0.429.01
Übereinkommen über die Weltorganisation für Meteorologie
Abgeschlossen in Washington am 11. Oktober 1947 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 19482 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Februar 1949 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. März 1950 Geändert mit Wirkung am 11. und 27. April 1963, 11., 26. und 28. April 1967, 20. Mai 1975, 14. Mai 1979, 11. und 28. Mai 1983 (Stand am 1. Juni 2007)
In Anbetracht der Notwendigkeit, im Interesse der heutigen und zukünftigen Generationen alles zu unternehmen für eine nachhaltige Entwicklung, eine Verringerung der Verluste an Menschenleben und Schäden durch Naturkatastrophen und andere extreme wetter-, klima- und wasserbedingte Phänomene sowie für den Schutz der Umwelt und des Weltklimas; im Bewusstsein, dass es wichtig ist, über ein integriertes internationales System zur Beobachtung, Sammlung und Bearbeitung von Daten zu verfügen und meteorologische, hydrologische und verwandte Daten und Produkte herauszugeben; bekräftigend, dass den nationalen meteorologischen, hydrometeorologischen und hydrologischen Diensten eine wichtige Rolle bei der Beobachtung von und beim Verständnis für meteorologische und klimatische Bedingungen sowie bei der Erbringung von meteorologischen, hydrologischen und verwandten Dienstleistungen zukommt, wenn es darum geht, auf die entsprechenden nationalen Bedürfnisse reagieren zu können, und dass diese Aufgabe folgende Bereiche umfassen soll: a) Schutz von Menschen und Gütern, b) Umweltschutz, c) Beitrag an eine nachhaltige Entwicklung, d) Erhebung von meteorologischen, hydrologischen, klimatologischen und damit zusammenhängenden ökologischen Daten über einen langen Zeitraum, e) Förderung des endogenen Kapazitätsaufbaus, f) Umsetzung von internationalen Verpflichtungen, g) Beitrag an die internationale Zusammenarbeit;
AS 1990 1175; BBl 1948 III 1126 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1952 222
ferner in Anerkennung dessen, dass sich die Mitglieder gemeinsam dafür einsetzen müssen, den Austausch von meteorologischen, klimatologischen, hydrologischen und verwandten Informationen zur Unterstützung der menschlichen Aktivitäten zu koordinieren, zu vereinheitlichen und effizienter zu gestalten; in Anbetracht dessen, dass die Koordination der meteorologischen Tätigkeiten auf internationaler Ebene am besten durch die Übertragung dieser Aufgabe an eine einzige internationalen Organisation erreicht wird; ferner in Anbetracht dessen, dass eine enge Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, die auch in den Bereichen Hydrologie, Klima und Umwelt tätig sind, erforderlich ist; sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen:3
Teil I Gründung
Art. 1
Hiermit wird eine Weltorganisation für Meteorologie gegründet (im folgenden als «Organisation» bezeichnet).
Teil II
Art. 2 Zweck
Zweck der Organisation ist es,
eine weltumspannende Zusammenarbeit bei der Errichtung von Stationsnetzen zur Durchführung sowohl meteorologischer Beobachtungen als auch hydrologischer und anderer die Meteorologie berührender geophysikalischer Beobachtungen zu erleichtern und die Errichtung und den Betrieb von Zentralstellen zu fördern, die mit der Wahrnehmung meteorologischer und verwandter Aufgaben betraut sind;
die Errichtung und den Betrieb von Systemen zum schnellen Austausch von meteorologischen und verwandten Nachrichten zu fördern;
die Normung der meteorologischen und verwandten Beobachtungen zu fördern und die einheitliche Veröffentlichung von Beobachtungen und Statistiken sicherzustellen;
die Anwendung der Meteorologie auf Luftfahrt, Schiffahrt, Wasserprobleme, Landwirtschaft und andere Arbeitsgebiete zu fördern;
die Tätigkeit auf dem Gebiet der operationellen Hydrologie zu unterstützen und eine enge Zusammenarbeit zwischen meteorologischen und hydrologischen Diensten zu fördern;
die Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Meteorologie und gegebenenfalls auf verwandten Gebieten zu fördern und die internationalen Aspekte dieser Forschung und Ausbildung koordinieren zu helfen.
