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Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

0.274.131 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Feb 20, 2014

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-274-131/de/ubereinkommen-uber-die-zustellung-gerichtlicher-und-aussergerichtlicher-schriftstucke-im-ausland-in-zivil-oder-handelssachen

Retrieved on Sep 5, 2026

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  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Mar 18, 2019.

0.274.131

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Abgeschlossen in Den Haag am 15. November 1965 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 19942 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. November 1994 Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Januar 1995 (Stand am 20. Februar 2014)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsch, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass gerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, in der Absicht, dafür die gegenseitige Rechtshilfe zu verbessern, indem das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- oder Handelssachen in allen Fällen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder aussergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln ist. Das Übereinkommen gilt nicht, wenn die Adresse des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

Kapitel I Gerichtliche Schriftstücke

Art. 2

Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die nach den Artikeln 3 bis 6 Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat. Jeder Staat richtet die zentrale Behörde nach Massgabe seines Rechts ein.

AS 1994 2809, 1995 934; BBl 1993 III 1261

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Art. 1 Abs. 1 des BB vom 9. Juni 1994 (AS 1994 2807)

Art. 3

Die nach dem Recht des Ursprungsstaats zuständige Behörde oder der nach diesem Recht zuständige Justizbeamte richtet an die zentrale Behörde des ersuchten Staates ein Ersuchen, das dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster entspricht, ohne dass die Schriftstücke der Beglaubigung oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit bedürfen. Dem Ersuchen ist das gerichtliche Schriftstück oder eine Abschrift davon beizufügen. Ersuchen und Schriftstück sind in zwei Exemplaren zu übermitteln.

Art. 4

Ist die zentrale Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen nicht dem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Stelle und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an.

Art. 5

Die Zustellung des Schriftstücks wird von der zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar

  1. entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

  2. in einer besonderen, von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.

Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist. Ist das Schriftstück nach Absatz 1 zuzustellen, so kann die zentrale Behörde verlangen, dass das Schriftstück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder in diese übersetzt ist. Der Teil des Ersuchens, der entsprechend dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster den wesentlichen Inhalt des Schriftstücks wiedergibt, ist dem Empfänger auszuhändigen.

Art. 6

Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster entspricht. Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben.

Die ersuchende Stelle kann verlangen, dass ein nicht durch die zentrale Behörde oder durch eine gerichtliche Behörde ausgestelltes Zeugnis mit einem Sichtvermerk einer dieser Behörden versehen wird. Das Zeugnis wird der ersuchenden Stelle unmittelbar zugesandt.

Art. 7

Die vorgedruckten Teile des diesem Übereinkommen beigefügten Musters müssen in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein. Sie können ausserdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaats abgefasst sein. Die Eintragungen können in der Sprache des ersuchten Staates oder in englischer oder französischer Sprache gemacht werden.

Art. 8

Jedem Vertragsstaat steht es frei, Personen, die sich im Ausland befinden, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen. Jeder Staat kann erklären, dass er einer solchen Zustellung in seinem Hoheitsgebiet widerspricht, ausser wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist.

Art. 9

Jedem Vertragsstaat steht es ferner frei, den konsularischen Weg zu benutzen, um gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung den Behörden eines anderen Vertragsstaats, die dieser hierfür bestimmt hat, zu übermitteln. Wenn aussergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann jeder Vertragsstaat zu demselben Zweck den diplomatischen Weg benutzen.

Art. 10

Dieses Übereinkommen schliesst, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus,

  1. dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen,

  2. dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Ursprungsstaats Zustellungen unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen dürfen,

  3. dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen darf.

Art. 11

Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, zum Zweck der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke andere als die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Übermittlungswege zuzulassen, insbesondere den unmittelbaren Verkehr zwischen ihren Behörden.

Art. 12

Für Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke aus einem Vertragsstaat darf die Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des ersuchten Staates nicht verlangt werden. Die ersuchende Stelle hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,

  1. dass bei der Zustellung ein Justizbeamter oder eine nach dem Recht des Bestimmungsstaats zuständige Person mitwirkt,

  2. dass eine besondere Form der Zustellung angewendet wird.

