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Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

0.230 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Mar 5, 2012

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-230/de/ubereinkommen-zur-errichtung-der-weltorganisation-fur-geistiges-eigentum

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This version has not been in force since Feb 24, 2016.

0.230

Amtlicher deutscher Text1 gemäss Artikel 20 Absatz 2 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Abgeschlossen in Stockholm am14. Juli 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am2. Dezember 19692 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1970 (Stand am 5. März 2012)

Die Vertragsparteien – in dem Wunsch, zu einem besseren Verständnis und einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu ihrem gegenseitigen Nutzen und auf der Grundlage der Wahrung ihrer Souveränität und Gleichheit beizutragen, in dem Wunsch, zur Ermutigung der schöpferischen Tätigkeit den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern, in dem Wunsch, die Verwaltung der Verbände, die auf den Gebieten des Schutzes des gewerblichen Eigentums und des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst errichtet sind, zu modernisieren und wirksamer zu gestalten, unter voller Wahrung der Unabhängigkeit jedes Verbandes – haben folgendes vereinbart:

Footnotes

  1. [14] SR 0.232.04
  2. [2] a) Staaten, die Mitglied eines der Verbände sind, aber noch nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an, die gleichen Rechte ausüben, die sie als Vertragspartei dieses Übereinkommens hätten. Jeder Staat, der diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Staaten gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Generalversammlung und der Konferenz. b) Mit Ablauf der fünfjährigen Frist sind diese Staaten in der Generalversammlung, in der Konferenz und im Koordinierungsausschuss nicht mehr stimmberechtigt. c) Werden diese Staaten Vertragspartei dieses Übereinkommens, so sind sie wieder stimmberechtigt. Solange nicht alle Mitgliedstaaten des Pariser und des Berner Verbandes Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden sind, nehmen das Internationale Büro und der Generaldirektor auch die Aufgaben der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums und ihres Direktors wahr. b) Das bei den genannten Büros im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beschäftigte Personal gilt während der unter Buchstabe a) bezeichneten Übergangszeit auch als beim Internationalen Büro beschäftigt. Sobald alle Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros dieses Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über. b) Sobald alle Mitgliedstaaten des Berner Verbandes Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros dieses Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 5. März 201216 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Afghanistan 13. September 2005 B 13. Dezember 2005 Ägypten 21. Januar 1975 B 21. April 1975 Albanien 31. März 1992 B 30. Juni 1992 Algerien 16. Januar 1975 16. April 1975 Andorra 28. Juli 1994 B 28. Oktober 1994 Angola 15. Januar 1985 B 15. April 1985 Antigua und Barbuda 17. Dezember 1999 B 17. März 2000 Äquatorialguinea 26. März 1997 B 26. Juni 1997 Argentinien 8. Juli 1980 B 8. Oktober 1980 Armenien 22. Januar 1993 B 22. April 1993 Aserbaidschan 25. September 1995 B 25. Dezember 1995 Äthiopien 19. November 1997 B 19. Februar 1998 Australien 10. Mai 1972 B 10. August 1972 Bahamas 4. Oktober 1976 B 4. Januar 1977 Bahrain 22. März 1995 B 22. Juni 1995 Bangladesch 11. Februar 1985 B 11. Mai 1985 Barbados 5. Juli 1979 B 5. Oktober 1979 Belarus 19. März 1969 26. April 1970 Belgien 31. Oktober 1974 31. Januar 1975 Belize 17. März 2000 B 17. Juni 2000 Benin 9. Dezember 1974 B 9. März 1975 Bhutan 16. Dezember 1993 B 16. März 1994 Bolivien 6. April 1993 B 6. Juli 1993 Bosnien und Herzegowina 2. Juni 1993 N 6. März 1992 Botsuana 15. Januar 1998 B 15. April 1998 Brasilien 20. Dezember 1974 B 20. März 1975 Brunei 21. Januar 1994 B 21. April 1994 Bulgarien 19. Februar 1970 19. Mai 1970 Burkina Faso 23. Mai 1975 B 23. August 1975 Burundi 30. Dezember 1976 B 30. März 1977 Chile 25. März 1975 B 25. Juni 1975 China 3. März 1980 B 3. Juni 1980 Costa Rica 10. März 1981 B 10. Juni 1981 Côte d’Ivoire 1. Februar 1974 1. Mai 1974 16 AS 1976 1847, 1978 454, 1979 291, 1980 884, 1981 551, 1983 24, 1984 219, 1985 172, 1986 105, 1987 498, 1988 1996, 1990 709, 1991 964, 1995 1084, 2003 4051, 2007 1327 und 2012 1491. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege). Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Dänemark 26. Januar 1970 26. April 1970 Deutschland 19. Juni 1970 19. September 1970 Dominica 26. Juni 1998 B 26. September 1998 Dominikanische Republik 27. März 2000 B 27. Juni 2000 Dschibuti 13. Februar 2002 B 13. Mai 2002 Ecuador 22. Februar 1988 22. Mai 1988 El Salvador 18. Juni 1979 B 18. September 1979 Eritrea 20. November 1996 B 20. Februar 1997 Estland 5. November 1993 B 5. Februar 1994 Fidschi 11. Dezember 1971 B 11. März 1972 Finnland 8. Juni 1970 8. September 1970 Frankreich 18. Juli 1974 18. Oktober 1974 Gabun 6. März 1975 6. Juni 1975 Gambia 10. September 1980 B 10. Dezember 1980 Georgien 18. Januar 1994 N 25. Dezember 1991 Ghana 12. März 1976 B 12. Juni 1976 Grenada 22. Juni 1998 B 22. September 1998 Griechenland 4. Dezember 1975 4. März 1976 Guatemala 31. Januar 1983 B 30. April 1983 Guinea 13. August 1980 B 13. November 1980 Guinea-Bissau 28. März 1988 B 28. Juni 1988 Guyana 25. Juli 1994 B 25. Oktober 1994 Haiti 2. August 1983 B 2. November 1983 Heiliger Stuhl 20. Januar 1975 20. April 1975 Honduras 15. August 1983 B 15. November 1983 Indien 31. Januar 1975 B 1. Mai 1975 Indonesien 18. September 1979 18. Dezember 1979 Irak 21. Oktober 1975 B 21. Januar 1976 Iran 14. Dezember 2001 14. März 2002 Irland 12. Januar 1968 U 26. April 1970 Island 13. Juni 1986 13. September 1986 Israel 30. Juli 1969 26. April 1970 Italien 20. Januar 1977 20. April 1977 Jamaika 25. September 1978 B 25. Dezember 1978 Japan 20. Januar 1975 20. April 1975 Jemena 22. Mai 1990 Jordanien 12. April 1972 B 12. Juli 1972 Kambodscha 25. April 1995 B 25. Juli 1995 Kamerun 3. August 1973 3. November 1973 Kanada 26. März 1970 B 26. Juni 1970 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Kap Verde 7. April 1997 B 7. Juli 1997 Kasachstan 16. Februar 1993 N 25. Dezember 1991 Katar 3. Juni 1976 B 3. September 1976 Kenia 5. Juli 1971 5. Oktober 1971 Kirgisistan 14. Februar 1994 N 25. Dezember 1991 Kolumbien 4. Februar 1980 B 4. Mai 1980 Komoren 3. Januar 2005 B 3. April 2005 Kongo (Brazzaville) 2. September 1975 B 2. Dezember 1975 Kongo (Kinshasa) 28. Oktober 1974 28. Januar 1975 Korea (Nord-) 17. Mai 1974 B 17. August 1974 Korea (Süd-) 1. Dezember 1978 B 1. März 1979 Kroatien 28. Juli 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba 27. Dezember 1974 B 27. März 1975 Kuwait 14. April 1998 B 14. Juli 1998 Laos 17. Oktober 1994 B 17. Januar 1995 Lesotho 18. August 1986 B 18. November 1986 Lettland 21. Oktober 1992 B 21. Januar 1993 Libanon 30. September 1986 B 30. Dezember 1986 Liberia 8. Dezember 1988 B 8. März 1989 Libyen 28. Juni 1976 B 28. September 1976 Liechtenstein 21. Februar 1972 21. Mai 1972 Litauen 30. Januar 1992 B 30. April 1992 Luxemburg 19. Dezember 1974 19. März 1975 Madagaskar 22. September 1989 22. Dezember 1989 Malawi 11. März 1970 B 11. Juni 1970 Malaysia 1. Oktober 1988 B 1. Januar 1989 Malediven 12. Februar 2004 B 12. Mai 2004 Mali 14. Mai 1982 B 14. August 1982 Malta 7. September 1977 B 7. Dezember 1977 Marokko 27. April 1971 27. Juli 1971 Mauretanien 17. Juni 1976 B 17. September 1976 Mauritius 21. Juni 1976 B 21. September 1976 Mazedonien 23. Juli 1993 N 8. September 1991 Mexiko 14. März 1975 14. Juni 1975 Moldau 3. Juni 1993 N 25. Dezember 1991 Monaco 3. Dezember 1974 3. März 1975 Mongolei 28. November 1978 B 28. Februar 1979 Montenegro 4. Dezember 2006 N 3. Juni 