Mitglieder Nach dem in diesem Übereinkommen festgelegten Verfahren können folgende Länder Mitglied der Organisation werden:
in Anlage 1 aufgeführte Staaten, die auf der am 22. September 1947 in Washington, D. C., zusammengetretenen Direktoren-Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten waren, wenn sie dieses Übereinkommen unterzeichnen und nach Artikel 32 ratifizieren oder wenn sie ihm nach Artikel 33 beitreten;
Mitglieder der Vereinten Nationen, die einen meteorologischen Dienst besitzen, wenn sie diesem Übereinkommen nach Artikel 33 beitreten;
nicht in Anlage 1 aufgeführte und den Vereinten Nationen nicht angehörende Staaten, die für ihre internationalen Beziehungen voll verantwortlich sind und einen meteorologischen Dienst besitzen, wenn sie nach Einreichung eines Antrags auf Mitgliedschaft beim Sekretariat der Organisation und nach Zustimmung zu diesem Antrag durch zwei Drittel der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Mitglieder der Organisation diesem Übereinkommen nach Artikel 33 beitreten,
in Anlage 11 aufgeführte Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten, wenn dieses Übereinkommen nach Artikel 34 Buchstabe a in ihrem Namen von dem Staat angewendet wird, der für ihre internationalen Beziehungen verantwortlich ist, sofern dieser Staat auf der am 22. September 1947 in Washington, D. C., zusammengetretenen Direktoren-Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten war und in Anlage 1 aufgeführt ist;
nicht in Anlage II aufgeführte und für ihre internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortliche Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten und in deren Namen dieses Übereinkommen nach Artikel 34 Buchstabe b angewendet wird, wenn der Antrag auf Mitgliedschaft durch das für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Mitglied gestellt wird und die Zustimmung von zwei Dritteln der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Mitglieder der Organisation findet;
f) von den Vereinten Nationen verwaltete Treuhandgebiete oder Gruppen von solchen, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten, wenn die Vereinten Nationen dieses Übereinkommen nach Artikel 34 auf sie anwenden. In jedem Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft in der Organisation ist anzugeben, nach welchem Buchstaben dieses Artikels die Mitgliedschaft beantragt wird.
Teil IV Organisation
Art. 4
Die Organisation besteht aus 1. dem Meteorologischen Weltkongress (im folgenden als «Kongress» bezeichnet), 2. dem Exekutivrat, 3. den Meteorologischen Regionalverbänden (im folgenden als «Regionalverbände» bezeichnet), 4. den Fachkommissionen, 5. dem Sekretariat.
Die Organisation hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten, die zugleich Präsident und Vizepräsident des Kongresses und des Exekutivrats sind.
Art. 5
Über die Tätigkeit der Organisation und ihre Geschäftsführung beschliessen die Mitglieder der Organisation.
Diese Beschlüsse werden in der Regel von dem zu einer Tagung zusammengetretenen Kongress gefasst.
Ausser in Angelegenheiten, für welche nach dem Übereinkommen die Beschlussfassung dem Kongress vorbehalten ist, können die Mitglieder auch schriftlich beschliessen, wenn zwischen den Kongresstagungen ein Handeln dringend erforderlich ist. Auf diesem Weg wird abgestimmt, wenn der Generalsekretär einen entsprechenden Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Organisation erhalten hat oder der Exekutivrat dies beschliesst.
Derartige Abstimmungen werden nach Massgabe der Artikel 11 und 12 sowie der (im folgenden als «Geschäftsordnung» bezeichneten) Allgemeinen Geschäftsordnung durchgeführt.
Teil V Amtsträger der Organisation und Mitglieder des Exekutivrats
Art. 6
Als Präsident oder Vizepräsident der Organisation oder eines Regionalverbandes sowie - vorbehaltlich des Artikels 13 Buchstabe c Ziffer ii – als Mitglied des Exekutivrats sind nur Personen wählbar, die von Mitgliedern der Organisation für die Zwecke dieses Übereinkommens zu Direktoren ihres meteorologischen oder hydrometeorologischen Dienstes im Sinne der Geschäftsordnung bestellt worden sind.
Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten haben alle Amtsträger der Organisation und alle Mitglieder des Exekutivrats als Vertreter der Organisation und nicht als Vertreter einzelner Mitglieder der Organisation zu handeln.
Teil VI Der Meteorologische Weltkongress
Art. 7 Zusammensetzung
Der Kongress ist die Generalversammlung der die Mitglieder vertretenden Delegierten und als solche das höchste Organ der Organisation.
Jedes Mitglied benennt einen seiner Delegierten, vorzugsweise den Direktor seines meteorologischen oder hydrometeorologischen Dienstes, als seinen Hauptdelegierten auf dem Kongress.
Damit eine möglichst umfassende fachliche Vertretung sichergestellt wird, kann der Präsident jeden Direktor eines meteorologischen oder hydrometeorologischen Dienstes und jede andere Person einladen, nach Massgabe der Geschäftsordnung den Beratungen des Kongresses beizuwohnen und sich daran zu beteiligen.
Art. 8 Aufgaben
Ausser den in anderen Artikeln festgelegten Aufgaben hat der Kongress folgende Hauptpflichten:
Er legt allgemeine Richtlinien für die Erfüllung des in Artikel 2 bezeichneten Organisationszwecks fest;
er erteilt Empfehlungen an Mitglieder in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören;
er verweist Angelegenheiten, die unter dieses Übereinkommen fallen, an die dafür zuständigen Organe der Organisation;
er legt die Vorschriften fest, welche die Verfahrensweise der einzelnen Organe der Organisation regeln, insbesondere die Allgemeine Geschäftsordnung, die Fachvorschriften, die Finanzordnung und die Personalordnung;
er prüft die Berichte und die Tätigkeit des Exekutivrats und trifft diesbezügliche Massnahmen;
er gründet nach Artikel 18 Regionalverbände, bestimmt ihre geographischen Grenzen, koordiniert ihre Tätigkeit und prüft ihre Empfehlungen;
er setzt nach Artikel 19 Fachkommissionen ein, bestimmt ihre Zuständigkeiten, koordiniert ihre Tätigkeit und prüft ihre Empfehlungen;
er setzt alle weiteren Organe ein, die er für erforderlich erachtet;
er bestimmt den Sitz des Sekretariats der Organisation;
er wählt den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Organisation sowie die anderen Mitglieder des Exekutivrats mit Ausnahme der Präsidenten der Regionalverbände.
