0.193.501
Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 19482 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Juli 1948 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 1948 (Stand am 25. Januar 2012)
Art. 1
Der durch die Satzung der Vereinten Nationen3 als richterliches Hauptorgan der Organisation geschaffene Internationale Gerichtshof soll nach den Bestimmungen des vorliegenden Statuts errichtet werden und seine Tätigkeit ausüben.
Kapitel I Organisation des Gerichtshofs
Art. 2
Der Gerichtshof setzt sich zusammen aus unabhängigen Richtern, die ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit aus den die höchste sittliche Achtung geniessenden Personen gewählt werden, welche die nötigen Voraussetzungen zur Ausübung der höchsten richterlichen Ämter in ihrem Lande erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkannter Bedeutung auf dem Gebiete des internationalen Rechts sind.
Art. 3
1. Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Er darf nicht mehr als einen Angehörigen des gleichen Staates zählen. 2. Eine Person, die als Angehörige von mehr als einem Staat betrachtet werden kann, gilt im Hinblick hierauf als Angehörige desjenigen Staates, in dem sie gewöhnlich ihre bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.
Art. 4
1. Die Mitglieder des Gerichtshofs werden, den nachstehenden Bestimmungen gemäss, durch die Generalversammlung und durch den Sicherheitsrat aus einer von den nationalen Gruppen des Ständigen Schiedshofs aufgestellten Liste gewählt.
AS 1948 1048; BBl 1947 II 510
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1948 1045 2. Was die im Ständigen Schiedshof nicht vertretenen Mitglieder der Vereinten Nationen anbelangt, so werden die Kandidaten durch die von ihren Regierungen bezeichneten nationalen Gruppen aufgestellt. Diese Gruppen werden unter den gleichen Bedingungen, wie sie in Artikel 44 des Haager Abkommens von 19074 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle für die Mitglieder des Ständigen Schiedshofs vorgesehen sind, bestellt. 3. Fehlt eine besondere Vereinbarung, so wird die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Bedingungen festsetzen, unter denen ein Staat, der Teilnehmer am Statut des Gerichtshofs ist, ohne Mitglied der Vereinten Nationen zu sein, an der Wahl der Mitglieder des Gerichtshofs teilnehmen kann.
Art. 5
1. Mindestens drei Monate vor der Wahl ladet der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Mitglieder des Ständigen Schiedshofs, die den Staaten angehören, die Teilnehmer am vorliegenden Statut sind, sowie die gemäss Artikel 4 Ziffer 2 bezeichneten Mitglieder der nationalen Gruppen ein, innerhalb einer gegebenen Frist durch die nationalen Gruppen Personen in Vorschlag zu bringen, die in der Lage sind, das Amt eines Mitglieds des Gerichtshofs zu versehen. 2. Eine Gruppe darf nicht mehr als vier Personen vorschlagen, worunter höchstens zwei ihrer Staatsangehörigkeit sein dürfen. Die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten darf unter keinen Umständen grösser als die doppelte Zahl der zu besetzenden Sitze sein.
Art. 6
Es wird jeder nationalen Gruppe empfohlen, vor Bezeichnung ihrer Kandidaten den obersten Gerichtshof des Landes sowie die juristischen Fakultäten und Schulen und die sich mit dem Rechtsstudium befassenden nationalen Akademien und Sektionen internationaler Akademien zu Rate zu ziehen.
Art. 7
1. Der Generalsekretär stellt, in alphabetischer Reihenfolge, ein Verzeichnis aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen auf; diese Personen allein sind wählbar, unter Vorbehalt des in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Falles. 2. Der Generalsekretär unterbreitet dieses Verzeichnis der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat.
Art. 8
Die Generalversammlung und der Sicherheitsrat schreiten getrennt zur Wahl der Mitglieder des Gerichtshofs.
Art. 9
Bei jeder Wahl werden die Wähler darauf achten, dass die Mitglieder des Gerichtshofs die gestellten Bedingungen erfüllen und in ihrer Gesamtheit die Vertretung der hauptsächlichsten Formen der Zivilisation und der hauptsächlichsten Rechtssysteme der Welt sicherstellen.
Art. 10
1. Gewählt sind diejenigen, die das absolute Mehr der Generalversammlung und des Sicherheitsrates auf sich vereinigt haben. 2. Bei der Abstimmung im Sicherheitsrat wird weder bei der Wahl der Richter noch bei der Ernennung der Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen Kommission ein Unterschied zwischen ständigen und nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats gemacht. 3. Sollte die doppelte Wahl der Generalversammlung und des Sicherheitsrats auf mehr als einen Angehörigen eines und desselben Staates fallen, so gilt nur der ältere von ihnen als gewählt.
Art. 11
Bleiben nach der ersten Wahlversammlung noch Sitze frei, so wird auf die gleiche Art und Weise zu einer zweiten und, wenn nötig, zu einer dritten geschritten.
Art. 12
1. Bleiben nach der dritten Wahlversammlung noch Sitze frei, so kann jederzeit, auf das Ansuchen entweder der Generalversammlung oder des Sicherheitsrats, eine Vermittlungskommission von sechs Mitgliedern bestellt werden, von denen drei von der Generalversammlung und drei vom Sicherheitsrat zu ernennen sind, mit dem Auftrag, mit absolutem Mehr für jeden freien Sitz der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat einen Kandidaten vorzuschlagen, über dessen Ernennung Generalversammlung und Sicherheitsrat getrennt entscheiden. 2. Die Vermittlungskommission kann durch einstimmigen Beschluss auf ihre Liste alle diejenigen Personen aufnehmen, welche die gestellten Bedingungen erfüllen, selbst wenn sie nicht auf der in Artikel 7 vorgesehenen Liste der Vorgeschlagenen eingetragen sind. 3. Stellt die Vermittlungskommission fest, dass es ihr nicht gelingt, die Wahl sicherzustellen, so werden die schon gewählten Mitglieder des Gerichtshofs innerhalb einer vom Sicherheitsrat festzusetzenden Frist die vakanten Sitze besetzen, indem sie die Wahl unter denjenigen Personen treffen, die entweder in der Generalversammlung oder im Sicherheitsrat Stimmen erhalten haben. 4. Im Falle von Stimmengleichheit unter den Richtern entscheidet die Stimme des ältesten von ihnen.
