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Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

0.311.51 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jul 1, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-311-51/de/internationales-abkommen-zur-bekampfung-der-falschmunzerei

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  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jun 18, 2008.

0.311.51

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Abgeschlossen in Genf am 20. April 1929 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 19482 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1948 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1949 (Stand am 14. September 2004)

Seine Majestät der König von Albanien, der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der Nationalregierung der Republik China, der Präsident der Republik Kolumbien, der Präsident der Republik Kuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Griechischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen, das Zentralexekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, haben in dem Bestreben, die Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei immer wirksamer zu gestalten, zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

AS 1949 II 1082; BBl 1948 II 261 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Footnotes

  1. [2] SR 351.55

Erster Teil

Art. 1

Die vertragschliessenden Teile erkennen an, dass die im Ersten Teil dieses Abkommens enthaltenen Vorschriften unter den derzeitigen Verhältnissen am besten geeignet sind, zur Verhütung und Bestrafung der Falschmünzereiverbrechen beizutragen.

Art. 2

«Geld» im Sinne dieses Abkommens sind Papiergeld einschliesslich der Banknoten und Metallgeld, soweit sie auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind.

Art. 3

Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden:3 1. wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht; 2. wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt; 3. wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen; 4. wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt; 5. wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.

Art. 4

Werden die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen in verschiedenen Ländern begangen, so soll jede von ihnen als selbständiges Verbrechen gelten.

Art. 5

In den Strafbestimmungen gegen die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen soll zwischen inländischem und ausländischem Geld nicht unterschieden werden; diese Gleichstellung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass gesetzlich oder vertraglich die Gegenseitigkeit gesichert ist.4

Art. 6

Länder, die grundsätzlich auch Auslandstaten für die Strafschärfung wegen Rückfalls berücksichtigen, sollen eine Verurteilung, die im Ausland wegen einer nach

Artikel 3 strafbaren Handlung ausgesprochen ist, nach Massgabe ihrer inneren Gesetzgebung als rückfallbegründend anerkennen.

Siehe die Art. 240–244 StGB (SR 311.0).

Siehe Art. 250 StGB (SR 311.0).

Art. 7

Soweit die innere Gesetzgebung eines Landes dritten Personen eine Beteiligung am Strafverfahren gestattet, sollen ausländische Beteiligte, und zwar gegebenenfalls auch der vertragschliessende Teil, dessen Geld gefälscht oder verfälscht worden ist, alle Rechte ausüben können, die nach den Gesetzen des Landes, in dem der Fall abgeurteilt wird, den Inländern zustehen.

Art. 8

Länder, die grundsätzlich die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen nicht zulassen, sollen einen Staatsangehörigen, wenn er im Ausland eine nach Artikel 3 strafbare Handlung begangen hat und in ihr Gebiet zurückgekehrt ist, ebenso bestrafen, wie wenn er die Tat in ihrem Gebiet begangen hätte, und zwar selbst dann, wenn der Täter erst nach der Tat ihr Staatsangehöriger geworden ist.5 Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter entsprechenden Umständen die Auslieferung eines Ausländers nicht bewilligt werden könnte.

Art. 9

Ein Ausländer, der eine nach Artikel 3 strafbare Handlung im Ausland begangen hat und sich im Gebiet eines Landes befindet, dessen Gesetzgebung als allgemeine Regel die Strafverfolgung von Auslandstaten zulässt, soll ebenso bestraft werden, wie wenn er die Tat im Gebiet dieses Landes begangen hätte. Die Pflicht zur Strafverfolgung besteht nur, wenn ein Ersuchen um Auslieferung gestellt worden ist und der ersuchte Staat wegen eines Umstandes, der mit der Tat selbst nicht zusammenhängt, die Auslieferung nicht durchführen kann.

Art. 10

Die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen sind ohne weiteres als Taten, welche die Auslieferung begründen, in alle Auslieferungsverträge eingeschlossen, die zwischen den vertragschliessenden Teilen bereits bestehen oder in Zukunft abgeschlossen werden. Die vertragschliessenden Teile, deren Recht eine Auslieferung ohne das Bestehen eines Vertrages oder ohne die Erfüllung der Gegenseitigkeitsbedingung zulässt, werden die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen schon jetzt im Verhältnis zueinander als Taten behandeln, welche die Auslieferung begründen. Für die Bewilligung der Auslieferung soll das Recht des ersuchten Landes massgebend sein.