Der Kongress kann ferner alle sonstigen geeigneten Massnahmen in Angelegenheiten ergreifen, welche die Organisation betreffen.
Art. 9 Durchführung von Kongressbeschlüssen
Die Mitglieder werden sich nach besten Kräften bemühen, die Beschlüsse des Kongresses durchzuführen.
Stellt jedoch ein Mitglied fest, dass es eine Bestimmung einer vom Kongress angenommenen fachlichen Entschliessung nicht durchführen kann, so teilt es dem Generalsekretär der Organisation unter Angabe der Gründe mit, ob es diese Bestimmung nur vorläufig nicht oder überhaupt nicht durchführen kann.
Art. 10 Tagungen
Der Kongress wird in der Regel in möglichst genauen Abständen von vier Jahren einberufen; Ort und Zeitpunkt beschliesst der Exekutivrat.
Auf Beschluss des Exekutivrats kann ein ausserordentlicher Kongress einberufen werden.
Gehen beim Generalsekretär Anträge von einem Drittel der Mitglieder der Organisation auf einen ausserordentlichen Kongress ein, so führt der Generalsekretär eine schriftliche Abstimmung durch; spricht die einfache Mehrheit der Mitglieder sich dafür aus, so wird ein ausserordentlicher Kongress einberufen.
Art. 11 Abstimmung
a) Bei Abstimmungen des Kongresses hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedoch haben nur Mitglieder der Organisation, die Staaten sind (im folgenden als «Mitgliedstaaten» bezeichnet), das Recht, über folgende Angelegenheiten abzustimmen oder zu beschliessen: 1. Änderung oder Auslegung dieses Übereinkommens oder Vorschläge für ein neues Übereinkommen; 2. Anträge auf Mitgliedschaft in der Organisation; 3. Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen;
4. Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Organisation sowie der Mitglieder des Exekutivrats mit Ausnahme der Präsidenten der Regionalverbände.
b) Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen; jedoch genügt bei der Wahl von Personen, die in irgendeiner Eigenschaft in der Organisation Dienst tun sollen, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dieser Buchstabe gilt nicht für Beschlüsse, die nach den Artikeln3, 10 Buchstabe c, 25, 26 und 28 gefasst werden.
Art. 12 Beschlussfähigkeit
Zur Beschlussfähigkeit des Kongresses bei seinen Sitzungen ist die Anwesenheit von Delegierten der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Für diejenigen Sitzungen des Kongresses, auf denen Beschlüsse über die in Artikel 11 Buchstabe a genannten Angelegenheiten gefasst werden, ist zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von Delegierten der Mehrheit aller Mitgliedstaaten erforderlich.
Teil VII Der Exekutivrat
Art. 13 Zusammensetzung
Der Exekutivrat besteht aus
dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Organisation;
den Präsidenten der Regionalverbände, an deren Stelle ihre Vertreter nach Massgabe der Geschäftsordnung an den Tagungen teilnehmen können;
sechsundzwanzig Direktoren von meteorologischen oder hydrometeorologischen Diensten der Mitglieder der Organisation, an deren Stelle ihre Vertreter an den Tagungen teilnehmen können; dies gilt mit der Massgabe,
dass diese Vertreter die Voraussetzungen der Geschäftsordnung erfüllen und ii) dass höchstens neun und mindestens drei Mitglieder des Exekutivrats, einschliesslich des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Organisation, der Präsidenten der Regionalverbände und der sechsundzwanzig gewählten Direktoren aus derselben Region kommen, wobei sich die Region jedes Mitglieds nach der Geschäftsordnung bestimmt.
Art. 14 Aufgaben
Der Exekutivrat ist das ausführende Organ der Organisation; er ist dem Kongress für die Koordinierung des Programms der Organisation und für die Verwendung seiner Haushaltsmittel nach Massgabe der Kongressbeschlüsse verantwortlich. Ausser den in anderen Artikeln festgesetzten Aufgaben hat er folgende Hauptaufgaben:
Er führt die von den Mitgliedern der Organisation entweder im Kongress oder durch Schriftwechsel gefassten Beschlüsse aus und leitet die Tätigkeit der Organisation im Sinne dieser Beschlüsse;
er prüft das Programm und die Haushaltsvoranschläge für den jeweils folgenden Rechnungszeitraum, die vom Generalsekretär ausgearbeitet werden, und legt seine diesbezüglichen Bemerkungen und Empfehlungen dem Kongress vor;
er prüft die Entschliessungen und Empfehlungen der Regionalverbände und Fachkommissionen und trifft erforderlichenfalls namens der Organisation diesbezügliche Massnahmen in Übereinstimmung mit den in der Geschäftsordnung festgesetzten Verfahren;
er gibt fachliche Auskünfte, Rat und Unterstützung in den Tätigkeitsbereichen der Organisation;
er prüft alle Angelegenheiten, welche die internationale Meteorologie und verwandte Tätigkeiten der Organisation berühren, und erteilt entsprechende Empfehlungen;
er stellt die Tagesordnung des Kongresses auf und gibt den Regionalverbänden und Fachkommissionen Richtlinien für die Aufstellung ihrer Arbeitsprogramme;
er erstattet auf jeder Tagung des Kongresses über seine Tätigkeit Bericht;
er verwaltet die Finanzen der Organisation gemäss Teil XI.
