0.231.172
Amtlicher deutscher Text gemäss Artikel 13 Absatz 2 Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Abgeschlossen in Genf am 29. Oktober 1971 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 19921 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. Juni 1993 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. September 1993 (Stand am 25. Mai 2009)
Die Vertragsstaaten, in Sorge über die weit verbreitete und zunehmende unerlaubte Vervielfältigung von Tonträgern und über den Schaden, der dadurch den Interessen der Urheber, ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern zugefügt wird, in der Überzeugung, dass der Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen solche Handlungen auch den ausübenden Künstlern und Urhebern zugute kommen wird, deren Darbietungen und Werke auf diese Tonträger aufgenommen worden sind, in Anerkennung der wertvollen Arbeit, die die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und die Weltorganisation für geistiges Eigentum auf diesem Gebiet geleistet haben, in dem Bestreben, bereits in Kraft befindliche internationale Verträge in keiner Weise zu beeinträchtigen und insbesondere die weitere Annahme des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 19612 , das den ausübenden Künstlern und Sendeunternehmen ebenso wie den Herstellern von Tonträgern Schutz gewährt, in keiner Weise zu behindern, haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Für die Zwecke dieses Übereinkommens versteht man unter
«Tonträger» jede ausschliesslich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;
«Hersteller von Tonträgern» die natürliche oder juristische Person, die zum ersten Mal die Töne einer Darbietung oder andere Töne festlegt;
«Vervielfältigungsstück» einen Gegenstand, der einem Tonträger unmittelbar oder mittelbar entnommene Töne enthält und der alle oder einen wesentlichen Teil der in dem Tonträger festgelegten Töne verkörpert;
«Verbreitung an die Öffentlichkeit» jede Handlung, durch die Vervielfältigungsstücke eines Tonträgers der Allgemeinheit oder einem Teil der Allgemeinheit unmittelbar oder mittelbar angeboten werden.
AS 1993 2718; BBl 1989 III 477
Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 4. Juni 1992 (AS 1993 2634).
Art. 2
Jeder Vertragsstaat schützt die Hersteller von Tonträgern, die Angehörige anderer Vertragsstaaten sind, gegen die Herstellung von Vervielfältigungsstücken ohne Zustimmung des Herstellers des Tonträgers und gegen die Einfuhr solcher Vervielfältigungsstücke, sofern die Herstellung oder die Einfuhr zum Zweck der Verbreitung an die Öffentlichkeit erfolgt, und auch gegen die Verbreitung solcher Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit.
Art. 3
Die Mittel zur Ausführung dieses Übereinkommens sind Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaats; sie müssen eine oder mehrere der folgenden Regelungen umfassen: Schutz durch Gewährung eines Urheberrechts oder eines anderen besonderen Rechtes; Schutz durch Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb; Schutz durch Strafbestimmungen.
Art. 4
Die Dauer des Schutzes ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaats. Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine bestimmte Schutzdauer vorsehen, darf sie jedoch nicht kürzer sein als zwanzig Jahre seit Ende entweder desjenigen Jahres, in dem die Töne, die der Tonträger verkörpert, zum ersten Mal festgelegt worden sind, oder desjenigen Jahres, in dem der Tonträger zum ersten Mal veröffentlicht worden ist.
Art. 5
Fordert ein Vertragsstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Voraussetzung für den Schutz der Hersteller von Tonträgern die Erfüllung von Förmlichkeiten, so sind diese Erfordernisse als erfüllt anzusehen, wenn alle erlaubten Vervielfältigungsstücke des Tonträgers, die an die Öffentlichkeit verbreitet werden, oder ihre Umhüllungen einen Vermerk tragen, der aus dem Kennzeichen (P) in Verbindung mit der Angabe des Jahres der ersten Veröffentlichung besteht und in einer Weise angebracht ist, die klar erkennen lässt, dass der Schutz beansprucht wird; lassen die Vervielfältigungsstücke oder ihre Umhüllungen den Hersteller, seinen Rechtsnachfolger oder den Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz nicht (durch den Namen, die Marke oder eine andere geeignete Bezeichnung) erkennen, so muss der Vermerk ausserdem den Namen des Herstellers, seines Rechtsnachfolgers oder des Inhabers der ausschliesslichen Lizenz enthalten.
Art. 6
Jeder Vertragsstaat, der den Schutz durch ein Urheberrecht oder ein anderes besonderes Recht oder durch Strafbestimmungen gewährt, kann in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz der Hersteller von Tonträgern gleichartigen Beschränkungen unterwerfen, wie sie für den Schutz der Urheber von Werken der Literatur und Kunst zulässig sind. Jedoch darf eine Zwangslizenz nur vorgesehen werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Vervielfältigung ist ausschliesslich für den Gebrauch im Unterricht oder in der wissenschaftlichen Forschung bestimmt;
die Lizenz ist nur für die Vervielfältigung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat, gültig und erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr von Vervielfältigungsstücken;
die Vervielfältigung aufgrund der Lizenz begründet einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die von der zuständigen Behörde unter anderem unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Vervielfältigungsstücke festgesetzt wird, die unter der Lizenz hergestellt werden sollen.
