, namentlich Arbeiten im sen, an denen die Gefahrenbereiche nicht Gleisfeld mit Rangierbewegungen oder Zugver- oder nur durch einstellbare Schutzeinrichtun- kehr. gen geschützt sind, namentlich Einzugsstel- Art. 13 Passivrauchen len, Scherstellen, Schneidstellen, Stichstellen, Arbeiten in Räumen, in denen das Rauchen ge- Fangstellen, Quetschstellen und Stossstellen; stattet ist, gelten für Jugendliche als gefährlich. c. mit Maschinen oder Systemen, die mit einem Art. 14 Anpassung der begleitenden Massnahhohen Berufsunfallsrisiko oder Berufskrank- men der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsheitsrisiko verbunden sind, insbesondere im schutzes in den Anhängen der Bildungspläne Sonderbetrieb oder bei der Instandhaltung. 1 Sieht eine Bildungsverordnung eine Ausnahme
Art. 9 Gefährliche Tiere nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 vor, so müs-
Arbeiten, bei denen Jugendliche in direkten Kon- sen die begleitenden Massnahmen der Artakt mit Wildtieren oder giftigen Tieren kommen, beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes gelten für Jugendliche als gefährlich.12 im Anhang des entsprechenden Bildungsplans innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der
Art. 10 Arbeitsumfeld mit hohem Berufsun- vorliegenden Verordnung an die Definitionen
fallrisiko der gefährlichen Arbeiten nach der vorliegen- Folgende Arbeiten, bei denen aufgrund des Ar- den Verordnung angepasst werden. beitsumfeldes ein hohes Berufsunfallrisiko be- 2 Solange der Anhang zu einem Bildungsplan steht, gelten für Jugendliche als gefährlich: noch nicht angepasst ist, gelten für die betreffende Grundbildung die Definitionen der gefährlichen Arbeiten nach bisherigem Recht. Die Berichtigung vom 21. Dez. 2022 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2022 836).
Anhang 1: Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des WBF vom 4. Dezember 200713 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
[AS 2007 6831; 2010 2201]
Anhang 2: Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und 2 Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des WBF 822.115.4 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom 21. April 2011 (Stand am 1. August 2022) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20072, verordnet:
Art. 1 Befreiung von der Bewilligungs- i3. Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grundpflicht bildung und erweiterte Grundbildung) in
In den nachfolgend aufgeführten beruflichen der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Ver- Hotel-Gastro-Tourismus; bot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im festge- j4. Systemgastronomiefachfrau EFZ/Systemlegten Umfang keine Bewilligung notwendig. gastronomiefachmann EFZ;
Art. 2 Gastgewerbe und Hauswirtschaft
kommunikationsfachmann EFZ. Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen: Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten fola. Fachfrau Hauswirtschaft EFZ/Fachmann gende Bestimmungen: Hauswirtschaft EFZ; a. Lernende dürfen bis 23 Uhr und höchstens b. Hauswirtschaftspraktikerin EBA/Hauswirt- 10 Nächte pro Jahr bis 1 Uhr arbeiten. schaftspraktiker EBA; b. An Tagen vor Besuchen der Berufsfachc. Hotellerieangestellte EBA/Hotellerieangeschule oder vor Besuchen von überbetriebstellter EBA; lichen Kursen dürfen sie höchstens bis 20 d. Hotelfachfrau EFZ/Hotelfachmann EFZ; Uhr arbeiten. e. Restaurationsangestellte EBA/Restaurati- 3 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollonsangestellter EBA; endeten 16. Altersjahr an Sonntagen gelf. Restaurationsfachfrau EFZ/Restaurationsfach- ten folgende Bestimmungen: mann EFZ; a. Mindestens 12 Sonntage pro Jahr sind frei g. Köchin EFZ/Koch EFZ; zu geben (exkl. Feriensonntage). In Saisonh. Küchenangestellte EBA/Küchenangestellter betrieben können die freien Sonntage un- EBA; regelmässig auf das Jahr verteilt werden.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057). von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 4 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die An- Mai 2013 (AS 2013 1057). passung wurde im ganzen Text vorgenommen. 5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juli 2017, in Kraft seit 15. 2 SR 822.115 Aug. 2017 (AS 2017 3821).
