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Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

0.353.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of May 13, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-353-11/de/zusatzprotokoll-zum-europaischen-auslieferungsubereinkommen

Retrieved on Sep 5, 2026

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  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 26, 2018.

0.353.11

Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Abgeschlossen in Strassburg am 15. Oktober 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 19842 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. März 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juni 1985 (Stand am 13. Mai 2013)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, im Hinblick auf die Bestimmungen des am 13. Dezember 19573 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Auslieferungsübereinkommens (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet), insbesondere der Artikel 3 und 9; in der Erwägung, dass es zweckmässig ist, diese Artikel zu ergänzen, um den Schutz der menschlichen Gemeinschaft und des einzelnen zu verstärken, sind wie folgt übereingekommen:

Footnotes

  1. [3] SR 0.353.1

Kapitel I

Art. 1 Kapitel II Art. 2

Für die Anwendung des Artikels3 des Übereinkommens werden nicht als politische strafbare Handlungen angesehen

  1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der am 9. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes bezeichnet sind;

  2. Verletzungen, die in Artikel 50 des Genfer Abkommens von 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde4, in Artikel 51 des Genfer Abkommens von 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See5, in Artikel 130 des Genfer Abkommens von 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen6 und in Artikel 147 des Genfer Abkommens von 1949 über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten7 bezeichnet sind;

AS 1985 719; BBl 1983 IV 121

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 13. Dez. 1984 (AS 1985 712)

c. alle entsprechenden, nicht bereits von den vorgenannten Bestimmungen der Genfer Abkommen erfassten Verletzungen der beim Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Gesetze des Krieges und der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gebräuche des Krieges.

Footnotes

  1. [4] SR 0.518.12
  2. [5] SR 0.518.23
  3. [6] SR 0.518.42
  4. [7] SR 0.518.51

Artikel 9 des Übereinkommens wird durch den folgenden Wortlaut ergänzt, wobei

der ursprüngliche Artikel 9 des Übereinkommens Absatz 1 wird und die nachstehenden Bestimmungen Absätze 2, 3 und 4 werden: «2. Die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, wird nicht bewilligt,

  1. wenn das Urteil auf Freispruch lautet;

  2. wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnahme

  3. i) ganz vollstreckt ist, ii) ganz oder, soweit sie nicht vollstreckt ist, Gegenstand einer Begnadigung oder einer Amnestie ist;

  4. wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt, aber keine Sanktion verhängt hat.

3. In den Fällen des Absatzes 2 kann jedoch die Auslieferung bewilligt werden,

  1. wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung gegen eine Person, die im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine öffentliche Einrichtung oder Sache in diesem Staat begangen worden ist;

  2. wenn der Verurteilte selbst im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet hat;

  3. wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Hoheitsgebiet gilt.

4. Die Absätze 2 und 3 stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die ne bis in idem-Wirkung, die ausländischen Strafurteilen beigemessen wird, nicht entgegen.»

Kapitel III

Art. 3

1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Protokoll tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 4. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder vorher das Übereinkommen ratifiziert zu haben.

Art. 4

1. Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 5

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Protokoll auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann. 3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 8 zurückgenommen werden.

Art. 6

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er Kapitel I oder Kapitel II nicht annimmt.

2. Jede Vertragspartei kann eine von ihr nach Absatz 1 abgegebene Erklärung durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. 3. Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 7

Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Protokolls verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Protokolls ergeben könnten.

Art. 8

1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 3. Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.

Art. 9

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. jede Unterzeichnung;

  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 3;

  4. jede nach Artikel 5 eingegangene Erklärung und jeder Rückzug einer solchen Erklärung;

  5. jede nach Artikel 6 Absatz 1 abgegebene Erklärung;

  6. jede nach Artikel 6 Absatz 2 erfolgte Zurücknahme einer Erklärung;

  7. jede nach Artikel 8 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben dir hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 15. Oktober 1975 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 13. Mai 20138 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Albanien 19. Mai 1998 17. August 1998 Andorra 13. Oktober 2000 11. Januar 2001 Armenien 18. Dezember 2003 17. März 2004 Aserbaidschan* 28. Juni 2002 26. September 2002 Belgien 18. November 1997 16. Februar 1998 Bosnien und Herzegowina 25. April 2005 24. Juli 2005 Bulgarien 17. Juni 1994 14. September 1994 Dänemark* 13. September 1978 20. August 1979 Estland 28. April 1997 27. Juli 1997 Georgien* 15. Juni 2001 13. September 2001 Island* 20. Juni 1984 18. September 1984 Korea (Süd-) 29. September 2011 B 29. Dezember 2011 Kroatien 25. Januar 1995 B 25. April 1995 Lettland 2. Mai 1997 31. Juli 1997 Liechtenstein 4. Februar 2004 4. Mai 2004 Litauen 20. Juni 1995 18. September 1995 Luxemburg* 12. September 2001 11. Dezember 2001 Malta* 20. November 2000 18. Februar 2001 Mazedonien 28. Juli 1999 26. Oktober 1999 Moldau 27. Juni 2001 25. September 2001 Monaco 30. Januar 2009 1. Mai 2009 Montenegro 6. Juni 2006 N 6.

Juni 2006 Niederlande* 12. Januar 1982 12. April 1982 Aruba 12. Januar 1984 12. April 1982 Curaçao 12. Januar 1982 12. April 1982 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 12. Januar 1982 12. April 1982 Sint Maarten 12. Januar 1982 12. April 1982 Norwegen* 11. Dezember 1986 11. März 1987 Polen 15. Juni 1993 13. September 1993 Portugal 25. Januar 1990 25. April 1990 Rumänien 10. September 1997 9. Dezember 1997 Russland* 10. Dezember 1999 9. März 2000 Schweden* 2. Februar 1976 20. August 1979 Schweiz 11. März 1985 9. Juni 1985 Serbien 23. Juni 2003 B 21. September 2003 Slowakei 23. September 1996 22. Dezember 1996 Slowenien 16. Februar 1995 17. Mai 1995

AS 1985 719, 1987 773, 1990 1173, 1995 1122, 2004 4983, 2007 1385 und 2013 1551. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Spanien 11. März 1985 9. Juni 1985 Südafrika 12. Februar 2003 B 13. Mai 2003 Tschechische Republik 19. November 1996 17. Februar 1997 Ukraine* 11. März 1998 9. Juni 1998 Ungarn* 13. Juli 1993 11. Oktober 1993 Zypern 22. Mai 1979 20. August 1979 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.