0.192.110.03
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Abgeschlossen in New York am21. November 1947 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 25. September 2012 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. September 2012 (Stand am 25. September 2012)
Da die Generalversammlung der Vereinten Nationen am13. Februar 1946 eine Entschliessung angenommen hat, wonach die Vorrechte und Immunitäten, welche die Vereinten Nationen und die verschiedenen Sonderorganisationen geniessen, so weit wie möglich vereinheitlicht werden sollen; da zwischen den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen Beratungen über die Durchführung dieser Entschliessung stattgefunden haben; hat demgemäss die Generalversammlung durch die am21. November 1947 angenommene Entschliessung das folgende Übereinkommen genehmigt, das den Sonderorganisationen zur Annahme und jedem Mitglied der Vereinten Nationen sowie jedem anderen Mitglied einer oder mehrerer Sonderorganisation zum Beitritt vorgelegt wird.
Art. I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Abschnitt 1 In diesem Übereinkommen bedeuten:
(i) allgemeine Bestimmungen: die Bestimmungen der Artikel II–IX; (ii) Sonderorganisationen: die folgenden Organisationen: a. Internationale Arbeitsorganisation, b. Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft, c. Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, d. Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, e. Internationaler Währungsfonds, f. Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, g. Weltgesundheitsorganisation,
AS 2012 5695 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
h. Weltpostverein, i. Internationale Fernmeldeunion, j. jede andere Organisation, die den Vereinten Nationen gemäss den Artikeln 57 und 63 der Charta der Vereinten Nationen2 angeschlossen ist; (iii) Übereinkommen: mit Bezug auf eine bestimmte Sonderorganisation die allgemeinen Bestimmungen, die durch den endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhangs abgeändert wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten36 und 38 übermittelt hat; (iv) Vermögenswerte und Guthaben: im Sinne von Artikel III auch Vermögenswerte und Mittel, die durch eine Sonderorganisation in Ausübung ihrer satzungsmässigen Befugnisse verwaltet werden; (v) Vertreter der Mitglieder: im Sinne der Artikel V und VII alle Vertreter, Ersatzmänner, Berater, technischen Sachverständigen und Delegationssekretäre; (vi) durch eine Sonderorganisation einberufene Tagungen: im Sinne der Abschnitte13, 14, 15 und 25: 1. die Mitgliederversammlung oder die Tagung des Vorstandes der Sonderorganisation (ohne Rücksicht auf die Bezeichnung dieser Organe), 2. die Zusammenkunft jedes durch die Satzung der Sonderorganisation vorgesehenen Ausschusses, 3. jede von der Sonderorganisation einberufene internationale Konferenz, 4. die Zusammenkunft jedes Ausschusses irgendeines der vorstehend genannten Organe; (vii) Leiter: der höchste Bedienstete der betreffenden Sonderorganisation, möge er die Amtsbezeichnung Generaldirektor oder eine andere Amtsbezeichnung führen.
Abschnitt 2 Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, gewährt in Bezug auf jede Sonderorganisation, auf die sich seine Beitrittserklärung bezieht und auf die dieses
Übereinkommen auf Grund des Abschnitts 37 anwendbar geworden ist, die durch die allgemeinen Bestimmungen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten unter den dort angeführten Bedingungen; dabei sind sämtliche Änderungen dieser Vorschriften bezüglich der betreffenden Sonderorganisation zu berücksichtigen, die durch die Bestimmungen des endgültigen (oder revidierten) Wortlauts des Anhang vorgenommen wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten36 oder 38 ordnungsgemäss übermittelt hat.
Art. II Rechtspersönlichkeit
Abschnitt 3 Die Sonderorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie können:
a. Verträge schliessen; b. unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen; c. vor Gericht klagen und verklagt werden.
Art. III Vermögenswerte, Gelder und Guthaben
Abschnitt 4 Die Sonderorganisationen sowie ihre Vermögenswerte und ihre Guthaben, gleichviel
wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit die Sonderorganisation nicht im Einzelfall hierauf ausdrücklich verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann jedoch nicht Vollstreckungsmassnahmen umfassen.
Abschnitt 5 Die Räumlichkeiten der Sonderorganisationen sind unverletzlich. Ihre Vermögenswerte und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der
Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Zwangsmassnahme durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
Abschnitt 6 Die Archive der Sonderorganisationen und alle ihnen gehörenden oder in ihrem
Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
Abschnitt 7 Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemassnahmen unterworfen zu sein, können die Sonderorganisationen:
a. Mittel, Gold oder Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten; b. ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren und alle in ihrem Besitze befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln.
Abschnitt 8 Bei der Ausübung der ihnen in Abschnitt 7 gewährten Rechte berücksichtigen die
Sonderorganisationen jedes Anliegen, welches die Regierung eines Staates, der Partei dieses Übereinkommens ist, bei ihnen vorbringt, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun können, ohne ihre eigenen Interessen zu schädigen.
Abschnitt 9 Die Sonderorganisationen sowie ihre Guthaben, Einkünfte und sonstige Vermögenswerte geniessen Befreiung:
a. von jeder direkten Steuer; jedoch verlangen die Sonderorganisationen keine Befreiung von Steuern, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen; b. von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von den Sonderorganisationen für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände; die demgemäss zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft werden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedingungen, denen die Regierung dieses Staates zugestimmt hat; c. von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
Abschnitt 10 Obwohl die Sonderorganisationen grundsätzlich keine Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben beanspruchen, die im Preis von beweglichem oder
unbeweglichem Vermögen enthalten sind, treffen die Staaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind, bei grösseren Einkäufen der Sonderorganisationen für ihren amtlichen Bedarf, wenn im Preis derartige Steuern und Abgaben enthalten sind, im Einzelfall nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für das Erlassen oder Erstatten des Betrags dieser Steuern und Abgaben.