Art. 13
1. Die Mitglieder des Gerichtshofs sind für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Was jedoch die bei der ersten Wahl des Gerichtshofs ernannten Richter betrifft, so endet die Amtsdauer von fünf Richtern nach drei Jahren und die von weitern fünf Richtern nach sechs Jahren. 2. Die Richter, deren Amtsdauer nach Ablauf der oben erwähnten Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekretär unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt. 3. Die Mitglieder des Gerichtshofes bleiben im Amt, bis sie ersetzt sind. Einmal ersetzt, erledigen sie noch die Fälle, die ihnen vorher übertragen worden sind. 4. Beim Rücktritt eines Mitgliedes des Gerichtshofs ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an den Generalsekretär zu richten. Mit dieser letzteren Anzeige gilt der Sitz als erledigt.
Art. 14
Die Wiederbesetzung erledigter Sitze findet unter Vorbehalt folgender Bestimmung nach dem für die erste Wahl befolgten Verfahren statt: Im Laufe des auf die Erledigung folgenden Monats hat der Generalsekretär die im Artikel 5 vorgeschriebene Einladung zu erlassen, und der Zeitpunkt der Wahl wird vom Sicherheitsrat festgesetzt.
Art. 15
Das an Stelle eines Mitgliedes, dessen Mandat noch nicht abgelaufen ist, gewählte Mitglied des Gerichtshofs beendigt die Amtsperiode seines Vorgängers.
Art. 16
1. Die Mitglieder des Gerichtshofs dürfen weder ein politisches noch ein administratives Amt bekleiden, noch sich irgendeiner anderen Tätigkeit beruflicher Art widmen. 2. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Art. 17
1. Die Mitglieder des Gerichtshofs dürfen weder die Funktionen eines Agenten noch eines Rechtsbeistandes oder eines Anwaltes in irgendeiner Angelegenheit ausüben. 2. Sie dürfen an der Behandlung keiner Angelegenheit teilnehmen, mit der sie sich früher als Agenten, Rechtsbeistände oder Anwälte einer der Parteien, als Mitglieder eines nationalen oder internationalen Gerichtshofs, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner andern Eigenschaft befasst haben. 3. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Art. 18
1. Ein Mitglied des Gerichtshofs kann nur dann seines Amts enthoben werden, wenn es nach der einstimmigen Meinung der übrigen Mitglieder aufgehört hat, die gestellten Bedingungen zu erfüllen. 2. Von dieser Tatsache wird dem Generalsekretär vom Gerichtsschreiber amtlich Mitteilung gemacht. 3. Mit dieser Mitteilung gilt der Sitz als erledigt.
Art. 19
Die Mitglieder des Gerichtshofs geniessen bei der Ausübung ihres Amts die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten.
Art. 20
Vor Antritt seines Amts muss jedes Mitglied des Gerichtshofs in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung abgeben, dass es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.
Art. 21
1. Der Gerichtshof wählt, für die Dauer von drei Jahren, seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; diese sind wiederwählbar. 2. Er ernennt seinen Gerichtsschreiber und kann für die Ernennung anderer erforderlicher Beamten sorgen.
Art. 22
1. Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag. Er kann jedoch, wenn er es als wünschenswert erachtet, auch an andern Orten tagen und seine Tätigkeit ausüben. 2. Der Präsident und der Gerichtsschreiber wohnen am Sitz des Gerichtshofs.
Art. 23
1. Der Gerichtshof tagt ständig, ausser in den Gerichtsferien, deren Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof festgesetzt werden. 2. Die Mitglieder des Gerichtshofs haben Anspruch auf periodischen Urlaub, dessen Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der Entfernung vom Haag zum Wohnsitz der Richter bestimmt werden. 3. Die Mitglieder des Gerichtshofs sind verpflichtet, sich ausser bei Urlaub, bei Verhinderung wegen Krankheit oder wegen einer anderen schwerwiegenden Veranlassung, die dem Präsidenten ausreichend zu begründen ist, jederzeit dem Gerichtshof zur Verfügung zu halten.
Art. 24
1. Glaubt ein Mitglied des Gerichtshofs aus besonderen Gründen an der Beurteilung eines Streitfalls nicht teilnehmen zu sollen, so gibt es dem Präsidenten davon Kenntnis. 2. Ist der Präsident der Meinung, dass eines der Mitglieder des Gerichtshofs aus besondern Gründen bei der Behandlung einer Angelegenheit nicht mitwirken sollte, so macht er ihm davon Mitteilung. 3. Bestehen in einem derartigen Falle Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitglied des Gerichtshofs und dem Präsidenten, so entscheidet der Gerichtshof.
Art. 25
1. Die im vorliegenden Statut ausdrücklich vorgesehenen Fälle ausgenommen, übt der Gerichtshof seine Befugnisse in Plenarsitzungen aus. 2. Unter der Bedingung, dass die Zahl der Richter, die zur Bildung des Gerichtshofs zur Verfügung stehen, nicht unter elf herabgesetzt werde, kann das Reglement des Gerichtshofs vorsehen, dass je nach den Umständen und der Reihenfolge nach einer oder mehrere Richter von der Teilnahme befreit werden können. 3. Neun Richter genügen zur Bildung des Gerichtshofs.
