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Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

0.414.8 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Feb 1, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-414-8/de/ubereinkommen-uber-die-anerkennung-von-qualifikationen-im-hochschulbereich-in-der-europaischen-region

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  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Aug 12, 2004.

Enacted by: Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (AS 2002 2870)

0.414.8

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Abgeschlossen in Lissabon am 11. April 1997 Unterzeichnet von der Schweiz am 24. März 19982 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1999 (Stand am 17. September 2002)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, In dem Bewusstsein, dass das Recht auf Bildung ein Menschenrecht ist und dass die Hochschulbildung, die dem Streben nach Wissen und der Förderung des Wissens dient, sowohl für den einzelnen als auch für die Gesellschaft ein aussergewöhnlich wertvolles kulturelles und wissenschaftliches Gut darstellt; In der Erwägung, dass der Hochschulbildung eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Friedens, des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz sowie bei der Schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Völkern und Nationen zukommen soll; In der Erwägung, dass die grosse Vielfalt der Bildungssysteme in der europäischen Region deren kulturelle, gesellschaftliche, politische, philosophische, religiöse und wirtschaftliche Vielfalt widerspiegelt und ein ausserordentliches Gut darstellt, das es in vollem Umfang zu achten gilt; In dem Wunsch, allen Menschen der Region die Möglichkeit zu geben, diese reiche Vielfalt voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Staates und den Studenten der Bildungseinrichtungen jeder Vertragspartei der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsparteien erleichtert wird, insbesondere indem ihre Bemühungen erleichtert werden, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Vertragsparteien fortzusetzen oder dort eine Studienzeit abzuschliessen; In der Erwägung, dass die Anerkennung von in einem anderen Staat der europäischen Region durchgeführten Studien und erworbenen Zeugnissen, Diplomen und Graden eine wichtige Massnahme zur Förderung der akademischen Mobilität zwischen den Vertragsparteien darstellt; Dem Grundsatz der institutionellen Eigenständigkeit grosse Bedeutung beimessend und im Bewusstsein der Notwendigkeit, diesen Grundsatz hochzuhalten und zu schützen; Überzeugt, dass eine gerechte Anerkennung von Qualifikationen einen wesentlichen Bestandteil des Rechtes auf Bildung und eine Aufgabe der Gesellschaft darstellt;

AS 2002 2870 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 Ohne Ratifikationsvorbehalt.

Im Hinblick auf die Übereinkommen des Europarats und der UNESCO betreffend die akademische Anerkennung in Europa, nämlich die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse3 (1953, ETS 15) und das Zusatzprotokoll4 dazu (1964, ETS 49), das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten5 (1956, ETS 21), das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse6 (1959, ETS 32), das Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa7 (1979), die Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten8 (1990, ETS 138); Ferner im Hinblick auf das Internationale Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976), das im Rahmen der UNESCO angenommen wurde und die akademische Anerkennung in Europa teilweise mit erfasst; Eingedenk dessen, dass dieses Übereinkommen auch im Zusammenhang mit den UNESCO-Übereinkommen und der Internationalen Empfehlung für andere Regionen der Welt sowie der Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustausches zwischen diesen Regionen betrachtet werden soll; Im Bewusstsein der weit reichenden Veränderungen im Hochschulbereich in der europäischen Region seit Annahme dieser Übereinkünfte, die zu einer erheblich grösseren Diversifizierung innerhalb der nationalen Hochschulsysteme und zwischen ihnen geführt haben, und der Notwendigkeit, die Übereinkünfte und die Rechtspraxis anzupassen, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen; Im Bewusstsein der Notwendigkeit, gemeinsame Lösungen für die praktischen Anerkennungsprobleme in der europäischen Region zu finden; Im Bewusstsein der Notwendigkeit, die gegenwärtige Anerkennungspraxis zu verbessern, durchschaubarer zu machen und besser an die gegenwärtige Lage im Bereich der Hochschulbildung in der europäischen Region anzupassen; Im Vertrauen auf die positive Bedeutung eines Übereinkommens, das unter der gemeinsamen Schirmherrschaft des Europarats und der UNESCO ausgearbeitet und angenommen wird, um der weiteren Entwicklung der Anerkennungspraxis in der europäischen Region einen Rahmen zu geben;

Im Bewusstsein der Bedeutung, die der Schaffung dauerhafter Durchführungsmechanismen zur Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens zukommt, sind wie folgt übereingekommen:

Footnotes

  1. [3] SR 0.414.1
  2. [4] SR 0.414.11
  3. [5] SR 0.414.31
  4. [6] SR 0.414.5
  5. [7] SR 0.414.6
  6. [8] SR 0.414.32

Abschnitt I Begriffsbestimmungen

Art. I

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: Zugang (zur Hochschulbildung) Das Recht qualifizierter Kandidaten, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden. Zulassung (zu Hochschuleinrichtungen und -programmen) Der Vorgang oder das System, qualifizierten Bewerbern zu gestatten, das Hochschulstudium an einer bestimmten Einrichtung und/oder in einem bestimmten Programm aufzunehmen. Bewertung (von Einrichtungen und Programmen) Der Vorgang zur Feststellung der Bildungsqualität einer Hochschuleinrichtung oder eines Hochschulprogramms. Bewertung (der Qualifikationen von Einzelpersonen) Die schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikationen von Einzelpersonen durch eine zuständige Stelle. Zuständige Anerkennungsbehörde Eine Stelle, die den amtlichen Auftrag hat, bindende Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen zu treffen. Hochschulbildung Alle Arten von Studienabschnitten oder Studiengängen, von Ausbildung oder forschungsbezogener Ausbildung auf postsekundarem Niveau, die von den einschlägigen Behörden einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt sind. Hochschuleinrichtung Eine Einrichtung, die Hochschulbildung vermittelt und von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt ist. Hochschulprogramm Ein Studienabschnitt, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt ist und mit dessen Abschluss der Student eine Hochschulqualifikation erlangt.

Studienzeit Jeder Bestandteil eines Hochschulprogramms, der beurteilt und für den ein Nachweis ausgestellt wurde und der, obwohl er allein kein vollständiges Studienprogramm darstellt, einen erheblichen Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten mit sich bringt. Qualifikation A. Hochschulqualifikation Jeder von einer zuständigen Behörde ausgestellte Grad sowie jedes derartige Diplom oder andere Zeugnis, die den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulprogramms bescheinigen. B. Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diplom oder andere Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms bescheinigt und den Inhaber der Qualifikation berechtigt, hinsichtlich der Zulassung zur Hochschulbildung in Betracht gezogen zu werden (vgl. Bestimmung des Begriffs ’Zugang’). Anerkennung Eine von einer zuständigen Behörde erteilte förmliche Bestätigung des Wertes einer ausländischen Bildungsqualifikation für den Zugang zu Bildungs- und/oder zur Erwerbstätigkeit. Voraussetzung A. Allgemeine Voraussetzungen In allen Fällen zu erfüllende Bedingungen für den Zugang zur Hochschulbildung oder zu einer bestimmten Stufe der Hochschulbildung oder für die Zuerkennung einer Hochschulqualifikation einer bestimmten Stufe. B. Besondere Voraussetzungen Bedingungen, die zusätzlich zu allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Zulassung zu einem bestimmten Hochschulprogramm oder die Zuerkennung einer besonderen Hochschulqualifikation in einer bestimmten Studienrichtung zu erwirken.