Art. IV Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
Abschnitt 11 Jede Sonderorganisation geniesst im Hoheitsgebiet eines jeden Staates, der Partei
des Übereinkommens ist, für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie die Regierung dieses Staates sie jeder anderen Regierung einschliesslich deren diplomatischen Vertretung gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren, Kabeltelegramme, Telegramme, Funktelegramme, Funkbilder, Fernsprech- und sonstige Verbindungen sowie in Bezug auf Pressetarife für Informationen an Presse und Rundfunk.
Abschnitt 12 Die amtliche Korrespondenz und der sonstige amtliche Nachrichtenverkehr der
Sonderorganisationen unterliegen nicht der Zensur. Die Sonderorganisationen sind berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, dass die Einführung geeigneter Sicherheitsmassnahmen ausgeschlossen ist, deren Anwendung zwischen einem Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, und einer Sonderorganisation vereinbart wird.
Art. V Vertreter der Mitglieder
Abschnitt 13 Die Vertreter der Mitglieder auf den durch eine Sonderorganisation einberufenen
Tagungen geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten: a. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen); b. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke; c. das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen; d. Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht sowie von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung in den Staaten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen; e. in Bezug auf Währungs- oder Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; f. in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen wie Mitglieder diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges.
Abschnitt 14 Um den Vertretern der Mitglieder von Sonderorganisationen bei den durch sie
einberufenen Tagungen volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit gewährt.
Abschnitt 15 Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt der steuerpflichtigen Person ab, so
gelten nicht als Aufenthaltszeiten die Zeiten, während derer sich Vertreter der Mitglieder der Sonderorganisationen bei den durch diese einberufenen Tagungen zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden.
Abschnitt 16 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu
ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Organisation sicherzustellen. Infolgedessen ist ein Mitglied nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Immunität seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach Auffassung des Mitglieds die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
Abschnitt 17 Die Abschnitten13, 14 und 15 können nicht gegenüber den Behörden des Staates
geltend gemacht werden, dem der Vertreter angehört oder den er bei der Sonderorganisation vertreten hat.
Art. VI Bedienstete
Abschnitt 18 Jede Sonderorganisation bestimmt die Gruppen von Bediensteten, auf welche dieser
Artikel und Artikel VIII Anwendung finden. Sie hat hiervon die Regierungen aller Staaten, die dem Übereinkommen hinsichtlich dieser Sonderorganisation beigetreten sind, sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu benachrichtigen. Die Namen der in diese Gruppen eingeordneten Bediensteten werden den genannten Regierungen periodisch mitgeteilt.
Abschnitt 19 Die Bediensteten der Sonderorganisationen:
a. geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen); b. geniessen in Bezug auf die ihnen von den Sonderorganisationen gezahlten Gehälter und Bezüge dieselben Steuerbefreiungen, wie sie den Bediensteten der Vereinten Nationen gewährt werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen; c. geniessen für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht; d. geniessen in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie die in vergleichbarem Rang stehenden Angehörigen der diplomatischen Missionen;
e. geniessen für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder diplomatischer Missionen; f. sind berechtigt, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt zollfrei in den betreffenden Staat einzuführen.
Abschnitt 20 Die Bediensteten der Sonderorganisationen sind von jeder nationalen Dienstleistung
befreit. Diese Befreiung ist jedoch in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind, auf diejenigen Bediensteten beschränkt, die im Hinblick auf ihr Amt in einer Liste namentlich verzeichnet sind, die von dem Leiter der Sonderorganisation aufgestellt und von dem betreffenden Staat genehmigt ist. Im Falle der Einberufung anderer Bediensteten der Sonderorganisationen zum nationalen Dienst gewährt der betreffende Staat auf Antrag der Sonderorganisation Aufschubfristen für die Einberufung, soweit sie zur Vermeidung der Unterbrechung wichtiger Tätigkeiten erforderlich sind.
Abschnitt 21 Über die in den Abschnitten19 und 20 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten
hinaus geniesst der Leiter jeder Sonderorganisation sowie jeder in seinem Namen während seiner Abwesenheit tätige Bedienstete für sich selbst, seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern zustehenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen.
Abschnitt 22 Die Vorrechte und Immunitäten werden den Bediensteten lediglich im Interesse der
Sonderorganisationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Jede Sonderorganisation ist berechtigt und verpflichtet, die einem Bediensteten gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung diese Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Schädigung der Interessen der Sonderorganisation aufgehoben
Abschnitt 23 Jede Sonderorganisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch der in diesem
Artikel aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Art. VII Missbrauch der Vorrechte
Abschnitt 24 Ist ein Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, der Auffassung, dass ein Missbrauch der durch dieses Übereinkommen gewährten Vorrechte oder Immunitäten
vorgekommen ist, so finden zwischen diesem Staat und der beteiligten Sonderorganisation Beratungen statt, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat, und um gegebenenfalls eine Wiederholung zu vermeiden. Führen diese Beratungen nicht zu einem für den Staat und die beteiligte Sonderorganisation befriedigenden Ergebnis, so wird die Frage, ob ein Missbrauch eines Vorrechts oder einer Immunität vorgelegen hat, gemäss Abschnitt 32 dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt. Stellt der Internationale Gerichtshof fest, dass ein Missbrauch vorgelegen hat, so hat der Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist und durch den Missbrauch berührt wird, das Recht, nach Mitteilung an die beteiligte Sonderorganisation dieser gegenüber das betreffende Vorrecht oder die betreffende Immunität aufzuheben.
