0.518.523
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Abgeschlossen in Genf am8. Dezember 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. März 20062 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. Juli 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Januar 2007 (Stand am 30. Juni 2015)
Präambel Die Hohen Vertragsparteien, (PP1) in Bekräftigung der Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 19493 (insbesondere der Artikel 26, 38, 42 und 44 des I. Genfer Abkommens4 und, soweit anwendbar, ihrer Zusatzprotokolle vom8. Juni 19775 (insbesondere der Artikel 18 und 38 des Zusatzprotokolls I6 und des Artikels 12 des Zusatzprotokolls II7, welche die Verwendung der Schutzzeichen betreffen, (PP2) in dem Wunsch, die genannten Bestimmungen zu ergänzen, um ihren schützenden Wert und ihren universellen Charakter zu stärken, (PP3 in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll das anerkannte Recht der Hohen Vertragsparteien nicht berührt, die Zeichen weiter zu verwenden, die sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus den Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, aus deren Zusatzprotokollen bereits verwenden, (PP4 eingedenk dessen, dass sich die Verpflichtung zur Achtung der durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle geschützten Personen und Objekte aus dem Schutz ergibt, den ihnen das Völkerrecht gewährt, und nicht von der Verwendung der Schutzzeichen, Kennzeichen oder Erkennungssignale abhängig ist, (PP5 unter Betonung der Tatsache, dass den Schutzzeichen keine religiöse, ethnische, rassische, regionale oder politische Bedeutung zukommen soll, (PP6 unter Hervorhebung der Notwendigkeit, die uneingeschränkte Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die mit den durch die Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, ihre Zusatzprotokolle anerkannten Schutzzeichen verbunden sind,
AS 2007 189; BBl 2006 1929 1 Übersetzung des französischen Originaltexts. 2 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 24. März 2006 (AS 2007 185)
(PP7 eingedenk dessen, dass Artikel 44 des I. Genfer Abkommens zwischen der Verwendung der Schutzzeichen zum Schutz und ihrer Verwendung zur Bezeichnung unterscheidet, (PP8 ferner eingedenk dessen, dass die nationalen Gesellschaften, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates tätig werden, sicherstellen müssen, dass die Zeichen, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit zu verwenden beabsichtigen, in dem Land, in dem die Tätigkeit stattfindet, und in dem Transitstaat oder den Transitstaaten verwendet werden dürfen, (PP9) im Bewusstsein der Schwierigkeiten, welche die Verwendung der bestehenden Schutzzeichen bestimmten Staaten und bestimmten nationalen Gesellschaften bereiten kann, (PP10) in Anbetracht der Entschlossenheit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, ihre gegenwärtigen Namen und Zeichen beizubehalten, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Einhaltung und Anwendungsbereich dieses Protokolls
1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Protokoll unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen. 2. Durch dieses Protokoll werden die Bestimmungen der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 («Genfer Abkommen») und, soweit anwendbar, ihrer beiden Zusatzprotokolle vom8. Juni 1977 («Zusatzprotokolle von 1977») über die Schutzzeichen, nämlich das rote Kreuz, den roten Halbmond und den roten Löwen mit roter Sonne, bekräftigt und ergänzt; es findet auf die in diesen Bestimmungen bezeichneten Situationen gleichermassen Anwendung.
Art. 2 Schutzzeichen
1. Durch dieses Protokoll wird zusätzlich zu den Schutzzeichen der Genfer Abkommen und zu denselben Zwecken ein zusätzliches Schutzzeichen anerkannt. Die Schutzzeichen geniessen alle denselben Status. 2. Dieses zusätzliche Schutzzeichen, das aus einem roten Rahmen in Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weissem Grund besteht, entspricht der Abbildung im Anhang zu diesem Protokoll. In diesem Protokoll wird dieses Schutzzeichen als «Zeichen des III. Protokolls» bezeichnet. 3. Die Bedingungen für die Verwendung und Achtung des Zeichens des III. Protokolls sind die gleichen wie die durch die Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, die Zusatzprotokolle von 1977 für die Schutzzeichen festgelegten Bedingungen. 4. Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal der Streitkräfte der Hohen Vertragsparteien können alle in Absatz 1 bezeichneten Schutzzeichen unbeschadet ihrer gegenwärtigen Zeichen vorübergehend verwenden, sofern dadurch ihr Schutz erhöht werden kann.
Art. 3 Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung
1. Die nationalen Gesellschaften der Hohen Vertragsparteien, die sich für die Verwendung des Zeichens des III. Protokolls entscheiden, können bei der Verwendung dieses Zeichens in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Zweck der Bezeichnung Folgendes in das Zeichen einfügen:
ein durch die Genfer Abkommen anerkanntes Schutzzeichen oder eine Kombination dieser Zeichen; oder
ein anderes Zeichen, das eine Hohe Vertragspartei tatsächlich verwendet hat und das vor der Annahme dieses Protokolls Gegenstand einer über den Depositar an die anderen Hohen Vertragsparteien und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz gerichteten Mitteilung war.