2006 Mosambik 23. September 1996 B 23. Dezember 1996 Myanmar 15. Februar 2001 B 15. Mai 2001 Namibia 23. September 1991 B 23. Dezember 1991 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Nepal 4. November 1996 B 4. Februar 1997 Neuseeland* 14. März 1984 B 20. Juni 1984 Cook-Inseln 14. März 1984 20. Juni 1984 Niue 14. März 1984 20. Juni 1984 Tokelau 14. März 1984 20. Juni 1984 Nicaragua 5. Februar 1985 B 5. Mai 1985 Niederlande* 9. Oktober 1974 9. Januar 1975 Aruba 9. Oktober 1974 9. Januar 1975 Curaçao 9. Oktober 1974 9. Januar 1975 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 9. Oktober 1974 9. Januar 1975 Sint Maarten 9. Oktober 1974 9. Januar 1975 Niger 18. Februar 1975 18. Mai 1975 Nigeria 9. Januar 1995 B 9. April 1995 Norwegen 8. März 1974 8. Juni 1974 Oman 19. November 1996 B 19. Februar 1997 Österreich 11. Mai 1973 11. August 1973 Pakistan 6. Oktober 1976 B 6. Januar 1977 Panama 17. Juni 1983 B 17. September 1983 Papua-Neuguinea 10. April 1997 B 10. Juli 1997 Paraguay 20. März 1987 B 20. Juni 1987 Peru 4. Juni 1980 4. September 1980 Philippinen 14. April 1980 14. Juli 1980 Polen 23. Dezember 1974 23. März 1975 Portugal 27. Januar 1975 27. April 1975 Ruanda 3. November 1983 B 3. Februar 1984 Rumänien 28. Februar 1969 26. April 1970 Russland 4. Dezember 1968 26. April 1970 Sambia 14. Februar 1977 B 14. Mai 1977 Samoa 11. Juli 1997 B 11. Oktober 1997 San Marino 26. März 1991 B 26. Juni 1991 São Tomé und Príncipe 12. Februar 1998 B 12. Mai 1998 Saudi-Arabien 22. Februar 1982 B 22. Mai 1982 Schweden 12. August 1969 26. April 1970 Schweiz 26. Januar 1970 26. April 1970 Senegal 19. September 1968 26. April 1970 Serbien 14. Juni 2001 N 27. April 1992 Seychellen 16. Dezember 1999 B 16. März 2000 Sierra Leone 18. Februar 1986 B 18. Mai 1986 Simbabwe 29. September 1981 B 29. Dezember 1981 Singapur 10. September 1990 B 10. Dezember 1990 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Slowakei 30. Dezember 1992 N 1. Januar 1993 Slowenien 12. Juni 1992 N 25. Juni 1991 Somalia 18. August 1982 B 18. November 1982 Spanien 6. Juni 1969 26. April 1970 Sri Lanka 20. Juni 1978 B 20. September 1978 St. Kitts und Nevis 16. August 1995 B 16. November 1995 St. Lucia 21. Mai 1993 B 21. August 1993 St. Vincent und die Grenadinen 29. Mai 1995 B 29. August 1995 Südafrika 23. Dezember 1974 23. März 1975 Sudan 15. November 1973 B 15. Februar 1974 Suriname 16. November 1976 N 25. November 1975 Swasiland 18. Mai 1988 B 18. August 1988 Syrien 18. August 2004 B 18. November 2004 Tadschikistan 14. Februar 1994 N 25. Dezember 1991 Tansania 30. September 1983 B 30. Dezember 1983 Thailand 25. September 1989 B 25. Dezember 1989 Togo 28. Januar 1975 B 28. April 1975 Tonga 14. März 2001 B 14. Juni 2001 Trinidad und Tobago 16. Mai 1988 B 16. August 1988 Tschad 26. Juni 1970 B 26. September 1970 Tschechische Republik 18. Dezember 1992 N 1. Januar 1993 Tunesien 28. August 1975 28. November 1975 Türkei 12. Februar 1976 B 12. Mai 1976 Turkmenistan 1. März 1995 N 25. Dezember 1991 Uganda 18. Juli 1973 B 18. Oktober 1973 Ukraine 12. Februar 1969 26. April 1970 Ungarn 18. Dezember 1969 26. April 1970 Uruguay 21. September 1979 B 21. Dezember 1979 Usbekistan 5. Mai 1993 N 25. Dezember 1991 Vanuatu 2. Dezember 2011 B 2. März 2012 Venezuela 23. August 1984 B 23. November 1984 Vereinigte Arabische Emirate 24. Juni 1974 B 24. September 1974 Vereinigte Staaten von Amerika 25. Mai 1970 25. August 1970 Vereinigtes Königreich 26. Februar 1969 26. April 1970 Vietnam 7. April 1981 N 2. Juli 1976 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Zentralafrikanische Republik 23. Mai 1978 23. August 1978 Zypern 26. Juli 1984 B 26. Oktober 1984 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: http://www.wipo.int/treaties/fr eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Jemen (Sanaa) ist am 29. Dez. 1978 und Jemen (Aden) am 27. Sept. 1989 dem Übereink. beigetreten. Diese beiden Staaten haben sich am 22. Mai 1990 in einem einzigen Staat «Jemen» vereint.