Art. 26
1. Der Gerichtshof kann zu jeder Zeit eine oder mehrere, je nach seiner Entscheidung aus drei oder mehr Richtern zusammengesetzte Kammern einsetzen, um bestimmte Arten von Angelegenheiten zu entscheiden, zum Beispiel solche, die sich auf die Arbeit, den Transit und Verkehr beziehen. 2. Der Gerichtshof kann jederzeit eine Kammer zur Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit einsetzen. Die Zahl der Richter dieser Kammer wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgesetzt. 3. Die in diesem Artikel vorgesehenen Kammern entscheiden eine Angelegenheit, wenn es die Parteien beantragen.
Art. 27
Jedes von einer der in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern ausgesprochene Urteil gilt als Urteil des Gerichtshofs.
Art. 28
Die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern können, mit Zustimmung der Parteien, anderswo als im Haag tagen und ihre Tätigkeit ausüben.
Art. 29
Zum Zwecke der raschen Erledigung der Angelegenheiten bestellt der Gerichtshof jährlich eine Kammer von fünf Richtern, die berufen sind, auf Ansuchen der Parteien in abgekürzten Verfahren zu entscheiden. Überdies werden zwei Richter bezeichnet, die einen an der Teilnahme an einer Sitzung verhinderten Richter zu ersetzen hätten.
Art. 30
1. Der Gerichtshof setzt durch ein Reglement fest, in welcher Weise er seine Befugnisse ausübt. Er regelt namentlich sein Verfahren. 2. Das Reglement des Gerichtshofs kann Beisitzer vorsehen, die an den Sitzungen des Gerichtshofs oder seiner Kammern ohne Stimmrecht teilnehmen.
Art. 31
1. Richter, welche die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen, behalten Sitz und Stimme bei Behandlung der dem Gerichtshof vorgelegten Angelegenheit. 2. Hat eine der Parteien einen ihrer Staatsangehörigen im Gerichtshof, so kann jede andere Partei nach ihrer Wahl eine Person bezeichnen, die in der Eigenschaft eines Richters mitwirkt und die vorzugsweise aus dem Kreise derjenigen Personen zu nehmen ist, die gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 in Vorschlag gekommen sind. 3. Hat keine der Parteien einen ihrer Staatsangehörigen im Gerichtshof, so kann jede Partei die Bezeichnung eines Richters auf die in der vorhergehenden Ziffer bezeichnete Art und Weise vornehmen. 4. Dieser Artikel findet auch auf die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Fälle Anwendung. In solchen Fällen wird der Präsident eines oder gegebenenfalls zwei der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofs ersuchen, ihren Platz den Mitgliedern des Gerichtshofs, die Staatsangehörige der beteiligten Parteien sind, und in Ermangelung solcher oder bei Verhinderung, den von den Parteien besonders bezeichneten Richtern abzutreten. 5. Bilden verschiedene Parteien eine Streitgemeinschaft, so gelten sie, soweit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Frage kommt, nur als eine. Besteht ein Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof. 6. Die gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels bezeichneten Richter müssen die in den Artikeln 2, 17 Absatz 2, 20 und 24 dieses Statuts aufgestellten Bedingungen erfüllen. Sie wirken beim Entscheid mit ihren Kollegen als völlig gleichberechtigt mit.
Art. 32
1. Die Mitglieder des Gerichtshofs erhalten eine Jahresbesoldung. 2. Der Präsident erhält eine besondere jährliche Zulage.
3. Der Vizepräsident erhält eine besondere Zulage für jeden Tag, wo er das Amt des Präsidenten ausübt. 4. Die in Anwendung von Artikel 31 bezeichneten Richter, die nicht Mitglieder des Gerichtshofs sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, wo sie ihr Amt ausüben. 5. Diese Besoldungen, Zulagen und Entschädigungen werden von der Generalversammlung festgesetzt. Sie können während der Amtsdauer nicht herabgesetzt werden. 6. Die Besoldung des Gerichtsschreibers wird von der Generalversammlung auf Antrag des Gerichtshofs festgesetzt. 7. Ein Reglement, das der Genehmigung der Generalversammlung bedarf, setzt die Bedingungen fest, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Gerichtsschreiber Ruhegehälter ausgerichtet werden, sowie die Bedingungen, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Gerichtsschreiber die Reisekosten vergütet werden. 8. Die Besoldungen, Zulagen und Entschädigungen sind von jeder Steuer befreit.
Art. 33
Die Kosten des Gerichtshofs werden von den Vereinten Nationen in einer durch die Generalversammlung zu bestimmenden Weise getragen.
Kapitel II Zuständigkeit des Gerichtshofs
Art. 34
1. Die Staaten allein sind berechtigt, an den Gerichtshof zu gelangen. 2. Der Gerichtshof kann, unter den in seinem Reglement vorgesehenen Bedingungen, von den öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen Auskünfte über die vor ihn gebrachten Angelegenheiten verlangen und nimmt solche Auskünfte auch entgegen, wenn sie ihm von diesen Organisationen aus eigener Initiative erteilt werden. 3. Wenn die Auslegung des konstituierenden Aktes einer öffentlich-rechtlichen internationalen Organisation oder eines auf Grund dieses Aktes abgeschlossenen internationalen Vertrages in einer dem Gerichtshof unterbreiteten Angelegenheit in Frage steht, so benachrichtigt der Gerichtsschreiber die betreffende Organisation hievon und übermittelt ihr die Protokolle des gesamten schriftlichen Verfahrens.
