0.211.221.311
Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption
Abgeschlossen in Den Haag am 29. Mai 1993 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 20012 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. September 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2003 (Stand am 1. April 2008)
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte, unter Hinweis darauf, dass jeder Staat vorrangig angemessene Massnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben, in der Erkenntnis, dass die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind, für das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine dauerhafte Familie zu geben, überzeugt von der Notwendigkeit, Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern, in dem Wunsch, zu diesem Zweck gemeinsame Bestimmungen festzulegen, die von den Grundsätzen ausgehen, die in internationalen Übereinkünften anerkannt sind, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 19893 über die Rechte des Kindes und der Erklärung der Vereinten Nationen über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom3. Dezember 1986), haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
AS 2003 415; BBl 1999 5795 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 2003 414
Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens
Art. 1
Ziel dieses Übereinkommens ist es,
Schutzvorschriften einzuführen, damit internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden;
ein System der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten einzurichten, um die Einhaltung dieser Schutzvorschriften sicherzustellen und dadurch die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern;
in den Vertragsstaaten die Anerkennung der gemäss dem Übereinkommen zu Stande gekommenen Adoptionen zu sichern.
Art. 2
(1) Das Übereinkommen ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat («Heimatstaat») in einen anderen Vertragsstaat («Aufnahmestaat») gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat. (2) Das Übereinkommen betrifft nur Adoptionen, die ein dauerhaftes Eltern-Kind- Verhältnis begründen.
Art. 3
Das Übereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in Artikel 17 Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Kapitel II Voraussetzungen Internationaler Adoption
Art. 4 Art. 5
Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats
festgestellt haben, dass das Kind adoptiert werden kann;
nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient;
c) sich vergewissert haben, 1. dass die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, soweit erforderlich beraten und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind, insbesondere darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie erlischt oder weiter besteht; 2. dass diese Personen, Institutionen und Behörden ihre Zustimmung unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist; 3. dass die Zustimmungen nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden sind und nicht widerrufen wurden und 4. dass die Zustimmung der Mutter, sofern erforderlich, erst nach der Geburt des Kindes erteilt worden ist, und
d) sich unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes vergewissert haben, 1. dass das Kind beraten und gebührend über die Wirkungen der Adoption und seiner Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unterrichtet worden ist; 2. dass die Wünsche und Meinungen des Kindes berücksichtigt worden sind; 3. dass das Kind seine Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt hat und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist und 4. dass diese Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden ist.
Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats
entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind;
sich vergewissert haben, dass die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind, und
entschieden haben, dass dem Kind die Einreise in diesen Staat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.
Kapitel III Zentrale Behörden und zugelassene Organisationen
Art. 6
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt. (2) Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an welche Mitteilungen zur Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.
Art. 7
(1) Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um Kinder zu schützen und die anderen Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen. (2) Sie treffen unmittelbar alle geeigneten Massnahmen, um
Auskünfte über das Recht ihrer Staaten auf dem Gebiet der Adoption zu erteilen und andere allgemeine Informationen, wie beispielsweise statistische Daten und Musterformulare, zu übermitteln;
einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, so weit wie möglich auszuräumen.
Art. 8
Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen alle geeigneten Massnahmen, um unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer Adoption auszuschliessen und alle den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufenden Praktiken zu verhindern.
Art. 9
Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen oder anderer in ihrem Staat ordnungsgemäss zugelassener Organisationen alle geeigneten Massnahmen, um insbesondere
Auskünfte über die Lage des Kindes und der künftigen Adoptiveltern einzuholen, aufzubewahren und auszutauschen, soweit dies für das Zustandekommen der Adoption erforderlich ist;
das Adoptionsverfahren zu erleichtern, zu überwachen und zu beschleunigen;
den Aufbau von Diensten zur Beratung während und nach der Adoption in ihrem Staat zu fördern;
Berichte über allgemeine Erfahrungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption auszutauschen;
begründete Auskunftsersuchen anderer Zentraler Behörden oder staatlicher Stellen zu einem bestimmten Adoptionsfall zu beantworten, soweit das Recht ihres Staates dies zulässt.
Art. 10
Die Zulassung erhalten und behalten nur Organisationen, die darlegen, dass sie fähig sind, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss auszuführen.
Art. 11
Eine zugelassene Organisation muss
unter Einhaltung der von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaats festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen;
von Personen geleitet und verwaltet werden, die nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind, und
in Bezug auf ihre Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzlage der Aufsicht durch die zuständigen Behörden des Zulassungsstaats unterliegen.