Abschnitt II Zuständigkeit der Behörden

Art. II .1

(1) Soweit zentralstaatliche Behörden dafür zuständig sind, Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen, sind die Vertragsparteien durch dieses Übereinkommen unmittelbar gebunden und ergreifen die notwendigen Massnahmen, um die Durchführung des Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten den Gliedstaaten einer Vertragspartei obliegt, stellt die Vertragspartei einem der Verwahrer bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach eine kurze Darstellung seiner verfassungsrechtlichen Lage oder Gliederung zur Verfügung. In solchen Fällen treffen die zuständigen Behörden der Gliedstaaten derartiger Vertragsparteien die notwendigen Massnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. (2) Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten einzelnen Hochschuleinrichtungen oder anderen Stellen obliegt, übermittelt jede Vertragspartei entsprechend ihrer verfassungsrechtlichen Lage oder Gliederung diesen Einrichtungen oder Stellen den Wortlaut dieses Übereinkommens und unternimmt alle möglichen Schritte, um zu erreichen, dass seine Bestimmungen wohlwollend geprüft und zur Anwendung gebracht werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den nachstehenden Artikeln dieses Übereinkommens.

Art. II .2

Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach teilt jeder Staat, der Heilige Stuhl oder die Europäische Gemeinschaft einem der Verwahrer dieses Übereinkommens mit, welche Behörden für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind.

Art. II .3

Dieses Übereinkommen ist nicht so anzusehen, als beeinträchtige es günstigere Bestimmungen über die Anerkennung von in einer der Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen, die in einem bereits bestehenden oder künftigen Vertrag, dessen Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist oder wird, enthalten sind oder sich daraus ergeben.

Abschnitt III Wesentliche Grundsätze in Bezug auf die Bewertung

von Qualifikationen

Art. III .1

(1) Inhabern von Qualifikationen, die in einer der Vertragsparteien ausgestellt wurden, ist auf ein an die geeignete Stelle gerichtetes Ersuchen angemessener Zugang zu einer Bewertung dieser Qualifikationen zu ermöglichen. (2) In dieser Hinsicht darf es keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, einer Behinderung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status oder auf Grund anderer Umstände geben, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, nicht zusammenhängen. Um dieses Recht zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragspartei, angemessene Vorkehrungen für die Bewertung eines Antrags auf Anerkennung von Qualifikationen allein auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen.

Art. III .2

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.

Art. III .3

(1) Entscheidungen über die Anerkennung werden auf der Grundlage angemessener Informationen über die Qualifikationen getroffen, deren Anerkennung angestrebt wird. (2) Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt in erster Linie dem Antragsteller, der diese Informationen nach Treu und Glauben zur Verfügung stellt. (3) Unbeschadet der Verantwortung des Antragstellers haben die Einrichtungen, welche die betreffenden Qualifikationen ausgestellt haben, die Pflicht, auf sein Ersuchen und innerhalb angemessener Frist dem Inhaber der Qualifikation, der Einrichtung oder den zuständigen Behörden des Staates, in dem die Anerkennung angestrebt wird, sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen. (4) Die Vertragsparteien weisen alle zu ihrem Bildungssystem gehörenden Bildungseinrichtungen an oder legen ihnen gegebenenfalls nahe, jedem begründeten Ersuchen um Informationen zum Zweck der Bewertung von Qualifikationen, die an diesen Einrichtungen erworben wurden, nachzukommen. (5) Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle.

Art. III .4

Um die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass hinreichende und klare Informationen über ihr Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden.

Art. III .5

Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb einer von der zuständigen Anerkennungsbehörde im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage aller erforderlichen Informationen zu dem Fall berechnet wird. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen, und der Antragsteller ist über mögliche Massnahmen zu unterrichten, die er ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen. Wird die Anerkennung versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel einlegen.

Abschnitt IV Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang

zur Hochschulbildung ermöglichen

Art. IV .1

Jede Vertragspartei erkennt für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Art. IV .2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Qualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel IV.1 in einem solchen Fall sinngemäss angewendet wird.

Art. IV .3

Soweit eine Qualifikation nur den Zugang zu spezifischen Arten von Hochschuleinrichtungen oder -programmen in der Vertragspartei ermöglicht, in der die Qualifikation erworben wurde, gewährt jede andere Vertragspartei dem Inhaber dieser Qualifikation den Zugang zu ähnlichen spezifischen Hochschulprogrammen in Einrichtungen, die zu ihrem Hochschulsystem gehören, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Art. IV .4

Soweit die Zulassung zu bestimmten Hochschulprogrammen nicht nur von der Erfüllung allgemeiner Zugangsvoraussetzungen, sondern zusätzlich von der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen abhängt, können die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei auch von den Inhabern der in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen die Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen verlangen oder eine Bewertung vornehmen, ob die Bewerber mit in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen.

Art. IV .5

Soweit Schulabschlusszeugnisse in der Vertragspartei, in der sie erworben wurden, den Zugang zur Hochschulbildung nur in Verbindung mit zusätzlichen qualifizierenden Prüfungen ermöglichen, können die anderen Vertragsparteien den Zugang von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abhängig machen oder eine Alternative für die Erfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen in ihrem eigenen Bildungssystem anbieten. Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach einem der Verwahrer notifizieren, dass sie von diesem Artikel Gebrauch machen, und nennen dabei die Vertragsparteien, hinsichtlich derer sie diesen Artikel anzuwenden beabsichtigen, sowie die Gründe hierfür.

Art. IV .6

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung oder einem bestimmten Programm innerhalb einer solchen Einrichtung eingeschränkt sein oder selektiv erfolgen. In Fällen, in denen die Zulassung zu einer Hochschuleinrichtung und/oder einem Programm selektiv erfolgt, sollen die Zulassungsverfahren dergestalt sein, dass die Bewertung ausländischer Qualifikationen nach den in Abschnitt III beschriebenen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung gewährleistet ist.

Art. IV .7

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass der Bewerber die Unterrichtssprache oder -sprachen der betreffenden Einrichtung oder andere festgelegte Sprachen ausreichend beherrscht.

Art. IV .8

In den Vertragsparteien, in denen der Zugang zur Hochschulbildung auf der Grundlage nichttraditioneller Qualifikationen erlangt werden kann, werden in anderen Vertragsparteien erworbene ähnliche Qualifikationen in ähnlicher Weise bewertet wie nichttraditionelle Qualifikationen, die in der Vertragspartei erworben wurden, in der die Anerkennung angestrebt wird.