Art. 35
1. Der Gerichtshof steht den Staaten, die Teilnehmer an diesem Statut sind, offen. 2. Die Bedingungen, unter denen er den übrigen Staaten offen steht, werden, unter Vorbehalt der besondern Bestimmungen der bestehenden Verträge, vom Sicherheitsrat festgesetzt, und zwar so, dass unter keinen Umständen für die Parteien Ungleichheiten daraus entstehen dürfen. 3. Tritt in einer Angelegenheit ein Staat als Partei auf, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, so setzt der Gerichtshof den von dieser Partei an die Kosten des Gerichtshofs zu entrichtenden Beitrag fest. Diese Bestimmung findet indessen nicht Anwendung, wenn jener Staat die Ausgaben des Gerichtshofs bestreiten hilft.
Art. 36
1. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die die Parteien ihm unterbreiten, sowie auf alle Fälle, die in der Satzung der Vereinten Nationen5 oder in den bestehenden Verträgen und Übereinkommen besonders vorgesehen sind. 2. Die Teilnehmer am vorliegenden Statut können jederzeit erklären, dass sie von Rechts wegen und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem in gleicher Weise sich verpflichtenden Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs in allen nachfolgenden Arten von Streitigkeiten rechtlicher Natur als obligatorisch anerkennen:
die Auslegung eines Staatsvertrags;
irgendwelche Fragen des internationalen Rechts;
die Existenz einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, der Verletzung einer internationalen Verpflichtung gleichkommen würde;
die Art oder der Umfang einer wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.
3. Die vorgenannten Erklärungen können unbeschränkt oder unter Vorbehalt einer entsprechenden Verpflichtung mehrerer oder gewisser Staaten oder auch für eine bestimmte Frist abgegeben werden. 4. Diese Erklärungen werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übergeben, der den Teilnehmern am vorliegenden Statut und dem Gerichtsschreiber eine Kopie zustellt. 5. Die in Anwendung von Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs6 für eine Frist, die noch nicht abgelaufen ist, abgegebenen Erklärungen gelten in den Beziehungen der Teilnehmer am vorliegenden Statut als Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs für die Dauer der noch nicht abgelaufenen Frist und im Rahmen ihrer Bedingungen. 6. Ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs bestritten, so entscheidet der Gerichtshof über diese Frage.
[AS 37 768]
Art. 37
Ist in einem bestehenden Vertrag oder in einer bestehenden Übereinkunft die Überweisung an ein vom Völkerbund zu errichtendes Gericht oder an den Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgesehen, so bildet zwischen den Teilnehmern am vorliegenden Statut der Internationale Gerichtshof dieses Gericht.
Art. 38
1. Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach Völkerrecht zu entscheiden, wendet an:
die internationalen Übereinkünfte, allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Parteien ausdrücklich anerkannte Normen aufgestellt worden sind;
das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung;
die allgemeinen, von den Kulturstaaten anerkannten Rechtsgrundsätze;
unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 59, die gerichtlichen Entscheide und die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung der Rechtsnormen.
2. Durch diese Bestimmung wird die Befugnis des Gerichtshofs, mit Zustimmung der Parteien ex aequo et bono zu entscheiden, nicht beeinträchtigt.
Kapitel III Verfahren
Art. 39
1. Die amtlichen Sprachen des Gerichtshofs sind das Französische und das Englische. Sind die Parteien damit einverstanden, dass das ganze Verfahren in französischer Sprache durchgeführt werde, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt. Stimmen die Parteien darin überein, dass das ganze Verfahren in englischer Sprache durchgeführt werden soll, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt. 2. In Ermangelung einer Vereinbarung über die anzuwendende Sprache können die Parteien für die Parteivorträge von den beiden Sprachen diejenige gebrauchen, der sie den Vorzug geben; der Gerichtshof wird dann seinen Entscheid in französischer und englischer Sprache treffen. In diesem Fall bestimmt der Gerichtshof gleichzeitig, welcher von den beiden Texten massgebend ist. 3. Auf Ansuchen irgendeiner Partei gestattet der Gerichtshof den Gebrauch einer andern Sprache als der französischen oder englischen durch die betreffende Partei.
Art. 40
1. Je nach dem im Einzelfall massgebenden Recht werden die Streitigkeiten beim Gerichtshof entweder durch Notifikation der Schiedsordnung oder durch eine Klageerhebung anhängig gemacht, die beide dem Gerichtsschreiber einzureichen sind; in beiden Fällen müssen der Streitgegenstand und die streitenden Parteien bezeichnet werden. 2. Der Gerichtsschreiber teilt die Eingabe sofort allen Beteiligten mit. 3. Er gibt auch den Mitgliedern der Vereinten Nationen durch Vermittlung des Generalsekretärs davon Kenntnis, desgleichen den andern zum Gerichtshof zugelassenen Staaten.
Art. 41
1. Der Gerichtshof ist befugt, sofern es seines Erachtens die Umstände erfordern, diejenigen vorsorglichen Massnahmen zu bezeichnen, die zum Schutze der Rechte jeder Partei getroffen werden müssen. 2. Vorbehältlich des endgültigen Entscheids wird den Parteien und dem Sicherheitsrat von den vorgesehenen Massnahmen sofort Kenntnis gegeben.
Art. 42
1. Die Parteien werden durch Agenten vertreten. 2. Sie können vor dem Gerichtshof Rechtsbeistände oder Anwälte beiziehen. 3. Die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte der Parteien vor dem Gerichtshof geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit nötig sind.
Art. 43
1. Das Verfahren zerfällt in zwei Abschnitte: das schriftliche und das mündliche. 2. Das schriftliche Verfahren umfasst die Mitteilung der Schriftsätze, der Gegenberichte und, gegebenenfalls, der Repliken sowie der zur Bekräftigung vorgelegten Schriftstücke und Urkunden an die Richter und die Parteien. 3. Die Mitteilung erfolgt durch Vermittlung des Gerichtsschreibers in der vom Gerichtshof bestimmten Reihenfolge und innerhalb der von ihm festgesetzten Fristen. 4. Jedes von einer der Parteien vorgelegte Schriftstück ist der andern Partei in beglaubigter Abschrift zuzustellen. 5. Das mündliche Verfahren besteht in der Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte durch den Gerichtshof.