Art. 12
Eine in einem Vertragsstaat zugelassene Organisation kann in einem anderen Vertragsstaat nur tätig werden, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten dies genehmigt haben.
Art. 13
Jeder Vertragsstaat teilt die Bestimmung der Zentralen Behörden und gegebenenfalls den Umfang ihrer Aufgaben sowie die Namen und Anschriften der zugelassenen Organisationen dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mit.
Kapitel IV Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der Internationalen Adoption
Art. 14
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, haben sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden.
Art. 15
(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats davon überzeugt, dass die Antragsteller für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären. (2) Sie übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats.
Art. 16
(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Heimatstaats davon überzeugt, dass das Kind adoptiert werden kann, so
verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person des Kindes und darüber, dass es adoptiert werden kann, über sein soziales Umfeld, seine persönliche und familiäre Entwicklung, seine Krankheitsgeschichte einschliesslich derjenigen seiner Familie sowie besondere Bedürfnisse des Kindes enthält;
trägt sie der Erziehung des Kindes sowie seiner ethnischen, religiösen und kulturellen Herkunft gebührend Rechnung;
vergewissert sie sich, dass die Zustimmungen nach Artikel 4 vorliegen, und
entscheidet sie, insbesondere auf Grund der Berichte über das Kind und die künftigen Adoptiveltern, ob die in Aussicht genommene Unterbringung dem Wohl des Kindes dient.
(2) Sie übermittelt der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats ihren Bericht über das Kind, den Nachweis über das Vorliegen der notwendigen Zustimmungen sowie die Gründe für ihre Entscheidung über die Unterbringung, wobei sie dafür sorgt, dass die Identität der Mutter und des Vaters nicht preisgegeben wird, wenn diese im Heimatstaat nicht offen gelegt werden darf.
Art. 17
Eine Entscheidung, ein Kind künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen, kann im Heimatstaat nur getroffen werden, wenn
die Zentrale Behörde dieses Staates sich vergewissert hat, dass die künftigen Adoptiveltern einverstanden sind;
die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats diese Entscheidung gebilligt hat, sofern das Recht dieses Staates oder die Zentrale Behörde des Heimatstaats dies verlangt;
die Zentralen Behörden beider Staaten der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zugestimmt haben und
d) nach Artikel 5 entschieden wurde, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind und dem Kind die Einreise in den Aufnahmestaat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.
Art. 18
Die Zentralen Behörden beider Staaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Bewilligung der Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat sowie der Einreise in den Aufnahmestaat und des ständigen Aufenthalts dort zu erwirken.
Art. 19
(1) Das Kind kann nur in den Aufnahmestaat gebracht werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind. (2) Die Zentralen Behörden beider Staaten sorgen dafür, dass das Kind sicher und unter angemessenen Umständen in den Aufnahmestaat gebracht wird und dass die Adoptiveltern oder die künftigen Adoptiveltern das Kind wenn möglich begleiten. (3) Wird das Kind nicht in den Aufnahmestaat gebracht, so werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte an die absendenden Behörden zurückgesandt.
Art. 20
Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Massnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem Laufenden.
Art. 21
(1) Soll die Adoption erst durchgeführt werden, nachdem das Kind in den Aufnahmestaat gebracht worden ist, und dient es nach Auffassung der Zentralen Behörde dieses Staates nicht mehr dem Wohl des Kindes, wenn es in der Aufnahmefamilie bleibt, so trifft diese Zentrale Behörde die zum Schutz des Kindes erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere
veranlasst, dass das Kind aus der Aufnahmefamilie entfernt und vorläufig betreut wird;
in Absprache mit der Zentralen Behörde des Heimatstaats unverzüglich die Unterbringung des Kindes in einer neuen Familie mit dem Ziel der Adoption veranlasst oder, falls dies nicht angebracht ist, für eine andere dauerhafte Betreuung sorgt; eine Adoption kann erst durchgeführt werden, wenn die Zentrale Behörde des Heimatstaats gebührend über die neuen Adoptiveltern unterrichtet worden ist;
als letzte Möglichkeit die Rückkehr des Kindes veranlasst, wenn sein Wohl dies erfordert.
(2) Unter Berücksichtigung insbesondere des Alters und der Reife des Kindes ist es zu den nach diesem Artikel zu treffenden Massnahmen zu befragen und gegebenenfalls seine Zustimmung dazu einzuholen.