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2 Anhang 2: Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und
Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
b. Für Betriebe mit 2 Schliessungstagen unter b. Detailhandelsassistentin EBA/Detailhandelsder Woche ist mindestens ein Sonntag pro assistent EBA in der Ausbildungs- und Prü- Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonnta- fungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confisege). Wenn der Besuch der Berufsfachschu- rie. le oder der Besuch von überbetrieblichen 2 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen ar- Kursen auf einen der beiden Schliessungs- beiten: tage fällt, so sind mindestens 12 Sonntage a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchspro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntatens einen Sonntag pro Monat; ge). b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchs- Art. 3 Bäckereien, Konditoreien und Confi- tens 2 Sonntage pro Monat. serien Die Bestimmungen gelten für folgende beruf- Art. 5 Milchtechnologiebranche liche Grundbildungen: Die Bestimmungen gelten für folgende berufa. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ/ Bä- liche Grundbildungen: cker-Konditor-Confiseur EFZ; a. Milchtechnologin EFZ/Milchtechnologe EFZ; b. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA/ Bä- b. Milchpraktikerin EBA/Milchpraktiker EBA. cker-Konditor-Confiseur EBA. 2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem voll- Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbei- endeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten folten: gende Bestimmungen: a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchs- a. Sie dürfen höchstens 5 Nächte pro Wotens 5 Nächte pro Woche ab 4 Uhr (vor che ab 3 Uhr und höchstens 48 Nächte pro Sonn- und Feiertagen ab 3 Uhr); Jahr arbeiten. b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchs- b. Die Nachtarbeit darf höchstens 4 aufeinantens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr (vor derfolgende Wochen dauern. Sonn- und Feiertagen ab 2 Uhr). c. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von min- Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen ar- destens gleicher Dauer. beiten: 3 Für den Einsatz von Lernenden am Sonntag a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchs- gelten folgende Bestimmungen: tens einen Sonntag pro Monat; a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersb. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchs- jahr dürfen höchstens einen Sonntag pro tens 2 Sonntage pro Monat. Monat und höchstens 6 Sonntage pro Jahr arbeiten.
Art. 4 Detailhandel in Bäckereien, Kondito- b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersreien und Confiserien jahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Mo-
Die Bestimmungen gelten für folgende beruf- nat und höchstens 12 Sonntage pro Jahr liche Grundbildungen: arbeiten.6 a. Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prü- Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche fungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confise- Die Bestimmungen gelten für folgende berufrie; liche Grundbildungen:
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2019, in
Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2089).
Anhang 2: Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und 2 Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
a7. Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmittel- d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mintechnologe EFZ; destens gleicher Dauer. b. Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA. Art. 7 Bereich Produktions- und Verpackungsanlagen Für den Einsatz von Lernenden des Schwer- Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen punkts Backwaren in der Nacht gelten folgen- Grundbildung Anlagenführerin EFZ/Anlagenfühde Bestimmungen:8 rer EFZ gelten folgende Bestimmungen:10 a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersa. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche jahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 90 Nächte pro Jahr arbei- und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr ten. und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersb. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche jahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbei- und höchstens 100 Nächte pro Jahr arbeiten. ten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr. c. Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindestens eine Woche Tagesarbeit. c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern.
Art. 8 Fleischfachbranche
d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von min- 1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufdestens gleicher Dauer. liche Grundbildungen: Für den Einsatz von Lernenden der übrigen a. Fleischfachfrau EFZ/Fleischfachmann EFZ; Schwerpunkte in der Nacht gelten folgende b. Fleischfachassistentin EBA/Fleischfachassis- Bestimmungen: 9 tent EBA. a. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- 2 Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr jahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche bis 23 und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbei- Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten. ten, wovon 12 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 12 Nächte frühestens ab 3 Uhr.
Art. 9 Tierhaltung und -pflege
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters- 1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche liche Grundbildungen: und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeia. Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ ten, wovon 15 Nächte spätestens bis 1 Uhr (Pferdepflege, Klassisches Reiten, Gang- und 15 Nächte frühestens ab 3 Uhr. pferdereiten, Pferderennsport, Westernreic. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinan- ten); derfolgende Wochen dauern. b. Pferdewartin EBA/Pferdewart EBA; c. Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in
Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in
Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in 10
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057). Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
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2 Anhang 2: Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und
Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersdürfen höchstens jeden zweiten Sonntag jahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Wo- und höchstens die Hälfte der den Sonntagen che, höchstens 15 Nächte innert zwei Mogleichgestellten Feiertagen pro Jahr arbeiten. naten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten.