Art. 44
1. Für alle Zustellungen an andere Personen als die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte wendet sich der Gerichtshof unmittelbar an die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll. 2. Das gleiche gilt, wenn es sich um Beweisaufnahmen an Ort und Stelle handelt.
Art. 45
Die Verhandlungen werden vom Präsidenten und, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, durch den Vizepräsidenten geleitet; im Falle der Verhinderung Beider übernimmt der älteste anwesende Richter den Vorsitz.
Art. 46
Die Sitzung ist öffentlich, wenn nicht der Gerichtshof anders beschliesst oder beide Parteien verlangen, dass das Publikum nicht zugelassen werden soll.
Art. 47
1. Über jede Sitzung wird ein vom Gerichtsschreiber und dem Präsidenten unterzeichnetes Protokoll aufgenommen. 2. Dieses Protokoll allein hat amtlichen Charakter.
Art. 48
Der Gerichtshof erlässt Verfügungen betreffend die Leitung des Prozesses und die Festsetzung der Formen und der Fristen, innerhalb welcher jede Partei ihre Schlussanträge zu stellen hat; er trifft alle auf die Beweisaufnahme bezüglichen Massnahmen.
Art. 49
Der Gerichtshof kann, sogar vor jeder Verhandlung, von den Agenten die Vorlegung jeder Art von Dokumenten und irgendwelche Auskunft verlangen. Im Falle der Verweigerung wird davon Vormerk genommen.
Art. 50
Der Gerichtshof kann jederzeit irgendeine Person, eine Körperschaft, ein Büro, eine Kommission oder ein anderes Organ, deren Wahl ihm freisteht, mit der Vornahme einer Untersuchung oder einer Expertise beauftragen.
Art. 51
Während der Verhandlungen werden den Zeugen und den Sachverständigen alle angebracht scheinenden Fragen unter den Bedingungen vorgelegt, die der Gerichtshof in dem in Artikel 30 vorgesehenen Reglement festsetzt.
Art. 52
Nachdem der Gerichtshof innerhalb der von ihm festgesetzten Fristen die Beweismittel und Zeugenaussagen erhalten hat, kann er alle neuen Aussagen oder Urkunden zurückweisen, die ihm eine der Parteien ohne die Zustimmung der andern vorlegen möchte.
Art. 53
1. Erscheint eine der Parteien nicht oder verzichtet sie darauf, ihre Rechtsmittel geltend zu machen, so kann die andere Partei vom Gerichtshof verlangen, dass er im Sinne ihrer Schlussanträge entscheide. 2. Bevor er diesem Begehren entspricht, muss sich der Gerichtshof nicht nur vergewissern, dass er gemäss den Artikeln 36 und 37 zuständig sei, sondern auch, dass die Schlussanträge in tatsächlicher und in rechtlicher Beziehung begründet sind.
Art. 54
1. Nachdem die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte unter der Kontrolle des Gerichtshofs alle ihnen nützlich erscheinenden Rechtsmittel geltend gemacht haben, erklärt der Präsident den Schluss der Verhandlungen. 2. Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung zurück. 3. Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.
Art. 55
1. Die Beschlüsse des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter gefasst. 2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder desjenigen, der ihn ersetzt.
Art. 56
1. Der Entscheid ist zu begründen. 2. Er erwähnt die Namen der Richter, die daran teilgenommen haben.
Art. 57
Ist der Entscheid in seiner Gesamtheit oder zum Teil nicht der Ausdruck der einstimmigen Meinung der Richter, so ist jeder Richter berechtigt, dem Entscheid die Darlegung seiner persönlichen Meinung beizufügen.
Art. 58
Der Entscheid wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Er wird, nach in gehöriger Form erfolgter Anzeige an die Agenten, in öffentlicher Sitzung eröffnet.
Art. 59
Der Entscheid des Gerichtshofs ist nur für die streitenden Parteien verbindlich, und zwar nur für den Fall, über den entschieden worden ist.
Art. 60
Der Entscheid ist endgültig; Berufung ist ausgeschlossen. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Sinn oder die Tragweite des Entscheides steht dem Gerichtshof auf Ansuchen irgendeiner Partei das Recht zu, ihn auszulegen.
Art. 61
1. Ein Gesuch um Revision des Entscheids kann beim Gerichtshof nur auf Grund der Entdeckung einer Tatsache gestellt werden, die geeignet wäre, einen entscheidenden Einfluss auszuüben, und die vor dem Erlass des Entscheids sowohl dem Gerichtshof als der Partei, welche die Revision verlangt, ohne dass der letzteren in dieser Hinsicht ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, unbekannt war. 2. Das Revisionsverfahren wird durch einen Entscheid des Gerichtshofs eröffnet, der das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die zur Eröffnung des Revisionsverfahrens Anlass gebenden Merkmale zuerkennt und dementsprechend das Begehren als zulässig erklärt. 3. Der Gerichtshof kann die Eröffnung des Revisionsverfahrens von der vorangehenden Vollziehung des Entscheids abhängig machen. 4. Das Revisionsbegehren muss spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entdeckung der neuen Tatsache gestellt werden. 5. Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren, vom Tage des Entscheids an gerechnet, kann kein Revisionsbegehren mehr gestellt werden.
Art. 62
1. Ist ein Staat der Meinung, dass in einer Streitigkeit ein Interesse rechtlicher Natur für ihn in Frage kommt, so kann er das Gesuch an den Gerichtshof stellen, zur Intervention ermächtigt zu werden. 2. Der Gerichtshof trifft den Entscheid.