Art. 22
(1) Die Aufgaben einer Zentralen Behörde nach diesem Kapitel können von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden, soweit das Recht des Staates der Zentralen Behörde dies zulässt. (2) Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Depositar des Übereinkommens erklären, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde nach den Artikeln 15 bis 21 in diesem Staat in dem nach seinem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht seiner zuständigen Behörden auch von Organisationen oder Personen wahrgenommen werden können, welche
die von diesem Staat verlangten Voraussetzungen der Integrität, fachlichen Kompetenz, Erfahrung und Verantwortlichkeit erfüllen und
nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind.
(3) Ein Vertragsstaat, der die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung abgibt, teilt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht regelmässig die Namen und Anschriften dieser Organisationen und Personen mit. (4) Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Depositar des Übereinkommens erklären, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Absatz 1 wahrgenommen werden. (5) Ungeachtet jeder nach Absatz 2 abgegebenen Erklärung werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte in jedem Fall unter der Verantwortung der Zentralen Behörde oder anderer Behörden oder Organisationen in Übereinstimmung mit Absatz 1 verfasst.
Kapitel V Anerkennung und Wirkungen der Adoption
Art. 23
(1) Eine Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäss dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist. Die Bescheinigung gibt an, wann und von wem die Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c erteilt worden sind. (2) Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositar des Übereinkommens bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt Identität und Aufgaben der Behörde oder Behörden, die in diesem Staat für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind. Er notifiziert ihm ferner jede Änderung in der Bezeichnung dieser Behörden.
Art. 24
Die Anerkennung einer Adoption kann in einem Vertragsstaat nur versagt werden, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.
Art. 25
Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Depositar des Übereinkommens erklären, dass er nicht verpflichtet ist, auf Grund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zu Stande gekommen sind.
Art. 26
(1) Die Anerkennung einer Adoption umfasst die Anerkennung
des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern;
der elterlichen Verantwortlichkeit der Adoptiveltern für das Kind;
der Beendigung des früheren Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, wenn die Adoption dies in dem Vertragsstaat bewirkt, in dem sie durchgeführt worden ist.
(2) Bewirkt die Adoption die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so geniesst das Kind im Aufnahmestaat und in jedem anderen Vertragsstaat, in dem die Adoption anerkannt wird, Rechte entsprechend denen, die sich aus Adoptionen mit dieser Wirkung in jedem dieser Staaten ergeben. (3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung für das Kind günstigerer Bestimmungen unberührt, die in einem Vertragsstaat gelten, der die Adoption anerkennt.
Art. 27
(1) Bewirkt eine im Heimatstaat durchgeführte Adoption nicht die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so kann sie im Aufnahmestaat, der die Adoption nach dem Übereinkommen anerkennt, in eine Adoption mit einer derartigen Wirkung umgewandelt werden, wenn
das Recht des Aufnahmestaats dies gestattet und
die in Artikel 4 Buchstaben c und d vorgesehenen Zustimmungen zum Zweck einer solchen Adoption erteilt worden sind oder werden.
(2) Artikel 23 ist auf die Umwandlungsentscheidung anzuwenden.
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen
Art. 28
Das Übereinkommen steht Rechtsvorschriften des Heimatstaats nicht entgegen, nach denen die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat auch dort durchgeführt werden muss oder nach denen es untersagt ist, vor einer Adoption das Kind in einer Familie im Aufnahmestaat unterzubringen oder es in diesen Staat zu bringen.
Art. 29
Zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person, welche die Sorge für das Kind hat, darf kein Kontakt stattfinden, solange die Erfordernisse des Artikels 4 Buchstaben a bis c und des Artikels 5 Buchstabe a nicht erfüllt sind, es sei denn, die Adoption finde innerhalb einer Familie statt oder der Kontakt entspreche den von der zuständigen Behörde des Heimatstaats aufgestellten Bedingungen.
Art. 30
(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen dafür, dass die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden. (2) Sie gewährleisten, dass das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zulässt.
Art. 31
Unbeschadet des Artikels 30 werden die auf Grund des Übereinkommens gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere die in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten, nur für die Zwecke verwendet, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind.
Art. 32
(1) Niemand darf aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen. (2) Nur Kosten und Auslagen, einschliesslich angemessener Honorare an der Adoption beteiligter Personen, dürfen in Rechnung gestellt und gezahlt werden. (3) Die Leiter, Verwaltungsmitarbeiter und Angestellten von Organisationen, die an einer Adoption beteiligt sind, dürfen keine im Verhältnis zu den geleisteten Diensten unangemessen hohe Vergütung erhalten.