Art. 13

Die Erledigung eines Zustellungsersuchens nach diesem Übereinkommen kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Die Erledigung darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass der ersuchte Staat nach seinem Recht die ausschliessliche Zuständigkeit seiner Gerichte für die Sache in Anspruch nimmt oder ein Verfahren nicht kennt, das dem entspricht, für das das Ersuchen gestellt wird. Über die Ablehnung unterrichtet die zentrale Behörde unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe.

Art. 14

Schwierigkeiten, die aus Anlass der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zum Zweck der Zustellung entstehen, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 15

War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Vorladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

a) dass das Schriftstück in einer der Formen zugestellt worden ist, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b) dass das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können. Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, dass seine Richter ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,

  1. dass das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist,

  2. dass seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate betragen muss, und

  3. dass trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war.

Dieser Artikel hindert nicht, dass der Richter in dringenden Fällen vorläufige Massnahmen, einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, anordnet.

Art. 16

War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Vorladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen den Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm der Richter in Bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, vorausgesetzt,

  1. dass der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung, dass er sie hätte anfechten können, und

  2. dass die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zulässig, wenn der Beklagte ihn innerhalb einer angemessenen Frist stellt, nachdem er von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, dass dieser Antrag nach Ablauf einer in der Erklärung festgelegten Frist unzulässig ist, vorausgesetzt, dass diese Frist nicht weniger als ein Jahr beträgt, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet. Dieser Artikel ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden, die den Personenstand betreffen.

Kapitel II Aussergerichtliche Schriftstücke

Art. 17

Aussergerichtliche Schriftstücke, die von Behörden und Justizbeamten eines Vertragsstaats stammen, können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Vertragsstaat nach den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Bedingungen übermittelt werden.

Kapitel III Allgemeine Bestimmungen

Art. 18

Jeder Vertragsstaat kann ausser der zentralen Behörde weitere Behörden bestimmen, deren Zuständigkeit er festlegt. Die ersuchende Stelle hat jedoch stets das Recht, sich unmittelbar an die zentrale Behörde zu wenden. Bundesstaaten steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen.

Art. 19

Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass das innerstaatliche Recht eines Vertragsstaats ausser den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen auch andere Verfahren zulässt, nach denen Schriftstücke aus dem Ausland zum Zweck der Zustellung in seinem Hoheitsgebiet übermittelt werden können.

Art. 20

Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:

  1. Artikel 3 Absatz 2 in Bezug auf das Erfordernis, die Schriftstücke in zwei Exemplaren zu übermitteln,

  2. Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 in Bezug auf die Verwendung von Sprachen,

  3. Artikel 5 Absatz 4,

  4. Artikel 12 Absatz 2.

Art. 21

Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt

  1. die Bezeichnung der Behörden nach den Artikeln 2 und 18,

  2. die Bezeichnung der Behörde, die das in Artikel 6 vorgesehene Zustellungszeugnis ausstellt,

  3. die Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die nach

Artikel 9 auf konsularischem Weg übermittelt werden. Art. 22 Art. 23 17. Juli Art. 24

Er notifiziert gegebenenfalls auf gleiche Weise

  1. seinen Widerspruch gegen die Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungswege,

  2. die in den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 3 vorgesehenen Erklärungen,

  3. jede Änderung der vorstehend erwähnten Behördenbezeichnungen, Widersprüche und Erklärungen.

Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 1–7 der am 17. Juli 19053 und am 1. März 19544 in Den Haag unterzeichneten Übereinkünfte betreffend Zivilprozessrecht, soweit diese Staaten Vertragsparteien jener Übereinkünfte sind.

Dieses Übereinkommen berührt weder die Anwendung des Artikels 23 der am 1905 in Den Haag unterzeichneten Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht noch die Anwendung des Artikels 24 der am 1. März 1954 in Den Haag unterzeichneten Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht. Diese Artikel sind jedoch nur anwendbar, wenn die in diesen Übereinkünften vorgesehenen Übermittlungswege benutzt werden.

Zusatzvereinbarungen zu den Übereinkünften von 1905 und 1954, die Vertragsstaaten geschlossen haben, sind auch auf das vorliegende Übereinkommen anzuwenden, es sei denn, dass die beteiligten Staaten etwas anderes vereinbaren.