Der Exekutivrat kann ferner alle sonstigen Aufgaben wahrnehmen, die ihm vom Kongress oder gemeinsam von Mitgliedern übertragen werden.
Art. 15 Tagungen
Der Exekutivrat hält normalerweise mindestens einmal im Jahr eine Tagung ab, deren Ort und Zeitpunkt der Präsident der Organisation nach Konsultation mit anderen Mitgliedern des Rates festsetzt.
Eine ausserordentliche Tagung des Exekutivrats wird nach dem in der Geschäftsordnung festgesetzten Verfahren anberaumt, wenn der Generalsekretär von einer Mehrheit der Mitglieder des Exekutivrats entsprechende Anträge erhalten hat. Ferner kann eine solche Tagung auf Grund eines einvernehmlichen Beschlusses des Präsidenten und der drei Vizepräsidenten anberaumt werden.
Art. 16 Abstimmung
Beschlüsse des Exekutivrats bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Jedes Mitglied des Exekutivrats hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehr als einer Eigenschaft Mitglied ist.
Zwischen den Tagungen kann der Exekutivrat schriftlich abstimmen. Derartige Abstimmungen sind nach Artikel 16 Buchstabe a und Artikel 17 durchzuführen.
Art. 17 Beschlussfähigkeit
Zur Beschlussfähigkeit des Exekutivrats bei seinen Sitzungen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
Teil VIII Regionalverbände
Art. 18
Die Regionalverbände setzen sich aus denjenigen Mitgliedern der Organisation zusammen, deren Netze ganz in der Region liegen oder teilweise in diese hinreichen.
Die Mitglieder der Organisation haben das Recht, den Tagungen der Regionalverbände, denen sie nicht angehören, beizuwohnen, an den Erörterungen teilzunehmen und zu Fragen Stellung zu nehmen, die ihren eigenen meteorologischen oder hydrometeorologischen Dienst berühren; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
Die Regionalverbände tagen, sooft dies erforderlich ist. Zeitpunkt und Ort der Tagung bestimmen ihre Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Organisation.
Die Regionalverbände haben folgende Aufgaben:
Sie fördern die Durchführung der Entschliessungen des Kongresses und des Exekutivrats in ihren Regionen; ii) sie prüfen Angelegenheiten, auf die der Exekutivrat ihre Aufmerksamkeit lenkt; iii) sie erörtern Angelegenheiten von allgemeinem Interesse und koordinieren meteorologische und verwandte Tätigkeiten in ihren Regionen; iv) sie legen dem Kongress und dem Exekutivrat Empfehlungen im Rahmen des Organisationszwecks vor;
sie nehmen alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihnen der Kongress zuweist.
Jeder Regionalverband wählt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten.
Teil IX Fachkommissionen
Art. 19
a) Der Kongress kann Kommissionen aus Fachleuten einsetzen, die Fragen im Rahmen des Organisationszwecks prüfen und dem Kongress und dem Exekutivrat entsprechende Empfehlungen vorlegen.
Die Mitglieder der Organisation haben das Recht, in den Fachkommissionen vertreten zu sein.
Jede Fachkommission wählt ihren Präsidenten und Vizepräsidenten.
Die Präsidenten der Fachkomissionen können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kongresses und des Exekutivrats teilnehmen.
Teil X Das Sekretariat
Art. 20
Das ständige Sekretariat der Organisation setzt sich aus einem Generalsekretär und dem für die Arbeiten der Organisation erforderlichen Fach- und Verwaltungspersonal zusammen.
Art. 21
Der Generalsekretär wird vom Kongress zu Bedingungen bestellt, die der Genehmigung des Kongresses bedürfen.
Das Personal des Sekretariats wird vom Generalsekretär mit Zustimmung des Exekutivrats in Übereinstimmung mit Vorschriften bestellt, die der Kongress erlässt.
Art. 22
Der Generalsekretär ist dem Präsidenten der Organisation für die fachlichen und verwaltungsmässigen Arbeiten des Sekretariats verantwortlich.
Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generalsekretär und das Personal keine Weisungen von Stellen ausserhalb der Organisation erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied der Organisation wird seinerseits den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generalsekretärs und des Personals achten und nicht versuchen, diese bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Organisation zu beeinflussen.