Art. 1 Errichtung der Organisation

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird durch dieses Übereinkommen errichtet.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:

i) « Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI); ii) «Internationales Büro » das Internationale Büro für geistiges Eigentum; iii) «Pariser Verbandsübereinkunft» die Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 18833 einschliesslich aller revidierten Fassungen4;

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Art. 1 Ziff. 1 des BB vom2. Dez. 1969 (AS 1970 600)

[AS 7 517, 16 358, 19 212; BS 11 965] iv) «Berner Übereinkunft» die Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom9. September 18865 einschliesslich aller revidierten Fassungen6;

v) «Pariser Verband» der durch die Pariser Verbandsübereinkunft errichtete internationale Verband; vi) «Berner Verband» der durch die Berner Übereinkunft errichtete internationale Verband; vii) «Verbände» der Pariser Verband, die im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und Sonderabkommen, der Berner Verband sowie jede andere internationale Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums, deren Verwaltung durch die Organisation nach Artikel 4 Ziffer iii) übernommen wird; viii) «geistiges Eigentum » die Rechte betreffend – die Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, – die Leistungen der ausübenden Künstler, die Tonträger und Funksendungen, – die Erfindungen auf allen Gebieten der menschlichen Tätigkeit, – die wissenschaftlichen Entdeckungen, – die gewerblichen Muster und Modelle, – die Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken sowie die Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen, – den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und alle anderen Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf gewerblichem, wissenschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet ergeben.

Footnotes

  1. [4] SR 0. 232.01/.04
  2. [9] SR 0.120
  3. [6] SR 0.231.12/.15

Art. 3 Zweck der Organisation

Zweck der Organisation ist es,

i) den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit jeder anderen internationalen Organisation, ii) die verwaltungsmässige Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu gewährleisten.

Art. 4 Aufgaben

Zur Erreichung des in Artikel 3 bezeichneten Zwecks nimmt die Organisation durch ihre zuständigen Organe und vorbehaltlich der Zuständigkeit der einzelnen Verbände folgende Aufgaben wahr:

[AS 10 219, 16 61]

  1. sie fördert Massnahmen zur weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet; ii) sie erfüllt die Verwaltungsaufgaben des Pariser Verbandes, der im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und des Berner Verbandes; iii) sie kann sich damit einverstanden erklären, die Verwaltung jeder anderen internationalen Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums zu übernehmen oder sich an einer solchen Verwaltung zu beteiligen; iv) sie unterstützt das Zustandekommen internationaler Vereinbarungen zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums;

  2. sie bietet den Staaten, die sie um juristisch-technische Hilfe auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ersuchen, ihre Mitarbeit an; vi) sie sammelt und verbreitet alle Informationen über den Schutz des geistigen Eigentums, unternimmt und fördert Untersuchungen auf diesem Gebiet und veröffentlicht deren Ergebnisse; vii) sie unterhält Einrichtungen zur Erleichterung des internationalen Schutzes des geistigen Eigentums, nimmt gegebenenfalls Registrierungen auf diesem Gebiet vor und veröffentlicht Angaben über diese Registrierungen; viii) sie trifft alle anderen geeigneten Massnahmen.

Art. 5 Mitgliedschaft

1) Mitglied der Organisation kann jeder Staat werden, der Mitglied eines der in

Artikel 2 Ziffer vii) bezeichneten Verbände ist.

2) Mitglied der Organisation kann ferner jeder Staat werden, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, sofern er

i) Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofes7 ist oder ii) von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

Footnotes

  1. [7] SR 0.193.501

Art. 6 Generalversammlung

1) a) Es wird eine Generalversammlung gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind.

  1. Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

  2. Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie 2) Die Generalversammlung

  3. ernennt den Generaldirektor auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses; ii) prüft und billigt die Berichte des Generaldirektors betreffend die Organisation und erteilt ihm alle erforderlichen Weisungen; iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Koordinierungsausschusses und erteilt ihm Weisungen; iv) beschliesst den Zweijahres-Haushaltsplan8 für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände;

  4. billigt die vom Generaldirektor vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer iii) vorgesehenen internationalen Vereinbarungen; vi) beschliesst die Finanzvorschriften der Organisation; vii) bestimmt die Arbeitssprachen des Sekretariats unter Berücksichtigung der Praxis der Vereinten Nationen; viii) lädt die in Artikel 5 Absatz 2) Ziffer ii) bezeichneten Staaten ein, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden; ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;

  5. nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.