Art. 10 Gesundheitswesen b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters-
Die Bestimmungen gelten für folgende beruf- jahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Woliche Grundbildungen: che, höchstens 15 Nächte innert zwei Moa. Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Ge- naten und höchstens 60 Nächte pro Jahr sundheit EFZ; arbeiten. b. Fachfrau Betreuung EFZ/Fachmann Betreu- c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt minung EFZ; destens eine Woche ohne Nachtarbeit. c.11 … Art. 11a14 Netzelektrik d. medizinische Praxisassistentin EFZ/medizini- 1 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflischer Praxisassistent EFZ; chen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netz- e. tiermedizinische Praxisassistentin EFZ/tier- elektriker EFZ mit Schwerpunkt Energie sowie medizinischer Praxisassistent EFZ; mit Schwerpunkt Telekommunikation gelten f.12 Assistentin Gesundheit und Soziales EBA/ folgende Bestimmungen: Assistent Gesundheit und Soziales EBA. a. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr jahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Wodürfen höchstens 2 Nächte pro Woche und che, höchstens 6 Nächte innert zwei Mohöchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten. naten und höchstens 18 Nächte pro Jahr Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr arbeiten. dürfen höchstens einen Sonntag oder einen b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersden Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro jahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Wo- Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage che, höchstens 8 Nächte innert zwei Mopro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen. naten und höchstens 24 Nächte pro Jahr arbeiten.
Art. 1113 Gleisbau c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt min-
Die Bestimmungen gelten für folgende beruf- destens eine Woche ohne Nachtarbeit. liche Grundbildungen: 2 Für den Einsatz von Lernenden in der beruflia. Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ (Berufsfeld chen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netz- Verkehrswegbau); elektriker EFZ mit Schwerpunkt Fahrleitungen b. Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker gelten folgende Bestimmungen: EBA (Berufsfeld Verkehrswegbau). a. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- Für den Einsatz von Lernenden in der Nacht jahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Wogelten folgende Bestimmungen: che, höchstens 15 Nächte innert zwei Monaten und höchstens 40 Nächte pro Jahr 11 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, mit arbeiten. Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 3. Febr. 2012, in Kraft
seit 1. April 2012 (AS 2012 927).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015, in 14
Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1087). Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3859).
Anhang 2: Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und 2 Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters- EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbiljahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Wo- dungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Verche, höchstens 15 Nächte innert zwei Mo- kehr mit Einsatzgebiet Zug oder Einsatzgebiet naten und höchstens 52 Nächte pro Jahr Verkauf an Sonntagen und den Sonntagen arbeiten. gleichgestellten Feiertagen gelten folgende c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt min- Bestimmungen: destens eine Woche ohne Nachtarbeit. a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 4 Sonn- oder Feier- Art. 11b15 Öffentlicher Verkehr tage pro Jahr arbeiten. Für den Einsatz von Lernenden in der berufli- b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alterschen Grundbildung Fachfrau öffent-licher Ver- jahr dürfen höchstens 2 Sonn- oder Feierkehr EFZ/Fachmann öffentlicher Verkehr EFZ tage pro Monat und höchstens 12 Sonnab dem vollendeten 16. Altersjahr gelten fol- oder Feiertage pro Jahr arbeiten, jedoch gende Bestimmungen: höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht a. Lernende dürfen in Betrieben mit Nacht- auf einen Sonntag fallen. pause höchstens 4 Nächte pro Jahr ab 3 Uhr und höchstens 4 Nächte pro Jahr bis 2 Art. 11c16 Logistik Uhr arbeiten. 1 Lernende in den folgenden beruflichen b. Lernende dürfen in Betrieben mit 24-Stun- Grundbildungen dürfen ab dem vollendeten den-Betrieb höchstens 4 Nächte pro Jahr 16. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche arbeiten. und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten: c. Lernende dürfen an höchstens 4 Sonn- a. Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fach- oder Feiertagen pro Jahr arbeiten. richtung Distribution und Lager; Für den Einsatz von Lernenden in der beruf- b. Logistikerin EBA/Logistiker EBA. lichen Grundbildung Detailhandelsfachfrau 2 Lernende in der beruflichen Grundbildung Lo- EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Aus- gistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichbildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher tung Verkehr dürfen ab dem vollendeten 17. Verkehr mit Einsatzgebiet Zug ab dem vollen- Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und deten 16. Altersjahr in der Nacht gelten fol- höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten. gende Bestimmungen: a. Lernende dürfen höchstens 8 Nächte pro Art. 12 Veranstaltungsbereich Jahr frühestens ab 4.30 Uhr arbeiten, wo- Für den Einsatz von Lernenden in der berufvon höchstens 2 Nächte pro Monat. lichen Grundbildung Veranstaltungsfachfrau
EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ in der Nacht b. Lernende dürfen höchstens 32 Nächte pro gelten folgende Bestimmungen: Jahr höchstens bis 24 Uhr oder 2 Uhr arbeiten, davon höchstens 3 Nächte pro Mo- a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersnat bis 24 Uhr und höchstens 1 Nacht pro jahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche Monat bis 2 Uhr. und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten. Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen Grundbildung Detailhandelsfachfrau
15 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015 (AS
2015 1087). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 16 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2016, in Kraft 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 308). seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1411).