Art. 33
Eine zuständige Behörde, die feststellt, dass eine der Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet worden ist oder missachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde ihres Staates. Diese Zentrale Behörde ist dafür verantwortlich, dass geeignete Massnahmen getroffen werden.
Art. 34
Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsstaats eines Schriftstücks darum ersucht, ist eine beglaubigte Übersetzung beizubringen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Übersetzung von den künftigen Adoptiveltern getragen.
Art. 35
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten handeln in Adoptionsverfahren mit der gebotenen Eile.
Art. 36
Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist
eine Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;
eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen;
eine Verweisung auf die zuständigen Behörden oder die staatlichen Stellen dieses Staates als Verweisung auf solche zu verstehen, die befugt sind, in der betreffenden Gebietseinheit zu handeln;
eine Verweisung auf die zugelassenen Organisationen dieses Staates als Verweisung auf die in der betreffenden Gebietseinheit zugelassenen Organisationen zu verstehen.
Art. 37
Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personengruppen gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus dem Recht dieses Staates ergibt.
Art. 38
Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Adoption haben, ist nicht verpflichtet, das Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.
Art. 39
(1) Das Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben. (2) Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung des Übereinkommens in ihren gegenseitigen Beziehungen schliessen. Diese Vereinbarungen können nur von den Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 und 18 bis 21 abweichen. Die Staaten, die eine solche Vereinbarung geschlossen haben, übermitteln dem Depositar des Übereinkommens eine Abschrift.
Art. 40
Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 414
Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Artikel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahme- und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.
Art. 42
Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmässigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens ein.
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Art. 43
(1) Das Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für die anderen Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.
AS 2008 5909 (2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Depositar des Übereinkommens, hinterlegt.
Art. 44
(1) Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss
Artikel 46 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. (3) Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in Artikel 48 Buchstabe b vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Depositar notifiziert.
Art. 45
(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in dem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern. (2) Jede derartige Erklärung wird dem Depositar unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird. (3) Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden.
Art. 46
(1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 43 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. (2) Danach tritt das Übereinkommen in Kraft
für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt;
für jede Gebietseinheit, auf die es nach Artikel 45 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation folgt.
Art. 47
(1) Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation wirksam.
Art. 48
Der Depositar notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, den anderen Staaten, die an der siebzehnten Tagung teilgenommen haben, sowie den Staaten, die nach Artikel 44 beigetreten sind,
jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 43;
jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 44;
den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 46 in Kraft tritt;
jede Erklärung und jede Bezeichnung nach den Artikeln 22, 23, 25 und 45;
jede Vereinbarung nach Artikel 39;
jede Kündigung nach Artikel 47.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 29. Mai 1993, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften) Verzeichnis der zentralen und der zuständigen Behörden, welche die ihnen gemäss Artikel 6 und 23 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption übertragenen Aufgaben wahrnehmen5 Zentrale eidgenössische Behörde Bundesamt für Justiz Dienst für internationalen Kindesschutz Bundesrain 20 3003 Bern Telefon +41 (31) 323 8864 Telefax +41 (31) 322 7864 E-Mail: kindesschutz@bj.admin.ch Zuständige kantonale Behörden Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres Sektion Bürgerrecht und Personenstand Bleichemattstrasse 1 Postfach 2254 5001 Aarau Telefon 062 835 14 49 Telefax 062 835 14 59 Appenzell-Ausserhoden Departement Inneres und Kultur Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst Obstmarkt 1 9102 Herisau Telefon 071 353 64 60 Telefax 071 353 64 59
Die Übersicht über die zentralen und die zuständigen Behörden wird in der AS nicht veröffentlicht. Die französische und englische Übersicht kann auf der Internet-Seite der Haager Konferenz: http://www.hcch.net/index_fr.php?act=conventions.authorities&cid=69 eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden (siehe AS 2008 1635).