Art. 63
1. Handelt es sich um die Auslegung eines Vertrags, an dem andere Staaten als die im Streite liegenden teilgenommen haben, so gibt der Gerichtsschreiber ihnen unverzüglich Kenntnis von der Angelegenheit. 2. Jeder dieser Staaten ist befugt, am Prozess teilzunehmen. Wenn einer von diesem Recht Gebrauch macht, so gilt die im Urteil enthaltene Auslegung als für denselben ebenfalls verbindlich.
Art. 64
Wenn der Gerichtshof nicht anders beschliesst, trägt jede Partei ihre Prozesskosten.
Kapitel IV Gutachten
Art. 65
1. Der Gerichtshof kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten abgeben, und zwar auf Antrag jedes Organs oder jeder Organisation, die durch die Satzung der Vereinten Nationen7 oder gemäss deren Bestimmungen ermächtigt wird, ein solches Gutachten einzuholen. 2. Die Fragen, Über die vom Gerichtshof ein Gutachten eingeholt wird, werden ihm in einem schriftlichen Begehren dargelegt, das die Frage, über die das Gutachten des Gerichtshofes eingeholt wird, klar und deutlich zum Ausdruck bringt und dem alle Schriftstücke beigefügt sind, die der Abklärung der Frage dienlich sein können.
Art. 66
1. Der Gerichtsschreiber gibt vom Begehren, mit dem das Gutachten eingeholt wird, unverzüglich allen zum Gerichtshof zugelassenen Staaten Kenntnis. 2. Alle zum Gerichtshof zugelassenen Staaten und jede internationale Organisation, die nach der Ansicht des Gerichtshofs oder, wenn er nicht tagt, nach der seitens Präsidenten über die Frage Aufschluss geben können, werden ausserdem vorn Gerichtsschreiber durch besondere und direkte Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Gerichtshof bereit ist, ihre Exposés entgegenzunehmen, entweder schriftlich binnen einer vom Präsidenten festgesetzten Frist oder mündlich in einer zu diesem Zwecke anberaumten öffentlichen Sitzung. 3. Falls einer dieser Staaten, der die besondere, in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Mitteilung nicht erhalten hat, den Wunsch äussert, ein schriftliches Exposé einzureichen oder gehört zu werden, so entscheidet der Gerichtshof. 4. Die Staaten oder Organisationen, die schriftliche oder mündliche Exposés vorgebracht haben, sind berechtigt, zu den Exposés der andern Staaten und Organisationen in der Form, im Umfang und binnen der Fristen Stellung zu nehmen, die der Gerichtshof oder, wenn er nicht tagt, sein Präsident in jedem einzelnen Fall festsetzt. Zu diesem Zwecke teilt der Gerichtsschreiber die schriftlichen Exposés zu gegebener Zeit den Staaten oder Organisationen mit, die selber solche eingereicht haben.
Art. 67
Der Gerichtshof gibt seine Gutachten in öffentlicher Sitzung ab, nachdem der Generalsekretär und die Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen sowie der andern Staaten und internationalen Organisationen, die es unmittelbar angeht, vorher benachrichtigt worden sind.
Art. 68
In der Ausübung seiner gutachtlichen Tätigkeit wird sich der Gerichtshof ausserdem an die Bestimmungen des vorliegenden Statuts halten, die auf das Streitverfahren Anwendung finden, soweit er sie für anwendbar erachtet.
Kapitel V Änderungen des Statuts
Art. 69
Änderungen des vorliegenden Statuts erfolgen nach dem gleichen Verfahren, das für die Änderungen der Satzung der Vereinten Nationen8 vorgesehen ist, jedoch unter Vorbehalt der Bestimmungen, die die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates annehmen könnte, um die Beteiligung derjenigen Staaten an diesem Verfahren zu regeln, die Teilnehmer am vorliegenden Statut, aber nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind.
Art. 70
Der Gerichtshof kann die Änderungen des vorliegenden Statuts, die er als notwendig erachtet, auf dem Wege einer schriftlichen Mitteilung an den Generalsekretär vorschlagen, damit sie nach den Bestimmungen von Artikel 69 geprüft werden.
Geltungsbereich am 25. Januar 20129 Teilnehmerstaaten Teilnahme seit Datum der Hinterlegung der Afghanistan 19. November 1946 Ägypten* 24. Oktober 1945 22. Juli 1957 Albanien 14. Dezember 1955 Algerien 8. Oktober 1962 Andorra 28. Juli 1993 Angola 1. Dezember 1976 Antigua und Barbuda 11. November 1981 Äquatorialguinea 12. November 1968 Argentinien 24. Oktober 1945 Armenien 2. März 1992 Aserbaidschan 2. März 1992 Äthiopien 13. November 1945 Australien* 1. November 1945 22. März 2002 Bahamas 18. September 1973 Bahrain 21. September 1971 Bangladesch 17. September 1974 Barbados* 9. Dezember 1966 1. August 1980 Belarus 24. Oktober 1945 Belgien* 27. Dezember 1945 17. Juni 1958 Belize 25. September 1981 Benin 20. September 1960 Bhutan 21. September 1971 Bolivienf 14. November 1945 Bosnien und Herzegowinaa 22. Mai 1992 Botsuana* 17. Oktober 1966 16. März 1970 Brasilienf 24. Oktober 1945 Brunei 21. September 1984 Bulgarien* 14. Dezember 1955 24. Juni 1992 Burkina Faso 20. September 1960 Burundi 18. September 1962 Chile 24. Oktober 1945 China 25. Oktober 1971 Hongkongb 1.
