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Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat

0.142.115.142 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Nov 6, 1963

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-142-115-142/de/vereinbarung-zwischen-der-schweiz-und-dem-furstentum-liechtenstein-uber-die-fremdenpolizeiliche-rechtsstellung-der-beiderseitigen-staatsangehorigen-im-anderen-vertragsstaat

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This text has not been in force since Dec 19, 2011.

Repealed by: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum (AS 2012 513)

0.142.115.142

Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat

Abgeschlossen am6. November 1963 In Kraft getreten am6. November 1963 (Stand am 25. Januar 2005)

Der Schweizerische Bundesrat und seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein gestützt auf den schweizerischen-liechtensteinischen Niederlassungsertrag vom 6. Juli 18741 und auf den Vertrag über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 19232, in Berücksichtigung der durch den Zollanschluss geschaffenen engen Bindungen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum, haben die folgende Vereinbarung über die fremdenpolizeiliche Rechstsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat getroffen:

I Grenzübertritt und Anmeldung

Footnotes

  1. [6] Eingefügt durch Art. 1 der Vereinb. vom 2. Nov. 1994, von der Bvers genehmigt am 12. Dez. 1994 und in Kraft getreten am 1. Mai 1995 (AS 1995 3815 3813 Art. 1 Abs.1 Bst.h; BBl 1994 V 661).
  2. [1] SR 0.142.115.141
  3. [2] SR 0.631.112.514

Art. 1

An der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze wird keine Grenzkontrolle durchgeführt, Schweizerbürger und leichtensteinische Landesbürger können diese ohne Ausweispapiere überschreiten.

Schweizerbürger sind zum Grenzübertritt über die liechtensteinisch-österreichische Grenze berechtigt, wenn sie den Nachweis des Bürgerrechts erbringen. Das gleiche gilt für den Grenzübertritt liechtensteinischer Landesbürger über die Grenze zwischen der Schweiz und Drittstaaten.

Der Nachweis des Bürgerrechts gilt als erbracht bei Vorlage eines gültigen oder seit nicht länger als fünf Jahren abgelaufenen heimatlichen Passes oder einer amtlichen Identitätskarte.

AS 19641

Vorbehalten bleiben die von schweizerischen oder fürstlich liechtenstinischen Behörden über Angehörige des andern Staates verhängten Einreisesperren und Ausweisungsverfügungen. Ein- und Durchreise ist solchen Personen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der zuständigen Behörden gestattet.

Art. 2

Schweizerbürger im Fürstentum Liechtenstein und liechtensteinischen Landesbürgern in der Schweiz unterstehen den für Ausländer geltenden Anmeldevorschriften.

Schweizerische und liechtensteinische Grenzgänger, welche die Nacht regelmässig in ihrem Heimatstaat verbringen, sind von der Anmeldepflicht wie auch von der fremdenpolizeilichen Bewilligungspflicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im anderen Land befreit. Gewerbebewilligungen und ähnliche Ermächtigungen zur Berufsausübung, insbesondere Bewilligungen zur Ausübung medizinischer und paramedizinischer Berufe3, bleiben vorbehalten.

II Aufenthalt und Niederlassung

Art. 34

Footnotes

  1. [4] Aufgehoben durch den Zweiten Notenaustausch vom 21. Dez. 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens (SR 0.142.115.144.2).

Art. 3bis 5

Schweizerische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung im Fürstentum Liechtenstein haben Anspruch auf die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Vorbehalten bleiben gewerbepolizeiliche Vorschriften und abweichende Bestimmungen für Rechtsanwälte, Notare und medizinische Berufe.

Art. 4

Die schweizerischen und die fürstlich liechtensteinischen Behörden bleiben frei in der Erteilung von Bewilligungen zum Hausierhande und zur Ausübung eines Wandergewerbes an Angehörige des anderen Staates.

Siehe jedoch die Übereink. vom1. Juli 1885 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegeseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufausübung (SR 0.811.119.514).

Art. 5

Schweizerbürger mit Aufenthaltsbewilligung im Fürstentum Liechtenstein und liechtensteinische Landesbürger mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sind hinsichtlich der öffentlichen Arbeitsvermittlung den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie dürfen eine Stelle jedoch nur mit Bewilligung der zuständigen Behörden antreten oder wechseln.