Die Einfügung muss der Abbildung im Anhang zu diesem Protokoll entsprechen. 2. Eine nationale Gesellschaft, die sich entscheidet, nach Absatz 1 in das Zeichen des III. Protokolls ein anderes Zeichen einzufügen, kann in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet die Bezeichnung dieses Zeichens verwenden und dieses Zeichen führen. 3. Nationale Gesellschaften dürfen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen vorübergehend verwenden. 4. Dieser Artikel berührt weder die Rechtsstellung der in den Genfer Abkommen und in diesem Protokoll anerkannten Schutzzeichen noch diejenige der Zeichen, die zum Zweck der Bezeichnung in Übereinstimmung mit Absatz 1 eingefügt werden.
Art. 4 Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal können unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen verwenden.
Art. 5 Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen
Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal, die an Einsätzen unter dem Dach der Vereinten Nationen beteiligt sind, können mit dem Einverständnis der teilnehmenden Staaten eines der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen verwenden.
Art. 6 Verhinderung und Ahndung von Missbrauch
1. Die Bestimmungen der Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977, welche die Verhinderung und Ahndung des Missbrauchs der Schutzzeichen regeln, finden gleichermassen auf das Zeichen des III. Protokolls Anwendung. Insbesondere treffen die Hohen Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen, um jeden Missbrauch der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen und ihrer Bezeichnungen, einschliesslich ihrer heimtückischen Verwendung und der Verwendung aller Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Schutzzeichen darstellen, jederzeit zu verhindern und zu ahnden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können die Hohen Vertragsparteien es den bisherigen Benutzern des Zeichens des III. Protokolls oder eines Zeichens, das eine Nachahmung davon darstellt, gestatten, dieses weiter zu verwenden, wobei diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erwecken darf, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977 gewährleistet werde, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor der Annahme dieses Protokolls erworben wurden.
Art. 7 Verbreitung
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Protokoll in ihren Ländern so weit wie möglich zu verbreiten, insbesondere sein Studium in ihre militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen und die Zivilbevölkerung zu seinem Studium anzuregen, so dass diese Übereinkunft den Streitkräften und der Zivilbevölkerung bekannt wird.
Art. 8 Unterzeichnung
Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Genfer Abkommen am Tag seiner Annahme zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.
Art. 9 Ratifikation
Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Depositar der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle von 1977, hinterlegt.
Art. 10 Beitritt
Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 11 Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
2. Für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die dieses Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 12 Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls
1. Sind die Vertragsparteien der Genfer Abkommen auch Vertragsparteien dieses Protokolls, so finden die Abkommen so Anwendung, wie sie durch das Protokoll ergänzt sind. 2. Ist eine der am Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber jeder nicht durch das Protokoll gebundenen Partei gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
Art. 13 Änderung
1. Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar mitgeteilt; dieser beschliesst nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll. 2. Der Depositar lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.
Art. 14 Kündigung
1. Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Vertragspartei die Situation eines bewaffneten Konflikts oder einer Besetzung eingetreten, so bleibt die Kündigung bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung unwirksam. 2. Die Kündigung wird dem Depositar schriftlich notifiziert; dieser übermittelt sie allen Hohen Vertragsparteien. 3. Die Kündigung wird nur in Bezug auf die kündigende Vertragspartei wirksam. 4. Eine Kündigung nach Absatz 1 berührt nicht die wegen des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung von der kündigenden Vertragspartei nach diesem Protokoll bereits eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.
Art. 15 Notifikationen
Der Depositar unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht:
von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln8, 9 und 10;
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 11, und zwar innerhalb von zehn Tagen nach diesem Inkrafttreten;
von den nach Artikel 13 eingegangenen Mitteilungen;
von den Kündigungen nach Artikel 14.
Art. 16 Registrierung
1. Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen8 übermittelt. 2. Der Depositar setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen in Kenntnis, die er in Bezug auf dieses Protokoll erhält.