Juli 1997 Macauc 20. Dezember 1999
AS 1970 1336, 1971 1811, 1974 985, 1975 451, 1976 2859, 1978 452, 1982 439, 1983 1090 1679, 1984 977, 1985 1371, 1986 528, 1987 425, 1988 2015, 1990 561, 1991 900, 1994 1149, 2005 993, 2008 89, 2010 3453 und 2012 615. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Teilnehmerstaaten Teilnahme seit Datum der Hinterlegung der Costa Rica* ** 2. November 1945 20. Februar 1973 Côte d’Ivoire 20. September 1960 29. August 2001 Dänemark 24. Oktober 1945 10. Dezember 1956 Deutschland* 18. September 1973 1. Mai 2008 Dominica* 18. Dezember 1978 24. März 2006 Dominikanische Republik* 24. Oktober 1945 30. September 1924 Dschibuti* 20. September 1977 2. September 2005 Ecuador 21. Dezember 1945 El Salvador* 24. Oktober 1945 27. November 1978 Eritrea 28. Mai 1993 Estland* 13. September 1991 21. Oktober 1991 Fidschi 13. Oktober 1970 Finnland 14. Dezember 1955 25. Juni 1958 Frankreichg 24. Oktober 1945 Gabun 20. September 1960 Gambia* 21. September 1965 22. Juni 1966 Georgien* 31. Juli 1992 20. Juni 1995 Ghana 8. März 1957 Grenada 17. September 1974 Griechenland* 25. Oktober 1945 10. Januar 1994 Guatemalaf 21. November 1945 Guinea 12. Dezember 1958 4. Dezember 1998 Guinea-Bissau 17. September 1974 7. August 1989 Guyana 20. September 1966 Haiti* 24. Oktober 1945 4. Oktober 1921 Honduras* 17. Dezember 1945 6. Juni 1986 Indien* 30. Oktober 1945 15. September 1974 Indonesien 28. September 1950 Irak 21. Dezember 1945 Iran 24. Oktober 1945 Irland 14. Dezember 1955 15. Dezember 2011 Island 19. November 1946 Israelh 11. Mai 1949 Italien 14. Dezember 1955 Jamaika 18. September 1962 Japan* 18. Dezember 1956 9.
Juli 2007 Jemend 30. September 1947 Jordanien 14. Dezember 1955 Kambodscha* 14. Dezember 1955 19. September 1957 Kamerun* 20. September 1960 3. März 1994 Kanada 9. November 1945 10. Mai 1994 Kap Verde 16. September 1975 Teilnehmerstaaten Teilnahme seit Datum der Hinterlegung der Kasachstan 2. März 1992 Katar 21. September 1971 Kenia* 16. Dezember 1963 19. April 1965 Kirgisistan 2. März 1992 Kolumbieni 5. November 1945 Komoren 12. November 1975 Kongo (Brazzaville) 20. September 1960 Kongo (Kinshasa) 20. September 1960 8. Februar 1989 Korea (Nord-) 13. September 1991 Korea (Süd-) 13. September 1991 Kroatiena 22. Mai 1992 Kuba 24. Oktober 1945 Kuwait 14. Mai 1963 Laos 14. Dezember 1955 Lesotho* 17. Oktober 1966 6. September 2000 Lettland 13. September 1991 Libanon 24. Oktober 1945 Liberia* 2. November 1945 20. März 1952 Libyen 14. Dezember 1955 Liechtenstein* 29. März 1950 29. März 1950 Litauen 13. September 1991 Luxemburg* 24. Oktober 1945 15. September 1930 Madagaskar* 20. September 1960 2. Juli 1992 Malawi* 1. Dezember 1964 12. Dezember 1966 Malaysia 17. September 1957 Malediven 21. September 1965 Mali 28. September 1960 Malta* 1.
Dezember 1964 1. September 1983 Marokko 12. November 1956 Marshallinseln 13. September 1991 Mauretanien 27. Oktober 1961 Mauritius* 24. April 1968 23. September 1968 Mazedoniena 8. April 1993 Mexiko* 7. November 1945 28. Oktober 1947 Mikronesien 13. September 1991 Moldau 2. März 1992 Monaco 28. Mai 1993 Mongolei 27. Oktober 1961 Montenegro* 28. Juni 2006 25. April 1999 Mosambik 16. September 1975 Myanmar 19. April 1948 Teilnehmerstaaten Teilnahme seit Datum der Hinterlegung der Namibia 23. April 1990 Nauru* 29. Januar 1988 29. Januar 1993 Nepal 14. Dezember 1955 Neuseeland* 24. Oktober 1945 22. September 1977 Nicaragua* 24. Oktober 1945 24. April 1929 Niederlande* 10. Dezember 1945 1. August 1956 Niger 20. September 1960 Nigeria* 7. Oktober 1960 30. April 1998 Norwegen* 27. November 1945 24. Juni 1996 Oman 7. Oktober 1971 Österreich* 14. Dezember 1955 19. Mai 1971 Pakistan* 30. September 1947 13. September 1960 Palau 15. Dezember 1994 Panama* 13. November 1945 25. Oktober 1921 Papua-Neuguinea 10. Oktober 1975 Paraguay* 24. Oktober 1945 25. September 1996 Peru* 31. Oktober 1945 7. Juli 2003 Philippinen* 24. Oktober 1945 18. Januar 1972 Polen* 24. Oktober 1945 25. März 1996 Portugal* 14. Dezember 1955 25. Februar 2005 Ruanda 18. September 1962 Rumänien 14.
