0.452
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten
Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1968 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19702 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. August 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Februar 1971 (Stand am 1. März 2005)
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um jene Ideale und Grundsätze zu schützen und zu verwirklichen, die ihr gemeinsames Erbe bilden, in der Überzeugung, dass die Erfordernisse des internationalen Transportes von Tieren mit deren Wohlbefinden nicht unvereinbar sind, in dem Wunsche, die Tiere während des Transportes soweit wie möglich vor Leiden zu bewahren, in Erwägung, dass auf diesem Gebiet durch die Annahme gemeinsamer Bestimmungen über den internationalen Transport von Tieren Fortschritte erzielt werden können, haben folgendes vereinbart:
Kapitel I
Art. 1
1. Jede Vertragspartei wird die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über den internationalen Transport von Tieren anwenden. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als internationaler Transport jeder Transport, der die Staatsgrenze überschreitet ausgenommen jedoch der kleine Grenzverkehr. 3. Die zuständigen Behörden des Versandlandes entscheiden darüber, ob der Transport den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht. Das Bestimmungsland oder die Transitländer können bestreiten, dass ein bestimmter Transport den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht. Ein solcher Transport darf jedoch AS 1970 1215; BBl 1969 II 821
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1 Abs. 1 des BB vom 18. März 1970 (AS 1970 1209) nur dann aufgehalten werden, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere unbedingt erforderlich ist. 4. Jede Vertragspartei wird die notwendigen Massnahmen ergreifen, um im Falle von Streik oder höherer Gewalt, die eine genaue Anwendung dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet verhindern, Leiden der Tiere zu vermeiden oder auf ein Mindestmass zu beschränken. Dabei wird sie sich von den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen leiten lassen.
Art. 2
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf den internationalen Transport von (a) Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit es Haustiere sind (Kapitel II) (b) Hausgeflügel und Hauskaninchen (Kapitel III) (c) Hunden und Hauskatzen (Kapitel IV) (d) anderen Säugetieren und Vögeln (Kapitel V) (e) kaltblütigen Tieren (Kapitel VI)
Kapitel II Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein,
soweit es Haustiere sind
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
1. Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einem amtlichen Tierarzt des Ausfuhrlandes zu untersuchen, der ihre Transportfähigkeit festzustellen hat. Im Sinne dieses Übereinkommens ist unter einem amtlichen Tierarzt ein durch die zuständige Behörde bezeichneter Tierarzt zu verstehen. 2. Die Verladung hat unter den vom amtlichen Tierarzt gebilligten Bedingungen zu erfolgen. 3. Der amtliche Tierarzt stellt ein Zeugnis aus, in dem die Identität der Tiere, ihre Transportfähigkeit und nach Möglichkeit auch die Kennummer des Transportmittels sowie die Art des verwendeten Fahrzeuges angegeben werden. 4. In bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsparteien festgelegten Fällen brauchen die Bestimmungen dieses Artikels nicht angewendet zu
Art. 4
Tiere, bei denen voraussichtlich während des Transportes eine Geburt eintreten wird oder die innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben, sind nicht als transportfähig anzusehen.
Art. 5
Der amtliche Tierarzt des Ausfuhr-, Transit- oder Einfuhrlandes kann an einem von ihm zu bestimmenden Ort eine Ruhepause vorschreiben, während der die Tiere die erforderliche Betreuung erhalten sollen.
