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Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

0.353.3 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Aug 20, 1983

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-353-3/de/europaisches-ubereinkommen-zur-bekampfung-des-terrorismus

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Oct 15, 1985.

0.353.3

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19822 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 (Stand am 10. August 2004)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; angesichts der wachsenden Besorgnis, die durch die Zunahme terroristischer Handlungen verursacht wird; in dem Bestreben, wirksame Massnahmen zu treffen, damit die Urheber solcher Handlungen der Verfolgung und Bestrafung nicht entgehen; überzeugt, dass die Auslieferung ein besonders wirksames Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen:

  1. eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 19703 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;

  2. eine Straftat im Sinne des am 23. September 19714 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;

  3. eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht;

AS 1983 1041; BBl 1982 II 1

Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

AS 1983 1040

  1. eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt;

  2. eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden;

  3. der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.

Footnotes

  1. [3] SR 0.748.710.2
  2. [4] SR 0.748.710.3

Art. 2

1. Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen. 2. Das gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter

Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt.

3. Das gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.

Art. 3

Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und -übereinkommen, einschliesslich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens5, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Footnotes

  1. [5] SR 0.353.1

Art. 4

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird eine Straftat, die in Artikel 1 oder 2 genannt und nicht in einem zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag oder -übereinkommen als auslieferungsfähige Straftat aufgeführt ist, so angesehen, als sei sie darin als eine solche enthalten.

Art. 5

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.

Art. 6

1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über eine in Artikel 1 genannte Straftat für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nach Eingang eines Auslieferungsersuchens eines Vertragsstaats nicht ausliefert, dessen Gerichtsbarkeit auf einer Zuständigkeitsregelung beruht, die in gleicher Weise im Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist. 2. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Art. 7

Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person aufgefunden wird, die einer in Artikel 1 genannten Straftat verdächtigt wird, und der ein Auslieferungsersuchen nach Massgabe des Artikels 6 Absatz 1 erhalten hat, unterbreitet, wenn er die Person nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Art. 8

1. Die Vertragsstaaten gewähren einander im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 1 oder 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, weitestgehend Rechtshilfe in Strafsachen. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar. Die Rechtshilfe darf jedoch nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt. 2. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Rechtshilfe, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Rechtshilfeersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte. 3. Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Verträge und Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, einschliesslich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen6, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Footnotes

  1. [6] SR 0.351.1

Art. 9

1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen. 2. Soweit erforderlich, erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.

Art. 10

1. Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Rahmen des Artikels 9 Absatz 2 beigelegt worden ist, wird auf Verlangen einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen. Jede Partei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bestellen einen Obmann. Hat eine Partei binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, keinen Schiedsrichter bestellt, so wird ein solcher auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestellt. Ist der Präsident des Gerichtshofs Staatsangehöriger einer Streitpartei, so obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger einer Streitpartei ist, dem amtsältesten Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns einigen können. 2. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Spruch ist endgültig.

Art. 11

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 12

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Art. 13

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere,

  1. dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat;

  2. dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder

  3. dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.

2. Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. 3. Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat.

Art. 14

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Art. 15

Dieses Übereinkommen tritt in Bezug auf einen Vertragsstaat ausser Kraft, der aus dem Europarat austritt oder aufhört, dessen Mitglied zu sein.

Art. 16

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates

  1. jede Unterzeichnung;

  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

  1. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11 ;

  2. jede nach Artikel 12 eingegangene Erklärung oder Notifikation,

  3. jeden nach Artikel 13 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;

  4. jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 13 Absatz 2;

  5. jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;

  6. jedes Ausserkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 15.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 27. Januar 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Übereinkommens am 14. Mai 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Albanien 21. September 2000 22. Dezember 2000 Armenien 23. März 2004 24. Juni 2004 Aserbaidschan* 11. Februar 2004 12. Mai 2004 Belgien* ** 31. Oktober 1985 1. Februar 1986 Bosnien und Herzegowina 3. Oktober 2003 4. Januar 2004 Bulgarien 17. Februar 1998 18. Mai 1998 Deutschland* ** 3. Mai 1978 4. August 1978 Dänemark* 27. Juni 1978 28. September 1978 Estland* 27. März 1997 28. Juni 1997 Finnland 9. Februar 1990 10. Mai 1990 Frankreich* 21. September 1987 22. Dezember 1987 Georgien* 14. Dezember 2000 15. März 2001 Griechenland* 4. August 1988 5. November 1988 Irland 21. Februar 1989 22. Mai 1989 Island* 11. Juli 1980 12. Oktober 1980 Italien* 28. Februar 1986 1. Juni 1986 Kroatien* 15. Januar 2003 16. April 2003 Lettland 20. April 1999 21. Juli 1999 Liechtenstein 13. Juni 1979 14. September 1979 Litauen 7. Februar 1997 8. Mai 1997 Luxemburg 11. September 1981 12. Dezember 1981 Malta* 19. März 1996 20. Juni 1996 Moldau 23. September 1999 24. Dezember 1999 Niederlande* 18. April 1985 19. Juli 1985 Norwegen 10. Januar 1980 11. April 1980 Österreich 11. August 1977 4. August 1978 Polen 30. Januar 1996 1. Mai 1996 Portugal* 14. Dezember 1981 15. März 1982 Rumänien 2. Mai 1997 3.

August 1997 Russland* 4. November 2000 5. Februar 2001 San Marino* 17. April 2002 18. Juli 2002 Schweden* 15. September 1977 4. August 1978 Schweiz* 19. Mai 1983 20. August 1983 Slowakeia 15. April 1992 1. Januar 1993 Slowenien 29. November 2000 1. März 2001 Spanien 20. Mai 1980 21. August 1980 Tschechische Republika 15. April 1992 1. Januar 1993 Türkei 19. Mai 1981 20. August 1981 Ukraine 13. März 2002 14. Juni 2002 Ungarn* 6. Mai 1997 7. August 1997 Vereinigtes Königreich* 24. Juli 1978 25. Oktober 1978 Gibraltar 21. November 1988 21. November 1988 Guernsey 24. Juli 1978 25. Oktober 1978 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Insel Man 24. Juli 1978 25. Oktober 1978 Jersey 24. Juli 1978 25. Oktober 1978 Zypern* 26. Februar 1979 27. Mai 1979 * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte und Erklärungen (mit Ausnahme jener der Schweiz) werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik. Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Oktober 1990 Vorbehalte und Erklärungen Schweiz7 Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel

genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht; sie verpflichtet sich in diesen Fällen, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere,

  1. dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat;

  2. dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder

  3. dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.

Art. 1 Abs. 1 des BB vom 14. Dez. 1982 (AS 1983 1040)