[BS 12 277. AS 2009 7101]

Footnotes

  1. [4] SR 0.274.12

Art. 25

Unbeschadet der Artikel 22 und 24 berührt dieses Übereinkommen nicht die Übereinkommen, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über Rechtsgebiete enthalten, die durch dieses Übereinkommen geregelt sind.

Art. 26

Dieses Übereinkommen liegt für die auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.

Art. 27

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der gemäss Artikel 26 Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft. Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 28

Jeder auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss

Artikel 27 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt für einen solchen Staat nur in Kraft, wenn keiner der Staaten, die es vor dieser Hinterlegung ratifiziert haben, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande binnen sechs Monaten, nachdem ihm das genannte Ministerium diesen Beitritt notifiziert hat, einen Einspruch notifiziert. Erfolgt kein Einspruch, so tritt das Übereinkommen für den beitretenden Staat am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf der letzten in Absatz 2 erwähnten Frist folgt.

Art. 29

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat in Kraft tritt, der sie abgegeben hat. Jede spätere Erstreckung dieser Art wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert. Das Übereinkommen tritt für Hoheitsgebiete, auf die es erstreckt wird, am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 erwähnten Notifikation in Kraft.

Art. 30

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag seines Inkrafttretens nach Artikel 27 Absatz 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifizieren oder ihm später beitreten. Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, ausser im Fall der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Die Kündigung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert. Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete beschränken, für die das Übereinkommen gilt. Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Art. 31

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in

Artikel 26 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 28 beigetreten 1.

sind,

  1. jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 26;

  2. den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 27 Absatz 1 in Kraft tritt;

  3. jeden Beitritt nach Artikel 28 und den Tag, an dem er wirksam wird;

  4. jede Erstreckung nach Artikel 29 und den Tag, an dem sie wirksam wird;

  5. jede Behördenbezeichnung, jeden Widerspruch und jede Erklärung nach Artikel 21;

  6. jede Kündigung nach Artikel 30 Absatz 3.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 15. November 1965 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

(Es folgen die Unterschriften) Anhang zu dem Übereinkommen Muster für das Ersuchen und das Zustellungszeugnis Annexe à la convention Formules de demande et d’attestation Ersuchen um Zustellung eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Schriftstücks im Ausland Demande aux fins de signification ou de notification à l’étranger d’un acte judiciaire ou extrajudiciaire Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965 Convention relative à la signification et à la notification à l’étranger des actes judiciaires et extrajudiciaires en matière civile ou commerciale, signée à La Haye, le 15 novembre 1965 Bezeichnung und Adresse Adresse der Bestimmungsbehörde der ersuchenden Stelle Identité et adresse du requérant Adresse de l’autorité destinataire Die ersuchende Stelle beehrt sich, der Bestimmungsbehörde – in zwei Exemplaren – die unten angegebenen Schriftstücke mit der Bitte zu übersenden, davon nach Artikel 5 des Übereinkommens ein Exemplar unverzüglich dem Empfänger zustellen zu lassen, nämlich Le requérant soussigné a l’honneur de faire parvenir – en double exemplaire – à l’autorité destinataire les documents ci-dessous énumérés, en la priant, conformément à l’art. 5 de la Convention précitée, d’en faire remettre sans retard un exemplaire au destinataire, à savoir:

(Name und Adresse) (identité et adresse)

  1. in einer der gesetzlichen Formen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)5. selon les formes légales (art. 5, alinéa premier, let. a5.

  2. in der folgenden besonderen Form (Art. 5 Abs. 1 Bst. b)5 selon la forme particulière suivante (art. 5, alinéa premier, let. b)5:

  3. gegebenenfalls durch einfache Übergabe (Art. 5 Abs. 2)5. le cas échéant, par remise simple (art. 5, al. 2)5.

Die Behörde wird gebeten, der ersuchenden Stelle ein Exemplar des Schriftstücks – und seiner Beilagen5 – mit dem Zustellungszeugnis (auf der Rückseite) zurückzusenden oder zurücksenden zu lassen. Cette autorité est priée de renvoyer ou de faire renvoyer au requérant un exemplaire de l’acte – et de ses annexes5 – avec l’attestation figurant au verso.