Art. 6
1. Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und, sofern nicht besondere Verhältnisse Gegenteiliges erfordern, sich niederlegen können. 2. Die Transportmittel oder Behältnisse müssen so gebaut sein, dass sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wettereinflüssen und starken klimatischen Unterschieden bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der beförderten Tiere anzupassen. 3. Behältnisse (Kisten, Käfige usw.), in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die aufrechte Stellung anzeigt. Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen, ausbruchsicher und so gebaut sein, dass die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist. Die Behältnisse müssen weiterhin die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglichen und so aufgestellt sein, dass die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird. Während des Transportes und der Handhabung müssen die Behältnisse immer aufrecht stehen und dürfen nicht starken Stössen oder Erschütterungen ausgesetzt werden. 4. Während des Transportes sind die Tiere in angemessenen Abständen mit Wasser und geeignetem Futter zu versorgen. Die Tiere dürfen dabei nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser bleiben. Diese Frist kann jedoch verlängert werden, wenn die Tiere den Entladeort innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreichen. 5. Einhufer müssen während des Transportes Halfter tragen. Diese Bestimmung braucht auf halfterungewohnte Tiere nicht angewendet zu werden. 6. Wenn die Tiere angebunden sind, müssen die verwendeten Stricke oder die sonstigen Anbindevorrichtungen so fest sein, dass sie bei normaler Beanspruchung während des Transportes nicht reissen; sie müssen genügend lang sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können. Rinder dürfen nicht an den Hörnern angebunden werden. 7. Einhufern, die nicht in Einzelverschlägen oder Einzelboxen befördert werden, sind die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen. 8. Über 18 Monate alte Stiere sind vorzugsweise anzubinden. Sie müssen mit einem Nasenring versehen sein, der jedoch nur zum Führen verwendet werden darf.
Art. 7
1. Werden Tiere verschiedener Gattungen im gleichen Transportmittel befördert, sind sie nach Gattungen zu trennen. Weiterhin sind Massnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen, die sich ergeben können, wenn von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in der gleichen Sendung befördert werden. Werden Tiere verschiedenen Alters im gleichen Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten. Diese Einschränkung gut jedoch nicht für säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Bei Rindern, Einhufern und Schweinen sind geschlechtsreife, nicht kastrierte männliche Tiere von den weiblichen zu trennen. Ausgewachsene Eber sind ebenfalls voneinander getrennt zu halten; dasselbe gilt für Hengste. 2. In Laderäumen, in denen Tiere befördert werden, dürfen Güter, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen könnten, nicht verladen werden.
Art. 8
Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muss so beschaffen sein, dass ein Ausgleiten verhindert wird; die Vorrichtungen sind soweit notwendig mit einem Seitenschutz zu versehen. Beim Verladen oder Ausladen dürfen die Tiere nicht am Kopf, an den Hörnern oder Beinen hochgehoben
Art. 9
Der Boden der Transportmittel oder Behältnisse muss stark genug sein, um das Gewicht der beförderten Tiere zu tragen; er muss dicht gefügt und gleitsicher sein. Der Boden muss mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes zumindest gleichwertiges Verfahren erreicht wird.
Art. 10
Damit die notwendige Betreuung der Tiere während des Transportes gewährleistet ist, müssen diese begleitet sein, ausgenommen wenn (a) Tiere in verschlossenen Behältern befördert werden; (b) der Transportunternehmer die Aufgaben des Begleiters übernimmt; (c) der Absender einen Beauftragten bestimmt hat, der die Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten betreut.
Art. 11
1. Der Begleiter oder der Beauftragte des Absenders hat die Tiere zu betreuen, zu füttern und zu tränken und sie gegebenenfalls zu melken. 2. Milchgebende Kühe sind in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu melken.
3. Damit dem Begleiter die Betreuung möglich ist, muss er gegebenenfalls über geeignete Beleuchtungsmittel verfügen.
Art. 12
Während des Transportes erkrankte oder verletzte Tiere müssen so bald wie möglich tierärztlich behandelt und dürfen, sofern es notwendig wird, nur in einer Weise geschlachtet werden, die unnötiges Leiden vermeidet.
Art. 13
Tiere sind nur in Transportmittel oder Behältnisse zu verladen, die zuvor gründlich gereinigt worden sind. Tote Tiere, Einstreu und Exkremente sind so bald wie möglich zu entfernen.
Art. 14
Die Tiere sind so schnell wie möglich zum Bestimmungsort zu befördern, und Verzögerungen, besonders bei der Umladung und auf Verschiebebahnhöfen, sind auf ein Mindestmass zu beschränken.
Art. 15
Damit die Grenzformalitäten bei der Einfuhr und beim Transit so zügig wie möglich abgewickelt werden können, sind Tiersendungen den Kontrollstellen so früh wie möglich vorzumelden. Bei der Erledigung dieser Formalitäten sollte den Tiersendungen Vorrang gewährt werden.