Teil XI Finanzen
Art. 23
a) Der Kongress bestimmt die Höchstsumme der Ausgaben der Organisation auf Grund von Voranschlägen, die ihm der Generalsekretär nach Prüfung durch den Exekutivrat zugleich mit dessen Empfehlungen vorlegt.
b) Der Kongress überträgt dem Exekutivrat die Vollmacht, die erforderlich ist, um die jährlichen Ausgaben der Organisation innerhalb der vom Kongress festgesetzten Grenzen zu genehmigen.
Art. 24
Die Kosten der Organisation werden nach einem vom Kongress festzusetzenden Verhältnis auf die Mitglieder der Organisation umgelegt.
Teil XII Beziehungen zu den Vereinten Nationen
Art. 25
Die Organisation steht im Sinne von Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen4 mit diesen in Beziehung. Jede diese Beziehung betreffende Übereinkunft bedarf der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten.
Teil XIII Beziehungen zu anderen Organisationen
Art. 26
Die Organisation nimmt, soweit sie dies für wünschenswert hält, konkrete Beziehungen zu anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Jegliche formelle Übereinkunft mit solchen Organisationen wird vom Exekutivrat geschlossen und bedarf der Zustimmung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten, entweder im Kongress oder auf schriftlichem Weg.
Die Organisation kann über Angelegenheiten, die im Rahmen ihres Zweckes liegen, geeignete Vereinbarungen über Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen nichtstaatlichen Organisationen und bei Vorliegen des Einverständnisses der zuständigen Regierung mit nationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen treffen.
Vorbehaltlich der Zustimmung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten kann die Organisation von jeder anderen internationalen Organisation oder Stelle, deren Ziel und Tätigkeit im Rahmen des Organisationszwecks liegen, Aufgaben, Hilfsmittel und Verpflichtungen übernehmen, soweit solche der Organisation durch internationale Übereinkunft oder durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Organen der betreffenden Organisationen Übertragen werden.
Teil XIV Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
Art. 27
Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsfähigkeit, die für die Erfüllung ihres Zweckes und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist.
i) Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, diejenigen Vorrechte und Immunitäten, die für die Erfüllung ihres Zweckes und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind. ii) Vertreter der Mitglieder, Amtsträger und Bedienstete der Organisation sowie Mitglieder des Exekutivrats geniessen ebenfalls diejenigen Vorrechte und Immunitäten, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Organisation notwendig sind.
Diese Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten bestimmen sich im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats, der dem am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen beigetreten ist, nach dem genannten Abkommen.
Teil XV Änderungen
Art. 28
Der Generalsekretär teilt den Mitgliedern der Organisation den Wortlaut jedes Änderungsvorschlags zu diesem Übereinkommen spätestens sechs Monate vor dessen Behandlung durch den Kongress mit.
Änderungen dieses Übereinkommens, die neue Verpflichtungen für die Mitglieder enthalten, bedürfen der Zustimmung des Kongresses, und zwar durch Zweidrittelmehrheit im Sinne des Artikels 11; sie treten nach Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten für jeden Mitgliedstaat, der sie angenommen hat, in Kraft, und danach für jeden weiteren Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt, in dem er sie annimmt.
Diese Änderungen treten für jedes für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortliche Mitglied in Kraft, sobald sie in dessen Namen von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied angenommen worden sind.
c) Sonstige Änderungen treten nach Zustimmung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten in Kraft.
Teil XVI Auslegung und Streitigkeiten
Art. 29
Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Frage oder Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen oder durch den Kongress geregelt werden kann, so wird sie einem unabhängigen Schiedsrichter unterbreitet, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt wird, sofern sich die beteiligten Parteien nicht auf eine andere Form der Regelung einigen.
Teil XVII Austritt
Art. 30
Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten aus der Organisation austreten; die Kündigung ist schriftlich beim Generalsekretär der Organisation einzureichen; dieser unterrichtet sofort alle Mitglieder der Organisation.
Für jedes für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortliche Mitglied der Organisation kann der Austritt mit einer Frist von zwölf Monaten auf Grund einer Kündigung erfolgen, die das für dessen internationale Beziehungen verantwortliche Mitglied oder eine andere verantwortliche Stelle schriftlich beim Generalsekretär der Organisation einreicht; dieser unterrichtet sofort alle Mitglieder der Organisation.
Teil XVIII Suspendierung
Art. 31
Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht nach oder erfüllt es seine sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht, so kann der Kongress dieses Mitglied durch Entschliessung von der Ausübung seiner Rechte und Vorrechte als Mitglied der Organisation so lange ausschliessen, bis es seine finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen erfüllt hat.
Teil XIX Ratifikation und Beitritt
Art. 32
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen; diese notifiziert den Tag der Hinterlegung jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beitritt.
Art. 33
Vorbehaltlich des Artikels3 wird der Beitritt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen; diese übermittelt jedem Mitglied der Organisation eine entsprechende Notifikation.