Art. IV .9

Zum Zweck der Zulassung zu Hochschulprogrammen kann jede Vertragspartei die Anerkennung von Qualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei, auf die diese Einrichtungen zurückgehen, getroffen wurden.

Abschnitt V Anerkennung von Studienzeiten

Art. V .1

Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden. Diese Anerkennung schliesst solche Studienzeiten ein, die in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluss eines Hochschulprogramms führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, den sie in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, ersetzen würden.

Art. V .2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es einer Person, die eine Studienzeit im Rahmen eines Hochschulprogramms einer anderen Vertragspartei abgeschlossen hat, ermöglicht, auf ihr Ersuchen eine Bewertung dieser Studienzeit zu erhalten , und Artikel V.1 in solchem Fall sinngemäss angewendet wird.

Art. V .3

Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Anerkennung von Studienzeiten, wenn

  1. zwischen der für die entsprechende Studienzeit verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde einerseits und der für die angestrebte Anerkennung verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde andererseits zuvor eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen worden ist und

  2. die Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit abgeschlossen worden ist, ein Zeugnis oder einen Nachweis der Studienleistungen ausgestellt hat, aus dem hervorgeht, dass der Studierende die für die betreffende Studienzeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat.

Abschnitt VI Anerkennung von Hochschulqualifikationen

Art. VI .1

Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Art. VI .2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel VI.1 in einem solchem Fall sinngemäss angewendet wird.

Art. VI .3

Die in einer Vertragspartei erfolgte Anerkennung einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation hat eine oder beide der nachstehenden Folgen:

  1. Zugang zu weiteren Hochschulstudien, einschliesslich der dazugehörigen Prüfungen, und/oder zur Vorbereitung auf die Promotion zu denselben Bedingungen, die für Inhaber von Qualifikationen der Vertragspartei gelten, in der die Anerkennung angestrebt wird;

  2. Führen eines akademischen Grades in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird.

Darüber hinaus kann die Anerkennung den Zugang zum Arbeitsmarkt, vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird, erleichtern.

Art. VI .4

Die in einer Vertragspartei erfolgte Bewertung einer in einer anderen Vertragspartei erteilten Hochschulqualifikation kann folgende Form annehmen:

  1. Gutachten zu Zwecken allgemeiner Erwerbstätigkeit;

  2. Gutachten für eine Bildungseinrichtung zum Zweck der Zulassung zu ihren Programmen;

  3. Gutachten für eine andere zuständige Anerkennungsbehörde.

Art. VI .5

Jede Vertragspartei kann die Anerkennung von Hochschulqualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei getroffen wurden, auf die diese Einrichtungen zurückgehen.

Abschnitt VII Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge,

Vertriebene und den Flüchtlingen gleichgestellte Personen innehaben

Art. VII

Jede Vertragspartei unternimmt alle durchführbaren und angemessenen Schritte im Rahmen ihres Bildungssystems in Übereinstimmung mit ihren Verfassungs-, Gesetzes- und sonstigen Vorschriften, um Verfahren zu entwickeln, mit denen gerecht und zügig bewertet werden kann, ob Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleichgestellte Personen die einschlägigen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung, zu weiteren Hochschulprogrammen oder zur Erwerbstätigkeit erfüllen, auch in Fällen, in denen die in einer der Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können.

Abschnitt VIII Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen

und -programmen

Art. VIII .1

Jede Vertragspartei stellt hinreichende Informationen über alle zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Einrichtungen und über alle von diesen Einrichtungen durchgeführten Programme zur Verfügung, um die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob die Qualität der von diesen Einrichtungen ausgestellten Qualifikationen die Anerkennung in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, rechtfertigt. Diese Informationen ergehen in folgender Form:

  1. im Fall von Vertragsparteien, die ein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Methoden und Ergebnisse dieser Bewertung sowie die Qualitätsnormen für jede Art von Hochschuleinrichtung, die Hochschulqualifikationen erteilt, und jede Art von Hochschulprogramm, das zu Hochschulqualifikationen führt;

  2. im Fall von Vertragsparteien, die kein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Anerkennung der verschiedenen Hochschulqualifikationen, die an den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen oder innerhalb der zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschulprogramme erworben wurden.

Art. VIII .2

Jede Vertragspartei trifft angemessene Vorkehrungen für die Ausarbeitung, Führung und Veröffentlichung folgender Unterlagen:

  1. eines Überblicks über die verschiedenen Arten von zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen mit den typischen Merkmalen jeder Art von Einrichtung;

  2. einer Liste der zu ihrem System gehörenden anerkannten (öffentlichen und privaten) Einrichtungen, aus der deren Befugnis zur Verleihung verschiedener Arten von Qualifikationen sowie die Voraussetzungen für den Zugang zu jeder Art von Einrichtung und Programm hervorgehen;

  3. einer Beschreibung der Hochschulprogramme;

  4. einer Liste der ausserhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Bildungseinrichtungen, welche die Vertragspartei als zu ihrem Bildungssystem gehörend betrachtet.

Abschnitt IX Informationen über Anerkennungsangelegenheiten

Art. IX .1

Um die Anerkennung von Qualifikationen in Bezug auf die Hochschulbildung zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien, transparente Systeme für die vollständige Beschreibung der erworbenen Qualifikationen zu schaffen.

Art. IX .2

(1) In Anbetracht des Bedarfs an angemessenen, genauen und aktuellen Informationen errichtet oder unterhält jede Vertragspartei ein nationales Informationszentrum und notifiziert einem der Verwahrer dessen Errichtung oder alle diesbezüglichen Veränderungen. (2) Das nationale Informationszentrum jeder Vertragspartei

  1. erleichtert den Zugang zu verbindlichen und genauen Informationen über das Hochschulsystem und die Hochschulqualifikationen des Staates, in dem es sich befindet;

  2. erleichtert den Zugang zu Informationen über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der anderen Vertragsparteien;

  3. berät oder informiert über Anerkennungsangelegenheiten und die Bewertung von Qualifikationen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

(3) Jedes nationale Informationszentrum muss über die notwendigen Mittel verfügen, die es in die Lage versetzen, seine Aufgaben zu erfüllen.

Art. IX .3

Die Vertragsparteien fördern durch die nationalen Informationszentren oder auf andere Weise die Verwendung des Anhangs zum Diplom («Diploma Supplement») der UNESCO und des Europarats oder jedes anderen vergleichbaren Dokuments durch die Hochschuleinrichtungen der Vertragsparteien.

Abschnitt X Durchführungsmechanismen

Art. X .1

Die folgenden Gremien überwachen, fördern und erleichtern die Durchführung des Übereinkommens:

  1. der Ausschuss für das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region;

  2. das europäische Netzwerk nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk), das durch Beschluss des Ministerkomitees des Europarats vom9. Juni 1994 und des UNESCO- Regionalausschusses für Europa vom 18. Juni 1994 errichtet wurde.