Abschnitt 25
1. Die Landesbehörden dürfen Vertreter der Mitgliedstaaten während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den durch die Sonderorganisationen einberufenen Tagungen und während ihrer Reisen nach und von den Tagungsorten sowie die in
Abschnitt 18 genannten Bediensteten nicht zum Verlassen des Landes, in dem sie
ihre Tätigkeit ausüben, wegen Handlungen auffordern, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft ausüben. Missbraucht jedoch eine solche Person das Recht des Aufenthalts dadurch, dass sie in diesem Lande Tätigkeiten ausübt, die keinen Bezug zu ihren Amtsgeschäften haben, so kann sie zum Verlassen des Landes durch dessen Regierung gezwungen werden, vorbehalten bleiben die nachstehenden Vorschriften. 2. i) Die Vertreter der Mitglieder oder die Personen, welche die diplomatische Immunität gemäss Abschnitt 21 geniessen, dürfen zum Verlassen des Landes nur gezwungen werden, wenn es im Einklang steht mit dem diplomatischen Verfahren, das auf die in diesem Lande akkreditierten diplomatischen Vertreter Anwendung findet. ii) Gegen Bedienstete, auf die Abschnitt 21 keine Anwendung findet, darf ein Ausweisungsbeschluss nur mit Genehmigung des Aussenministers des betreffenden Landes und nach Anhören des Leiters der beteiligten Sonderorganisation ergehen; wird ein Ausweisungsverfahren gegen einen solchen Bediensteten eingeleitet, so hat der Leiter der Sonderorganisation das Recht, den Bediensteten in diesem Verfahren zu vertreten.
Art. VIII Passierscheine
Abschnitt 26 Die Bediensteten der Sonderorganisationen sind berechtigt, die Passierscheine der
Vereinten Nationen zu verwenden, und zwar aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den zuständigen Stellen der Sonderorganisationen, denen besondere Vollmachten zur Ausstellung der Passierscheine übertragen werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt jedem Staate, der Partei dieses Übereinkommens ist, die getroffenen Verwaltungsvereinbarungen mit.
Abschnitt 27 Die für die Bediensteten der Sonderorganisationen ausgestellten Passierscheine der
Vereinten Nationen werden von den Staaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind, als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.
Abschnitt 28 Stellen die Bediensteten der Sonderorganisationen, die Inhaber eines solchen Passierscheins der Vereinten Nationen sind, (im Falle, dass ein Visum erforderlich ist)
einen Visum-Antrag, dem eine Bescheinigung darüber beiliegt, dass diese Bediensteten für eine Sonderorganisation reisen, so ist der Antrag möglichst umgehend zu bearbeiten. Den Inhabern der Passierscheine werden zudem Erleichterungen zur Beschleunigung der Reise gewährt.
Abschnitt 29 Ähnliche Erleichterungen wie die in Abschnitt 28 erwähnten werden den Sachverständigen und sonstigen Personen gewährt, die, ohne im Besitz eines Passierscheins
der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für eine Sonderorganisation reisen.
Abschnitt 30 Die Leiter der Sonderorganisationen, die stellvertretenden Leiter, die Abteilungsleiter sowie sonstige Bedienstete in einem Rang, der mindestens demjenigen eines
Abteilungsleiters der Sonderorganisationen entspricht, die für die Organisation reisen und im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen sind, geniessen dieselben Reiseerleichterungen wie Mitglieder diplomatischer Vertretungen vergleichbaren Ranges.
Art. IX Beilegung von Streitigkeiten
Abschnitt 31 Jede Sonderorganisation sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung:
a. von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen oder von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Sonderorganisation Streitpartei ist; b. von Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter einer Sonderorganisation beteiligt ist, der aufgrund der amtlichen Stellung Immunität geniesst, sofern diese Immunität nicht gemäss Abschnitt 22 aufgehoben worden ist.
Abschnitt 32 Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird
dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt, sofern nicht die Parteien im Einzelfall ein anderes Beilegungsverfahren vereinbaren. Entsteht zwischen einer Sonderorganisation und einem Mitgliedstaat eine Streitigkeit, so wird ein Gutachten über jede aufgeworfene Rechtsfrage eingeholt, im Einklang mit Artikel 96 der Charta,
Artikel 65 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom26. Juni 19453 sowie
den einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vereinten Nationen und der beteiligten Sonderorganisation geschlossenen Übereinkommen. Das Gutachten des Gerichtshofs wird von den Parteien als bindend anerkannt.
Art. X Anhänge und Anwendung des Übereinkommens auf die einzelnen Sonderorganisationen
Abschnitt 33 Auf jede Sonderorganisation finden die allgemeinen Bestimmungen mit denjenigen
Änderungen Anwendung, die sich aus dem endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des für die jeweilige Sonderorganisation zutreffenden Anhangs nach Massgabe der Abschnitte36 und 38 ergeben.
Abschnitt 34 Die Bestimmungen des Übereinkommens sind für jede Sonderorganisation unter
Berücksichtigung der Aufgaben, die ihr durch ihre Satzung übertragen sind, auszulegen.
Abschnitt 35 Die Entwürfe der Anhänge I–IX stellen Empfehlungen an die darin namentlich
bezeichneten Sonderorganisationen dar. Einer in Abschnitt 1 nicht genannten Sonderorganisation übermittelt der Generalsekretär den Entwurf eines Anhangs, der vom Wirtschafts- und Sozialrat empfohlen wird.