3) a) Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder mehrerer Verbände ist, verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.

  1. Die Hälfte der Mitgliedstaaten der Generalversammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

  2. Ungeachtet des Buchstabens b) kann die Generalversammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Staaten zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Generalversammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedstaaten der Generalversammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl

Geänderte Fassung, in Kraft getreten am1. Juni 1984 (AS 1984 823 1452).

der Staaten, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Staaten, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

  1. Vorbehaltlich der Buchstaben e) und f) fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

  2. Die Billigung von Massnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer iii) bezeichneten internationalen Vereinbarungen bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

  3. Die Billigung eines Abkommens mit den Vereinten Nationen nach den Artikeln 57 und 63 der Charta der Vereinten Nationen9 bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

  4. Für die Ernennung des Generaldirektors (Absatz 2) Ziffer i)) die Billigung der vom Generaldirektor vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Verwaltung der internationalen Vereinbarungen (Absatz 2) Ziffer v)) und für die Verlegung des Sitzes (Artikel 10) ist die vorgesehene Mehrheit nicht nur in der Generalversammlung, sondern auch in der Versammlung des Pariser Verbandes und in der Versammlung des Berner Verbandes erforderlich.

  5. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

  6. Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre10 einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

  1. Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn der Koordinierungsausschuss oder ein Viertel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung es verlangt.

  2. Die Sitzungen finden am Sitz der Organisation statt.

5) Die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, werden zu den Sitzungen der Generalversammlung als Beobachter zugelassen. 6) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Konferenz Es wird eine Konferenz gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, gleichgültig ob sie Mitglied eines der Verbände sind oder nicht.

b) Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

Geänderte Fassung, in Kraft getreten am1. Juni 1984 (AS 1984 823 1452).

  1. Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie 2) Die Konferenz

  2. erörtert Fragen von allgemeinem Interesse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und kann Empfehlungen zu diesen Fragen beschliessen, wobei die Zuständigkeit und die Unabhängigkeit der Verbände zu wahren sind; ii) beschliesst den Zweijahres-Haushaltsplan11 der Konferenz; iii) stellt im Rahmen dieses Haushaltsplans das Zweijahres-Programm12 für die juristisch-technische Hilfe auf; iv) beschliesst Änderungen dieses Übereinkommens nach dem in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren;

  3. bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; vi) nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.

3) a) Jeder Mitgliedstaat verfügt in der Konferenz über eine Stimme.

  1. Ein Drittel der Mitgliedstaaten bildet das Quorum.

  2. Vorbehaltlich des Artikels 17 fasst die Konferenz ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

  3. Die Höhe der Beiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, wird durch eine Abstimmung festgesetzt, an der teilzunehmen nur die Delegierten dieser Staaten berechtigt sind.

  4. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

  5. Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

4) a) Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

b) Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten es verlangt. 5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

Geänderte Fassung, in Kraft getreten am1. Juni 1984 (AS 1984 823 1452).

Geänderte Fassung, in Kraft getreten am1. Juni 1984 (AS 1984 823 1452).

Footnotes

  1. [1] Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf das Internationale Büro oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf die Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums (auch Vereinigte Internationale Büros zum Schutz des geistigen Eigentums – BIRPI – genannt) oder ihren Direktor.

Art. 8 Koordinierungsausschuss

Es wird ein Koordinierungsausschuss gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes, des Exekutivausschusses des Berner Verbandes oder beider Ausschüsse sind. Besteht jedoch einer dieser Exekutivausschüsse aus mehr als einem Viertel der Mitgliedländer der Versammlung, die ihn gewählt hat, so bestimmt dieser Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder die Staaten, die Mitglied des Koordinierungsausschusses sein sollen, in der Weise, dass ihre Zahl dieses Viertel nicht übersteigt; das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, bleibt bei der Berechnung dieses Viertels ausser Betracht.

  1. Die Regierung jedes Mitgliedstaates des Koordinierungsausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

  2. Behandelt der Koordinierungsausschuss Fragen, die unmittelbar das Programm oder den Haushaltsplan der Konferenz und ihre Tagesordnung betreffen, oder behandelt er Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, die die Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens berühren, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, so nimmt ein Viertel dieser Staaten an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses mit den gleichen Rechten teil, wie sie den Mitgliedern dieses Ausschusses zustehen. Die Konferenz bestimmt bei jeder ordentlichen Tagung die Staaten, die zur Teilnahme an solchen Sitzungen einzuladen sind.

  3. Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie 2) Wünschen die anderen Verbände, die von der Organisation verwaltet werden, als solche im Koordinierungsausschuss vertreten zu sein, so sind ihre Vertreter aus dem Kreis der Mitgliedstaaten des Koordinierungsausschusses zu bestimmen.