Art. 6

Schweizerbürger im Fürstentum Liechtenstein und liechtensteinische Landesbürger in der Schweiz erhalten nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässigen Aufenthalt von fünf Jahren die Niederlassungsbewilligung.

Aufenthalte zu einem ihrer Natur nach vorübergehenden Zweck, z. B. zum Studium oder zur Kur, werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt.

Art. 7

Schweizerbürger im Fürstentum Liechtenstein und liechtensteinischen Landesbürger in der Schweiz benötigen zur Regelung des Aufenthaltes einen gültigen heimatlichen Pass.

Als Hinterlagepapier genügt der Heimatschein.

Art. 8

Für schweizerische Arbeitnehmer im Fürstentum Liechtenstein und liechtensteinische Arbeitnehmer in der Schweiz werden alle fremdenpolizeilichen Gebühren auf die Hälfte herabgesetzt. Das gleiche gilt für Aufenthaltsbewilligungen zu Heil- oder Ausbildungszwecken.

Art. 9

Das Anwesenheitsrecht von Schweizerbürgern im Fürstentum Liechtenstein wird gemäss den eidgenössischen Gesetzen und Erlassen über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ausschliesslich durch die fürstlich liechtensteinischen Behörden geregelt.

Art. 9bis 6

Schweizerbürger mit Niederlassungsbewilligung im Fürstentum Liechtenstein sind für den Erwerb von Grundstücken, die ihnen im Fürstentum Liechtenstein für den eigenen Wohngebrauch und für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen, den liechtensteinischen Landesbürgern gleichgestellt, soweit die Schweiz den liechtensteinischen Landesbürgern in der Schweiz Gegenrecht gewährt.

Schweizerische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung im Fürstentum Liechtenstein sind bezüglich der Förderung des Wohnungsbaus den liechtensteinischen Staatsangehörigen gleichgestellt, soweit die Schweiz den liechtensteinischen Staatsangehörigen in der Schweiz Gegenrecht gewährt.7 III Inkrafttreten und Kündigung

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Notenaustausch vom 1./8. Febr. 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Gleichbehandlung in den Bereichen Zugang zum Treuhänderberuf und Förderung des Wohnungsbaus, in Kraft getreten am 24. April 2001, mit Wirkung ab 8. Febr. 2000 (SR 0.142.115.142.2).

Art. 10

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 3. Juni 19488 über die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen.

Sie kann durch jeden Vertragspartner jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden. Bei Kündigung des Vertrages über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 19239 gilt auch diese Vereinbarung als gekündigt.

Geschehen in Bern in doppelter Ausfertiung am6. November 1963.

Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Wahlen Heinrich Prinz von Liechtenstein

[AS 1948 765] Anlage I10 Liste der bundesrechtlichen Erlasse, die im Fürstentum Liechtenstein anwendbar sind Anlage II11 Liste der Staatsverträge, die im Fürstentum Liechtenstein anwendbar sind

Footnotes

  1. [9] SR 0.631.112.514
  2. [10] Von einer Veröffentlichung dieser Anlage wird abgesehen. Separatdrucke der regelmässig bereinigten Anlage können bezogen werden beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für Völkerrecht, 3003 Bern. (siehe dazu AS 1998 2315).
  3. [11] Von einer Veröffentlichung dieser Anlage wird abgesehen. Separatdrucke der regelmässig bereinigten Anlage können bezogen werden beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für Völkerrecht, 3003 Bern. (siehe dazu AS 1998 2315).

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Art. 1 der Vereinb. vom 2. Nov. 1994, von der Bvers genehmigt am 12. Dez. 1994 (AS 1995 3815 3813 Art.1 Abs. 1 Bst. h; BBl 1994 V 661). Fassung gemäss Notenaustausch vom 1./8. Febr. 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Gleichbehandlung in den Bereichen Zugang zum Treuhänderberuf und Förderung des Wohnungsbaus, in Kraft getreten am 24. April 2001, mit Wirkung ab 8. Febr. 2000 (SR 0.142.115.142.2).