Abschnitt 36 Der endgültige Wortlaut jedes Anhangs ist der Wortlaut, der von der jeweiligen
Sonderorganisation gemäss dem in ihrer Satzung vorgeschriebenen Verfahren genehmigt worden ist. Jede Sonderorganisation übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Abschrift des von ihr genehmigten Anhangs; dieser tritt an die Stelle des in Abschnitt 35 bezeichneten Entwurfs.
Abschnitt 37 Das vorliegende Übereinkommen wird auf eine Sonderorganisation anwendbar,
sobald sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den endgültigen Wortlaut des sie betreffenden Anhangs übermittelt und ihm mitgeteilt hat, dass sie die durch den Anhang geänderten allgemeinen Bestimmungen annimmt und sich verpflichtet, die Abschnitte 8, 18, 22, 23, 24, 31, 32, 42 und 45 (vorbehaltlich der Änderungen des Abschnitts32, die erforderlich sind, damit der endgültige Wortlaut des Anhanges der Satzung der Sonderorganisation entspricht) sowie alle Bestimmungen des Anhangs, die der Sonderorganisation Verpflichtungen auferlegen, in Kraft zu setzen. Der Generalsekretär übersendet allen Mitgliedern der Vereinten Nationen sowie allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Sonderorganisationen sind, beglaubigte Abschriften aller Anhänge, die ihm gemäss dem vorliegenden Abschnitt, sowie aller revidierten Anhänge, die ihm gemäss Abschnitt 38 übermittelt worden sind.
Abschnitt 38 Nimmt eine Sonderorganisation, nachdem sie den endgültigen Wortlaut eines Anhangs gemäss Abschnitt 36 übermittelt hat, nach ihrem satzungsmässigen Verfahren
gewisse Änderungen dieses Anhangs an, so übermittelt sie den revidierten Wortlaut des Anhangs dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Abschnitt 39 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken und beeinträchtigen in
keiner Weise die Vorrechte und Immunitäten, die ein Staat einer Sonderorganisation mit Rücksicht auf die Errichtung ihres Sitzes oder ihrer Zweigstellen in dem Hoheitsgebiete dieses Staates bereits gewährt hat oder in Zukunft gewähren wird. Das vorliegende Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, dass es zusätzliche Vereinbarungen zwischen einem Mitgliedstaat und einer Sonderorganisation verbietet, mit denen bezweckt wird, die Bestimmungen dieses Übereinkommens zu ergänzen oder die dadurch gewährten Vorrechte und Immunitäten zu erweitern oder zu begrenzen.
Abschnitt 40 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung, die sie
durch allfällige Änderungen in dem endgültigen Wortlaut des von der jeweiligen Sonderorganisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäss Abschnitt 36 (oder nach Revision gemäss Abschnitt 38) übermittelten Anhangs erfahren haben, müssen mit der jeweils geltenden Satzung der betreffenden Sonderorganisation übereinstimmen. Ist hierzu eine Satzungsänderung erforderlich, so hat die Sonderorganisation der Änderung nach Massgabe des satzungsmässigen Änderungsverfahrens Rechtswirksamkeit zu verschaffen, bevor sie den endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhangs dem Generalsekretär übermittelt. Das Übereinkommen selbst hat auf die in den Satzungen der Sonderorganisationen enthaltenen Vorschriften und auf sonstige Rechte und Pflichten, die die Sonderorganisationen haben, erwerben oder übernehmen, keine aufhebende oder einschränkende Wirkung.
Art. XI Schlussbestimmungen
Abschnitt 41 Der Beitritt eines Mitglieds der Vereinten Nationen sowie eines Mitgliedstaates
einer Sonderorganisation (gemäss Abschnitt 42) erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und wird mit dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
Abschnitt 42 Jede beteiligte Sonderorganisation übermittelt den Wortlaut des vorliegenden Übereinkommens sowie der sie betreffenden Anhänge denjenigen ihrer Mitglieder, die
nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind; sie fordert sie auf, dem Übereinkommen, soweit es sich auf die betreffende Sonderorganisation bezieht, durch Hinterlegung der erforderlichen Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder beim Leiter der Sonderorganisation beizutreten.
Abschnitt 43 Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, bezeichnet in seiner Beitrittsurkunde die Sonderorganisation oder die Sonderorganisationen, auf die er die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden sich verpflichtet. Jeder Staat, der
Partei dieses Übereinkommens ist, kann sich durch eine spätere schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf eine oder mehrere andere Sonderorganisationen anzuwenden. Diese Mitteilung wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Abschnitt 44 Das vorliegende Übereinkommen tritt zwischen jedem Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, und einer Sonderorganisation in Kraft, sobald es auf diese Sonderorganisation gemäss Abschnitt 37 anwendbar geworden ist und der Mitgliedstaat
sich verpflichtet hat, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf diese Sonderorganisation gemäss Abschnitt 43 anzuwenden.
Abschnitt 45 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen benachrichtigt alle Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen sowie alle Mitgliedstaaten der Sonderorganisationen und die Leiter der Sonderorganisationen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde, die bei ihm gemäss Abschnitt 41, sowie von allen späteren Mitteilungen, die bei ihm gemäss Abschnitt 43 eingegangen sind. Der Leiter jeder Sonderorganisation setzt den Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Mitglieder der beteiligten Sonderorganisation von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis, die bei ihm gemäss Abschnitt 42 hinterlegt wird.
Abschnitt 46 Nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde eines Staates oder dessen späterer Mitteilung ist dieser Staat berechtigt, nach eigenem Recht die Bestimmungen dieses
Übereinkommens in der abgeänderten Fassung anzuwenden, die sich aus dem endgültigen Wortlaut der Anhänge ergibt, auf die sich seine Beitrittsurkunde oder seine spätere Mitteilung bezieht.