Art. 34
Vorbehaltlich des Artikels3
kann jeder Vertragsstaat erklären, dass seine Ratifikation oder sein Beitritt Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen mit einschliesst, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist;
kann dieses Übereinkommen in der Folge jederzeit nach schriftlicher Notifikation an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf derartige Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen angewendet werden und tritt dann für diese mit dem Tag in Kraft, an dem die Notifikation bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eingeht; diese übermittelt jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beitritt, eine entsprechende Notifikation;
können die Vereinten Nationen dieses Übereinkommen auf jegliche unter ihrer Verwaltungshoheit stehenden Treuhandgebiete oder Gruppen von solchen anwenden. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika notifiziert diese Anwendung allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten.
Teil XX Inkrafttreten
Art. 35
Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es nach diesem Zeitpunkt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Dieses Übereinkommen trägt das Datum des Tages, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird; es liegt danach 120 Tage lang zur Unterzeichnung auf.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 11. Oktober 1947 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die genannte Regierung übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften) Unterzeichnerstaaten Das Übereinkommen, das am 11. Oktober 1947 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und danach 120 Tage lang zur Unterzeichnung auflag, ist für folgende Staaten unterzeichnet worden:
Ägypten Kolumbien Argentinien Kuba Australien Mexiko Belgien Neuseeland (einschliesslich Belgisch-Kongo) Königreich der Niederlande Burma Norwegen Brasilien Pakistan Chile Paraguay China Republik der Philippinen Dänemark Polen Dominikanische Republik Portugal Ekuador Schweden Finnland Schweiz Frankreich Siam Guatemala Südafrikanische Union Griechenland Tschechoslowakei Indien Türkei Irland Ungarn Island Uruguay Italien Vereinigtes Königreich Jugoslawien Grossbritannien und Kanada Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika Anlage I Staaten, die auf der am 22. September 1947 in Washington, D.C., zusammengetretenen Direktoren-Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten sind:
Ägypten Neuseeland Argentinien Niederlande Australien Norwegen Belgien Pakistan Burma Paraguay Brasilien Philippinen Chile Polen China Portugal Dänemark Rumänien Dominikanische Republik Schweden Ekuador Schweiz Finnland Siam Frankreich Südafrikanische Union Griechenland Tschechoslowakei Indien Guatemala Türkei Irland Ungarn Island Union der Sozialistischen Italien Sowjetrepubliken Jugoslawien Uruguay Kanada Venezuela Kolumbien Vereinigtes Königreich Kuba Grossbritannien und Mexiko Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika Anlage II Hoheitsgebiete oder Gruppen von solchen, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten und deren für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Staaten auf der am 22. September 1947 in Washington, D.C., zusammengetretenen Direktoren-Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten sind:
Anglo-ägyptischer Sudan Kamerun Belgisch-Kongo Kapverdische Inseln Bermuda Madagaskar Britisch-Guayana Malaya Britisch-Ostafrika Marokko Britisch-Westafrika (mit Ausnahme der spanischen Zone) Ceylon Mauritius Curaçao Neukaledonien Französisch-Äquatorialafrika Niederländisch-Indien Französisch-Ozeanien Palästina Französisch-Somaliland Portugiesisch-Ostafrika Französisch-Togo Portugiesisch-Westafrika Französisch-Westafrika Rhodesien Hong Kong Surinam Indochina Tunesien Jamaika Geltungsbereich am 19. August 20055 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Afghanistan 11. September 1956 B 11. Oktober 1956 Ägypten 10. Januar 1950 23. März 1950 Albanien 29. Juli 1957 B 28. August 1957 Algerien 4. April 1963 B 4. Mai 1963 Angola 16. März 1977 B 15. April 1977 Antigua und Barbuda 16. November 1988 B 16. Dezember 1988 Argentinien 2. Januar 1951 1. Februar 1951 Armenien 16. September 1992 B 16. Oktober 1992 Aserbaidschan 27. Dezember 1993 B 26. Januar 1994 Äthiopien 3. Dezember 1953 B 2. Januar 1954 Australien 14. März 1949 23. März 1950 Nauru 14. März 1949 23. März 1950 Norfolk-Insel 14. März 1949 23. März 1950 Bahamas 29. November 1973 B 29. Dezember 1973 Bahrain 21.
April 1980 B 21. Mai 1980 Bangladesch 24. August 1973 B 23. September 1973 Barbados 22. März 1967 B 21. April 1967 Belarus 12. April 1948 B 23. März 1950 Belgien 2. Februar 1951 4. März 1951 Belize 25. Mai 1982 B 24. Juni 1982 Benin 14. April 1961 B 14. Mai 1961 Bhutan 11. Februar 2003 B 14. März 2003 Bolivien 15. Mai 1954 B 14. Juni 1954 Bosnien und Herzegowina 1. Juni 1994 B 1. Juli 1994 Botsuana 16. Oktober 1967 B 15. November 1967 Brasilien 15. März 1950 14. April 1950 Brunei 26. November 1984 B 26. Dezember 1984 Bulgarien 12. März 1952 B 11. April 1952 Burkina Faso 31. Oktober 1960 B 30. November 1960 Burundi 30. Oktober 1962 B 29. November 1962 Chile 9. Mai 1957 8. Juni 1957 China* 27. April 1973 27. Mai 1973 Cook-Inseln 18. Oktober 1995 B 17. November 1995 Costa Rica 16. Dezember 1960 B 15. Januar 1961 Côte d'Ivoire 31. Oktober 1960 B 30. November 1960 Dänemark 10. Juli 1951 9. August 1951 Deutschland 10. Juni 1954 B 10. Juli 1954 Dominica 21. Februar 1980 B 22. März 1980 Dominikanische Republik 15. September 1949 23. März 1950 Dschibuti 30.