Siehe Art. 6 StGB (SR 311.0).

Art. 11

Falsches und verfälschtes Geld, die Gerätschaften und die andern im Artikel 3 Ziffer

bezeichneten Gegenstände sollen beschlagnahmt und eingezogen werden. Auf entsprechendes Ersuchen sollen das Geld, die Gerätschaften und die sonstigen Gegenstände nach der Einziehung an die Regierung oder Ausgabebank, um deren Geld es sich handelt, herausgegeben werden; ausgenommen sind die Beweisstücke, die nach den Gesetzen des Landes, in dem die Strafverfolgung stattgefunden hat, bei den Akten oder in den Archiven verwahrt werden müssen, und die Musterstücke, deren Übersendung an die im Artikel 12 genannte Zentralstelle zweckmässig erscheint. Auf jeden Fall sollen alle diese Gegenstände unbrauchbar gemacht werden.6

Art. 12

In jedem Land sollen die Ermittlungen auf dem Gebiet der Falschmünzerei nach Massgabe der inneren Gesetzgebung von einer Zentralstelle7 in die Hand genommen werden. Die Zentralstelle soll in enger Beziehung stehen:

  1. mit den Stellen, denen die Ausgabe von Geld obliegt;

  2. mit den Polizeibehörden im eigenen Lande;

  3. mit den Zentralstellen der anderen Länder.

Die Zentralstelle soll in jedem Land alle Unterlagen sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern.

Art. 13

Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 14 Art. 15 Art. 16

Jede Zentralstelle soll in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den Zentralstellen der anderen Länder eine Sammlung von entwerteten echten Musterstücken des in ihrem Land umlaufenden Geldes übermitteln. In gleichem Umfang soll sie den ausländischen Zentralstellen regelmässig unter Angabe aller erforderlichen Einzelheiten mitteilen:

  1. jede neue Ausgabe von Geld in ihrem Lande;

  2. die Einziehung oder Ausserkurssetzung von Geld.

Abgesehen von Fällen rein örtlicher Bedeutung soll jede Zentralstelle in dem ihr zweckdienlich erscheinenden Umfang den ausländischen Zentralstellen mitteilen:

Siehe die Art. 58 und 249 StGB (SR 311.0).

Als schweizerische Zentralstelle im Sinne dieses Artikels wurde das Bundesamt für Polizei bezeichnet (Art.2 des BB vom 5. Okt. 1948 – SR 351.55; Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 - SR 170.512.1 angepasst).

1. jede Entdeckung falschen oder verfälschten Geldes. Der Mitteilung über die Fälschung oder Verfälschung von Bank- oder Staatsnoten soll eine technische Beschreibung der falschen Stücke beigegeben werden, die ausschliesslich von der Ausgabestelle zu liefern ist, deren Noten gefälscht oder verfälscht sind; beigefügt werden soll eine photographische Wiedergabe oder, wenn es angängig ist, ein Stück der falschen Noten. Unbeschadet dieser Mitteilung und technischen Beschreibung kann in dringlichen Fällen den beteiligten Zentralstellen vertraulich eine von den Polizeibehörden ausgehende Nachricht und kurze Beschreibung übermittelt werden; 2. jede Ermittlung, Verfolgung, Verhaftung, Verurteilung und Ausweisung von Falschmünzern sowie gegebenenfalls ihren Aufenthaltswechsel und sonstige zweckdienliche Unterlagen, insbesondere die Personenbeschreibungen, Fingerabdrücke und Lichtbilder der Falschmünzer; 3. die festgestellten Einzelheiten der Herstellung mit einer Auskunft, ob nach den Feststellungen das gesamte in Umlauf gesetzte Falschgeld hat beschlagnahmt werden können.