3) Der Koordinierungsausschuss

i) äussert sich den Organen der Verbände, der Generalversammlung, der Konferenz und dem Generaldirektor gegenüber zu allen Verwaltungs- und Finanzfragen und zu allen anderen Fragen, die entweder für zwei oder mehrere Verbände oder für einen oder mehrere Verbände und die Organisation von gemeinsamem Interesse sind, und insbesondere zu Fragen des Haushaltsplans für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände; ii) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Generalversammlung vor; iii) bereitet die Entwürfe der Tagesordnung, des Programms und des Haushaltsplans der Konferenz vor; iv) …13

v) schlägt der Generalversammlung einen Kandidaten für das Amt des Generaldirektors vor, wenn die Amtszeit des Generaldirektors abläuft oder dessen Posten nicht besetzt ist; ernennt die Generalversammlung den vorgeschlagenen Kandidaten nicht, so schlägt der Koordinierungsausschuss einen anderen Kandidaten vor; dieses Verfahren wird wiederholt, bis der zuletzt vorgeschlagene Kandidat von der Generalversammlung ernannt ist; vi) ernennt einen geschäftsführenden Generaldirektor für die Zeit bis zur Amtsübernahme durch den neuen Generaldirektor, wenn der Posten des Generaldirektors zwischen zwei Tagungen der Generalversammlung frei wird; vii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens übertragen werden. Der Koordinierungsausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen.

b) Der Koordinierungsausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Koordinierungsausschusses es verlangt. Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder beider in Absatz 1) Buchstabe a) bezeichneten Exekutivausschüsse ist, verfügt im Koordinierungsausschuss über eine Stimme.

  1. Die Hälfte der Mitglieder des Koordinierungsausschusses bildet das Quorum.

  2. Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

Der Koordinierungsausschuss nimmt Stellung und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

b) Selbst wenn eine einfache Mehrheit erreicht ist, kann jedes Mitglied des Koordinierungsausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangen, dass eine besondere Stimmenzählung nach folgendem Verfahren stattfindet: Es werden zwei getrennte Listen angelegt, von denen eine die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes und die andere die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Berner Verbandes enthält; die Stimmabgabe jedes Staates wird in jeder Liste, in der er aufgeführt ist, neben seinem Namen eingetragen. Ergibt diese besondere Zählung, dass eine einfache Mehrheit nicht auf jeder dieser Listen erreicht worden ist, so gilt der Vorschlag nicht als angenommen. 7) Jeder Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Mitglied des Koordinierungsausschusses ist, kann bei den Sitzungen dieses Ausschusses durch Beobachter vertreten sein; diese sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, haben jedoch kein 8) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 9 Internationales Büro

1) Das Internationale Büro ist das Sekretariat der Organisation. 2) Das Internationale Büro wird von dem Generaldirektor geleitet, der von zwei oder mehreren Stellvertretenden Generaldirektoren unterstützt wird. 3) Der Generaldirektor wird für einen bestimmten Zeitabschnitt von nicht weniger als sechs Jahren ernannt. Seine Ernennung kann für bestimmte Zeitabschnitte wiederholt werden. Die Dauer des ersten Zeitabschnitts und der etwa folgenden Zeitabschnitte sowie alle anderen Bedingungen der Ernennung werden von der Generalversammlung festgesetzt. 4) a) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte der Organisation.

  1. Er vertritt die Organisation.

  2. Er legt der Generalversammlung Rechenschaft ab und befolgt ihre Weisungen in den inneren und äusseren Angelegenheiten der Organisation.

5) Der Generaldirektor bereitet die Entwürfe der Haushaltspläne und der Programme sowie periodische Tätigkeitsberichte vor. Er übermittelt sie den Regierungen der beteiligten Staaten sowie den zuständigen Organen der Verbände und der Organisation. 6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Generalversammlung, der Konferenz, des Koordinierungsausschusses sowie aller anderen Ausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe. 7) Der Generaldirektor ernennt das für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben des Internationalen Büros erforderliche Personal. Er ernennt nach Billigung durch den Koordinierungsausschuss die Stellvertretenden Generaldirektoren. Die Anstellungsbedingungen werden durch das Personalstatut festgelegt, das vom Generaldirektor vorgeschlagen wird und der Billigung durch den Koordinierungsausschuss bedarf. Der entscheidende Gesichtspunkt bei der Auswahl des Personals und der Festlegung der Anstellungsbedingungen ist die Notwendigkeit, Personal zu gewinnen, das hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und persönlichen Integrität hervorragend qualifiziert ist. Die Bedeutung, die einer Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage zukommt, ist dabei gebührend zu berücksichtigen. 8) Die Stellung des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals hat ausschliesslich internationalen Charakter. Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten Weisungen von einer Regierung oder einer Behörde ausserhalb der Organisation weder einholen noch annehmen. Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die ihre Stellung als internationale Beamte beeinträchtigen könnten. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Stellung des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals zu achten und von jedem Versuch abzusehen, sie bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten zu beeinflussen.