Footnotes

  1. [9] SR 0.440.1

Art X .2

(1) Hiermit wird der Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (im Folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) eingesetzt. Er setzt sich aus je einem Vertreter jeder Vertragspartei zusammen. (2) Im Sinne dieses Artikels gilt der Begriff "Vertragspartei" nicht für die Europäische Gemeinschaft. (3) Die in Artikel XI.1 Absatz 1 bezeichneten Staaten und der Heilige Stuhl, soweit sie nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Europäische Gemeinschaft und der Präsident des ENIC-Netzwerks können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen. Vertreter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in der Region im Bereich der Anerkennung tätig sind, können auch eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen. (4) Der Präsident des UNESCO-Regionalausschusses für die Anwendung des Übereinkommens über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa wird ebenfalls eingeladen, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen. (5) Der Ausschuss fördert die Anwendung dieses Übereinkommens und überwacht dessen Durchführung. Zu diesem Zweck kann er mit der Mehrheit der Vertragsparteien Empfehlungen, Erklärungen, Protokolle und Muster für ein einwandfreies Verfahren beschliessen, um die zuständigen Behörden der Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens und der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Hochschulqualifikationen anzuleiten. Die Vertragsparteien sind durch diese Anleitungen zwar nicht gebunden, bemühen sich jedoch nach Kräften, sie anzuwenden, die zuständigen Behörden auf sie hinzuweisen und ihre Anwendung anzuregen. Der Ausschuss holt die Meinung des ENIC-Netzwerks ein, bevor er seine Beschlüsse fasst. (6) Der Ausschuss erstattet den zuständigen Gremien des Europarats und der UNESCO Bericht.

(7) Der Ausschuss unterhält Verbindungen zu den UNESCO-Regionalausschüssen in Bezug auf die Anwendung der unter der Schirmherrschaft der UNESCO geschlossenen Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich. (8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien anwesend ist. (9) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuss tritt erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zusammen. (10) Das Sekretariat des Ausschusses wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.

Art. X .3

(1) Jede Vertragspartei ernennt ihr nach Artikel IX.2 errichtetes oder unterhaltenes nationales Informationszentrum zum Mitglied des europäischen Netzwerks nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC- Netzwerk). In Fällen, in denen von einer Vertragspartei mehr als ein nationales Informationszentrum nach Artikel IX.2 errichtet oder unterhalten wird, sind alle diese Zentren Mitglieder des Netzwerks, doch haben die betreffenden nationalen Informationszentren zusammen nur eine Stimme. (2) Das ENIC-Netzwerk, in seiner auf die Vertragsparteien dieses Übereinkommens begrenzten Zusammensetzung, gewährleistet und unterstützt die praktische Durchführung des Übereinkommens durch die zuständigen nationalen Behörden. Das Netzwerk tritt mindestens einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen. Es wählt in Übereinstimmung mit seinem Mandat seinen Präsidenten und seinen Präsidialausschuss. (3) Das Sekretariat des ENIC-Netzwerks wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen. (4) Die Vertragsparteien arbeiten durch das ENIC-Netzwerk mit den nationalen Informationszentren der anderen Vertragsparteien zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die den nationalen Informationszentren bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der akademischen Anerkennung und Mobilität von Nutzen sind.

Abschnitt XI Schlussklauseln

Art. XI .1

(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf für

  1. die Mitgliedstaaten des Europarats,

  2. die Mitgliedstaaten der europäischen Region der UNESCO,

c) jeden anderen Unterzeichnerstaat oder Vertragsstaat oder jede andere Vertragspartei des Europäischen Kulturübereinkommens9 des Europarats und/oder des Übereinkommens der UNESCO über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa, die zu der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten Diplomatischen Konferenz eingeladen wurden. (2) Diese Staaten und der Heilige Stuhl können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen, oder

  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder

  3. indem sie ihm beitreten.

(3) Die Unterzeichnung erfolgt bei einem der Verwahrer. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei einem der Verwahrer hinterlegt.

Art. XI .2

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats und/oder Staaten der europäischen Region der UNESCO, ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. Für jeden anderen Staat tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Art. XI .3

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht einer der in Artikel XI.1 aufgeführten Gruppen angehört, um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersuchen. Jedes diesbezügliche Ersuchen wird an einen der Verwahrer gerichtet, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region an die Vertragsparteien weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO. (2) Die Entscheidung, einen Staat, der um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersucht hat, zum Beitritt einzuladen, wird mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien getroffen.

(3) Nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, kann die Europäische Gemeinschaft ihm auf Grund eines an einen der Verwahrer gerichteten Ersuchens ihrer Mitgliedstaaten beitreten. In diesem Fall findet Absatz 2 keine Anwendung. (4) Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei einem der Verwahrer folgt.

Art. XI .4

(1) Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die gleichzeitig Vertragsparteien einer oder mehrerer der folgenden Übereinkünfte sind, nämlich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, ETS 15) und des Zusatzprotokolls dazu (1964, ETS 49), des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1956, ETS 21), des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse (1959, ETS 32), des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976), des Übereinkommens über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa (1979), des Europäischen Übereinkommens über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1990, ETS 138),

  1. wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen nur das vorliegende Übereinkommen an;

  2. wenden die oben genannten Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, in ihren Beziehungen zu anderen Staaten, die Vertragsparteien jener Übereinkünfte, nicht aber des vorliegenden Übereinkommens sind, weiterhin an.

(2) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, davon abzusehen, Vertragsparteien einer der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte zu werden, deren Vertragspartei sie noch nicht sind, mit Ausnahme des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten.

Art. XI .5

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. (2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt. (3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

Art. XI .6

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Die Kündigung lässt jedoch Anerkennungsentscheidungen, die zuvor auf Grund dieses Übereinkommens getroffen wurden, unberührt. (3) Die Beendigung oder die Suspendierung der Anwendung dieses Übereinkommens infolge der Verletzung einer für die Erreichung des Zieles oder Zweckes dieses Übereinkommens wesentlichen Bestimmung durch eine Vertragspartei erfolgt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

Art. XI .7

(1) Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären, dass sie sich das Recht vorbehalten, einen oder mehrere der folgenden Artikel dieses Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden:

Artikel IV .8

Artikel V .3

Artikel VI .3

Artikel VIII .2

Artikel IX .3

Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. (2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. (3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Art. XI .8

(1) Entwürfe zur Änderung dieses Übereinkommens können vom Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossen werden. Jeder derart beschlossene Änderungsentwurf wird in ein Protokoll zu diesem Übereinkommen aufgenommen. Das Protokoll legt die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten fest, die in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmungserklärung der Vertragsparteien, dadurch gebunden zu sein, verlangen. (2) Eine Änderung des Abschnitts III dieses Übereinkommens nach dem Verfahren in Absatz 1 ist nicht zulässig. (3) Jeder Änderungsvorschlag wird einem der Verwahrer übermittelt, der ihn spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.