Appenzell-Innerhoden Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden Marktgasse 2 9050 Appenzell Telefon 071 788 93 11 Telefax 071 788 93 39 Basel-Stadt Erziehungsdepartement Ressort Dienste Abteilung Sozialpädagogik Leimenstrasse 1 4001 Basel Telefon 061 267 84 66 Telefax 061 267 84 94 Basel-Landschaft Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Zivilrechtsabteilung 1 Rathausstrasse 2 4410 Liestal Telefon 061 925 57 18 Telefax 061 925 69 31 Bern Kantonales Jugendamt Bern Gerechtigkeitsgasse 81 3001 Bern Telefon 031 633 76 33 Telefax 031 633 76 18 Freiburg Service de l’Enfance et de la Jeunesse Secteur des milieux d’accueil Boulevard de Pérolles 30 Case postale 29 1705 Fribourg Téléphone 026 305 15 30 Téléfax 026 305 15 59 Genf Office de la jeunesse Évaluation des lieux de placement Mme Mireille Chervaz Dramé 7, rue des Granges 1204 Genève Téléphone 022 546 10 40 Téléfax 022 546 12 88 Glarus Departement Volkswirtschaft und Inneres Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Telefon 055 646 66 00 Telefax 055 646 66 99 Graubünden Kantonales Sozialamt Graubünden Gürtelstrasse 89 7000 Chur Telefon 081 257 26 62 Telefax 081 257 21 48 Jura Service de l’action sociale Faubourg des Capucins 20 2800 Delémont Téléphone 032 420 51 54 Luzern Regierungsstatthalter des Amtes Luzern Bundesplatz 14 Postfach 3439 6002 Luzern Telefon 041 228 58 02 Telefax 041 228 67 37 Neuenburg Service des mineurs et des tutelles Faubourg de l’Hôpital 36 2000 Neuchâtel Téléphone 032 889 66 40 Téléfax 032 889 60 93 Nidwalden Gesundheits- und Sozialdirektion Nidwalden Engelbergstrasse 34 6371 Stans Telefon 041 618 75 50 Telefax 041 618 77 15 Obwalden Dorfplatz 4 6060 Sarnen Telefon 041 666 64 16 Telefax 041 666 64 14 Schaffhausen Amt für Justiz und Gemeinden Mühlentalstrasse 105 8201 Schaffhausen Telefon 052 632 75 22 Telefax 052 632 77 85 St. Gallen Amt für Soziales des Kantons St. Gallen Spisergasse 41 9001 St. Gallen Telefon 071 229 43 51 Telefax 071 229 45 00 Schwyz Departement des Innern Postfach 2160 6431 Schwyz Telefon 041 819 16 15 Telefax 041 819 16 58 Solothurn Amt für soziale Sicherheit Ambassadorenhof 4509 Solothurn Telefon 032 627 22 82 Telefax 032 627 22 95 Tessin Dipartimento della sanità e della socialità Divisione dell’azione sociale e delle famiglie Ufficio del Tutore Ufficiale Viale Officina 6 P.O.
Box CH-6501 Bellinzona Telèfono 091 814 71 12 Telefax 091 814 71 19 Thurgau Generalsekretariat des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld Telefon 052 724 27 02 Telefax 052 724 25 85 Uri Amt für Justiz Abt. Bürgerrecht und Zivilstand Rathausplatz 5 6460 Altdorf Telefon 041 875 22 73 Telefax 041 875 22 53 Wallis Office cantonal pour la protection de l’enfant Avenue Ritz 29 1951 Sion Téléphone 027 606 48 40 Téléfax 027 606 48 24 Waadt Service de protection de la Jeunesse Bâtiment administratif de la Pontaise Av. des Casernes 2 1014 Lausanne Téléphone 021 316 53 04 Téléfax 021 316 53 30 Zug Direktion des Innern Verwaltungsgebäude am Postplatz Postfach 146 6301 Zug Telefon 041 728 39 16 Telefax 041 728 37 17 Zürich Amt für Jugend und Berufsberatung Kantonale Zentralbehörde Adoption Dörflistrasse 120 8090 Zürich Telefon 043 259 96 60 Telefax 043 259 96 08 Geltungsbereich am 1. April 20086 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Albanien 12. September 2000 1. Januar 2001 Andorra* 3. Januar 1997 B 1. Mai 1997 Armeniena * 1. März 2007 B 1. Juni 2007 Aserbaidschan* 22. Juni 2004 B 1. Oktober 2004 Australien* 25. August 1998 1. Dezember 1998 Belarus* 17. Juli 2003 1. November 2003 Belgien* 26. Mai 2005 1. September 2005 Belize 20. Dezember 2005 B 1. April 2006 Bolivien* 12. März 2002 1. Juli 2002 Brasilien* 10. März 1999 1. Juli 1999 Bulgarien* 15. Mai 2002 1. September 2002 Burkina Faso* 11. Januar 1996 1. Mai 1996 Burundi 15. Oktober 1998 B 1. Februar 1999 Chile 13. Juli 1999 1. November 1999 China* 16. September 2005 1.