Abschnitt 47
1. Unter dem Vorbehalt der Ziffern2 und 3 dieses Abschnitts verpflichtet sich jeder Staat, der Partei des vorliegenden Übereinkommens ist, dieses Übereinkommen auf alle Sonderorganisationen anzuwenden, die von diesem Staat in seiner Beitrittsurkunde oder in einer späteren Mitteilung erwähnt werden, bis ein revidiertes Übereinkommen oder ein revidierter Anhang für diese Sonderorganisation in Kraft getreten ist und der Staat das revidierte Übereinkommen oder den revidierten Anhang angenommen hat. Handelt es sich um einen revidierten Anhang, so erfolgt die Annahme von Seiten der Staaten durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete Mitteilung; diese wird am Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam. 2. Jeder Staat, der Partei des vorliegenden Übereinkommens und nicht oder nicht mehr Mitglied einer Sonderorganisation ist, kann in einer schriftlichen Mitteilung den Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Leiter der beteiligten Sonderorganisation davon in Kenntnis setzen, dass er beabsichtigt, dieser Organisation die Vergünstigungen aus dem vorliegenden Übereinkommen von einem bestimmten Zeitpunkt ab nicht mehr zu gewähren; dieser Zeitpunkt muss mindestens drei Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Mitteilung liegen. 3. Jeder Staat, der Partei des vorliegenden Übereinkommens ist, ist berechtigt, die Vergünstigungen des vorliegenden Übereinkommens einer Sonderorganisation zu entziehen, die der Organisation der Vereinten Nationen nicht mehr angeschlossen ist. 4. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen setzt alle Mitgliedstaaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, von jeder Mitteilung in Kenntnis, die ihm gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts übermittelt wird.
Abschnitt 48 Auf Antrag eines Drittels der Staaten, die Parteien des vorliegenden Übereinkommens sind, beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz zum
Zweck der Revision des Übereinkommens ein.
Abschnitt 49 Der Generalsekretär übermittelt eine Abschrift des vorliegenden Übereinkommens
jeder Sonderorganisation und den Regierungen aller Mitglieder der Vereinten Nationen.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I
Internationale Arbeitsorganisation4
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Arbeitsorganisation5 1. Artikel V (mit Ausnahme von Abschnitt 13 Buchstabe c) sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter im Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation sowie auf die sie vertretenden Personen Anwendung; nur der Verwaltungsrat kann die Immunität einer solchen Person nach Abschnitt 16 aufheben. 2. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem stellvertretenden Generaldirektor und jedem Unter-Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts gewährt. 3. (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind, oder Aufträge für die Organisation erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen: c. in Bezug auf Währungs- und Devisenbestimmungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer d. Unverletzlichkeit ihrer Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst der Organisation beziehen. (iii) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen der Organisation im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer
4 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 14. Sept. 1948 erhalten.
Anhang II
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen6
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen7 (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer I finden auf den Vorsitzenden des Rates der Organisation und auf die Vertreter der assoziierten Mitglieder Anwendung; nur der Rat der Organisation kann die Immunität des Vorsitzenden nach Abschnitt 16 aufheben. 2. (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen: Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen der Organisation tätig sind und keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen; c. in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; d. Unverletzlichkeit ihrer Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst der Organisation beziehen, sowie das Recht, bei ihrem Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Schriftstücke durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen. (iii) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne
6 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am28. Dez. 1965 erhalten.
3. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden dem Stellvertretenden Generaldirektor und den Unter-Generaldirektoren der Organisation gewährt.
Anhang III
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation8
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation9 (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch dem Präsidenten des Rats der Organisation gewährt. die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen: c. in Bezug auf Währungs- und Devisenbestimmungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer d. Unverletzlichkeit ihrer Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst der Organisation beziehen. (iii) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen der Organisation im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer
8 Verbindliche englische Fassung vom Generalsekretär am11. Aug. 1948 erhalten.
Anhang IV
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur10
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur11 (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf den Präsidenten der Konferenz und auf die Mitglieder des Exekutivrats der Organisation, ihre Stellvertreter und Berater Anwendung; nur der Exekutivrat kann die Immunität einer solchen Person nach Abschnitt 16 aufheben. 2. Der Stellvertretende Generaldirektor der Organisation, sein Ehegatte und seine minderjährigen Kinder geniessen ebenfalls die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt und in Artikel VI Abschnitt 21 dem Leiter jeder Sonderorganisation zugesichert werden. 3. (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen: Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen, c. in Bezug auf Währungs- und Devisenbestimmungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer (ii) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen der Organisation im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer
10 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am7. Febr. 1949 erhalten.
Anhang V
Internationaler Währungsfonds12
Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) findet auf den Internationalen Währungsfonds13 (Fonds) wie folgt Anwendung:
1. Abschnitt 32 gilt nur für Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die dem Fonds allein aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die er gemäss seiner Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann. 2. Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte des Fonds; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte oder Befreiungen, die dem Fonds oder einem seiner Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte des Fonds oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds des Fonds oder einer Gebietskörperschaft dieses Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden.
12 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am9. Mai 1949 erhalten.
Anhang VI
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung14
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung15 (Bank) wie folgt Anwendung: «Klagen gegen die Bank können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Bank erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle hat, einen zur Entgegennahme gerichtlicher Urkunden Bevollmächtigten ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es können keine Klagen von Mitgliedstaaten oder von Personen erhoben werden, die Mitgliedstaaten vertreten oder von ihnen Forderungen ableiten. Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, sind jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.»
2. Abschnitt 32 gilt nur für Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Bank allein aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die sie gemäss ihrer Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann. 3. Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte der Bank; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen, die der Bank oder einem ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte der Bank oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds der Bank oder einer Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden.
14 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 29. April 1949 erhalten.