Art. XI .9

(1) Der Generalsekretär des Europarats und der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sind die Verwahrer dieses Übereinkommens. (2) Der Verwahrer, bei dem eine Akte, Notifikation oder Mitteilung hinterlegt wurde, notifziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Mitgliedstaaten des Europarats und/oder der europäischen Region der UNESCO

  1. jede Unterzeichnung;

  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel XI.2 und Artikel XI.3 Absatz 4;

  4. jeden nach Artikel XI.7 angebrachten Vorbehalt sowie die Rücknahme jedes derartigen Vorbehalts;

  5. jede Kündigung dieses Übereinkommens nach Artikel XI.6;

  6. jede nach Artikel II.1 oder Artikel II.2 abgegebene Erklärung;

  7. jede nach Artikel IV.5 abgegebene Erklärung;

  8. jedes Beitrittsersuchen nach Artikel XI.3;

  9. jeden nach Artikel XI.8 gemachten Vorschlag;

  10. jede andere Akte, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

(3) Der Verwahrer, der auf Grund dieses Übereinkommens eine Mitteilung erhält oder eine Notifikation vornimmt, setzt den anderen Verwahrer sofort davon in Kenntnis.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Lissabon am 11. April 1997 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle vier Wortlaute gleichermassen verbindlich sind, in zwei Urschriften, von denen eine im Archiv des Europarats und die andere im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen in Artikel XI.1 genannten Staaten, dem Heiligen Stuhl und der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Sekretariat der Vereinten Nationen übersandt.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Mai 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Albanien 6. März 2002 1. Mai 2002 Aserbaidschan* 10. März 1998 1. Februar 1999 Bulgarien* 19. Mai 2000 1. Juli 2000 Estland* 1. April 1998 1. Februar 1999 Frankreich 4. Oktober 1999 1. Dezember 1999 Georgien 13. Oktober 1999 1. Dezember 1999 Heiliger Stuhl* 28. Februar 2001 1. April 2001 Island 21. März 2001 1. Mai 2001 Kasachstan 7. Oktober 1998 1. Februar 1999 Lettland* 20. Juli 1999 1. September 1999 Liechtenstein* 1. Februar 2000 B 1. April 2000 Litauen 17. Dezember 1998 1. Februar 1999 Luxemburg* 4. Oktober 2000 1. Dezember 2000 Moldova* 23. September 1999 1. November 1999 Norwegen* 29. April 1999 1. Juni 1999 Österreich* 3. Februar 1999 1. April 1999 Portugal 15. Oktober 2001 1. Dezember 2001 Rumänien* 12. Januar 1999 1. März 1999 Russland 25. Mai 2000 1. Juli 2000 Schweden 28. September 2001 1. November 2001 Schweiz* 24. März 1998 U 1.

Februar 1999 Slowakei* 13. Juli 1999 1. September 1999 Slowenien* 21. Juli 1999 1. September 1999 Tschechische Republik* 15. Dezember 1999 1. Februar 2000 Ukraine* 14. April 2000 1. Juni 2000 Ungarn* 4. Februar 2000 1. April 2000 Zypern 21. November 2001 1. Januar 2002 * Erklärungen siehe hiernach.

Erklärungen Aserbaidschan Gemäss Art. X.2 des Übereinkommens hat der Präsident der Republik Aserbaidschan mit der Verordnung Nr. 346 vom6. März 2000 das Bildungsministerium der Republik Aserbaidschan mit der Vertretung der Republik Aserbaidschan im Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region sowie der Unterrichtung der zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien über das System und die Qualifikationen im Hochschulbereich in der Republik Aserbaidschan beauftragt. Die Adresse der zuständigen Behörde lautet wie folgt: Bildungsministerium 370008, Kathai av., 49, Baku, Aserbaidschan Tel. +(994 12)93 66 60, 93 19 66, 93 72 66. Fax +(994 12)93 80 97.

Bulgarien

Art. II .2

Die in der Republik Bulgarien für Entscheidungen in Fällen der Anerkennung von Qualifikationen zuständigen Behörden sind das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien sowie die Hochschulen.

Art. IX .2

Die Aufgaben des nationalen Informationszentrums der Republik Bulgarien werden vom Nationalen Informationszentrum für akademische Anerkennung bei der Direktion «Internationale Tätigkeiten» des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wahrgenommen.

A, bd. Kniaz, Dondoukov Sofia 1000 Tel. +359.2.9880.494 Fax: +359.2.9880.600 E-Mail: intcoop@minedu.govern.bg Estland In Bezug auf das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region erklärt das Bildungsministerium Estlands, dass gemäss Art. II.2 in Estland das ENIC/NARIC-Zentrum die für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständige Behörde ist.

Kohtu 6 Tallin 10130 Tel.: + 372 6 962 415 Fax: + 372 6 692 426. Internet: http://www.euedu.ee/socrates/english/naric/ Das Informationszentrum gemäss Art. IX.2 des Übereinkommens befindet sich im Heiliger Stuhl Gemäss Art. II.2 erklärt der Heilige Stuhl, dass seine eigenen Behörden für die Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind. Der diese Zuständigkeit ausübende Teil der Zentralbehörde ist die Kongregation für Katholische Erziehung. Korrespondenzadresse: Sekretär der Kongregation für Katholische Erziehung, 00120 Città del Vaticano, Vatikan Stadt Tel. + 39.0669884167; Fax + 39.0669884172; E-Mail educatt@ccatheduc.va. Die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden akademischen Einrichtungen des Heiligen Stuhls befinden sich in verschiedenen Ländern und unterstehen dem Heiligen Stuhl in Bezug auf die Immatrikulationsbedingungen, die Studienprogramme und die Vergabe von Titeln. Gemäss den Bestimmungen von Art. XI.7.1 behält sich der Heilige Stuhl vor,

Art. IX .3 nicht anzuwenden.

Lettland

Art. II .2

Die Zuständigkeit für die verschiedenen Arten von Entscheidungen liegt bei den Hochschuleinrichtungen. Die Entscheidungen werden auf der Grundlage einer Anerkennungserklärung des akademischen Informationszentrums ENIC/NARIC in Lettland getroffen. Adresse: Valnu str. 2, Riga LV-1050, Lettland Tel.: +371-722 51 55 Fax: +371-722 10 06 E-Mail: aic@aic.lv Internet: http://www.aic.lv Liechtenstein

Art. II .2

In Liechtenstein liegt die Zuständigkeit für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen in erster Instanz bei den Organen der «Fachhochschule» und den Hochschuleinrichtungen und in zweiter Instanz beim Schulamt bzw. der fürstlichen Regierung. Das Fürstentum Liechtenstein trifft angemessene Vorkehrungen für die Ausarbeitung, Aktualisierung und Veröffentlichung der in dieser Bestimmung genannten Arten von Informationen.

Art. IX .2

Das nationale Informationszentrum für Anerkennungsfragen in Liechtenstein ist das folgende: ENIC/NARIC Liechtenstein Schulamt Herrengasse 2 FL – 9490 Vaduz Tel. +423-236.67.58 Fax +423-236.67.71 Luxemburg

Art. II .2

Die für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständige luxemburgische Behörde ist das: Ministerium für Kultur, Hochschulbildung und Forschung 20, montée de la Pétrusse L – 2273 Luxemburg Tel. 00 352 478 66 33.