Art. 10 Sitz

1) Die Organisation hat ihren Sitz in Genf. 2) Die Verlegung des Sitzes kann nach den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3) Buchstaben d) und g) beschlossen werden.

Art. 11 Finanzen

1) Die Organisation hat zwei getrennte Haushaltspläne; den Haushaltsplan für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände und den Haushaltsplan der Konferenz. 2) a) Der Haushaltsplan für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände enthält Voranschläge für die Ausgaben, die für mehrere Verbände von Interesse sind.

  1. Dieser Haushaltsplan umfasst folgende Einnahmen;

  2. Beiträge der Verbände mit der Massgabe, dass die Höhe des Beitrages jedes Verbandes von seiner Versammlung unter Berücksichtigung des Interesses festgesetzt wird, das der Verband an den gemeinsamen Ausgaben hat;

ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros, die weder in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Verbände stehen noch auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe liegen; iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die nicht unmittelbar einen der Verbände betreffen; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen an die Organisation, soweit sie nicht in Absatz 3) Buchstabe b) Ziffer iv) bezeichnet sind;

v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte der Organisation. Der Haushaltsplan der Konferenz enthält Ausgabenvoranschläge für die Durchführung der Tagungen der Konferenz und für das Programm der juristisch-technischen Hilfe.

  1. Dieser Haushaltsplan umfasst folgende Einnahmen;

  2. Beiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines der Verbände sind;

ii) Beträge, die von den Verbänden für diesen Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden, mit der Massgabe, dass die Höhe des von jedem Verband zur Verfügung gestellten Betrages von der Versammlung dieses Verbandes festgesetzt wird und es jedem Verband freisteht, zu diesem Haushaltsplan keine solchen Beträge zu leisten; iii) Beträge, die das Internationale Büro für Dienstleistungen auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe erhält; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen, die der Organisation für die unter Buchstabe a)bezeichneten Zwecke gewährt werden.

4) a) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, wird zur Bestimmung seines Beitrags zum Haushaltsplan der Konferenz in eine Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die wie folgt festgesetzt wird: Klasse A 10 Klasse B 3 Klasse C 1

  1. Jeder dieser Staaten gibt, wenn er eine der in Artikel 14 Absatz 1) bezeichneten Handlungen vornimmt, gleichzeitig die Klasse an, in die er eingestuft zu werden wünscht. Er kann die Klasse wechseln. Wählt er eine niedrigere Klasse, so hat er dies der Konferenz auf einer ihrer ordentlichen Tagungen mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahres wirksam.

  2. Der Jahresbeitrag jedes dieser Staaten besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Beiträge aller dieser Staaten zum Haushaltsplan der Konferenz steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die der Staat eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller dieser Staaten.

  3. Die Beiträge werden am1. Januar jedes Jahres fällig.

  4. Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.

5) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist und der mit der Zahlung seiner nach diesem Artikel zu leistenden Beiträge im Rückstand ist, sowie jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der Mitglied eines der Verbände ist und mit der Zahlung seiner Beiträge an diesen Verband im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe der Organisation, denen er als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Staat gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist. 6) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe wird vom Generaldirektor festgesetzt, der dem Koordinierungsausschuss darüber berichtet. 7) Die Organisation kann mit Billigung des Koordinierungsausschusses alle Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen annehmen, die unmittelbar von Regierungen, öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Vereinigungen oder Privatpersonen stammen. 8) a) Die Organisation hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung der Verbände und jedes Vertragsstaates dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so wird er erhöht.

  1. Die Höhe der einmaligen Zahlung jedes Verbandes und gegebenenfalls sein Anteil an jeder Erhöhung werden von der Versammlung dieses Verbandes beschlossen.

  2. Die Höhe der einmaligen Zahlung jedes Vertragsstaates dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, und sein Anteil an jeder Erhöhung sind proportional zu dem Beitrag dieses Staates für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird. Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Konferenz auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses festgesetzt.

9) a) Das Abkommen über den Sitz der Organisation, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. Solange dieser Staat verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat er ex officio einen Sitz im Koordinierungsausschuss.

b) Der unter Buchstabe a) bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist. 10) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Generalversammlung bestimmt werden.