Art. 16
An Stellen, an denen die Gesundheitskontrolle durchgeführt wird und über die ein bedeutender und regelmässiger Tierverkehr stattfindet, müssen Anlagen für das Ausruhen, Füttern und Tränken der Tiere vorhanden sein.
B. Besondere Bestimmungen für den Eisenbahntransport
Art. 17
Jeder Eisenbahnwagen, in dem Tiere befördert werden, muss mit einem Symbol für lebende Tiere gekennzeichnet sein. Wenn Spezialwagen für den Transport von Tieren nicht zur Verfügung stehen, sind die Tiere in gedeckten Wagen zu befördern, die eine hohe Fahrgeschwindigkeit zulassen und mit genügend grossen Lüftungsöffnungen ausgerüstet sind. Diese müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht ausbrechen können und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Die Innenwände der Wagen müssen aus Holz oder anderem geeignetem, glattem Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere festgebunden werden können.
Art. 18
Einhufer sind so anzubinden, dass sie bei Querverladung zur gleichen Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich mit dem Kopf gegenüberstehen. Junge und halfterungewohnte Tiere sollen jedoch nicht angebunden werden.
Art. 19
Grosstiere sind so zu verladen, dass sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.
Art. 20
Sofern die Trennung der Tiere nach Artikel 7 erforderlich ist, kann sie entweder, wenn der Platz dies zulässt, durch Anbinden der Tiere an getrennten Stellen des Wagens oder durch geeignete Trennwände erfolgen.
Art. 21
Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, dass heftige Stösse der Wagen, in denen sich Tiere befinden, vermieden werden.
C. Besondere Bestimmungen für den Strassentransport
Art. 22
Die Fahrzeuge müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, dass die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen überdies mit einem Dach versehen sein, das einen wirksamen Schutz vor ungünstigen Wettereinflüssen bietet.
Art. 23
Fahrzeuge, die der Beförderung von Grosstieren dienen, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.
Art. 24
Die Fahrzeuge müssen Rampen mitführen, die den Anforderungen des Artikels 8 entsprechen.
D. Besondere Bestimmungen für den Schiffstransport
Art. 25
Die Einrichtung der Schiffe muss so beschaffen sein, dass Tiere ohne sich zu verletzen und ohne vermeidbare Leiden befördert werden können.
Art. 26
Tiere dürfen nicht auf offenem Deck transportiert werden, es sei denn in ausreichend gesicherten Behältnissen oder in festen Aufbauten, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und ausreichenden Schutz vor der See und vor ungünstigen Wettereinflüssen bieten.
Art. 27
Die Tiere sind anzubinden oder in geeigneter Weise in Verschlägen oder Behältnissen unterzubringen.
Art. 28
Verschläge oder Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen ausreichend zugänglich sein. Beleuchtungsvorrichtungen müssen vorhanden sein.
Art. 29
Die Anzahl der Begleiter muss unter Berücksichtigung der Zahl der Tiere sowie der Transportdauer ausreichend sein.
Art. 30
Alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, müssen Abflussanlagen haben und sind in sauberem Zustand zu halten.
Art. 31
Ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Gerät ist zur allenfalls notwendigen Tötung von Tieren mitzuführen.
Art. 32
Die zur Beförderung von Tieren verwendeten Schiffe sind vor Antritt der Fahrt, unter Berücksichtigung der Art und Zahl der zu befördernden Tiere sowie der Dauer des Transportes, mit der von der zuständigen Behörde des Versandlandes erforderlich gehaltenen Menge an Trinkwasser und geeigneten Futtermitteln auszurüsten.
Art. 33
Einrichtungen sind vorzusehen, um kranke oder verletzte Tiere während des Transportes abzusondern; gegebenenfalls ist diesen erste Hilfe zu leisten.
Art. 34
Die Bestimmungen der Artikel 25–33 gelten nicht für Tiere, die in Eisenbahnwagen oder Strassenfahrzeugen verladen, auf Fährbooten oder ähnlichen Schiffen befördert E. Besondere Bestimmungen für den Lufttransport
Art. 35
Tiere sind in Behältnissen oder Boxen zu befördern, die sich für die jeweilige Tierart eignen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn durch geeignete Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Bewegungsfreiheit der Tiere eingeschränkt ist.
