0.101.06
Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe
Abgeschlossen in Strassburg am 28. April 1983 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 19872 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Oktober 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1987 Geändert durch das Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 19943 (Stand am 30. April 2002)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am4. November 19504 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet) unterzeichnen - in der Erwägung, dass die in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europarats eingetretene Entwicklung eine allgemeine Tendenz zugunsten der Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck bringt - haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Art. 2 Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarats die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Art. 3 Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
AS 1987 1807; BBl 1986 II 589
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1987 1806
Siehe SR 0.101.09 Art. 2 Ziff. 6
Art. 4 Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu Bestimmungen dieses Protokolls sind nicht zulässig.
Art. 5 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. (2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. (3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 6 Verhältnis zur Konvention
Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
Art. 7 Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder sie früher ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. (2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 9 Aufgaben des Verwahrers
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
a) jede Unterzeichnung:
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 5 und 8;
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 28. April 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Protokolls am 1. Februar 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Albanien 21. September 2000 01. Oktober 2000 Andorra 22. Januar 1996 1. Februar 1996 Belgien 10. Dezember 1998 1. Januar 1999 Bulgarien 29. September 1999 1. Oktober 1999 Deutschland* 5. Juli 1989 1. August 1989 Dänemark 1. Dezember 1983 1. März 1985 Estland 17. April 1998 1. Mai 1998 Finnland 10. Mai 1990 1. Juni 1990 Frankreich 17. Februar 1986 1. März 1986 Georgien 13. April 2000 01. Mai 2000 Griechenland 8. September 1998 1. Oktober 1998 Irland 24. Juni 1994 1. Juli 1994 Island 22. Mai 1987 1. Juni 1987 Italien 29. Dezember 1988 1. Januar 1989 Kroatien 5. November 1997 1. Dezember 1997 Lettland 7. Mai 1999 1. Juni 1999 Liechtenstein 15. November 1990 1. Dezember 1990 Litauen 8. Juli 1999 1. August 1999 Luxemburg 19. Februar 1985 1. März 1985 Malta 26. März 1991 1. April 1991 Mazedonien 10. April 1997 1. Mai 1997 Moldova 12. September 1997 1. Oktober 1997 Niederlande* 25. April 1986 1. Mai 1986 Aruba 25. April 1986 1. Mai 1986 Niederländische Antillen 25. April 1986 1. Mai 1986 Norwegen 25. Oktober 1988 1. November 1988 Österreich 5. Januar 1984 1. März 1985 Polen 30. Oktober 2000 01.
November 2000 Portugal 2. Oktober 1986 1. November 1986 Rumänien 20. Juni 1994 1. Juli 1994 San Marino 22. März 1989 1. April 1989 Schweden 9. Februar 1984 1. März 1985 Schweiz 13. Oktober 1987 1. November 1987 Slowakei 18. März 1992 1. Januar 1993 Slowenien 28. Juni 1994 1. Juli 1994 Spanien 14. Januar 1985 1. März 1985 Tschechische Republik 18. März 1992 1. Januar 1993 Ukraine* 4. April 2000 1. Mai 2000 Ungarn 5. November 1992 1. Dezember 1992 Vereinigtes Königreich 20. Mai 1999 1. Juni 1999 Guernsey 20. Mai 1999 1. Juni 1999 Insel Man 20. Mai 1999 1. Juni 1999 Jersey 20. Mai 1999 1. Juni 1999 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Zypern* 19. Januar 2000 1. Februar 2000 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Vorbehalte und Erklärungen Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass sich nach ihrer Auffassung die Verpflichtungen aus dem Protokoll Nr. 6 in der Abschaffung der Todesstrafe im Geltungsbereich des jeweiligen Staates erschöpfen und nichtstrafrechtliche innerstaatliche Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihren Verpflichtungen aus dem Protokoll bereits durch Artikel 102 Grundgesetz genügt.
Niederlande Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass die Gesetzesentwürfe, die auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielen, insoweit als diese nach wie vor vom niederländischen Militärrecht und den niederländischen Verordnungen, die die in Kriegszeiten begangenen Straftaten regeln, vorgesehen ist, seit 1981 vor dem Parlament hängig sind. Es ist jedoch anzumerken, dass nach den Bestimmungen der Verfassung der Niederlande, die am 17. Februar 1983 in Kraft getreten ist, die Todesstrafe nicht auferlegt werden kann. Das Protokoll gilt für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba.
Ukraine In einem Urteil vom 29. Dezember 1999 hat das Verfassungsgericht der Ukraine die Bestimmungen des ukrainischen Strafgesetzbuches, welche die Todesstrafe vorsahen, für verfassungswidrig erklärt. Mit dem ukrainischen Gesetz vom 22. Februar 2000 über «die Einführung von Änderungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Arbeitserziehungsgesetzes» ist das Strafgesetzbuch der Ukraine in Übereinstimmung mit obgenanntem Urteil des Verfassungsgerichts der Ukraine gebracht worden. Die Todesstrafe ist durch lebenslange Haftstrafe ersetzt worden (Art. 25 des ukrainischen Strafgesetzbuches). Das ukrainische Gesetz über «die Ratifizierung des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe von 1983» sieht die Beibehaltung der Todesstrafe für in Kriegszeiten verübte Straftaten vor; dazu sind die notwendigen Änderungen in der geltenden Gesetzgebung vorzunehmen. Sind diese Änderungen eingeführt, wird sie die Ukraine dem Generalsekretariat des Europarates gemäss Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 übermitteln.
Zypern In Anwendung von Artikel 2 des Protokolls teilt Zypern mit, dass die Todesstrafe gemäss dem Militärstraf- und Strafprozessgesetz in seiner nach dem Gesetz Nr. 40 von 1964 geänderten Fassung auf die folgenden Straftaten anwendbar bleibt: – Verrat (Art. 13); – Aufgabe eines anvertrauten Postens durch einen militärischen Befehlshaber (Art. 14); – Kapitulation auf dem Feld durch den befehlshabenden Verantwortlichen – Anstiftung oder Anführen einer Revolte innerhalb der Streitkräfte (Art. 42 [2]); – Weitergabe eines militärischen Geheimnisses an einen fremden Staat, Spion oder Agenten (Art. 70 [1]); – Anstiftung oder Anführen einer Revolte unter Kriegsgefangenen (Art. 95 [2]). Es wird weiter mitgeteilt, dass gemäss den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 91 (1) von 1995 zur Änderung des Militärstrafgesetzes und des Strafprozessgesetzes, die Todesstrafe,wann immer sie gemäss dem Hauptgesetz anwendbar wäre, nur verhängt wird, wenn die Straftat in Kriegszeiten begangen worden ist. Gemäss denselben Bestimmungen ist die Todesstrafe nicht die obligatorische Sanktion, sondern kann nach Ermessen des Gerichts durch lebenslängliche Haft oder eine kürzere Freiheitsstrafe ersetzt werden.