Um die unmittelbare internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei sicherzustellen, zu verbessern und weiterzuentwickeln, sollen die Vertreter der Zentralstellen der vertragschliessenden Teile von Zeit zu Zeit unter Zuziehung von Vertretern der Ausgabebanken und der beteiligten Zentralbehörden zu gemeinsamen Tagungen zusammentreten. Die Einrichtung und der Aufgabenkreis einer internationalen zentralen Nachrichtenstelle kann den Gegenstand einer dieser Tagungen bilden.

Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, die sich auf die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:

  1. möglichst im Wege des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Gerichtsbehörden, gegebenenfalls durch Vermittlung der Zentralstellen;

  2. durch unmittelbaren Schriftverkehr der Justizminister der beiden Länder oder durch unmittelbare Zusendung von der Behörde des ersuchenden Landes an den Justizminister des ersuchten Landes;

  3. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande; dieser Vertreter sendet das Ersuchen um Rechtshilfe unmittelbar an die zuständige oder an die von der Regierung des ersuchten Landes bezeichnete Gerichtsbehörde und erhält unmittelbar von dieser Behörde die Schriftstücke über die Erledigung des Ersuchens.

In den Fällen a und c soll stets gleichzeitig eine Abschrift des Ersuchens an die oberste Behörde des ersuchten Landes übersandt werden.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, soll das Rechtshilfeersuchen in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefasst werden mit der Massgabe, dass das ersuchte Land die Beifügung einer von der ersuchenden Behörde beglaubigten Übersetzung in seine eigene Sprache verlangen kann. Jeder vertragschliessende Teil wird jedem anderen vertragschliessenden Teil bekanntgeben, welche der vorerwähnten Arten der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen er ihm gestattet. Solange eine solche Bekanntgabe durch einen vertragschliessenden Teil nicht erfolgt ist, behält es bei der bisherigen Art der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen sein Bewenden. Für die Erledigung der Ersuchen dürfen keine anderen Gebühren oder Kosten als Sachverständigenkosten erhoben werden. Durch die Bestimmungen dieses Artikels wird die Regelung, die nach der inneren Gesetzgebung der einzelnen vertragschliessenden Teile für das Beweisrecht in Strafsachen gilt, nicht berührt.

Art. 17

Durch die Teilnahme an diesem Abkommen wird der grundsätzliche Standpunkt, den die vertragschliessenden Teile in der allgemeinen Frage des Geltungsbereichs der Strafgerichtsbarkeit als einer Frage des internationalen Rechts einnehmen, nicht berührt.

Art. 18

Dieses Abkommen lässt den Grundsatz unberührt, dass die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen, ohne dass sie an sich straflos gelassen werden dürfen, in jedem Land nach den allgemeinen Regeln der inneren Gesetzgebung gekennzeichnet, verfolgt und abgeurteilt werden.

Zweiter Teil

Art. 19

Die vertragschliessenden Teile kommen überein, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen ihnen entstehen könnten und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof8 zur Entscheidung vorzulegen. Sind die vertragschliessenden Teile, zwischen denen ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Protokolls vom 16. Dezember 19209 über den Ständigen Internationalen Gerichtshof, so ist der Streitfall je nach dem Wunsch der Parteien und nach

Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.120 Art. 92–96).

[AS 37 784] den Verfassungsvorschriften einer jeden von ihnen entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof10 oder einem nach dem Abkommen vom 18. Oktober 190711 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gebildeten Schiedsgericht oder einem beliebigen anderen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Footnotes

  1. [11] SR 0.193.212

Art. 20

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sein soll, trägt das Datum des heutigen Tages; es kann bis zum 31. Dezember 1929 von jedem Mitglied des Völkerbundes und von jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat einen Abdruck des Abkommens mitteilen wird. Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Art. 21

Vom 1. Januar 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder im Artikel

bezeichnete Nichtmitgliedstaat, der das Abkommen nicht unterzeichnet hat, diesem beitreten. Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds12 zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Art. 22

Die Länder, die geneigt sind, das Abkommen nach Artikel 20 Absatz 2 zu ratifiizieren oder ihm nach Artikel 21 beizutreten, die aber zu Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung des Abkommens ermächtigt zu sein wünschen, können den Generalsekretär des Völkerbunds13 von ihrer Absicht verständigen. Der Generalsekretär teilt die Vorbehalte unverzüglich allen vertragschliessenden Teilen mit, von denen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, und fragt dabei an, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Wenn binnen sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs keiner der vertragschliessenden Teile Einwände erhoben hat, so gilt die Teilnahme des den Vorbehalt machenden Landes an dem Abkommen mit diesem Vorbehalt als von den anderen vertragschliessenden Teilen genehmigt.

Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.120 Art. 92–96).

Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (BBl 1946 II 1222 1227 ff.).

Art. 23

Die Ratifikation dieses Abkommens durch einen vertragschliessenden Teil oder sein Beitritt zu dem Abkommen setzt voraus, dass sich seine Gesetzgebung und der Aufbau seiner Verwaltung im Einklang mit den in dem Abkommen enthaltenen Bestimmungen befinden.

Art. 24

Sofern ein vertragschliessender Teil bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder bei dem Beitritt nichts anderes erklärt, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für seine Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter seiner Oberhoheit oder seinem Mandat stehenden Gebiete. Die vertragschliessenden Teile behalten sich jedoch vor, dem Abkommen nach den Bestimmungen der Artikel 21 und 23 für ihre Kolonien, überseeischen Gebiete, Protektorate oder die unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete beizutreten. Ebenso behalten sie sich vor, das Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels 27 gesondert für diese Gebiete zu kündigen.

Art. 25

Das Abkommen tritt erst in Kraft, nachdem fünf Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der neunzigste Tag nach dem Tage, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die fünfte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erhalten hat.

Art. 26

Ist das Abkommen nach Artikel 25 in Kraft getreten, so wird jede spätere Ratifikation oder jeder spätere Beitritt am neunzigsten Tage nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds14 die Urkunde hierüber erhalten hat.

Art. 27

Das Abkommen kann von jedem Mitglied des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbunds15 gekündigt werden, der hiervon alle Mitglieder des Völkerbunds und die im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem sie der Generalsekretär des Völkerbunds16 erhalten hat; sie gilt nur für den vertragschliessenden Teil, der gekündigt hat.

Art. 28

Der Generalsekretär des Völkerbunds hat dieses Abkommen am Tage seines Inkrafttretens einzutragen.

Siehe Fussnote in Art. 21.

Siehe Fussnote in Art. 21.

Siehe Fussnote in Art. 21.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds17 hinterlegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.

(Es folgen die Unterschriften)

Siehe Fussnote in Art. 21.

Protokoll I. Auslegungsbestimmungen Im Begriff, das heute abgeschlossene Abkommen zu zeichnen, erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, dass sie die nachstehende Auslegung der Bestimmungen des Abkommens anerkennen. Es besteht Einverständnis darüber: 1. Dass die Fälschung des auf einer Banknote angebrachten Stempels, durch den die Banknote für ein bestimmtes Land gültig wird, als Fälschung der Banknote anzusehen ist. 2. Dass das Abkommen die Befugnis der vertragschliessenden Teile unberührt lässt, die Voraussetzungen für die Strafmilderung oder Straflosigkeit und für einen Verzicht auf die Strafverfolgung, das Gnadenrecht und das Recht der Amnestie in ihrer inneren Gesetzgebung nach ihrem Ermessen zu regeln. 3. Dass die Bestimmung des Artikels 4 keine Änderung der innerstaatlichen Vorschriften über die Strafen beim Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen nach sich zieht. Sie hindert nicht, dass ein Täter, der Geld sowohl gefälscht oder verfälscht als auch in Umlauf gesetzt hat, nur als Fälscher bestraft wird. 4. Dass die vertragschliessenden Teile Rechtshilfeersuchen nur nach Massgabe ihrer inneren Gesetzgebung zu erledigen brauchen.