Moldova In Bezug auf das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region erklärt das Aussenministerium der Republik Moldova, dass gemäss Art. II.2 das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Moldova die zuständige Behörde für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen ist.

Norwegen Gemäss Art. II.2 des Übereinkommens erklärt Norwegen, dass die folgenden Behörden in Norwegen für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind: Inhaber eines Diploms einer ausländischen Universität, die nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 22 vom 12. Mai 1995 über die Universitäten und Hochschulen fallen, können sich für die Anerkennung ihres Diploms oder ihrer Ausbildung als Bestandteil eines allgemeinen Diploms oder der Entsprechung eines Diploms, einer Berufsausbildung oder jedes anderen, von der Einrichtung angebotenen Bildungsprogramms an die Einrichtungen wenden, die diesen Bestimmungen unterliegen. Das Gesetz Nr. 22 vom 12. Mai 1995 über die Universitäten und Hochschulen ist anwendbar auf: – Universitäten: Universität Oslo, Universität Bergen, Norwegische Universität für Wissenschaft und Technologie und Universität Tromsø mit der norwegischen Hochschule für Fischereiwissenschaft. – Universitäre Hochschulen: Schule für Architektur Oslo, Norwegische Wirtschafts- und Managementschule, Norwegische Hochschule für Turnunterricht und Sport, Norwegische Hochschule für Landwirtschaft, Musikakademie des norwegischen Staates und Norwegische Schule für Veterinärwissenschaft, – übrige staatliche Hochschulen: Hochschule Agder, Hochschule Akershus, Hochschule Bergen, Hochschule Bodø, Hochschule Buskerud, Hochschule Finnmark, Hochschule Gjøvik, Hochschule Harstad, Hochschule Hedmark, Hochschule Lillehammer, Hochschule Mol, Hochschule Narvik, Hochschule Nesna, Hochschule Nord-Trønlag, Hochschule Oslo, Hochschule Sogn og Fjordane, Hochschule Stavanger, Hochschule Stord/Haugesund, Hochschule Sør-Trønlag, Hochschule Telemark, Hochschule Tromsø, Hochschule Vestfold, Hochschule Østfold, Hochschule Ålesund und Hochschule Saami, – Kunsthochschulen: Nationale Kunsthochschule für Kunst und Design Bergen und Nationale Kunsthochschule für Kunst, Handwerk und Design Oslo. Gültigkeitszeitraum: 1.6.1999–18.9.2000 Erklärung gemäss Schreiben des norwegischen Aussenministeriums vom 13. September 2000, im Generalsekretariat am 18. September 2000 eingegangen: Gemäss Gesetz Nr. 22 vom 12. Mai 1995 über die Universitäten und Hochschulen sind die Hochschuleinrichtungen die zuständigen Behörden für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen.

Dieses Gesetz ist anwendbar auf: – Universitäten: Universität Oslo, Universität Bergen, Norwegische Universität für Wissenschaft und Technologie und Universität Tromsø mit der norwegischen Hochschule für Fischereiwissenschaft; – Spezialisierte universitäre Institutionen: Schule für Architektur Oslo, Norwegische Wirtschafts- und Managementschule, Norwegische Schule für Sportwissenschaft, Norwegische Musikakademie, Norwegische Schule für Veterinärwissenschaft und Norwegische Schule für Landwirtschaft; – Universitäre Hochschulen: Universitäre Hochschule Agder, Universitäre Hochschule Akershus, Universitäre Hochschule Bergen, Universitäre Hochschule Bodø, Universitäre Hochschule Buskerud, Universitäre Hochschule Finnmark, Universitäre Hochschule Gjøvik, Universitäre Hochschule Harstad, Universitäre Hochschule Hedmark, Universitäre Hochschule Lillehammer, Universitäre Hochschule Molde, Universitäre Hochschule Narvik, Universitäre Hochschule Nesna, Universitäre Hochschule Nord-Trøndelag, Universitäre Hochschule Oslo, Universitäre Hochschule Sogn og Fjordane, Universitäre Hochschule Stavanger, Universitäre Hochschule Stord/Haugesund, Universitäre Hochschule Sør-Trøndelag, Universitäre Hochschule Telemark, Universitäre Hochschule Tromsø, Universitäre Hochschule Vestfold, Universitäre Hochschule Østfold, Universitäre Hochschule Volda, Universitäre Hochschule Ålesund und Universitäre Hochschule Saami; – Nationale Kunsthochschulen: Kunsthochschule Bergen und Kunsthochschule Oslo. Das norwegische Informationszentrum ist das: Nationale Zentrum für akademische Information Network Norway Council P.O. Box 8150 Dep. 0032 Oslo Norwegen Tel.: +47 210 818 60 Fax: +47 210 218 02 Internet: http://www.nnr.no Österreich

Art. II .2

Die Zuständigkeit für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen liegt bei den Organen der Universitäten oder der «Fachhochschul- Studiengänge» oder beim «Fachhochschulrat» (Beratungsgremium für Fachhochschulangelegenheiten).

Art. IV .5

Österreich beruft sich auf die Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel, ihn auf die Bescheinigungen einer höheren Schulbildung Griechenlands (bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über ein einheitliches Gymnasium) und der Türkei anzuwenden.

Art. VIII .1

Österreich ist eine Vertragspartei gemäss Abs. a, da das Land ein System zur formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen mit unterschiedlichen Bewertungen für die Universitäten und die Fachhochschul-Studiengänge eingerichtet hat.

Art. VIII .2

Die in dieser Bestimmung genannten Arten von Informationen sind in Österreich verfügbar.

Art. IX .2 Slowenien Zu Art. II.2 –

Das nationale Informationszentrum für Anerkennungsangelegenheiten in Österreich ist das folgende:

NARIC AUSTRIA Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Abteilung VII/D/3 Teinfaltstrasse 8 A-1014 Wien. Tel. 00431.53120/5920 Fax 00431.53120/7890.

Rumänien Gemäss Art. II.2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass folgende Behörde für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen im Zusammenhang mit der Hochschulbildung zuständig ist: Nationales Zentrum für Anerkennung und Gleichwertigkeit der Diplome – ENIC/NARIC

rue Général Berthelot Bucarest RUMÄNIEN Tel./Fax: +401 313 26 77 E-Mail: girbea@men.edu.ro Schweiz Die Schweiz erklärt, dass sie sich gemäss den Bestimmungen von Art. XI.7 das Recht vorbehält, Artikel IV.8 teilweise anzuwenden. Die Schweizerische Zentralstelle für Hochschulwesen (SZfH) Tel.: +41 (0)31 306 60 33/32 Fax: +41 (0)31 302 68 11 liefert Informationen über die für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständigen Behörden. Diese Informationen sind auf der Website verfügbar: http://www.szfh.ch Das Nationale Informationszentrum der Schweiz ist die: Schweizerische Zentralstelle für Hochschulwesen (SZfH) Tel.: +41 (0)31 306 60 33/32 Fax: +41 (0)31 302 68 11 http://www.szfh.ch. Aufgrund einer Reorganisation der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) wurde die Schweizerische Zentralstelle für Hochschulwesen aufgelöst und ins Generalsekretariat der Konferenz integriert. Folglich lautet die Adresse der Nationalen Informationsstelle wie folgt: Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) Internet: http://www.crus.ch.