Dezember 1955 Russland 24. Oktober 1945 Salomoninseln 19. September 1978 Sambia 1. Dezember 1964 Samoa 15. Dezember 1976 San Marino 2. März 1992 São Tomé und Príncipe 16. September 1975 Saudi-Arabien 24. Oktober 1945 Schweden* 19. November 1946 6. April 1957 Schweiz* 28. Juli 1948 28. Juli 1948 Senegal* 28. September 1960 22. Oktober 1985 Serbien* e 1. November 2000 25. April 1999 Seychellen 21. September 1976 Sierra Leone 27. September 1961 Simbabwe 25. August 1980 Singapur 21. September 1965 Slowakei* 19. Januar 1993 28. Mai 2004 Sloweniena 22. Mai 1992 Somalia* 20. September 1960 11. April 1963 Spanien* 14. Dezember 1955 29. Oktober 1990 Sri Lanka 14. Dezember 1955 Teilnehmerstaaten Teilnahme seit Datum der Hinterlegung der St. Kitts und Nevis 23. September 1983 St. Lucia 18. September 1979 St. Vincent und die Grenadinen 16. September 1980 Südafrikaj 7. November 1945 Sudan* 12. November 1956 2. Januar 1958 Suriname* 4. Dezember 1975 31. August 1987 Swasiland* 24. September 1968 26. Mai 1969 Syrien 24. Oktober 1945 Tadschikistan 2. März 1992 Tansania 26. April 1964 Thailandf 16. Dezember 1946 Togo* 20. September 1960 24. Oktober 1979 Trinidad und Tobago 18. September 1962 Tschad 20. September 1960 Tschechische Republik 19. Januar 1993 Tunesien 12.
November 1956 Turkmenistan 2. März 1992 Türkeik 24. Oktober 1945 Uganda* 25. Oktober 1962 3. Oktober 1963 Ukraine 24. Oktober 1945 Ungarn* 14. Dezember 1955 22. Oktober 1992 Uruguay* 18. Dezember 1945 19. Januar 1921 Usbekistan 2. März 1992 Vanuatu 15. September 1981 Venezuela 15. November 1945 Vereinigte Arabische Emirate 9. Dezember 1971 Vereinigte Staatenl 24. Oktober 1945 Vereinigtes Königreich* m 24. Oktober 1945 5. Juli 2004 Vietnam 20. September 1977 Zentralafrikanische Republik 20. September 1960 Zypern* 20. September 1960 3. September 2002 * Vorbehalte und Erklärungen, sowie Erklärungen gemäss Art. 36. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen sowie die Erklärungen nach Artikel 36 des Statuts werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Am 28. Mai 1999 haben die Regierungen von Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Mazedonien eine Mitteilung betreffend die Erklärung der Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien) betreffend Art. 36 Abs. 2 vom 25. April 1999 gemacht.
Teilnehmerstaaten Teilnahme seit Datum der Hinterlegung der b Vom 20. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1997 war das Statut auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 20. Juni 1997 ist das Statut seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. c Vom 13. Dez. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Statut auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Dez. 1999 ist das Statut seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. d 22.05.1990: Vereinigung der Jemenitischen Arabischen Republik und der Demokratischen Volksrepublik Jemen zur Republik Jemen. e Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien war bis zu ihrer Aufteilung eines der ursprünglichen Mitglieder der Vereinten Nationen nach Artikel 3 der Charta (RS 0.120 Ratifikation: 19.10.1945/In-Kraft-Treten: 24.10.1945) und dieses Statuts (Teilnahme seit 24.10.1945). Am 04.02.2003 wird die Bundesrepublik Jugoslawien zu Serbien und Montenegro. f Die von Bolivien, Brasilien, Guatemala (in der AS nicht veröffentlicht) und Thailand (AS 1959 296) befristet abgegebenen Erklärungen sind infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden. g Die französische Regierung hat am 10. Januar 1974 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Aufhebung ihrer Erklärung vom 20. Mai 1966 (AS 1970 1340) notifiziert. Diese Aufhebung ist am 10. Januar 1974 in Kraft getreten. h Die Erklärung von Israel vom 17. Okt. 1956 (AS 1959 281, 1984 977) wurde am 19. Nov. 1985 mit Wirkung vom gleichen Tag zurückgezogen. i Die kolumbianische Regierung hat am5. Dezember 2001 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Aufhebung ihrer Erklärung vom 30. Oktober 1937 (AS 1970 1340) notifiziert. Diese Aufhebung ist am5. Dezember 2001 in Kraft getreten. j Die Erklärung der Südafrikanischen Union vom 12. September 1955 (AS 1959 295) wurde am 12.
April 1967 mit Wirkung vom gleichen Tag zurückgezogen. k Die von der Türkei (AS 1959, 992, 1970 1339) befristet abgegebenen Erklärungen sind infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden. l Die Erklärung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 26. Aug. 1946 (AS 1959 298, 1984 977) wurde am7. Okt. 1985 mit Wirkung ab7. April 1986 zurückgezogen. m Das Vereinigte Königreich hat die Erklärung vom 1. Januar 1969 (AS 1970 1336) mit Wirkung ab5. Juli 2004 geändert.
Erklärungen gemäss Artikel 36 des Statuts Schweiz Der Schweizerische Bundesrat, zu diesem Zwecke durch einen am 12. März 194810 von der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefassten Bundesbeschluss, der am 17. Juni 1948 in Kraft getreten ist, gehörig ermächtigt, erklärt hiermit, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft von Rechts wegen und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem in gleicher Weise sich verpflichten-
AS 1948 1045 den Staat die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes in allen nachfolgenden Arten von Streitigkeiten rechtlicher Natur als obligatorisch anerkennt:
die Auslegung eines Staatsvertrags;
irgendwelche Fragen des internationalen Rechts;
die Existenz einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, der Verletzung einer internationalen Verpflichtung gleichkommen würde;
die Art oder der Umfang einer wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.
Diese Erklärung, die auf Artikel 36 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes beruht, ist vom Tage an gültig, an dem die Schweizerische Eidgenossenschaft Teilnehmerin dieses Statutes wird, und bleibt so lange in Kraft, als sie nicht durch eine ein Jahr im voraus erfolgte Kündigung aufgehoben wird.