Juni 1978 B 30. Juli 1978
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Ecuador 7. Juni 1951 7. Juli 1951 El Salvador 27. Mai 1955 B 26. Juni 1955 Eritrea 8. Juli 1993 B 7. August 1993 Estland 21. August 1992 B 20. September 1992 Fidschi 18. März 1980 B 17. April 1980 Finnland 7. Januar 1949 23. März 1950 Frankreich 5. Dezember 1949 23. März 1950 Gabun 5. Juni 1961 B 5. Juli 1961 Gambia 2. Oktober 1978 B 1. November 1978 Georgien 1. September 1993 B 1. Oktober 1993 Ghana 6. Mai 1957 B 5. Juni 1957 Griechenland 20. Januar 1950 23. März 1950 Guatemala 21. März 1952 20. April 1952 Guinea 27. März 1959 B 26. April 1959 Guinea-Bissau 15. Dezember 1977 B 14. Januar 1978 Guyana 22. November 1966 B 22. Dezember 1966 Haiti 14. August 1951 B 13. September 1951 Honduras 10. Oktober 1960 B 9. November 1960 Indien 27. April 1949 23. März 1950 Indonesien 16. November 1950 B 16. Dezember 1950 Irak 21. Februar 1950 B 23. März 1950 Iran 30. September 1959 B 30. Oktober 1959 Irland 14. März 1950 13. April 1950 Island 16. Januar 1948 23. März 1950 Israel 30. September 1949 B 23. März 1950 Italien 9. Januar 1951 8. Februar 1951 Jamaika 29. Mai 1963 B 28. Juni 1963 Japan 11. August 1953 B 10.
September 1953 Jemen 28. Januar 1969 B 27. Februar 1969 Jordanien 11. Juli 1955 B 10. August 1955 Kambodscha 8. November 1955 B 8. Dezember 1955 Kamerun 17. Dezember 1960 B 16. Januar 1961 Kanada 28. Juli 1950 27. August 1950 Kap Verde 21. Oktober 1975 B 20. November 1975 Kasachstan 5. Mai 1993 B 4. Juni 1993 Katar 4. April 1975 B 4. Mai 1975 Kenia 2. Juni 1964 B 2. Juli 1964 Kirgisistan 20. Juli 1994 B 19. August 1994 Kiribati 26. März 2003 B 25. April 2003 Kolumbien 5. Januar 1962 4. Februar 1962 Komoren 19. März 1976 B 18. April 1976 Kongo (Brazzaville) 21. November 1960 B 21. Dezember 1960 Kongo (Kinshasa) 5. November 1960 B 5. Dezember 1960 Korea (Nord-) 27. Mai 1975 B 26. Juni 1975 Korea (Süd-) 15. Februar 1956 B 16. März 1956 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Kroatien 9. Oktober 1992 B 8. November 1992 Kuba 4. März 1952 3. April 1952 Kuwait 1. Dezember 1962 B 31. Dezember 1962 Laos 1. Juni 1955 B 1. Juli 1955 Lesotho 2. August 1979 B 1. September 1979 Lettland 15. Mai 1992 B 14. Juni 1992 Libanon 22. Dezember 1948 B 23. März 1950 Liberia 7. Februar 1974 B 9. März 1974 Libyen 29. Dezember 1955 B 28. Januar 1956 Litauen 3. Juni 1992 B 3. Juli 1992 Luxemburg 29. Oktober 1952 B 28. November 1952 Madagaskar 15. Dezember 1960 B 14. Januar 1961 Malawi 15. Februar 1965 B 17. März 1965 Malaysia 19. Mai 1958 B 18. Juni 1958 Malediven 1. Juni 1978 B 1.