Art. 12 Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten

1) Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates gemäss den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung ihres Zwecks und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit. 2) Die Organisation schliesst mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit jedem anderen Staat, in den der Sitz gegebenenfalls verlegt wird, ein Abkommen über den Sitz. 3) Die Organisation kann mit den anderen Mitgliedstaaten zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte schliessen, um sich sowie ihren Beamten und den Vertretern aller Mitgliedstaaten die zur Erreichung des Zwecks und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten zu sichern. 4) Der Generaldirektor kann Verhandlungen über die in den Absätzen 2) und 3) bezeichneten Übereinkünfte führen; nach Billigung durch den Koordinierungsausschuss schliesst und unterzeichnet er sie im Namen der Organisation.

Art. 13 Beziehungen zu anderen Organisationen

1) Die Organisation stellt, wenn sie es für zweckmässig hält, Beziehungen zur Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen her und arbeitet mit ihnen zusammen. Jedes zu diesem Zweck mit diesen Organisationen vereinbarte allgemeine Abkommen wird vom Generaldirektor nach Billigung durch den Koordinierungsausschuss geschlossen. 2) Die Organisation kann für die in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen alle geeigneten Massnahmen für eine Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen nichtstaatlichen Organisationen und, sofern die beteiligten Regierungen zustimmen, mit nationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen treffen. Solche Massnahmen werden vom Generaldirektor nach Billigung durch den Koordinierungsausschuss getroffen.

Art. 14 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

1) Die in Artikel 5 bezeichneten Staaten können Vertragspartei dieses Übereinkommens und Mitglied der Organisation werden durch

i) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder ii) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder iii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde. 2) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann ein Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft oder beider Übereinkünfte nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, wenn er durch Ratifikation oder Beitritt gleichzeitig oder vorher Vertragspartei entweder der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft14 in ihrer Gesamtheit oder mit der in Artikel 20 Absatz 1) Buchstabe b) Ziffer i) dieser Fassung vorgesehenen Einschränkung oder der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft15 in ihrer Gesamtheit oder mit der in Artikel 28 Absatz 1) Buchstabe b) Ziffer i) dieser Fassung vorgesehenen Einschränkung wird oder geworden ist. 3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

Footnotes

  1. [15] SR 0.231.14

Art. 15 Inkrafttreten des Übereinkommens

1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate, nachdem zehn Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes und sieben Mitgliedstaaten des Berner Verbandes eine der in

Artikel 14 Absatz 1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen haben, in Kraft,

wobei ein Staat, der Mitglied beider Verbände ist, in beiden Gruppen gezählt wird.

Zu diesem Zeitpunkt tritt dieses Übereinkommen auch für die Staaten in Kraft, die, ohne Mitglied eines der beiden Verbände zu sein, drei Monate vor diesem Zeitpunkt oder früher eine der in Artikel 14 Absatz 1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen haben. 2) Für jeden anderen Staat tritt dieses Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat eine der in Artikel 14 Absatz 1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen hat.

Art. 16 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 17 Änderungen

1) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens können von jedem Mitgliedstaat, vom Koordinierungsausschuss oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Konferenz beraten werden, den Mitgliedstaaten mitgeteilt. 2) Jede Änderung wird von der Konferenz beschlossen. Berühren die Änderungen die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, so nehmen diese Staaten auch an der Abstimmung teil. Über alle anderen Änderungsvorschläge stimmen nur die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ab, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind. Die Änderungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen unter der Voraussetzung, dass die Konferenz nur über solche Änderungsvorschläge abstimmt, die vorher von der Versammlung des Pariser Verbandes und von der Versammlung des Berner Verbandes nach den Bestimmungen beschlossen worden sind, die diese Übereinkünfte für die Änderung ihrer Verwaltungsvorschriften vorsehen. 3) Jede Änderung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Mitgliedstaaten der Organisation, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Konferenz über die Änderung nach Absatz 2) stimmberechtigt waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung bindet alle Staaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Organisation sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erweitert, nur die Staaten, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

Art. 18 Kündigung

1) Jeder Mitgliedstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. 2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

Art. 19 Notifikationen

Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten

i) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens, ii) die Unterzeichnungen und die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden, iii) die Annahmen von Änderungen dieses Übereinkommens und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten, iv) die Kündigungen dieses Übereinkommens.

Art. 20 Schlussbestimmungen

1) a) Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.

b) Dieses Übereinkommen liegt bis zum13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf. 2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Konferenz bestimmen kann. 3) Der Generaldirektor übermittelt zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und jeder von der Konferenz beschlossenen Änderung den Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes und des Berner Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Staates, wenn er diesem Übereinkommen beitritt, und der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt. Die Abschriften des unterzeichneten Textes des Übereinkommens, die den Regierungen übermittelt werden, werden von der schwedischen Regierung beglaubigt. 4) Der Generaldirektor lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Footnotes

  1. [13] Aufgehoben (AS 1984 823).

Art. 21 Übergangsbestimmungen