Art. 17 Verbindlicher Wortlaut
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Genfer Abkommen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Zeichen des III. Protokolls
(Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 des Protokolls)
Art. 1 Schutzzeichen
Art. 2 Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung
Einfügung in Übereinstimmung mit Art. 3
Geltungsbereich am 30. Juni 20159 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Albanien 6. Februar 2008 B 6. August 2008 Argentinien* 16. März 2011 16. September 2011 Armenien 12. August 2011 B 12. Februar 2012 Australien 15. Juli 2009 15. Januar 2010 Belarus 31. März 2011 B 30. September 2011 Belgien 12. Mai 2015 12. November 2015 Belize 3. April 2007 B 3. Oktober 2007 Brasilien 28. August 2009 28. Februar 2010 Bulgarien 13. September 2006 13. März 2007 Chile 6. Juli 2009 6. Januar 2010 Cook-Inseln 7. September 2011 B 7. März 2012 Costa Rica 30. Juni 2008 30. Dezember 2008 Dänemark 25. Mai 2007 25. November 2007 Deutschland 17. Juni 2009 17. Dezember 2009 Dominikanische Republik 1. April 2009 1. Oktober 2009 El Salvador 12. September 2007 12. März 2008 Estland 28. Februar 2008 28. August 2008 Fidschi 30. Juli 2008 B 30. Januar 2009 Finnland 14. Januar 2009 14. Juli 2009 Frankreich 17. Juli 2009 17. Januar 2010 Georgien 19. März 2007 19. September 2007 Griechenland 26. Oktober 2009 26. April 2010 Guatemala 14. März 2008 14. September 2008 Guyana 21. September 2009 B 21. März 2010 Honduras 8. Dezember 2006 8. Juni 2007 Island 4. August 2006 4. Februar 2007 Israel* 22. November 2007 22.
Mai 2008 Italien 29. Januar 2009 29. Juli 2009 Kanada* 26. November 2007 26. Mai 2008 Kasachstan 24. Juni 2009 B 24. Dezember 2009 Kenia 28. Oktober 2013 28. April 2014 Kroatien 13. Juni 2007 13. Dezember 2007 Lettland 2. April 2007 2. Oktober 2007 Liechtenstein 24. August 2006 24. Februar 2007 Litauen 28. November 2007 28. Mai 2008 Luxemburg 27. Januar 2015 27. Juli 2015 Mazedonien 14. Oktober 2008 14. April 2009 Mexiko 7. Juli 2008 7. Januar 2009
9 AS 2007 189 3929, 2008 665, 2009 2547, 2010 29 3529, 2011 3681, 2012 3811, 2013 2095, 2014 2415, 2015 2507). Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Moldau* 19. August 2008 19. Februar 2009 Monaco 12. März 2007 12. September 2007 Nauru 4. Dezember 2012 4. Juni 2013 Neuseeland 23. Oktober 2013 23. April 2014 Nicaragua 2. April 2009 2. Oktober 2009 Niederlandea 13. Dezember 2006 13. Juni 2007 Aruba 13. Dezember 2006 13. Juni 2007 Curaçao 13. Dezember 2006 13. Juni 2007 Sint Maarten 13. Dezember 2006 13. Juni 2007 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 13. Dezember 2006 13. Juni 2007 Norwegen 13. Juni 2006 14. Januar 2007 Österreich 3. Juni 2009 3. Dezember 2009 Palästina 4. Januar 2015 B 4. Januar 2015 Panama 30. April 2012 30. Oktober 2012 Paraguay 13. Oktober 2008 13. April 2009 Philippinen 22. August 2006 22. Februar 2007 Polen 26. Oktober 2009 26. April 2010 Portugal 22. April 2014 22. Oktober 2014 Rumänien 15. Mai 2015 15. November 2015 San Marino 22. Juni 2007 22. Dezember 2007 Schweden 21. August 2014 21. Februar 2015 Schweiz 14. Juli 2006 14. Januar 2007 Serbien 18. August 2010 18. Februar 2011 Spanien 10. Dezember 2010 10. Juni 2011 Singapur 7. Juli 2008 7. Januar 2009 Slowakei 30. Mai 2007 30. November 2007 Slowenien 10. März 2008 10. September 2008 Südsudan 25. Januar 2013 B 25. Januar 2013 Suriname 25. Juni 2013 B 25.
Dezember 2013 Timor-Leste 29. Juli 2011 29. Januar 2012 Tschechische Republik 23. Mai 2007 23. November 2007 Uganda 21. Mai 2008 B 21. November 2008 Ukraine 19. Januar 2010 19. Juli 2010 Ungarn 15. November 2006 15. Mai 2007 Uruguay 19. Oktober 2012 19. April 2013 Vereinigte Staaten* 8. März 2007 8. September 2007 Vereinigtes Königreich Akrotiri und Dhekelia 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Anguilla 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Bermudas 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Britische Jungferninseln 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Britisches Antarktis-Territorium 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Britisches Territorium im Indischen Ozean 15. Juni 2011 15. Dezember 2011
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Falklandinseln 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Guernsey 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Insel Man 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Jersey 7. Januar 2013 7. Juli 2013 Kaimaninseln 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Montserrat 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Turks- und Caicosinseln 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Zypern 27. November 2007 27. Mai 2008 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen Texte können auf der der Internetseite des EDA: www.dfae.admin.ch/depositaire eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.