Juli 1978 Mali 11. November 1960 B 11. Dezember 1960 Malta 28. Dezember 1976 B 27. Januar 1977 Marokko 3. Januar 1957 B 2. Februar 1957 Mauretanien 23. Januar 1962 B 22. Februar 1962 Mauritius 17. Juli 1969 B 16. August 1969 Mazedonien 1. Juni 1993 B 1. Juli 1993 Mexiko 27. Mai 1949 23. März 1950 Mikronesien 20. September 1995 B 20. Oktober 1995 Moldau 21. November 1994 B 21. Dezember 1994 Monaco 9. April 1996 B 9. Mai 1996 Mongolei 4. April 1963 B 4. Mai 1963 Mosambik 21. Juni 1976 B 21. Juli 1976 Myanmar 19. August 1949 23. März 1950 Namibia 6. Februar 1991 B 8. März 1991 Nepal 12. August 1966 B 11. September 1966 Neuseeland 2. April 1948 23. März 1950 Nicaragua 27. Februar 1959 B 29. März 1959 Niederlande 12. September 1951 12. Oktober 1951 Niger 28. Oktober 1960 B 27. November 1960 Nigeria 30. November 1960 B 30. Dezember 1960 Niue 31. Mai 1996 B 30. Juni 1996 Norwegen 9. Dezember 1948 23. März 1950 Oman 3. Januar 1975 B 2. Februar 1975 Österreich 23. Februar 1955 B 25. März 1955 Pakistan 11. April 1950 11. Mai 1950 Panama 12. September 1967 B 12. Oktober 1967 Papua-Neuguinea 15. Dezember 1975 B 14. Januar 1976 Paraguay 15. September 1950 15. Oktober 1950 Peru 30. Dezember 1949 B 23. März 1950 Philippinen 5. April 1949 23. März 1950 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Polen 16. Mai 1950 15. Juni 1950 Portugal 15. Januar 1951 14. Februar 1951 Ruanda 4. Februar 1963 B 6. März 1963 Rumänien 18. August 1948 B 23. März 1950 Russland 2. April 1948 B 23. März 1950 St. Lucia 2.
März 1981 B 1. April 1981 Salomoninseln 6. Mai 1985 B 5. Juni 1985 Sambia 28. Dezember 1964 B 27. Januar 1965 Samoa 11. Juli 1995 B 10. August 1995 São Tomé und Príncipe 23. November 1976 B 23. Dezember 1976 Saudi-Arabien 10. Januar 1950 23. März 1950 Schweden 10. November 1948 23. März 1950 Schweiz 23. Februar 1949 23. März 1950 Senegal 11. November 1960 B 11. Dezember 1960 Serbien und Montenegro 7. Dezember 1948 23. März 1950 Seychellen 15. Februar 1977 B 17. März 1977 Sierra Leone 30. März 1962 B 29. April 1962 Simbabwe 12. Januar 1981 B 11. Februar 1981 Singapur 24. Januar 1966 B 23. Februar 1966 Slowakei 11. Februar 1993 B 13. März 1993 Slowenien 20. August 1992 B 19. September 1992 Somalia 2. März 1964 B 1. April 1964 Spanien 27. Februar 1951 B 29. März 1951 Sri Lanka 23. Mai 1951 B 22. Juni 1951 Südafrika 17. Januar 1950 23. März 1950 Sudan 3. Dezember 1956 B 2. Januar 1957 Suriname 26. Juli 1976 B 25. August 1976 Swasiland 2. November 1982 B 2. Dezember 1982 Syrien 16. Juli 1952 B 15. August 1952 Tadschikistan 10. August 1993 B 9. September 1993 Tansania 14. September 1962 B 14. Oktober 1962 Thailand 11. Juli 1949 23. März 1950 Togo 28. Oktober 1960 B 27. November 1960 Tonga 25. Februar 1996 B 27. März 1996 Trinidad und Tobago 1. Februar 1963 B 3. März 1963 Tschad 2. Februar 1961 B 4.
März 1961 Tschechische Republik 25. Januar 1993 B 24. Februar 1993 Tunesien 22. Januar 1957 B 21. Februar 1957 Türkei 5. August 1949 23. März 1950 Turkmenistan 4. Dezember 1992 B 3. Januar 1993 Uganda 15. März 1963 B 14. April 1963 Ukraine 12. April 1948 B 23. März 1950 Ungarn 15. Februar 1951 17. März 1951 Uruguay 11. Januar 1951 10. Februar 1951 Usbekistan 23. Dezember 1992 B 22. Januar 1993 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Vanuatu 24. Juni 1982 B 24. Juli 1982 Venezuela 16. Juni 1950 B 16. Juli 1950 Vereinigte Arabische Emirate 17. Dezember 1986 B 16. Januar 1987 Vereinigtes Königreich 14. Dezember 1948 23. März 1950 Vereinigte Staaten 4. Mai 1949 23. März 1950 Vietnam* 8. Juli 1975 B 7. August 1975 Zentralafrikanische Republik 28. Juni 1961 B 28. Juli 1961 Zypern 11. April 1963 B 11. Mai 1963 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Gebiete oder Gruppen von solchen, die gemäss Artikel 3 Absatz d oder
Artikel 3 Absatz e des Übereinkommens Mitglieder der Organisation
sind. Gebiete Mitglied seit Hongkong 14. Dezember 1948 Französisch Polynesien, Neukaledonien 5. Dezember 1949 Niederländische Antillen (Curagao) 12. September 1951 Britische Gebiete der Karaiben 24. September 1953 China-Macau 24. Januar 1996 Vorbehalte China Die chinesische Regierung betrachtet sich nicht als gebunden durch Schiedssprüche über Fragen oder Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die ohne Zustimmung der chinesischen Regierung der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt worden sind.
Vietnam Vietnam ist der Auffassung, dass Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens erst dann einem unabhängigen, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannten Schiedsrichter unterbreitet werden können, wenn die betreffenden Vertragsparteien im Einzelfall ihre Zustimmung erteilt haben.