II. Vorbehalte Die vertragschliessenden Teile, welche die nachstehenden Vorbehaltserklärungen abgeben, machen für sich die Annahme des Abkommens von diesen Vorbehalten abhängig; ihre Teilnahme an dem Abkommen unter diesen Vorbehalten wird von den anderen vertragschliessenden Teilen genehmigt. 1. Die Regierung Indiens macht den Vorbehalt, dass Artikel 9 für Indien nicht gilt, da dort der gesetzgebenden Gewalt die Zuständigkeit fehlt, die diesem Artikel entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu erlassen. 2. Die Chinesische Regierung ist ausserstande, den Artikel 10 anzunehmen, solange der Ausgang der Verhandlungen über die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit, die noch zugunsten der Staatsangehörigen einiger Mächte besteht, ungewiss ist, da

Artikel 10 eine allgemeine Verpflichtung für die Regierung enthält, die Auslieferung bildet. versehen.

eines Ausländers zu bewilligen, der von einem dritten Staat der Falschmünzerei beschuldigt ist. 3. Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken behält ihrer Regierung hinsichtlich des Artikels 20 das Recht vor, die Ratifikationsurkunde, wenn ihr das angezeigt erscheint, einem anderen Signatarstaat mitzuteilen, damit dieser eine Abschrift der Urkunde dem Generalsekretär des Völkerbunds zur Bekanntgabe an alle Signatar- oder beitretenden Staaten übermittelt.

III. Erklärungen Schweiz Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Schweiz folgende Erklärung abgegeben: «Der Schweizerische Bundesrat kann hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen des Abkommens keine Verpflichtung übernehmen, solange nicht die Frage der Einführung eines einheitlichen schweizerischen Strafgesetzbuchs18 in bejahendem Sinne entschieden ist; er weist deshalb darauf hin, dass die Ratifikation des Abkommens nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann. Der Schweizerische Bundesrat ist jedoch bereit, nach Massgabe seiner Zuständigkeit die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens durchzuführen, sobald dieses nach Artikel 25 in Kraft tritt.»

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Bei Unterzeichnung des Abkommens hat der Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgende Erklärung abgegeben: «Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nimmt zwar die Bestimmungen des Artikels 19 an, erklärt jedoch, dass die Regierung der Union nicht beabsichtigt, ihrerseits die Gerichtsbarkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in Anspruch zu nehmen. Was die Bestimmung desselben Artikels anlangt, wonach Streitfälle, die sich nicht durch unmittelbare Verhandlungen beilegen lassen, auch einem beliebigen anderen Schiedsgerichtsverfahren als dem vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, so erklärt die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ausdrücklich, dass die Annahme dieser Bestimmung nicht als Änderung des grundsätzlichen Standpunktes ausgelegt werden darf, den die Regierung der Union zu der Frage der Schiedsgerichtsbarkeit als eines Mittels zur Erledigung von zwischenstaatlichen Streitfällen einnimmt.» Soweit dieses Protokoll Verpflichtungen zwischen den vertragschliessenden Teilen erzeugt, hat es dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das heute abgeschlossene Abkommen, von dem es einen wesentlichen Bestandteil Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Protokoll mit ihrer Unterschrift

Das Schweizerische Strafgesetzbuch ist am 1. Jan. 1942 in Kraft getreten.

Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds19 hinterlegt wird; gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten zugehen.

(Es folgen die Unterschriften)

Siehe Fussnote in Art. 21 des Abkommens.

Geltungsbereich des Abkommens am 1. Juli 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Ägypten 15. Juli 1957 B 13. Oktober 1957 Algerien* 17. März 1965 B 15. Juni 1965 Australien 5. Januar 1982 B 5. April 1982 Bahamas 9. Juli 1975 N 10. Juli 1973 Belarus* 23. August 2001 N 25. Dezember 1991 Belgien 6. Juni 1932 4. September 1932 Benin 17. März 1966 B 15. Juni 1966 Brasilien 1. Juli 1938 B 29. September 1938 Bulgarien 22. Mai 1930 22. Februar 1931 Burkina Faso 8. Dezember 1964 B 8. März 1965 Côte d'Ivoire 23. Mai 1964 B 23. August 1964 Dänemark 19. Februar 1931 1. Januar 1933 Deutschland 3. Oktober 1933 1. Januar 1934 Ecuador 25. September 1937 B 24. Dezember 1937 Estland 30. August 1930 B 22. Februar 1931 Fidschi 25. März 1971 N 10. Oktober 1970 Finnland 25. September 1936 B 24. Dezember 1936 Frankreich 28. März 1958 26. Juni 1958 Gabun 11. August 1964 B 9. November 1964 Georgien 20. Juli 2000 B 18. Oktober 2000 Ghana 9. Juli 1964 B 7. Oktober 1964 Griechenland 19. Mai 1931 17. August 1931 Indonesien* 3. August 1982 B 1. November 1982 Irak 14. Mai 1965 B 12. August 1965 Irland 24.