Art. 7
(1) Dieses Übereinkommen darf in keiner Weise als Beschränkung oder Beeinträchtigung des Schutzes ausgelegt werden, der den Urhebern, ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern oder Sendeunternehmen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder durch internationale Verträge gewährt wird. (2) Es ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaats, den Umfang des Schutzes zu bestimmen, der den ausübenden Künstlern, deren Darbietungen auf einem Tonträger festgelegt sind, gegebenenfalls gewährt wird, sowie die Bedingungen, zu denen sie einen solchen Schutz geniessen. (3) Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Tonträger anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt festgelegt worden sind, in dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. (4) Jeder Vertragsstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften am 29. Oktober 1971 den Herstellern von Tonträgern einen ausschliesslich auf dem Merkmal des Ortes der ersten Festlegung beruhenden Schutz gewähren, kann durch eine beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegte Notifikation erklären, dass er dieses Merkmal anstelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit des Herstellers anwenden wird.
Art. 8
(1) Das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum sammelt und veröffentlicht Informationen über den Schutz von Tonträgern. Jeder Vertragsstaat teilt dem Internationalen Büro so bald wie möglich alle neuen Gesetze und anderen amtlichen Texte auf diesem Gebiet mit. (2) Das Internationale Büro erteilt jedem Vertragsstaat auf Verlangen Auskünfte über Fragen, die dieses Übereinkommen betreffen, es unternimmt Untersuchungen und leistet Dienste zur Erleichterung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutzes. (3) Das Internationale Büro nimmt die in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Aufgaben, soweit es sich um Fragen handelt, die den Zuständigkeitsbereich der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur oder der Internationalen Arbeitsorganisation berühren, in Zusammenarbeit mit der jeweils betroffenen Organisation wahr.
Art. 9
(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es liegt bis 30. April 1972 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen verbundenen Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation ist oder das Statut des Internationalen Gerichtshofs3 angenommen hat. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten. Es steht jedem der in Absatz (1) bezeichneten Staaten zum Beitritt offen. (3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. (4) Es besteht Einverständnis darüber, dass jeder Staat in dem Zeitpunkt, in dem er durch dieses Übereinkommen gebunden wird, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirkung zu verleihen.
Art. 10
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 11
(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Staaten gemäss
Art. 13 Absatz (4) über die Hinterlegung der Urkunde dieses Staates unterrichtet.
(3) Jeder Staat kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne der Gebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam. (4) Absatz (3) darf jedoch keinesfalls dahin ausgelegt werden, dass er für einen Vertragsstaat die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets in sich schliesst, auf das dieses Übereinkommen durch einen anderen Vertragsstaat aufgrund von Absatz (3) anwendbar gemacht wird.
Art. 12
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation im eigenen Namen oder im Namen einzelner oder aller der in Artikel 11 Absatz (3) bezeichneten Gebiete kündigen. (2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangen ist.
Art. 13
(1) Dieses Übereinkommen wird in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet; die vier Texte sind gleichermassen verbindlich. (2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache hergestellt. (3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum, dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts
die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens;
die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden;
den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
jede Erklärung, die gemäss Artikel 11 Absatz (3) notifiziert worden ist, und
den Eingang der Notifikationen von Kündigungen.
(4) Der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterrichtet die in Artikel 9 Absatz (1) bezeichneten Staaten über die Notifikationen, die bei ihm gemäss Absatz (3) eingegangen sind, und über alle gemäss Artikel 7 Absatz (4) abgegebenen Erklärungen. Er notifiziert diese Erklärungen auch dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts. (5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel 9 Absatz (1) bezeichneten Staaten zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 29. Oktober 1971.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 25. Mai 20094 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Ägypten 15. Dezember 1977 B 23. April 1978 Argentinien 19. März 1973 B 30. Juni 1973 Armenien 31. Oktober 2002 B 31. Januar 2003 Aserbaidschan 1. Juni 2001 B 1. September 2001 Australien 12. März 1974 B 22. Juni 1974 Barbados 23. März 1983 B 29. Juli 1983 Belarus 17. Januar 2003 B 17 April 2003 Bosnien und Herzegowina 19. Februar 2009 25. Mai 2009 Brasilien 6. August 1975 28. November 1975 Bulgarien 31. Mai 1995 B 6. September 1995 Burkina Faso 14. Oktober 1987 B 30. Januar 1988 Chile 15. Dezember 1976 B 24. März 1977 China* 5. Januar 1993 B 30. April 1993 Hongkong 17. Juni 1997 1. Juli 1997 Costa Rica 1. März 1982 B 17. Juni 1982 Dänemark 7. Dezember 1976 24. März 1977 Deutschland 7. Februar 1974 18. Mai 1974 Ecuador 4. Juni 1974 14. September 1974 El Salvador 25. Oktober 1978 B 9. Februar 1979 Estland 28. Februar 2000 B 28. Mai 2000 Fidschi 15. Juni 1972 B 18. April 1973 Finnland* 18. Dezember 1972 18. April 1973 Frankreich 12. September 1972 18. April 1973 Griechenland 2. November 1993 B 9. Februar 1994 Guatemala 14.