Slowakei Gemäss Art. IX.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Slowakei, dass die Aufgaben des nationalen Informationszentrums vom Zentrum für Gleichwertigkeit von Diplomen, Institut für Information und Prognosen (Stredisko pre ekvivalenciu dokladov o vzdelaní Ústavu informácií a prognóz školstva) an folgender Adresse wahrgenommen werden: Staré grunty 52, 842 44 Bratislava, Tel./Fax: 00421 7 6542 6521. Gemäss Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Slowakei, dass die folgenden Behörden für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind: Zuständige Behörden für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen in Übereinstimmung mit Art. II.2, Abschnitt II «Zuständigkeit der Behörden».

  1. Qualifikationen für den Zugang zur Hochschulbildung: Krajský úrad v Bratislave (Regionalbüro Bratislava) Staromestská 6 812 71 Bratislava Tel.: +421 7/593 121 85 Fax : +421 7/531 009 72 Krajský úrad v Trencíne (Regionalbüro Trencín) Hviezdoslavova 3 911 49 Trencín Tel.: +421 831/411 401 Fax: +421 831/534 686 Krajský úrad v Nitre (Regionalbüro Nitra) Štefánikova 69 949 68 Nitra Tel.: +421 87/522 879 Fax: +421 87/515 329 Krajský úrad v äLOLQH 5HJLRQDOEURäLOLQD J.Krála 4 äLOLQD Tel.: +421 89/67 77 374 Fax: +421 89/48 138 Krajský úrad v Banskej Bytrici (Regionalbüro Banská Bystrica) Nám.L.Štúra 1 975 41 Banská Bystrica Tel.: +421 88/43 06 407 Fax: +421 88/43 06 407 Krajský úrad v Prešove (Regionalbüro Prešov) Levocská 3 080 73 Prešov Tel.: +421 91/713 443 Fax: +421 91/711 033 Krajský úrad v Kosišiach (Regionalbüro Košice) Komenského 52 041 70 Košice Tel.: +421 95/60 01 601 Fax: +421 95/63 36 718

  2. Hochschulqualifikationen

  3. Hochschuleinrichtungen:

Univerzita Mateja Bela v Banskej Bystrici (Universität Matej Bel in Banská Bystrica) Národná ul. 12 974 01 Banská Bystrica Tel.: +421 88/412 33 67, 412 32 95 Fax: +421 88/ 415 E-Mail: tomecek@rekt.umb.sk Univerzita Komenského v Bratislave (Universität Comenius in Bratislava) Šafárikovo nám. 6 818 06 Bratislava Tel.: +421 7/304 111 Fax: +421 7/363 836 E-Mail: Ferdinand.Devinsky@rec.uniba.sk Ekonomická univerzita v Bratislave (Wirtschaftsuniversität Bratislava) Dolnozemská cesta 1 852 35 Bratislava Tel.: +421 7/6729 5111, 6729 1111 Fax: +421 7/847 348 E-Mail: stern@euba.sk Slovenská technická univerzita v Bratislave (Technische Universität der Slowakei in Bratislava) Vazovova 5 813 43 Bratislava Tel.: +421 7/359 4110 Fax: +421 7/3594 677 E-Mail: hudoba@cvt.stuba.sk Univerzita Pavla Josefa Šafárika v Košiciach (Universität Pavol Josef Šafarik in Košice) Šrobárová ulica 2 041 90 Košice Tel.: +421 95/62 22 602 Fax: +421 95/766 959 E-Mail: podhrads@kosice.upis.sk Universita veterinárskeho lekárstva v Košiciach (Veterinärmedizinische Universität Košice) Komenského 73 041 81 Košice Tel.: +421 95/62 29 924 Fax: +421 95/ 63 23 666 E-Mail: rektor@uvm.sk Technická univerzita v Košiciach (Technische Universität Košice) Letná 9 042 00 Košice Tel.: +421 95/63 22 485, 63 31 813, 60 22 001 Fax: +421 95/63 32 748 E-Mail: somora@tuke.sk Slovenská polnohospohárska univerzita v Nitre (Slowakische Landwirtschaftsuniversität in Nitra) Trieda A. Hlinku 2 949 76 Nitra Tel.: +421 87/511 751-4, 512 251-4 Fax: +421 87/511 560 E-Mail: Miroslav.Zima@uniag.sk Trnavská univerzita v Trnave (Universität Trnava in Trnava) Hornopotocná 23 918 43 Trnava Tel.: +421 805/55 11 672 Fax: +421 805/511 129 E-Mail: Isoltés@truni.sk äLOLQVNiXQLYHU]LWDYäLOLQH (Universität Zilina in Zilina) Moizesova 20 äLOLQD Tel.: +421 89/622 758 Fax: +421 89/477 02 E-Mail: rektor@utcu.sk Technická univerzita vo Zvolene (Technische Universität Zvolen) Masarykova 24 960 53 Zvolen Tel.: +421 855/274 22 Fax: +421 855/200 27 E-Mail: rektor@vsld.tuzvo.sk Univerzita Konštantína filozofa v Nitre (Universität des Philosophen Constantin in Nitra) Trieda A.