Verzeichnis der Schriftstücke Enumération des pièces Ausgefertigt in , am Fait à , le Unterschrift und/oder Stempel Signature et/ou cachet

Unzutreffendes streichen Rückseite des Ersuchens Verso de la demande Zustellungszeugnis Attestation Die unterzeichnete Behörde beehrt sich, nach Artikel 6 des Übereinkommens zu bescheinigen, L’autorité soussignée a l’honneur d’attester conformément à l’art. 6 de ladite Convention, dass das Ersuchen erledigt worden ist6 que la demande a été exécutée6 – am (Datum) – le (date) – in (Ort, Strasse, Nummer) – à (localité, rue, numéro) – in einer der folgenden Formen nach Artikel 5: – dans une des formes suivantes prévues à l’art. 5:

  1. in einer der gesetzlichen Formen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)6. selon les formes légales (art. 5, alinéa premier, let. a)6.

  2. in der folgenden besonderen Form6: selon la forme particulière suivante6:

  3. durch einfache Übergabe6. par remise simple6.

Die in dem Ersuchen erwähnten Schriftstücke sind übergeben worden an: Les documents mentionnés dans la demande ont été remis à: – (Name und Stellung der Person) (identité et qualité de la personne) – Verwandtschafts-, Arbeits- oder sonstiges Verhältnis zum Zustellungsempfänger: liens de parenté, de subordination ou autres, avec le destinataire de l’acte:

Unzutreffendes streichen 2. dass das Ersuchen aus folgenden Gründen nicht erledigt werden konnte7: que la demande n’a pas été exécutée, en raison des faits suivants7: Nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens wird die ersuchende Stelle gebeten, die Auslagen, die in der beiliegenden Aufstellung im einzelnen angegeben sind, zu zahlen oder zu erstatten7 Conformément à l’art. 12, al. 2, de ladite Convention, le requérant est prié de payer ou de rembourser les frais dont de détail figure au mémoire ci-joint7.

Beilagen Annexes Zurückgesandte Schriftstücke: Pièces renvoyées:

Gegebenenfalls Erledigungsstücke: Le cas échéant, les documents justificatifs de l’exécution:

Ausgefertigt in , am Fait à , le Unterschrift und/oder Stempel Signature et/ou cachet

Unzutreffendes streichen Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks Eléments essentiels de l’acte Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965 (Art. 5 Abs. 4) Convention relative à la signification et à la notification à l’étranger des actes judiciaires et extrajudiciaires en matière civile ou commerciale, signée à La Haye, le 15 novembre 1965 (art. 5, al. 4) Bezeichnung und Adresse der ersuchenden Stelle: Nom et adresse de l’autorité requérante:

Bezeichnung der Parteien8: Identité des parties8:

Gerichtliches Schriftstück9 Acte judiciaire9 Art und Gegenstand des Schriftstücks: Nature et objet de l’acte:

Art und Gegenstand des Verfahrens, gegebenenfalls Betrag der geltend gemachten Forderung: Nature et objet de l’instance, le cas échéant, le montant du litige:

Termin und Ort für die Einlassung auf das Verfahren9: Date et lieu de la comparution9:

Gegebenenfalls Name und Adresse der an der Übersendung des Schriftstücks interessierten Person. S’il y a lieu, identité et adresse de la personne intéressée à la transmission de l’acte.

Unzutreffendes streichen Gericht, das die Entscheidung erlassen hat10: Juridiction qui a rendu la décision10:

Datum der Entscheidung10: Date de la décision10:

Im Schriftstück vermerkte Fristen10: Indication des délais figurant dans l’acte10:

Aussergerichtliches Schriftstück10 Acte extrajudiciaire10 Art und Gegenstand des Schriftstücks: Nature et objet de l’acte:

Im Schriftstück vermerkte Fristen10: Indication des délais figurant dans l’acte10:

Unzutreffendes streichen Geltungsbereich am 20. Februar 201411 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Ägypten* 12. Dezember 1968 10. Februar 1969 Albanien* 1. November 2006 B 1. Juli 2007 Antigua und Barbuda* 17. Mai 1985 N 1. November 1981 Argentinien* 2. Februar 2001 B 1. Dezember 2001 Armenien 27. Juni 2012 B 1. Februar 2013 Australien* 15. März 2010 B 1. November 2010 Ashmore- und Cartier-Inseln 12. August 2010 1. November 2010 Australisches Antarktis- Territorium 12. August 2010 1. November 2010 Kokos-Inseln 12. August 2010 1. November 2010 Korallensee-Territorium 12. August 2010 1. November 2010 Norfolk-Insel 12. August 2010 1. November 2010 Territorium der Insel Heard und der Mc Donald-Inseln 12. August 2010 1. November 2010 Weihnachts-Insel 12. August 2010 1. November 2010 Bahamas* 17. Juni 1997 B 1. Februar 1998 Barbados* 27. September 1969 B 1. Oktober 1969 Belarus* 6. Juni 1997 B 1. Februar 1998 Belgien* 19. November 1970 18. Januar 1971 Belize 8. September 2009 B 1. Mai 2010 Bosnien und Herzegowina* 16. Juni 2008 B 1. Februar 2009 Botsuana* 28. August 1969 B 1. September 1969 Bulgarien* 23. November 1999 B 1. August 2000 China* 6. Mai 1991 B 1.

Januar 1992 Hongkong* a 16. Juni 1997 1. Juli 1997 Macau* b 10. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Dänemark* 2. August 1969 1. Oktober 1969 Deutschland* 27. April 1979 26. Juni 1979 Estland* 2. Februar 1996 B 1. Oktober 1996 Finnland* 11. September 1969 10. November 1969 Frankreich* 3. Juli 1972 1. September 1972 Griechenland* 20. Juli 1983 18. September 1983 Indien* 23. November 2006 B 1. August 2007 Irland* 5. April 1994 4. Juni 1994 Island* 10. November 2008 B 1. Juli 2009 Israel* 14. August 1972 13. Oktober 1972 Italien* 25. November 1981 24. Januar 1982 Japan* 28. Mai 1970 27. Juli 1970

AS 1995 934, 2003 733, 2006 2117, 2009 3639, 2011 2291, 2014 397 und 581. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Kanada* 10. April 1989 B 1. Mai 1989 Kolumbien* 10. April 2013 B 1. November 2013 Korea (Süd-)* 13. Januar 2000 B 1. August 2000 Kroatien* 28. Februar 2006 B 1. November 2006 Kuwait* 8. Mai 2002 B 1. Dezember 2002 Lettland* 28. März 1995 B 1. November 1995 Litauen* 2. August 2000 B 1. Juni 2001 Luxemburg* 9. Juli 1975 7. September 1975 Malawi* 25. November 1972 B 1. Dezember 1972 Malta* c 24. Februar 2011 B Marokko* 24. März 2011 B 1. November 2011 Mazedonien* 23. Dezember 2008 B 1. September 2009 Mexiko* 30. Mai 2000 B 1. Juni 2000 Monaco* 1. März 2007 B 1. November 2007 Moldau* 4. Juli 2012 B 1. Februar 2013 Montenegro* 16. Januar 2012 B 1. September 2012 Niederlande* 3. November 1975 2. Januar 1976 Aruba* 28. Mai 1986 27. Juli 1986 Norwegen* 2. August 1969 1. Oktober 1969 Pakistan* 6. Juli 1989 B 1. August 1989 Polen* 13. Februar 1996 B 1. September 1996 Portugal* 27. Dezember 1973 25. Februar 1974 Rumänien* 21. August 2003 B 1. April 2004 Russland* 1. Mai 2001 B 1.

Dezember 2001 San Marino* 15. April 2002 B 1. November 2002 Schweden* 2. August 1969 1. Oktober 1969 Schweiz* 2. November 1994 1. Januar 1995 Serbien* 2. Juli 2010 B 1. Februar 2011 Seychellen* 18. Juni 1981 B 1. Juli 1981 Slowakei* 26. April 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien* 18. September 2000 B 1. Juni 2001 Spanien** 4. Juni 1987 3. August 1987 Sri Lanka* 30. August 2000 B 1. Juni 2001 St. Vincent und die Grenadinen* 6. Januar 2005 N 27. Oktober 1979 Tschechische Republik* 28. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Türkei* 28. Februar 1972 28. April 1972 Ukraine* 1. Februar 2001 B 1. Dezember 2001 Ungarn* 13. Juli 2004 B 1. April 2005 Venezuela* 29. Oktober 1993 B 1. Juli 1994 Vereinigte Staaten* 24. August 1967 10. Februar 1969 Commonwealth der Nördlichen Marianen 31. März 1994 30. Mai 1994 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Vereinigtes Königreich* 17. November 1967 10. Februar 1969 Anguilla 30. Juli 1982 28. September 1982 Bermudas 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Britische Jungferninseln 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Britische Salomon-Inseln 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Falklandinseln 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Gibraltar 20.