Anhang VII
Weltgesundheitsorganisation16
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltgesundheitsorganisation17 1. Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf die zu Mitgliedern des Exekutivrats der Organisation ernannten Personen, ihre Stellvertreter und Berater Anwendung; nur der Rat kann die Immunität einer solchen Person nach Abschnitt 16 aufheben. die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen: c. in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; d. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke; e. das Recht, bei ihrem Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen (ii) Die Vorrechte und Immunitäten nach Ziffer i Buchstaben b und e werden den Personen, die den beratenden Sachverständigengruppen der Organisation angehören, bei der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Aufgaben gewährt. (iii) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne
16 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 25. Juli 1958 erhalten.
3. Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf Vertreter assoziierter Mitglieder Anwendung, die nach den Artikeln 8 und 47 der Satzung der Organisation an den Arbeiten der Organisation teilnehmen. 4. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem Stellvertretenden Generaldirektor, jedem Unter-Generaldirektor und jedem Regionaldirektor der Organisation gewährt.
Anhang VIII
Weltpostverein18
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf den Weltpostverein19 ohne Änderung
18 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am11. Juli 1949 erhalten.
Anhang IX
Internationale Fernmeldeunion20
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Fernmeldeunion21 ohne Änderung Anwendung; die Internationale Fernmeldeunion nimmt hinsichtlich der Erleichterungen im Nachrichtenverkehr nach Artikel IV Abschnitt 11 keine bevorzugte Behandlung für sich in Anspruch.
20 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 6. Jan. 1951 erhalten.
Anhang X
Internationale Flüchtlingsorganisation22
22 Die Internationale Flüchtlingsorganisation wurde am15. Febr. 1952 aufgelöst.
Anhang XI
Weltorganisation für Meteorologie23
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für Meteorologie24 ohne Änderung Anwendung.
23 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 29. Dez. 1951 erhalten.
Anhang XII
Internationale Seeschifffahrts-Organisation25
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Seeschifffahrts- Organisation26 (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Artikel VI
Abschnitt 21 werden dem Generalsekretär der Organisation, dem Stellvertretenden
Generalsekretär und dem Sekretär des Schiffssicherheitsausschusses mit der Massgabe gewährt, dass der vorliegende Absatz das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, nicht dazu verpflichtet, Artikel VI Abschnitt 21 auf seine Staatsangehörigen anzuwenden. 2. a. Sachverständige (mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen: (iii) in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; (iv) Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst der Organisation beziehen; Der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf Ziffern iv und v
25 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 8. April 2002 erhalten.
b. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne
Anhang XIII
Internationale Finanz-Corporation27
Finanz-Corporation28 (Corporation) wie folgt Anwendung: «Klagen gegen die Corporation können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erhoben werden, in dem die Corporation eine Geschäftsstelle hat, einen zur Entgegennahme gerichtlicher Urkunden Bevollmächtigten ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es können keine Klagen von Mitgliedstaaten oder von Personen erhoben werden, die Mitgliedstaaten vertreten oder von ihnen Forderungen ableiten. Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Corporation, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, sind jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein Endurteil gegen die Corporation ergangen ist.»
2. Abschnitt 7 Buchstabe b findet auf die Corporation unter dem Vorbehalt von
Artikel III Abschnitt 5 ihrer Gründungsakte Anwendung. 2. a. 2. a. 1. a.
3. Die Corporation kann nach ihrem Ermessen in dem von ihr zu bestimmenden Umfang und zu Bedingungen, die sie festlegt, auf jedes nach Artikel VI ihrer Gründungsakte gewährte Vorrecht und Immunitätsrecht verzichten.
4. Abschnitt 32 gilt nur für die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Corporation aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die sie gemäss ihrer Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann. 5. Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte der Corporation; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen, die der Corporation oder einem ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte der Corporation oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds der Corporation oder einer Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden.
27 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 22. April 1959 erhalten.
Anhang XIV
Internationale Entwicklungsorganisation29
Entwicklungsorganisation30 (Organisation) wie folgt Anwendung: «Klagen gegen die Organisation können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erhoben werden, in dem die Organisation eine Geschäftsstelle hat, einen zur Entgegennahme gerichtlicher Urkunden Bevollmächtigten ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es können keine Klagen von Mitgliedstaaten oder von Personen erhoben werden, die Mitgliedstaaten vertreten oder von ihnen Forderungen ableiten. Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, sind jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein Endurteil gegen die Organisation ergangen ist.»
2. Abschnitt 32 gilt nur für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung
derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Organisation aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die sie gemäss ihrer Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann. 3. Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte der Organisation; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen, die der Organisation oder einem ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte der Organisation oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds der Organisation oder einer Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden.
29 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am15. Febr. 1962 erhalten.
Anhang XV
Weltorganisation für geistiges Eigentum31
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für geistiges Eigentum32 (Organisation) wie folgt Anwendung: 1. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Artikel VI Abschnitt 21 werden auch den stellvertretenden Direktoren der Organisation gewährt. die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen. Insbesondere geniessen sie: (iii) in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; (iv) Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst der Organisation beziehen; Der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf die Ziffern iv und v b. Die Vorrechte und Immunitäten werden den in Buchstabe a bezeichneten Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.
31 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am19. Okt. 1977 erhalten. Eigentum
Anhang XVI
Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung33
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung34 (Fonds) wie folgt Anwendung: 1. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem stellvertretenden Direktor der Organisation gewährt. die in Ausschüssen des Fonds tätig sind oder Aufträge für denselben erledigen, geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen: zwar auch dann, wenn sie nicht mehr in Ausschüssen des Fonds tätig sind und keine Aufträge mehr für denselben erledigen; (iii) in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; (iv) Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke, die sich auf ihre Arbeit im Dienst des Fonds beziehen, sowie das Recht, für ihren Verkehr mit dem Fonds Verschlüsselungen zu verwenden und Schriftstücke durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen. b. Der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i Anwendung. c. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse des Fonds und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Fonds ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach seiner Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.
33 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am 16. Dez. 1977 erhalten. für landwirtschaftliche Entwicklung
Anlage XVII
Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung35
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung36 (Organisation) wie folgt Anwendung: die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselbe erledigen, geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen. Insbesondere geniessen sie: (ii) Immunität von jeder Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in (iii) in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäck dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag; (iv) Unverletzlichkeit all ihrer Papiere und Schriftstücke; b. Der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv und v Anwendung. c. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne 2. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem stellvertretenden Direktor der Organisation gewährt.
35 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am15. Sept. 1987 erhalten. industrielle Entwicklung
Anlage XVIII
Weltorganisation für Tourismus37
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für Tourismus38 1. Artikel V und Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i des Übereinkommens erstrecken sich auf die Vertreter von assoziierten Mitgliedern, die sich im Einklang mit der Satzung der Organisation (Satzung) an der Arbeit der Organisation beteiligen. 2. Vertretern von affiliierten Mitgliedern, die sich im Einklang mit der Satzung an der Arbeit der Organisation beteiligen, wird Folgendes gewährt: a. alle Erleichterungen zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben sicherzustellen; b. schnellstmögliche Bearbeitung ihrer Visumanträge, sofern erforderlich, wenn diesen Anträgen eine Bescheinigung beiliegt, der zufolge diese Vertreter in Angelegenheit der Organisation reisen; darüber hinaus werden solchen Personen Erleichterungen in Bezug auf schnelles Reisen gewährt; c. der Grundsatz nach Abschnitt 12 letzter Satz findet auf den Buchstaben b 3. Sachverständige, mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI, die in Organen oder Stellen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselben erledigen, geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die zur unabhängigen und wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Organen, Stellen oder Aufträgen unternehmen. Insbesondere geniessen sie: a. Immunität von persönlicher Festnahme oder von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks; b. Immunität von Rechtsverfahren jeder Art in Bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch dann, wenn die Betreffenden nicht mehr in Organen oder Stellen der Organisation tätig sind oder keine Aufträge mehr für dieselbe erledigen; c. Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke, die sich auf die Arbeit beziehen, mit der sie für die Organisation befasst sind; d. das Recht, für die Zwecke ihres Verkehrs mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Papiere und Schriftverkehr durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;
37 Text in französischer Originalfassung vom Generalsekretär am30. Juli 2008 erhalten.
e. in Bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen und auf ihr persönliches Gepäcks dieselben Erleichterungen wie Bedienstete ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag. 4. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär der Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. 5. Die Absätze3 und 4 finden ungeachtet von Absatz 2 Anwendung auf Vertreter von affiliierten Mitgliedern, die als Sachverständige Aufträge für die Organisation erledigen. 6. Die Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch dem stellvertretenden Generalsekretär der Organisation, seinem Ehegatten und minderjährigen Kindern gewährt.
Geltungsbereich am 25. September 201239 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Ägypten 28. September 1954 B 28. September 1954 Albanien 15. Dezember 2003 B 15. Dezember 2003 Algerien 25. März 1964 B 25. März 1964 Angola 9. Mai 2012 B 9. Mai 2012 Antigua und Barbuda 14. Dezember 1988 N 1. November 1981 Argentinien 10. Oktober 1963 B 10. Oktober 1963 Australien 9. Mai 1986 B 9. Mai 1986 Bahamas 17. März 1977 N 10. Juli 1973 Bahrain 17. September 1992 B 17. September 1992 Barbados 19. November 1971 B 19. November 1971 Belarus* 18. März 1966 B 18. März 1966 Belgien 14. März 1962 B 14. März 1962 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Botsuana 5. April 1983 B 5. April 1983 Brasilien 22. März 1963 B 22. März 1963 Bulgarien 13. Juni 1968 B 13. Juni 1968 Burkina Faso 6. April 1962 B 6. April 1962 Chile 21. September 1951 B 21. September 1951 China* 11. September 1979 B 11. September 1979 Hongkong 1. Juli 1997 1. Juli 1997 Côte d’Ivoire* 8. September 1961 B 8. September 1961 Deutschland* 10. Oktober 1957 B 10. Oktober 1957 Dominica 24. Juni 1988 B 24. Juni 1988 Dänemark 25. Januar 1950 B 25. Januar 1950 Ecuador 8. Juni 1951 B 8. Juni 1951 Estland 8. Oktober 1997 B 8.
Oktober 1997 Fidschi 21. Juni 1971 N 10. Oktober 1970 Finnland 31. Juli 1958 B 31. Juli 1958 Frankreich* 2. August 2000 B 2. August 2000 Gabun* 29. Juni 1961 B 29. Juni 1961 Gambia 1. August 1966 N 18. Februar 1965 Georgien 18. Juli 2007 B 18. Juli 2007 Ghana 9. September 1958 B 9. September 1958 Griechenland 21. Juni 1977 B 21. Juni 1977 Guatemala 30. Juni 1951 B 30. Juni 1951 Guinea 1. Juli 1959 B 1. Juli 1959 Guyana 13. September 1973 B 13. September 1973
39 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Haiti 16. April 1952 B 16. April 1952 Honduras 16. August 2012 B 16. August 2012 Indien 10. Februar 1949 B 10. Februar 1949 Indonesien* 8. März 1972 B 8. März 1972 Irak 9. Juli 1954 B 9. Juli 1954 Iran 16. Mai 1974 B 16. Mai 1974 Irland 10. Mai 1967 B 10. Mai 1967 Island 17. Januar 2006 B 17. Januar 2006 Italien* 30. August 1985 B 30. August 1985 Jamaika 4. November 1963 B 4. November 1963 Japan 18. April 1963 B 18. April 1963 Jordanien 12. Dezember 1950 B 12. Dezember 1950 Kambodscha 15. Oktober 1953 B 15. Oktober 1953 Kamerun 30. April 1992 B 30. April 1992 Kenia 1. Juli 1965 B 1. Juli 1965 Kongo (Kinshasa) 8. Dezember 1964 B 8. Dezember 1964 Korea (Süd-) 13. Mai 1977 B 13. Mai 1977 Kroatien 12. Oktober 1992 B 8. Oktober 1991 Kuba* 13. September 1972 B 13. September 1972 Kuwait 13. November 1961 B 13. November 1961 Laos 9. August 1960 B 9. August 1960 Lesotho 26. November 1969 B 26. November 1969 Lettland 19. Dezember 2005 B 19. Dezember 2005 Libyen 30. April 1958 B 30. April 1958 Litauen* 10. Februar 1997 B 10. Februar 1997 Luxemburg 20. September 1950 B 20. September 1950 Madagaskar* 3. Januar 1966 B 3. Januar 1966 Malawi 2. August 1965 B 2.
August 1965 Malaysia 29. März 1962 N 31. August 1957 Malediven 26. Mai 1969 B 26. Mai 1969 Mali 24. Juni 1968 B 24. Juni 1968 Malta 27. Juni 1968 N 21. September 1964 Marokko 28. April 1958 B 28. April 1958 Mauritius 18. Juli 1969 N 12. März 1968 Mazedonien 11. März 1996 N 17. November 1991 Moldau 2. September 2011 B 2. September 2011 Mongolei 3. März 1970 B 3. März 1970 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Mosambik 6. Oktober 2011 B 6. Oktober 2011 Nepal 23. Februar 1954 B 23. Februar 1954 Neuseeland* 25. November 1960 B 25. November 1960 Tokelau 25. November 1960 B 25. November 1960
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Nicaragua 6. April 1959 B 6. April 1959 Niederlande** 2. Dezember 1948 B 2. Dezember 1948 Niger 15. Mai 1968 B 15. Mai 1968 Nigeria 26. Juni 1961 N 1. Oktober 1960 Norwegen* 25. Januar 1950 B 25. Januar 1950 Österreich 21. Juli 1950 B 21. Juli 1950 Pakistan* 23. Juli 1951 B 23. Juli 1951 Paraguay 13. Januar 2006 B 13. Januar 2006 Philippinen 20. März 1950 B 20. März 1950 Polen 19. Juni 1969 B 19. Juni 1969 Ruanda 15. April 1964 B 15. April 1964 Rumänien* 15. September 1970 B 15. September 1970 Russland* 10. Januar 1966 B 10. Januar 1966 Sambia 16. Juni 1975 N 24. Oktober 1964 Schweden 12. September 1951 B 12. September 1951 Schweiz* 25. September 2012 B 25. September 2012 Senegal 2. März 1966 B 2. März 1966 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Seychellen 24. Juli 1985 B 24. Juli 1985 Sierra Leone 13. März 1962 N 27. April 1961 Simbabwe 5. März 1991 B 5. März 1991 Singapur 18. März 1966 N 9. August 1965 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 26. September 1974 B 26. September 1974 St. Lucia 2. September 1986 B 2. September 1986 Südafrika* 30. August 2002 B 30. August 2002 Tansania 29. Oktober 1962 B 29. Oktober 1962 Thailand 30. März 1956 B 30. März 1956 Togo 15. Juli 1960 B 15. Juli 1960 Tonga 17. März 1976 N 4. Juni 1970 Trinidad und Tobago 19. Oktober 1965 B 19. Oktober 1965 Tschechische Republik 22. Februar 1993 N 1.
Januar 1993 Tunesien 3. Dezember 1957 B 3. Dezember 1957 Uganda 11. August 1983 B 11. August 1983 Ukraine* 13. April 1966 B 13. April 1966 Ungarn 2. August 1967 B 2. August 1967 Uruguay 29. Dezember 1977 B 29. Dezember 1977 Usbekistan 18. Februar 1997 B 18. Februar 1997 Vanuatu 2. Januar 2008 B 2. Januar 2008 Vereinigte Arabische Emirate 11. Dezember 2003 B 11. Dezember 2003 Vereinigtes Königreich* 16. August 1949 B 16. August 1949
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Zentralafrikanische Republik 15. Oktober 1962 B 15. Oktober 1962 Zypern 6. Mai 1964 N 16. August 1960 * Vorbehalte und Erklärungen ** Einwendungen Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die Originaltexte können unter: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der DV/EDA, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
Erklärung Schweiz Die Schweiz verpflichtet sich dazu, die Bestimmungen des Übereinkommens gemäss Artikel XI Abschnitt 43 an die folgenden bezeichneten Sonderorganisationen anzuwenden: 1. Internationale Arbeitsorganisation (A.I.O) 2. Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 3. Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) 4. Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) 5. Internationaler Währungsfonds (IWF) 6. Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) 7. Weltgesundheitsorganisation (WHO) 8. Weltpostverein (WPV) 9. Internationale Fernmeldeunion (ITU) 10. Weltorganisation für Meteorologie (WMO) 11. Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) 12. Internationale Finanz-Corporation (IFC) 13. Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) 14. Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) 15. Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) 16. Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) 17. Weltorganisation für Tourismus (WTO).