0.362.380.032
Notenaustausch vom 30. Juni 2008
zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft
betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG
zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle
des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Präambel
Übersetzung1
Mission der Schweiz | Brüssel, den 30. Juni 2008 |
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektion H Justiz und Inneres | |
Brüssel |
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 30. Mai 2008, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (LA + S) (erste Lesung)
– Annahme des Rechtsakts
Dokumente des Rates:
PE-CONS 3690/07 CRIMORG 185 MI 328 CODEC 1400 + COR 1 (lv)
7687/08 CODEC 387 CRIMORG 51 MI 98 + ADD 1
Datum der Unterzeichnung: 21. Mai 2008»3
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz den Rat der Europäischen Union unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 30. Mai 2008 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft.
Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Information durch die Schweiz über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Eine Kopie dieser Note wird der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, GS.A.3, Brüssel, zugestellt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
0.362.380.032 AS 2010 2905; BBl 2009 3649Notenaustausch vom 30. Juni 2008zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 2009 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (AS 2010 2899) In Kraft getreten am 8. April 2010 (Stand am 8. April 2010)