Mai 1970 19. Juli 1970 Guernsey 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Insel Man 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Jersey 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Kaimaninseln 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Montserrat 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) 20. Mai 1970 19. Juli 1970 St. Helena 20. Mai 1970 19. Juli 1970 St. Vincent 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Turks- und Caicosinseln 20. Mai 1970 19. Juli 1970 Zypern* 15. Mai 1983 B 1. Juni 1983 * Vorbehalte und Erklärungen ** Einwendungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Haager Konferenz: http://www.hcch.net/index_de.php eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreiches in Hong Kong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hong Kong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesisch-britischen Erklärung vom 19. Dezember 1984 bleiben diejenigen Abkommen, welche vor der Rückgabe an die Volksrepublik China in Hong Kong anwendbar waren, auch in der SAR anwendbar. b Vom 11. Februar 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. April 1987 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. c Am 1.

August 2012 hat Malta erklärt, dass sein Beitritt zum Übereinkommen erst nach Abschluss der Verfahren innerhalb der EU betreffend den Beitritt zum erwähnten Übereinkommen erfolgen könne, insbesondere erst nachdem ein Beschluss des Rats vorliege, welcher Malta ermächtige, dem Übereinkommen beizutreten. Sobald dieser Beschluss gefasst sei, werde Malta dem Depositar das Datum mitteilen, ab welchem das erwähnte Übereinkommen für Malta anwendbar wird.

Vorbehalte und Erklärungen Schweiz12 1. Zu Artikel 1 Bezugnehmend auf Artikel 1 erachtet die Schweiz das Übereinkommen unter den Vertragsstaaten als ausschliesslich anwendbar. Sie betrachtet insbesondere die durchgriffsweise Zustellung an eine inländische nicht bevollmächtigte Rechtspersönlichkeit, welche als Ersatz für die Zustellung an eine ausländische Rechtspersönlichkeit dienen soll, als Umgehung des Übereinkommens, die namentlich mit den Artikeln 1 und 15 Absatz 1 Buchstabe b unvereinbar wäre. 2. Zu den Artikeln 2 und 18 Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet die Schweiz als Zentralbehörden im Sinne der Artikel 2 und 18 des Übereinkommens nachstehend genannten kantonalen Behörden. Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken werden nebst den genannten Zentralbehörden auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern entgegengenommen und an die im Einzelfall zuständigen Zentralbehörden weitergeleitet. 3. Zu Artikel 5 Absatz 3 Verweigert der Empfänger die freiwillige Annahme des Schriftstückes, kann es ihm gemäss Artikel 5 Absatz 1 nur formell zugestellt werden, wenn das Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde, d. h. in Deutsch, Französisch bzw. Italienisch abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen ist, je nachdem, in welchen Teil der Schweiz das Schriftstück zugestellt werden muss (s. nachstehend die Liste der schweizerischen Behörden). 4. Zu Artikel 6 Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet die Schweiz als Behörde, die das in Artikel 6 vorgesehene Zeugnis ausstellt, das Gericht des zuständigen Kantons oder die kantonale Zentralbehörde. 5. Zu den Artikeln 8 und 10 Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a erklärt die Schweiz, dass sie sich den in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungsverfahren widersetzt. 6. Zu Artikel 9 Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet die Schweiz als Behörden, die Schriftstücke entgegennehmen, welche nach Artikel 9 des Übereinkommens auf konsularischem Weg übermittelt werden, die kantonalen Zentralbehörden.

Art. 1 Abs. 3 des BB vom 9. Juni 1994 (AS 1994 2807) Liste der schweizerischen Behörden13

a) kantonale Zentralbehörden Eine aktualisierte Liste der kantonalen Zentralbehörden mit den vollständigen Adressen ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/behoerden/zentral.html

b) Bundesbehörden Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, EJPD, Bundesamt für Justiz, 3003 Bern

Die Liste wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.