Hlinku 1 949 74 Nitra Tel.: +421 87/514 755-9 Fax: +421 87/511 243 E-Mail: rektor@ukf.sk Akadémia policajného zboru (Polizeischule) Sklabinská 1 831 06 Bratislava Tel.: +421 7/44 88 83 72 Fax: +421 7/286 220 E-Mail: chalka@minv.sk Vojenská akadémia v Liptovskom Mikuláši (Militärakademie in Liptovský Mikuláš) Demanovská cesta, P.O.Box: 761 031 19 Liptovský Mikuláš Tel.: +421 849/55 22 234-35 Fax: +421 849/522 237 E-Mail: rektor@valm.sk Prešovská univerzita (Universität Presov) Nám. legionárov 3 080 01 Prešov Tel.: +421 91/733 106, 733 260 Fax: +421 91/732 054 E-Mail: reckarol@unipo.sk Rektor: PhDr. Karol Fec, CSc. E-Mail: feckarol@unipo.sk Vysoká škola muzichých umení v Bratislave (Akademie für Schauspielkunst in Bratislava) Ventúrska 3 814 01 Bratislava Tel.: +421 7/544 323 06 Fax: +421 7/544 301 25 E-Mail: rektor@netlab.sk Vysoká škola výtvarných umení v Bratislave (Akademie für Schöne Künste und Design in Bratislava) Hviezdoslavovo nám. 18 814 37 Bratislava Tel.: +421 7/544 322 51 Fax: +421 7/533 23 40 E-Mail: rektor@vsvu.afad.sk Univerzita St. Cyrila a Metoda v Trnave (Universität St. Cyril und Methodius in Trnava) Námestie J. Herdu 2 917 00 Trnava Tel.: +421 805/5565 111 Fax: +421 805/565 122 E-Mail: podolak@ucm.sk Akademia umení v Banskej Bytrici (Kunstakademie in Banská Bystrica) Ul. J. Kollára 22 974 01 Banská Bystrica Tel.: +421 88/743 302 Fax: +421 88/743 305 E-Mail: petrutova@aku.sk Vojenská letecká akadémia Generála Milana Ratislava Štefánika v Košiciach (Luftfahrtakademie General Miroslav Rastislav Štefanik in Košice) Rampová 7 041 21 Košice Tel.: +421 95/633 91 18 Fax: +421 95/633 91 18 E-Mail: rektor@vlake.army.sk Trencianska univerzita v Trencíne (Universität Trencín in Trencín) Študentská 2 911 50 Trencín Tel.: +421 831/400 503, 400 111 Fax: +421 831/400 102 E-Mail: plander@muni.sk Hrabovská cesta 1/1652 Tel.: 00421/848/432 27 09 Fax: 00431/848/432 27 08 (Management-Akademie Trencin) Bezrucova 64 911 01 Trencin Tel./Fax: 00421/831/(6) 529 337 E-mail: bozenka@cutn.sk ii.

Bei Fehlen einer Hochschuleinrichtung mit identischem oder ähnlichem Studienprogramm in der Slowakei: Ministerstvo školstva SR (Bildungsministerium der Slowakischen Republik) Sekcia vysokýn škôl Stromova 1 815 30 Bratislava 1 Tel.: +421 7/547 726 95 Fax: +421 7/547 743 68 E-Mail: mederlv@education.gov.sk In der Republik Slowenien sind folgende Behörden für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig: – Universität Ljubljana, Kongresni trg 12, 1000 Ljubljana – Universität Maribor, Krekova ulica 2, 2000 Maribor – Schule für Umweltwissenschaften, Vipavska 13, 5000 Nova Gorica – Hochschule für Humanwissenschaften, Bethovnova 2, 1000 Ljubljana – Hochschule für Hotelverwaltung und TourismXV2EDOD3RUWRURå – Hochschule für Management, Caniarjeva5, 6000 Koper – Hochschule für Wirtschaft und Management, Na Loki 2, 8000 Novo mesto. Zu Art. IX.2, Ziff. 1: Das nationale Informationszentrum der Republik Slowenien wurde 1997 im Ministerium für Bildung und Sport eingerichtet.

Tschechische Republik Gemäss Art. XI.7 des Übereinkommens stimmt die Tschechische Republik zu, durch die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region gebunden zu sein. Gemäss Art. X.1 des Übereinkommens ernennt die Tschechische Republik Frau Helena Šebkovà, Direktorin des Zentrums für Hochschulbildung in Prag, zur Vertreterin der Tschechischen Republik im Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region. 8/XåLFNpKRVHPLQiUH 118 00 Praha 1. Tel. 00420 2 543573 Fax 00420 2 551945 E-Mail: sebkova@csvs.cz. Gemäss Art. X.3 des Übereinkommens ernennt die Tschechische Republik das Zentrum für Gleichwertigkeit von Bildungsdokumenten des Zentrums für Hochschuldbildung in Prag zum Mitglied des europäischen Netzwerks nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität. 8/XåLFNpKRVHPLQiUH 118 00 Praha 1. Tel. 00420 2 532332 Fax 00420 2 551945 E-Mail: skuhrova@csvs.cz.

Ukraine In der Ukraine ist folgende Behörde für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig: Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine Hauptabteilung für internationale Zusammenarbeit Prospect Permogy, 10 Kyiv Ukraine Tel.: 38 (044) 216 22 35 Fax: 38 (044) 274 49 33.

Ungarn Die Republik Ungarn erklärt, dass das in Art. IX.2, Abs. 1 des Übereinkommens erwähnte nationale Informationszentrum das Ungarische Zentrum für Gleichwertigkeit und Information ist, das gemäss Ziff. 3 der Regierungsverordnung Nr. 47 vom 27. April 1995 mit Änderungsverordnung Nr. 276 vom 22. Dezember 1997 geschaffen wurde. Die Zuständigkeiten des Ungarischen Zentrums für Gleichwertigkeit und Information gemäss Ziff. 4 der oben genannten Verordnung sind wie folgt festgelegt: – Vorbereitung der rechtlichen Bestimmungen für die Anerkennung der im Ausland absolvierten Studien und erworbenen Diplome; – Vorbereitung der internationalen Abkommen im Bereich der akademischen Mobilität und der gegenseitigen Anerkennung der Schulzeugnisse und der Diplome, die akademische und berufliche Qualifikationen einer Hochschulbildung bescheinigen; – Anerkennung der an einer Hochschule im Ausland erworbenen Diplome oder der mit Diplomen von ausländischen, gemäss Ziff. 100, Abs. 2 des Gesetzes Nr. LXXX von 1993 über die Hochschuldbildung betriebenen Hochschuleinrichtungen in Ungarn bescheinigten Hochschulqualifikationen; – Anerkennung der in Hochschuleinrichtungen erworbenen beruflichen Qualifikationen; – Sammeln, Klassifizieren, Systematisieren und Aufzeichnen der Informationen über die ausländischen Hochschulsysteme, die rechtliche Stellung der ausländischen Hochschuleinrichtungen, die Hochschullehrgänge sowie die Bedingungen für den Erwerb eines Hochschuldiploms; – Bereitstellung von Informationen über die ausländischen Hochschulsysteme für die nationalen Hochschulbehörden und -einrichtungen; Bereitstellung von Informationen über die ungarische Hochschuldbildung (z.

B. die ungarischen Hochschuleinrichtungen), das Hochschulsystem sowie die Diplome für in Hochschuleinrichtungen erworbene akademische und berufliche Qualifikationen auf Anfrage von ausländischen Behörden, Berufsverbänden und Hochschuleinrichtungen; – Bereitstellung von Informationen und – auf Anfrage des Kunden im Hinblick auf eine Verwendung im Ausland – Ausstellen von Bescheinigungen über die in einer Hochschuleinrichtung in Ungarn absolvierten Lehrgänge und über die Diplome für eine im Rahmen der ungarischen Hochschulbildung erworbene akademische oder berufliche Qualifikation; – Pflegen von professionellen Kontakten mit den Zentren für Gleichwertigkeit der anderen Länder sowie mit internationalen Organisationen; – Erledigung von Aufgaben im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten des Sekretariats des Ungarischen Gleichwertigkeitsausschusses; – Erledigung von vom Bildungsministerium übertragenen Aufgaben.