Januar 2006 Costa Rica 30. Oktober 1995 1. Februar 1996 Dänemark* 2. Juli 1997 1. November 1997 Färöer 15. Dezember 2006 1. April 2007 Deutschland* 22. November 2001 1. März 2002 Dominikanische Republikb 22. November 2006 B 1. März 2007 Ecuador 7. September 1995 1. Januar 1996 El Salvador* 17. November 1998 1. März 1999 Estland 22. Februar 2002 B 1. Juni 2002 Finnland 27. März 1997 1. Juli 1997 Frankreich* 30. Juni 1998 1. Oktober 1998 Georgien 9. April 1999 B 1. August 1999 Guatemalac 26. November 2002 B 1. März 2003 Guinead 21. Oktober 2003 B 1. Februar 2004 Indien 6. Juni 2003 1. Oktober 2003 Island 17. Januar 2000 B 1. Mai 2000 Israel 3. Februar 1999 1. Juni 1999 Italien* 18. Januar 2000 1. Mai 2000 Kambodschae 6. April 2007 B 1. August 2007 Kanada* 19. Dezember 1996 1. April 1997 Kenia 12. Februar 2007 B 1. Juni 2007 Kolumbien* 13. Juli 1998 1. November 1998 Kuba 20. Februar 2007 B 1. Juni 2007 Lettland* 9. August 2002 1. Dezember 2002 Litauen 29. April 1998 B 1. August 1998
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Luxemburg* 5. Juli 2002 1. November 2002 Madagaskar 12. Mai 2004 1. September 2004 Mali 2. Mai 2006 B 1. September 2006 Malta 13. Oktober 2004 B 1. Februar 2005 Mauritius 28. September 1998 B 1. Januar 1999 Mexiko* 14. September 1994 1. Mai 1995 Moldau 10. April 1998 B 1. August 1998 Monaco 29. Juni 1999 B 1. Oktober 1999 Mongolei 25. April 2000 B 1. August 2000 Neuseeland 18. September 1998 B 1. Januar 1999 Niederlande 26. Juni 1998 1. Oktober 1998 Norwegen* 25. September 1997 1. Januar 1998 Österreich* 19. Mai 1999 1. September 1999 Panama* 29. September 1999 1. Januar 2000 Paraguay 13. Mai 1998 B 1. September 1998 Peru* 14. September 1995 1. Januar 1996 Philippinen 2. Juli 1996 1. November 1996 Polen* 12. Juni 1995 1. Oktober 1995 Portugal* 19. März 2004 1. Juli 2004 Rumänien 28. Dezember 1994 1. Mai 1995 San Marino 6. Oktober 2004 B 1. Februar 2005 Schweden* 28. Mai 1997 1. September 1997 Schweiz* 24. September 2002 1. Januar 2003 Slowakei 6. Juni 2001 1. Oktober 2001 Slowenien 24. Januar 2002 1. Mai 2002 Spanien* 11. Juli 1995 1.
November 1995 Sri Lanka* 23. Januar 1995 1. Mai 1995 Südafrika 21. August 2003 B 1. Dezember 2003 Thailand 29. April 2004 1. August 2004 Tschechische Republik 11. Februar 2000 1. Juni 2000 Türkei 27. Mai 2004 1. September 2004 Ungarn* 6. April 2005 1. August 2005 Uruguay 3. Dezember 2003 1. April 2004 Venezuela* 10. Januar 1997 1. Mai 1997 Vereinigte Staaten* 12. Dezember 2007 1. April 2008 Vereinigtes Königreich* 27. Februar 2003 1. Juni 2003 Insel Man 1. Juli 2003 1. November 2003 Zypern* 20. Februar 1995 1. Juni 1995 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Haager Konferenz: http://hcch.e-vision.nl/index_fr.php eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Der Beitritt Armeniens wurde durch Deutschland und die Niederlande nicht angenommen. b Der Beitritt der Dominikanischen Republik wurde durch Deutschland nicht angenommen.
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten c Der Beitritt Guatemalas wurde durch Kanada, Deutschland, den Niederlande, Spanien und Vereinigtes Königreich nicht angenommen. d Der Beitritt Guineas wurde durch Deutschland nicht angenommen. e Der Beitritt Kambodschas wurde durch Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich nicht angenommen.
Erklärungen
Artikel 22
Die Schweiz erklärt, dass Adoptionen von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweiz nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 wahrgenommen werden.
Artikel 25
Nach Artikel 25 erklärt die Schweiz, dass sie nicht verpflichtet ist, aufgrund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die gemäss einer nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zu Stande gekommen sind.