Art. 36
Vorsichtsmassnahmen sind zu treffen, damit unter Berücksichtigung der jeweiligen Tierart zu hohe oder zu niedrige Temperaturen an Bord vermieden werden. Darüber hinaus müssen starke Luftdruckschwankungen vermieden werden.
Art. 37
An Bord von Frachtflugzeugen ist ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Gerät zur allenfalls notwendigen Tötung der Tiere mitzuführen.
Kapitel III Hausgeflügel und Hauskaninchen
Art. 38
Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäss für den Transport von Hausgeflügel und Hauskaninchen: Art. 6 Absätze 1 bis 3, Artikel 7, 13 bis einschliesslich 17, Artikel 21, 22, 25 bis einschliesslich 30, Artikel 32, 34 bis einschliesslich 36.
Art. 39
1. Kranke oder verletzte Tiere sind nicht als transportfähig anzusehen. Unterwegs erkrankten oder verletzten Tieren ist so schnell wie möglich erste Hilfe zu leisten; erforderlichenfalls sind sie tierärztlich zu untersuchen. 2. Werden Tiere in Behältnissen verladen, die übereinander gestapelt sind, oder werden sie in mehrbödigen Fahrzeugen befördert, so sind die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um zu vermeiden, dass Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen. 3. Geeignetes Futter und erforderlichenfalls Wasser muss in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, ausgenommen (a) wenn die Transportdauer weniger als 12 Stunden beträgt, (b) für Küken aller Art deren Transport weniger als 24 Stunden dauert, vorausgesetzt, dass er innerhalb von 72 Stunden nach dem Schlupf beendet ist.
Kapitel IV Hunde und Hauskatzen
Art. 40
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Transport von Hunden und Hauskatzen, ausgenommen solche Tiere, die von ihrem Besitzer oder dessen Beauftragten begleitet sind. 2. Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäss für den Transport von Hunden und Hauskatzen: Artikel 4, Artikel 6 Absätze 1 bis einschliesslich 3, Artikel 7, 9, 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 bis einschliesslich 17,
Artikel 20 bis einschliesslich 23, Artikel 25 bis einschliesslich 29 und Artikel 31 bis
einschliesslich 37.
Art. 41
Auf dem Transport befindliche Tiere sind in Abständen von nicht mehr als 24 Stunden zu füttern und in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu tränken. Klare schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung müssen beigegeben werden. Läufige Hündinnen sind von Rüden getrennt zu halten.
Kapitel V Andere Säugetiere und Vögel
Art. 42
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Transport solcher Säugetiere und Vögel, die nicht bereits von den Bestimmungen der vorhergehenden Kapitel erfasst werden. 2. Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäss für den Transport der unter dieses Kapitel fallenden Tiergattungen: Artikel 4 und 5, Artikel 6 Absätze 1 bis einschliesslich 3, Artikel 7 bis einschliesslich 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 bis einschliesslich 17, Artikel 20 bis einschliesslich 37.
Art. 43
Die Tiere dürfen nur in geeigneten Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden, an denen gegebenenfalls Hinweise anzubringen sind, dass es sich um wilde, ängstliche oder gefährliche Tiere handelt. Ausserdem müssen klare schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung sowie über erforderliche Sonderbetreuung beigegeben sein.
Art. 44
Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht transportiert werden, es sei denn unter besonderen Vorsichtsmassnahmen.
Art. 45
Die unter dieses Kapitel fallenden Tiere sind nach den Anweisungen zu betreuen, die in Artikel 43 vorgesehen sind.
Kapitel VI Kaltblütige Tiere
Art. 46
Kaltblütige Tiere sind in Behältnissen und unter Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung und Temperatur, sowie erforderlichenfalls mit soviel Wasser und Sauerstoff zu befördern, wie für die jeweilige Art als notwendig erachtet werden. Sie sind sobald wie möglich an ihren Bestimmungsort zu befördern.