Juli 1934 B 22. Oktober 1934 Israel 10. Februar 1965 B 11. Mai 1965 Italien 27. Dezember 1935 26. März 1936 Kenia 10. November 1977 B 8. Februar 1978 Kolumbien 9. Juni 1932 7. September 1932 Kroatien 30. Dezember 2003 N 8. Oktober 1991 Kuba 13. Juni 1933 11. September 1933 Kuwait 9. Dezember 1968 B 9. März 1969 Lettland 22. Juli 1939 B 20. Oktober 1939 Libanon 6. Oktober 1966 B 4. Januar 1967 Litauen 2. April 2004 B 1. Juli 2004 Luxemburg* 14. März 2002 12. Juni 2002 Malawi 18. November 1965 B 16. Februar 1966 Malaysia* 4. Juli 1972 B 2. Oktober 1972 Mali 6. Januar 1970 B 6. April 1970 Marokko* 4. Mai 1976 B 2. August 1976 Mauritius 18. Juli 1969 12. März 1969 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Mexiko 30. März 1936 B 28. Juni 1936 Monaco 21. Oktober 1931 19. Januar 1932 Niederlande 30. April 1932 29. Juli 1932 Niederländische Antillen 22. März 1954 20. Juni 1954 Niger 5. Mai 1969 B 3. August 1969 Norwegen* 16. März 1931 14. Juni 1931 Österreich 25. Juni 1931 23. September 1931 Peru 11. Mai 1970 B 9. August 1970 Philippinen* 5. Mai 1971 B 3.

August 1971 Polen 15. Juni 1934 13. September 1934 Portugal 18. September 1930 22. Februar 1931 Rumänien 7. März 1939 5. Juni 1939 Russland* 13. Juli 1931 11. Oktober 1931 Salomoninseln 3. September 1981 7. Juli 1978 San Marino 18. Oktober 1967 B 16. Januar 1968 Schweden 15. März 2001 B 13. Juni 2001 Schweiz 30. Dezember 1948 1. April 1949 Senegal 25. August 1965 B 23. November 1965 Serbien und Montenegro 24. November 1930 22. Februar 1931 Simbabwe 1. Dezember 1998 N 18. April 1980 Singapur 12. Februar 1979 N 9. August 1965 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Spanien 28. April 1930 22. Februar 1931 Sri Lanka 2. Juni 1967 B 31. August 1967 Südafrika 29. August 1967 B 27. November 1967 Syrien 14. August 1964 N 20. Juni 1959 Thailand 6. Juni 1963 B 4. September 1963 Togo 3. Oktober 1978 B 1. Januar 1979 Tschechische Republik 9. Februar 1996 N 1. Januar 1993 Türkei 21. Januar 1937 B 21. April 1937 Uganda 15. April 1965 B 14. Juli 1965 Ungarn 14. Juni 1933 12. September 1933 Vatikanstadt 1. März 1965 B 30. Mai 1965 Vereinigtes Königreich 28. Juli 1959 26. Oktober 1959 Anguilla 13. Oktober 1960 B 11. Januar 1961 Antigua und Barbuda 13. Oktober 1960 B 11. Januar 1961 Bermudas 13.

Oktober 1960 B 11. Januar 1961 Britische Jungferninseln 13. Oktober 1960 B 11. Januar 1961 Falklandinseln 13. Oktober 1960 B 11. Januar 1961 Gibraltar 13. Oktober 1960 B 11. Januar 1961 Montserrat 13. Oktober 1960 B 11. Januar 1961 St. Christoph und Nevis (St. Kitts und Nevis) 13. Oktober 1960 B 11. Januar 1961 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Zypern 10. Juni 1965 B 8. September 1965 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.