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2 Anhang 2: Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und
Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters- Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts jahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche Die Verordnung des WBF vom 29. Mai 200817 und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbei- über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und ten. Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundc. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt min- bildung wird aufgehoben. destens eine Woche ohne Nachtarbeit. Art. 13a18 Übergangsbestimmung zur Ände- Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen rung vom 2. Mai 2022 und den Sonntagen gleichgestellten Feierta- Für Lernende, die vor dem 1. August 2022 die gen gelten folgende Bestimmungen: Lehre angefangen haben, gilt betreffend Nachta. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- und Sonntagsarbeit das bisherige Recht. jahr dürfen höchstens einen Sonn- oder Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchs- Art. 14 Inkrafttreten tens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf ei- Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft. nen Sonntag fallen; b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonn- oder Feiertage pro Monat arbeiten, jedoch höchstens
2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen
Sonntag fallen.
[AS 2008 2473; 2009 1613; 2010 533, 1507]
18 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2022, in Kraft
seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 308).
Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz Stichwort- Stichwortverzeichnis verzeichnis
Stichwortverzeichnis
Hinweis Die folgenden Themen sind hauptsächlich in den aufgeführten Artikeln behandelt. Beispiele: V = Vorbemerkungen 512 = Verordnung 5, Artikel 12
A Betriebe der Filmvorführung 506, 507 Bildungsverordnungen 504, 521 Abgabebeschränkungen für alkoholische Getränke 505 Arbeiten D gefährliche V, 504, 507,520 leichte V, 501, 508, 511 Darbietungen, kulturelle, künstlerische, sportliche Arbeits- und Ruhezeit für Jugendliche 502, 510, 507 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 Ärztliche Untersuchung 512, 518 Ärztliches Zeugnis 509, 518 E ASA 504 Ersatzruhe bei Sonntagsarbeit 502 Ausnahmebewilligung gefährliche Arbeiten 504 Nachtarbeit 512 Sonntagsarbeit 513 F Ausnahmen vom Verbot der Abend- und Sonn- Familienbetriebe 503 tagsarbeit 515 Fremdenverkehrsgebiete 515
B G Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhal- Gefährliche Arbeiten 504 tung, Cafés, Hotels, Restaurants 505 Gesundheit (physische, psychische) V, 501, 504, Berufswahlvorbereitung 501, 505, 508, 511 507, 508, 509 Bewilligungspflicht Grundbildung berufliche V, 501, 503, 504, 505, Befreiung (Nacht- und Sonntagsarbeit) 514 509, 512, 513, 514, 517 gefährliche Arbeiten 504 Nachtarbeit 512 Sonntagsarbeit 513 I Berufliche Grundbildung V, 501, 503, 504, 505, IAO-Übereinkommen 504, 509, 520 509, 512, 513, 514, 517 Informationspflicht des Arbeitgebers 519 Berufsbildungsgesetz BBG 504, 522a
SECO, Juli 2015 S-1
Stichwort- Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz verzeichnis Stichwortverzeichnis
K S Kantonale Vollzugsbehörden 507, 509, 512, 513 Schaustellerbetriebe 506, 507 Kinos 506, 507 Schulpflichtige Jugendliche 511 Sicherheit V, 501, 504, 507, 508, 509, 519, 521 Sonntagsarbeit V, 502, 513, 514, 515 L Leichte Arbeiten V, 501, 508, 511 T Tagesarbeit 512 M Tourismusgebiete 515 Medizinische Untersuchung 512, 518 Meldepflicht V, 507 U Übergangsbestimmungen 504, 522a N Überzeitarbeit 517 Unentgeltliche Tätigkeiten 501, 507 Nachtarbeit V, 502, 512, 514, 515
V P Vollzugsbehörden kantonale 507, 509, 512, 513 Pflanzenproduktion 503 VUV 504, 521 Pflicht zur Information und Anleitung 519 W R Werbung 507
Ruhezeit 502, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 Z Zeitzuschlag bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit 502, 512 Zirkusbetriebe 506, 507
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