Kapitel VII Beilegung von Streitigkeiten
Art. 47
1. In einem Streitfalle über die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander zu konsultieren. Jede Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarates Namen und Anschriften ihrer zuständigen Behörden mitzuteilen. 2. Konnte der Streitfall auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird er auf Begehren der einen oder anderen der streitenden Parteien vor ein Schiedsgericht gebracht. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter und die beiden Schiedsrichter benennen einen Oberschiedsrichter. Hat eine der beiden streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach Anbegehren eines Schiedsverfahrens ihren Schiedsrichter nicht benannt, wird er auf Begehren der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte benannt. Falls dieser Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, wird diese Aufgabe vom Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder, falls dieser Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, vom Rangältesten der Richter des Gerichtshofes durchgeführt, die nicht Staatsangehörige einer der streitenden Parteien sind. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen können. Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien, deren eine ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, die ihrerseits Vertragspartei ist, richtet die andere Vertragspartei den Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft; diese notifizieren ihr binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags gemeinsam, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder aber der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam Streitpartei werden. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft für die Anwendung der Bestimmungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und sein Verfahren als ein und dieselbe Streitpartei. Das gleiche gilt für Fälle, in denen der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.3 3. Das Schiedsgericht setzt sein eigenes Verfahren fest. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Schiedsspruch, der sich auf dieses Übereinkommen stützt, ist endgültig.
Kapitel VIII Schlussbestimmungen
Art. 48
1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen. 2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. 3. Für Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen nachträglich ratifizieren oder annehmen, tritt es sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. 4.4 Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie es unterzeichnet. Das Übereinkommen tritt für die Gemeinschaft sechs Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Art. 49
1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde wirksam.
Art. 50
1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll. 2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der
Zweiter Abschnitt eingefügt durch Art. 3 des Zusatzprot. vom 10. Mai 1979, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Nov. 1989 (SR 0.452.1).
Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann. 3. Jede auf Grund des vorstehenden Absatzes abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss dem in Artikel 51 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zurückgezogen werden.
Art. 51
1. Dieses Übereinkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft. 2. Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung dieses Übereinkommen kündigen. 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.
Art. 52
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jeder Vertragspartei, die nicht Mitglied des Rates ist5: (a) jede Unterzeichnung; (b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; (c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäss seinem
Artikel 48 ; ten.
(d) jede nach Artikel 50 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung; (e) jede nach Artikel 51 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird; (f) jede gemäss Artikel 47 Absatz 1 eingegangene Mitteilung.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1968 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat beglaubigte Abschrif- (Es folgen die Unterschriften)
Satzteil gemäss Art. 2 des Zusatzprot. vom 10. Mai 1979, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Nov. 1989 (SR 0.452.1).
Geltungsbereich des Abkommens am 9. August 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Belgien 21. November 1973 1. Juli 1974 Dänemark* 24. Juni 1969 20. Februar 1971 Deutschland* 9. Januar 1974 1. Juli 1974 Finnland 4. Februar 1975 B 5. August 1975 Frankreich 9. Januar 1974 1. Juli 1974 Griechenland 25. Mai 1978 26. November 1978 Irland* 14. März 1975 15. September 1975 Island 1. Mai 1969 20. Februar 1971 Italien* 3. Mai 1974 4. November 1974 Litauen 2. März 2004 3. September 2004 Luxemburg 13. April 1972 14. Oktober 1972 Niederlande 4. September 1980 5. März 1981 Aruba 1. Januar 1986 1. Januar 1986 Österreich 14. September 1973 15. März 1974 Portugal 1. Juni 1982 2. Dezember 1982 Rumänien 26. April 1991 B 27. Oktober 1991 Russland* 13. November 1990 B 14. Mai 1991 Schweiz 19. August 1970 20. Februar 1971 Spanien 2. August 1974 B 3. Februar 1975 Tschechische Republik 23. September 1998 24. März 1999 Türkei* 19. Dezember 1975 20. Juni 1976 Vereinigtes Königreich* 9. Januar 1974 1. Juli 1974 Gibraltar 13. September 1974 B 13.
September 1974 Guernsey 9. September 1983 B 9. September 1983 Insel Man 9. Januar 1974 B 1. Juli 1974 Jersey 9. September 1983 B 9. September 1983 Zypern 8. Februar 1977 9. August 1977 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.