0.414.11
Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Abgeschlossen in Strassburg am3. Juni 1964 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 19912 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. April 1991 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Mai 1991 (Stand am 27. August 2002)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, – im Hinblick auf die Ziele der am 11 . Dezember 19533 in Paris unterzeichneten Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, im folgenden als «Konvention» bezeichnet, im Hinblick darauf, dass es zweckmässig erscheint, durch eine Ergänzung dieser Konvention ihre Vorteile auch auf Inhaber von Zeugnissen zu erstrecken, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu Universitäten bilden, wenn diese Zeugnisse von Anstalten erteilt werden, die eine andere Vertragspartei ausserhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den im Inland erteilten gleichstellt, – sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
(1) Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten der staatlichen Überwachung, so erkennt diese Vertragspartei hinsichtlich einer derartigen Zulassung die Zeugnisse derjenigen Anstalten als gleichwertig an, die eine Vertragspartei ausserhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet erteilten gleichstellt. (2) Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. (3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Absatz 1 auf ihre eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden. (4) Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten nicht der staatlichen Überwachung, so übermittelt die betreffende Vertragspartei diesen Universitäten den Wortlaut dieses Protokolls und setzt sich dafür ein, dass sie die in den vorstehenden Absätzen niedergelegten Grundsätze annehmen.
AS 1991 2020; BBl 1990 III 1059
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 6. März 1991 (AS 1991 2000).
Art. 2
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats ein Verzeichnis der von ihr ausserhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich geförderten Anstalten, die Zeugnisse erteilen, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten bilden.
Art. 3
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet:
der Ausdruck «Zeugnis» alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, ungeachtet der Form der Erteilung oder Registrierung, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität bildet;
der Ausdruck «Universität»
die Universitäten, ii) die Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, Hochschulcharakter zuerkannt wird;
der Ausdruck «Hoheitsgebiet einer Vertragspartei» das Mutterland dieser Partei.
Art. 4
(1) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien der Konvention sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen;
indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2) Jeder Staat, welcher der Konvention beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten. (3) Die Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
Art. 5
(1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarates es nach Artikel 4 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder angenommen haben. (2) Für jeden Mitgliedstaat des Europarats, der das Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. (3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll einen Monat nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Dieser Beitritt wird jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Protokolls wirksam.
Art. 6
(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. (2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation kündigen. (3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär wirksam.
Art. 7
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
jede Unterzeichnung, die ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
jede Unterzeichnung, die unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5;
den Eingang jeder Notifikation nach den Artikeln 2 und 6.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am3. Juni 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Zusatzprotokolls am 26. Februar 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Belgien* 5. Juni 1972 6. Juli 1972 Bosnien und Herzegowina 29. Dezember 1994 B 30. Januar 1995 Dänemark 3. Juni 1964 U 4. Juli 1964 Deutschland 23. Juli 1971 24. August 1971 Finnland 16. September 1991 17. Oktober 1991 Frankreich 3. Juni 1964 U 4. Juli 1964 Italien 20. September 1966 21. Oktober 1966 Jugoslawien 15. September 1977 B 16. Oktober 1977 Kroatien 27. Januar 1993 B 28. Februar 1993 Liechtenstein 22. Mai 1991 23. Juni 1991 Luxemburg 30. November 1965 31. Dezember 1965 Malta 26. März 1991 27. April 1991 Mazedonien 30. März 1994 B 1. Mai 1994 Neuseeland* 20. Juli 1978 B 21. August 1978 Niederlande* 21. Januar 1965 22. Februar 1965 Norwegen 3. Juni 1964 U 4. Juli 1964 Österreich 28. Juni 1985 29. Juli 1985 Polen 10. Oktober 1994 11. November 1994 Portugal 3. November 1981 4. Dezember 1981 Rumänien 19. Mai 1998 20. Juni 1998 Russland 17. September 1999 18. Oktober 1999 Schweden 21. Juni 1967 U 22.
Juli 1967 Schweiz 25. April 1991 26. Mai 1991 Slowakeia 26. März 1991 1. Januar 1993 Slowenien 2. Juli 1992 B 3. August 1992 Tschechische Republika 26. März 1991 1. Januar 1993 Vereinigtes Königreich* b 25. August 1964 U 26. September 1964 Insel Man 2. September 1994 3. Oktober 1994 a Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik. b Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt.Vorbehalte und Erklärungen * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Vorbehalte und Erklärungen Belgien Dieses Protokoll wird unter dem Vorbehalt der bezüglich der belgischen Zeugnisse, Bescheinigungen und Studienzeiten tatsächlichen Anwendung der Gegenseitigkeit durch jeden der Mitgliedstaaten ratifziert.
Neuseeland Das Protokoll gilt auch für die Cook-Inseln, Niue und die Tokelau-Inseln.
Niederlande Das Protokoll gilt für das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und ab 1. Januar 1986 für Aruba.
Vereinigtes Königreich Auf Grund der Erklärung des Vereinigten Königreichs vom 25. März 1993 ist das Übereinkommen seit dem 30. März 1993 ebenfalls auf die Insel Man anwendbar, Gebiet, deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich wahrnimmt.