Oktober 1976 B 1. Februar 1977 Heiliger Stuhl 4. April 1977 18. Juli 1977 Honduras 16. November 1989 B 6. März 1990 Indien 1. November 1974 12. Februar 1975 Israel 10. Januar 1978 1. Mai 1978 Italien* 20. Dezember 1976 24. März 1977 Jamaika 7. Oktober 1993 B 11. Januar 1994 Japan 19. Juni 1978 14. Oktober 1978 Kasachstan 3. Mai 2001 B 3. August 2001 Kenia 6. Januar 1976 21. April 1976 Kirgisistan 12. Juli 2002 B 12. Oktober 2002 Kolumbien 14. Februar 1994 16. Mai 1994 Kongo (Kinshasa) 25. Juli 1977 B 29. November 1977 Korea (Süd-) 1. Juli 1987 B 10. Oktober 1987 Kroatien 20. Januar 2000 B 20. April 2000
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Lettland 29. April 1997 B 23. August 1997 Liberia 16. September 2005 B 16. Dezember 2005 Liechtenstein 12. Juli 1999 12. Oktober 1999 Litauen 27. Oktober 1999 B 27. Januar 2000 Luxemburg 25. November 1975 8. März 1976 Mazedonien 2. Dezember 1997 B 2. März 1998 Mexiko 11. September 1973 21. Dezember 1973 Moldau 17. April 2000 B 17. Juli 2000 Monaco 21. August 1974 2. Dezember 1974 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Neuseeland 3. Mai 1976 B 13. August 1976 Nicaragua 10. Mai 2000 10. August 2000 Niederlande* 7. Juli 1993 B 12. Oktober 1993 Norwegen 10. April 1978 1. August 1978 Österreich 6. Mai 1982 21. August 1982 Panama 20. März 1974 29. Juni 1974 Paraguay 30. Oktober 1978 B 13. Februar 1979 Peru 7. Mai 1985 B 24. August 1985 Rumänien 1. Juli 1998 B 1. Oktober 1998 Russland 9. Dezember 1994 B 13. März 1995 Schweden 18. Januar 1973 18. April 1973 Schweiz 24. Juni 1993 30. September 1993 Serbien 10. März 2003 10. Juni 2003 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 9. Juli 1996 B 15. Oktober 1996 Spanien 16. Mai 1974 24. August 1974 St. Lucia 2. Januar 2001 B 2. April 2001 Togo 10. März 2003 B 10.
Juni 2003 Trinidad und Tobago 27. Juni 1988 B 1. Oktober 1988 Tschechische Republik 30. September 1993 N 1. Januar 1993 Ukraine 18. November 1999 B 18. Februar 2000 Ungarn 24. Februar 1975 B 28. Mai 1975 Uruguay 6. Oktober 1982 18. Januar 1983 Venezuela 30. Juli 1982 B 18. November 1982 Vereinigte Staaten 26. November 1973 10. März 1974 Vereinigtes Königreich 5. Dezember 1972 18. April 1973 Bermudas 4. Dezember 1974 4. März 1975 Britische Jungferninseln 4. Dezember 1974 4. März 1975 Gibraltar 4. Dezember 1974 4. März 1975 Insel Man 4. Dezember 1974 4. März 1975 Kaimaninseln 4. Dezember 1974 4. März 1975 Montserrat 4. Dezember 1974 4. März 1975 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Vietnam 6. April 2005 B 6. Juli 2005 Zypern 25. Juni 1993 B 30. September 1993 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Vorbehalte und Erklärungen China Vom 4. März 1975 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 17. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
Finnland Finnland hat gestützt auf Artikel 7(4) des Übereinkommens erklärt, dass es anstelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit des Herstellers das Merkmal anwenden wird, gemäss dem es den Herstellern von Tonträgern einen ausschliesslich auf dem Merkmal des Ortes der ersten Festlegung beruhenden Schutz gewährt.
Italien Gleiche Erklärung wie Finnland.
Niederlande Das Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa.