0.520.3
Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Abgeschlossen in Den Haag am14. Mai 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am15. März 19622 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am15. Mai 1962 In Kraft getreten für die Schweiz am15. August 1962 (Stand am 28. November 2006)
Die Hohen Vertragsparteien – In der Erkenntnis, dass das Kulturgut während der letzten bewaffneten Konflikte schweren Schaden gelitten hat und infolge der Entwicklung der Kriegstechnik in zunehmendem Masse der Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist; In der Überzeugung, dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet; In der Erwägung, dass die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von grosser Bedeutung ist, und dass es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen; Geleitet von den Grundsätzen für den Schutz des Kulturguts bei bewaffneten Konflikten, die in den Haager Abkommen von 18993 und 19074 und im Washingtoner Vertrag vom15. April 19355 niedergelegt wurden; In der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam sein kann, wenn sowohl nationale als auch internationale Massnahmen ergriffen werden, um ihn schon in Friedenszeiten zu organisieren; Entschlossen, alle zum Schutz des Kulturguts möglichen Massnahmen zu treffen – haben folgendes vereinbart:
AS 1962 1007; BBl 1961 II 1204 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1962 1005 5 Die Schweiz ist diesem Vertrag nicht beigetreten.
Kapitel I Allgemeine Schutzbestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmung des Kulturguts
Kulturgut im Sinne dieses Abkommens sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:
bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von grosser Bedeutung ist, wie z.B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts;
Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie z.B. Museen, grosse Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;
Denkmalzentren, das heisst Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a und b aufweisen.
Art. 2 Schutz des Kulturguts
Der Schutz des Kulturguts im Sinne dieses Abkommens umfasst die Sicherung und die Respektierung solchen Guts.
Art. 3 Sicherung des Kulturguts
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet befindlichen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten, indem sie alle Massnahmen treffen, die sie für geeignet erachten.
Art. 4 Respektierung des Kulturguts
1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren, indem sie es unterlassen, dieses Gut, die zu dessen Schutz bestimmten Einrichtungen und die unmittelbare Umgebung für Zwecke zu benutzen, die es im Falle bewaffneter Konflikte der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten, und indem sie von allen gegen dieses Gut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand nehmen. 2. Von den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verpflichtungen darf nur in denjenigen Fällen abgewichen werden, in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert.
3. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls solchen Handlungen ein Ende zu setzen. Sie verzichten darauf, bewegliches Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei befindet, zu requirieren. 4. Sie verpflichten sich, gegenüber Kulturgut keinerlei Massnahmen im Sinne von Repressalien zu ergreifen. 5. Keine Hohe Vertragspartei kann sich den ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtungen gegenüber einer anderen Hohen Vertragspartei mit der Begründung entziehen, dass letztere die in Artikel 3 genannten Sicherungsmassnahmen nicht getroffen habe.
Art. 5 Besetzung
1. Jede Hohe Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, hat, soweit wie möglich, die zuständigen nationalen Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung und Erhaltung seines Kulturguts zu unterstützen. 2. Sollten sich Massnahmen zur Erhaltung von Kulturgut, das sich in besetztem Hoheitsgebiet befindet und das durch militärische Handlungen beschädigt worden ist, als dringend notwendig erweisen und sollten die zuständigen nationalen Behörden dazu nicht imstande sein, so hat die Besetzungsmacht, soweit wie möglich, in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden die notwendigsten Erhaltungsmassnahmen zu treffen. 3. Jede Hohe Vertragspartei, deren Regierung von den Angehörigen einer Widerstandsbewegung als ihre legitime Regierung angesehen wird, hat, wenn möglich, die Angehörigen der Widerstandsbewegung auf die Verpflichtung hinzuweisen, diejenigen Bestimmungen des Abkommens, die die Respektierung von Kulturgut zum Gegenstand haben, zu beachten.
Art. 6 Kennzeichnung des Kulturguts
Gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 kann Kulturgut mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert.
Art. 7 Militärische Massnahmen
1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten in ihre militärischen Dienstvorschriften oder Anweisungen Bestimmungen aufzunehmen, die geeignet sind, die Einhaltung dieses Abkommens zu gewährleisten und den Angehörigen ihrer Streitkräfte Achtung vor der Kultur und dem Kulturgut aller Völker beizubringen. 2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, bereits in Friedenszeiten bei ihren Streitkräften Dienststellen oder Fachpersonal vorzubereiten oder einzugliedern, mit der Aufgabe, über die Respektierung des Kulturguts zu wachen und mit den für dessen Sicherung verantwortlichen zivilen Behörden zusammenzuarbeiten.
Kapitel II Sonderschutz
Art. 8 Gewährung des Sonderschutzes
1. Unter Sonderschutz können gestellt werden: Eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Unterbringung beweglicher Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, von Denkmalzentren und von andern sehr wichtigen unbeweglichen Kulturgütern, vorausgesetzt,
dass diese sich in ausreichender Entfernung befinden von grossen Industriezentren oder von wichtigen militärischen Objekten, die als solche empfindliche Punkte darstellen, wie z.B. Flugplätze, Rundfunksender, für die Landesverteidigung arbeitende Betriebe, bedeutendere Häfen oder Bahnhöfe, Hauptverkehrsadern;
dass sie nicht für militärische Zwecke verwendet werden.
2. Ein Bergungsort für bewegliches Kulturgut kann, ohne Rücksicht auf seine Lage, ebenfalls unter Sonderschutz gestellt werden, wenn er so gebaut ist, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei Bombardierungen nicht beschädigt werden kann. 3. Ein Denkmalzentrum gilt als zu militärischen Zwecken benutzt, wenn es, sei es auch nur im Durchgangsverkehr, für die Verschiebung von Militärpersonal oder Kriegsmaterial verwendet wird. Das gleiche gilt, wenn innerhalb eines Denkmalzentrums Handlungen durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit militärischen Operationen, mit der Unterbringung von Militärpersonal oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial. 4. Nicht als Benutzung zu militärischen Zwecken gilt die Bewachung von in Absatz
dieses Artikels bezeichnetem Kulturgut durch eigens dafür bestimmtes, bewaffnetes Wachpersonal oder die Anwesenheit von Polizeikräften, die normalerweise für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind, in der Nähe solchen Kulturguts. 5. Befindet sich ein Kulturgut im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in der Nähe eines wichtigen militärischen Objektes im Sinne desselben Absatzes, so kann es trotzdem unter Sonderschutz gestellt werden, wenn die diesen Schutz beantragende Hohe Vertragspartei sich verpflichtet, im Falle eines bewaffneten Konflikts das Objekt nicht zu benutzen und insbesondere, falls es sich um einen Hafen, Bahnhof oder Flugplatz handelt, jeden Verkehr davon abzuleiten. In diesem Falle muss die Umleitung schon in Friedenszeiten vorbereitet werden.
6. Die Gewährung des Sonderschutzes erfolgt durch Eintragung in das «Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz». Diese Eintragung darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und unter den in den Ausführungsbestimmungen6 vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.
Art. 9 Unverletzlichkeit des Kulturguts unter Sonderschutz
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die Unverletzlichkeit des unter Sonderschutz stehenden Kulturguts zu gewährleisten, indem sie vom Zeitpunkt der Eintragung in das Internationale Register an auf jede gegen solches Gut gerichtete feindselige Handlung und, ausser in den in Absatz 5 des Artikels8 vorgesehenen Fällen, auf jede Benutzung dieses Guts oder seiner unmittelbaren Umgebung zu militärischen Zwecken verzichten.
Art. 10 Kennzeichnung und Kontrolle
Während eines bewaffneten Konflikts ist das unter Sonderschutz stehende Kulturgut mit dem in Artikel 16 beschriebenen Kennzeichen zu versehen und einer internationalen Überwachung gemäss den Ausführungsbestimmungen7 zu diesem Abkommen zugänglich zu machen.
Art. 11 Aufhebung der Unverletzlichkeit
1. Begeht eine der Hohen Vertragsparteien bezüglich eines unter Sonderschutz stehenden Kulturguts eine Verletzung der in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen, so ist die Gegenpartei, solange die Verletzung fortbesteht, von ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der Unverletzlichkeit dieses Kulturguts befreit. Doch hat die Gegenpartei, wenn immer möglich, zunächst die Einstellung der Verletzung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. 2. Abgesehen von dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Falle darf die Unverletzlichkeit von unter Sonderschutz stehendem Kulturgut nur in Ausnahmefällen unausweichlicher militärischer Notwendigkeit aufgehoben werden, und nur solange diese Notwendigkeit fortbesteht. Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit darf nur durch den Kommandanten einer militärischen Formation festgestellt werden, die der Grösse nach einer Division oder einer höheren Einheit entspricht. Wenn immer die Umstände es erlauben, ist der Entschluss, die Unverletzlichkeit aufzuheben, der Gegenpartei angemessene Zeit vorher bekannt zu geben. 3. Die Partei, die die Unverletzlichkeit aufhebt, hat dies, sobald wie möglich, dem in den Ausführungsbestimmungen8 zu diesem Abkommen vorgesehenen Generalkommissär für Kulturgut unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Kapitel III Transport von Kulturgut
Art. 12 Transporte unter Sonderschutz
1. Transporte, die ausschliesslich der Verlagerung von Kulturgut innerhalb eines Hoheitsgebietes oder in ein anderes Hoheitsgebiet dienen, können auf Antrag der interessierten Hohen Vertragspartei unter den in den Ausführungsbestimmungen9 zu diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen unter Sonderschutz stattfinden. 2. Transporte unter Sonderschutz erfolgen unter der in den erwähnten Ausführungsbestimmungen vorgesehenen internationalen Aufsicht und führen das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen. 3. Die Hohen Vertragsparteien unterlassen jede feindselige Handlung gegen Transporte, die unter Sonderschutz stehen.
Art. 13 Transporte in dringenden Fällen
1. Ist eine der Hohen Vertragsparteien der Auffassung, dass die Sicherheit bestimmter Kulturgüter deren Verlagerung erfordert und dass die Angelegenheit so dringlich ist, dass, insbesondere zu Beginn eines bewaffneten Konflikts, das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so kann der Transport das in
Artikel 16 beschriebene Kennzeichen führen, sofern nicht bereits ein Antrag auf
Unverletzlichkeit gemäss Artikel 12 gestellt und abgelehnt wurde. Soweit möglich sollen die Gegenparteien von der Verlagerung benachrichtigt werden. Ein Transport von Kulturgut nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes darf jedoch das Kennzeichen keinesfalls führen, sofern ihm nicht die Unverletzlichkeit ausdrücklich zugesichert worden ist. 2. Die Hohen Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um feindselige Handlungen gegen Transporte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, die das Kennzeichen führen, zu vermeiden.
Art. 14 Unverletzlichkeit in Bezug auf Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts
1. Vor Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts sind geschützt:
Kulturgut, das unter dem in Artikel 12 oder Artikel 13 vorgesehenen Schutz steht;
Transportmittel, die ausschliesslich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle.
Kapitel IV Personal
Art. 15 Personal
Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist, soweit sich dies mit den Erfordernissen der Sicherheit vereinbaren lässt, im Interesse dieses Gutes zu respektieren; fällt es in die Hände der Gegenpartei, so darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betreute Kulturgut ebenfalls in die Hände der Gegenpartei gefallen ist.
Kapitel V Das Kennzeichen
Art. 16 Das Kennzeichen des Abkommens
1. Das Kennzeichen des Abkommens besteht aus einem mit der Spitze nach unten zeigenden Schild in Ultramarinblau und Weiss (der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrats angeordneten ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weissen Dreieck ausgefüllt wird). 2. Unter den in Artikel 17 festgelegten Bedingungen wird das Kennzeichen entweder einzeln angewandt oder dreifach wiederholt (in Dreiecksanordnung, ein Schild unten).
Art. 17 Verwendung des Kennzeichens
1. Das dreifach wiederholte Kennzeichen darf nur angewendet werden:
für unbewegliches Kulturgut unter Sonderschutz;
für Transporte von Kulturgut unter den in den Artikeln12 und 13 vorgesehenen Bedingungen;
für improvisierte Bergungsorte unter den in den Ausführungsbestimmungen10 zu diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen.
2. Das einfache Kennzeichen darf nur angewendet werden:
für nicht unter Sonderschutz stehendes Kulturgut;
für die gemäss den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen mit Aufgaben der Überwachung beauftragten Personen;
für das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal;
für die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Ausweise.
3. Während eines bewaffneten Konflikts ist die Verwendung des Kennzeichens für andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fälle verboten, ebenso die Verwendung eines dem Kennzeichen ähnlichen Zeichens für irgendwelche Zwecke. 4. Das Kennzeichen darf nur dann auf einem unbeweglichen Kulturgut angebracht werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Hohen Vertragspartei ordnungsgemäss datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird.
Kapitel VI Anwendungsbereich des Abkommens
Art. 18 Anwendung des Abkommens
1. Abgesehen von den Bestimmungen, die schon in Friedenszeiten wirksam werden, findet dieses Abkommen Anwendung im Falle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der zwischen zwei oder mehreren Hohen Vertragsparteien entsteht, selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird. 2. Das Abkommen findet auch in allen Fällen teilweiser oder vollständiger Besetzung des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst. 3. Ist eine an dem Konflikt beteiligte Macht nicht Vertragspartei dieses Abkommens, so bleiben die Mächte, die Vertragsparteien sind, trotzdem in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Abkommen gebunden. Sie sind ferner durch das Abkommen auch gegenüber der erwähnten Macht gebunden, wenn diese die Annahme der Bestimmungen des Abkommens erklärt hat und solange sie sie anwendet.
Art. 19 Konflikte nichtinternationalen Charakters
1. Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der nicht internationalen Charakter hat und innerhalb des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien ausbricht, ist jede in den Konflikt verwickelte Partei verpflichtet, mindestens diejenigen Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, die die Respektierung von Kulturgut betreffen. 2. Die an diesem Konflikt beteiligten Parteien sollen bestrebt sein, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen dieses Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen. 3. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten. 4. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen lässt die Rechtsstellung der in den Konflikt verwickelten Parteien unberührt.
Kapitel VII Durchführung des Abkommens
Art. 20 Ausführungsbestimmungen
Das Verfahren zur Anwendung dieses Abkommens ist in den Ausführungsbestimmungen11 festgelegt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.
Art. 21 Schutzmächte
Dieses Abkommen und seine Ausführungsbestimmungen12 werden unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.
Art. 22 Schlichtungsverfahren
1. Die Schutzmächte leihen ihre guten Dienste in allen Fällen, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen13 Meinungsverschiedenheiten bestehen. 2. Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Partei oder des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur oder von sich aus den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen gemachten Vorschlägen von Zusammenkünften Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bezeichnete Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird aufgefordert, an der Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.
Art. 23 Mitwirkung der Unesco
1. Die Hohen Vertragsparteien können bei der Organisierung des Schutzes ihres Kulturgutes oder in Zusammenhang mit jedem andern Problem, das sich aus der Anwendung dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen14 ergibt, um die technische Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nachsuchen. Die Organisation gewährt diese Mitwirkung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.
2. Die Organisation kann in dieser Hinsicht den Hohen Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.
Art. 24 Sondervereinbarungen
1. Die Hohen Vertragsparteien können Sondervereinbarungen über alle Fragen treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmässig erscheint. 2. Sondervereinbarungen, die den Schutz verringern, den dieses Abkommen dem Kulturgut und dem mit seinem Schutz betrauten Personal gewährt, dürfen jedoch nicht getroffen werden.
Art. 25 Verbreitung des Abkommens
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Konfliktzeiten für die weitestmögliche Verbreitung des Wortlautes dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen15 in ihren Ländern zu sorgen. Insbesondere verpflichten sie sich, die Behandlung des Problems in die militärischen und, wenn möglich, in die zivilen Ausbildungspläne aufzunehmen, so dass die Gesamtheit der Bevölkerung und namentlich die Streitkräfte und das mit dem Schutz des Kulturguts betraute Personal seine Grundsätze kennen lernen.
Art. 26 Übersetzung und Berichte
1. Die Hohen Vertragsparteien stellen sich gegenseitig durch Vermittlung des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die amtlichen Übersetzungen dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen16 zu. 2. Ausserdem übersenden sie dem Generaldirektor mindestens alle vier Jahre einen Bericht mit den ihnen geeignet erscheinenden Angaben über die von ihren Behörden zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen getroffenen, vorbereiteten oder in Aussicht genommenen Massnahmen.
Art. 27 Tagungen
1. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann mit Zustimmung des Exekutivrats Tagungen von Vertretern der Hohen Vertragsparteien einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der Hohen Vertragsparteien es wünscht. 2. Unbeschadet anderer ihr durch dieses Abkommen oder durch seine Ausführungsbestimmungen17 übertragener Aufgaben dient eine solche Tagung dem Zweck, Probleme der Anwendung des Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen zu untersuchen und entsprechende Empfehlungen auszuarbeiten.
3. Die Tagung kann ferner, vorausgesetzt, dass die Mehrheit der Hohen Vertragsparteien vertreten ist, nach Massgabe der Bestimmungen des Artikels 39 eine Revision des Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen vornehmen.
Art. 28 Strafrechtliche und disziplinarische Massnahmen
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihres Strafrechts alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Personen jeder Staatsangehörigkeit, die sich einer Verletzung dieses Abkommens schuldig machen oder den Befehl zu einer solchen geben, zu verfolgen und strafrechtlich oder disziplinarisch zu bestrafen.
Schlussbestimmungen
Art. 29 Sprachen
1. Dieses Abkommen ist in englischer, spanischer, französischer und russischer Sprache abgefasst; alle vier Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich. 2. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird Übersetzungen des Abkommens in die anderen Amtssprachen ihrer Hauptversammlung anfertigen lassen.
Art. 30 Unterzeichnung
Dieses Abkommen trägt das Datum des14. Mai 1954 und liegt bis zum 31. Dezember 1954 für alle zu der Haager Konferenz vom21. April bis 14. Mai 1954 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung auf.
Art. 31 Ratifizierung
1. Die Unterzeichnerstaaten haben dieses Abkommen nach Massgabe ihrer eigenen verfassungsmässigen Verfahren zu ratifizieren. 2. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.
Art. 32 Beitritt
Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Abkommen allen Staaten zum Beitritt offen, die in Artikel 30 erwähnt sind und nicht unterzeichnet haben, sowie allen anderen Staaten, die vom Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zum Beitritt eingeladen werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Art. 33 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.
2. Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittserklärung in Kraft. 3. Treten die in den Artikeln18 und 19 vorgesehenen Lagen ein, so werden die Ratifikations- und Beitrittserklärungen, die von den in den Konflikt verwickelten Parteien vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegt wurden, sofort wirksam. In diesen Fällen erlässt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf dem schnellsten Wege die in Artikel 38 vorgesehenen Benachrichtigungen.
Art. 34 Wirksame Durchführung
1. Jeder Staat, der bei Inkrafttreten dieses Abkommens Vertragspartei ist, hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um seine wirksame Durchführung binnen sechs Monaten zu gewährleisten. 2. Für diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Abkommens hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate, vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an gerechnet.
Art. 35 Ausdehnung des Geltungsbereichs des Abkommens
Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei der Ratifizierung oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erklären, dass dieses Abkommen sich auf alle oder auf einzelne der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifizierung wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.
Art. 36 Zusammenhang mit früheren Abkommen
In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch die Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (IV) und betreffend die Beschiessung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX) – seien es die Abkommen vom 29. Juli 1899 oder vom18. Oktober 1907 – gebunden und gleichzeitig Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens sind, ergänzt dieses letztere das genannte Seekriegsabkommen (IX) und die Ausführungsbestimmungen18 im Anhang zum Landkriegsabkommen (IV); das in Artikel 5 des Seekriegsabkommens (IX) beschriebene Kennzeichen wird ersetzt durch das in Artikel 16 des vorliegenden Abkommens beschriebene in allen Fällen, in denen dieses selbst und seine Ausführungsbestimmungen die Verwendung des Kennzeichens vorsehen. 2. In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch den Vertrag von Washington vom15. April 193519 über den Schutz künstlerischer und wissenschaftlicher Einrichtungen und geschichtlicher Denkmäler (Roerich-Pakt) gebunden und gleichzeitig Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens sind, ergänzt dieses letztere den Roerich-Pakt und ersetzt die in Artikel III des Paktes beschriebene Flagge durch das
Die Schweiz ist diesem Vertrag nicht beigetreten.
Kennzeichen gemäss Artikel 16 des vorliegenden Abkommens in allen Fällen, in denen dieses selbst und seine Ausführungsbestimmungen die Verwendung des Kennzeichens vorsehen.
Art. 37 Kündigung
1. Jeder Hohen Vertragsparteien kann das vorliegende Abkommen für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen. 2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen ist. 3. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungserklärung wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung nicht vor Einstellung der Feindseligkeiten oder vor Abschluss der Rückführung des Kulturgutes wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 38 Notifikationen
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur benachrichtigt die in den Artikeln 30 und 32 bezeichneten Staaten und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Artikeln 31,
und 39 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden oder Annahmeerklärungen sowie von den in den Artikeln 35, 37 und 39 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.
Art. 39 Abänderung des Abkommens und seiner Ausführungsbestimmungen
1. Jede der Hohen Vertragsparteien kann Abänderungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen20 vorschlagen. Abänderungsvorschläge sind dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu unterbreiten, der ihren Wortlaut allen Hohen Vertragsparteien mit der Bitte übermittelt, ihn innerhalb von vier Monaten wissen zu lassen,
ob sie die Einberufung einer Konferenz zur Erörterung des Abänderungsvorschlags wünschen; oder
ob sie für die Annahme des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten; oder
ob sie für die Ablehnung des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten.
2. Der Generaldirektor übermittelt die gemäss Absatz 1 dieses Artikels bei ihm eingegangenen Antworten allen Hohen Vertragsparteien. 3. Sprechen sich alle Hohen Vertragsparteien, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gemäss Absatz 1 Unterabsatz b dieses Artikels ihre Stellungnahme bekanntgegeben haben, für Annahme des Abänderungsvorschlags ohne Abhaltung einer Konferenz aus, so wird dieser Entscheid durch den Generaldirektor gemäss Artikel 38 bekannt gemacht. Die Abänderung tritt dann nach Ablauf von 90 Tagen, vom Datum der Bekanntmachung an gerechnet, für alle Hohen Vertragsparteien in Kraft. 4. Der Generaldirektor hat eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien zur Erörterung des Abänderungsvorschlages einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Hohen Vertragsparteien dies verlangt. 5. Abänderungsvorschläge zum Abkommen oder zu seinen Ausführungsbestimmungen, die gemäss dem in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Verfahren behandelt werden, treten erst in Kraft, nachdem sie von den an der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind. 6. Die Annahme durch die Hohen Vertragsparteien von Abänderungsvorschlägen zum Abkommen oder zu seinen Ausführungsbestimmungen, die von der in den Absätzen4 und 5 erwähnten Konferenz beschlossen worden sind, erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur. 7. Nach Inkrafttreten von Abänderungen dieses Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen steht nur der so abgeänderte Text des Abkommens oder seiner Ausführungsbestimmungen zur Ratifizierung oder zum Beitritt offen.
Art. 40 Eintragung
Gemäss Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen21 wird dieses Abkommen auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen eingetragen.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag, am14. Mai 1954 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird und von dem beglaubigte Ausfertigungen allen in den Artikeln 30 und 32 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen übermittelt werden.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am20. September 200622 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Ägypten 17. August 1955 7. August 1956 Albanien 20. Dezember 1960 B 20. März 1961 Äquatorialguinea 19. November 2003 B 19. Februar 2004 Argentinien 22. März 1989 B 22. Juni 1989 Armenien 5. September 1993 N 21. Dezember 1991 Aserbaidschan 20. September 1993 B 20. Dezember 1993 Australien 19. September 1984 19. Dezember 1984 Bangladesch 23. Juni 2006 B 13. September 2006 Barbados 9. April 2002 B 9. Juli 2002 Belarus 7. Mai 1957 7. August 1957 Belgien 16. September 1960 16. Dezember 1960 Bolivien 17. November 2004 B 17. Februar 2005 Bosnien und Herzegowina 12. Juli 1993 N 6. März 1992 Botsuana 3. Januar 2002 B 3. April 2002 Brasilien 12. September 1958 12. Dezember 1958 Bulgarien 7. August 1956 B 7. November 1956 Burkina Faso 18. Dezember 1969 B 18. März 1970 China 5. Januar 2000 B 5. April 2000 Costa Rica 3. Juni 1998 B 3. September 1998 Côte d’Ivoire 24. Januar 1980 B 24. April 1980 Dänemark 26. März 2003 26. Juni 2003 Deutschland 11. August 1967 11. November 1967 Dominikanische Republik 5.
Januar 1960 B 5. April 1960 Ecuador 2. Oktober 1956 2. Januar 1957 El Salvador 19. Juli 2001 B 19. Oktober 2001 Eritrea 6. August 2004 B 6. November 2004 Estland 4. April 1995 B 4. Juli 1995 Finnland 16. September 1994 B 16. Dezember 1994 Frankreich 7. Juni 1957 7. September 1957 Gabun 4. Dezember 1961 B 4. März 1962 Georgien 4. November 1992 N 21. Dezember 1991 Ghana 25. Juli 1960 B 25. Oktober 1960 Griechenland 9. Februar 1981 9. Mai 1981 Guatemala 2. Oktober 1985 B 2. Januar 1986 Guinea 20. September 1960 B 20. Dezember 1960 Heiliger Stuhl 24. Februar 1958 B 24. Mai 1958 Honduras 25. Oktober 2002 B 25. Januar 2003 Indien 16. Juni 1958 16. September 1958 Indonesien 10. Januar 1967 10. April 1967
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Irak 21. Dezember 1967 21. März 1968 Iran 22. Juni 1959 22. September 1959 Israel 3. Oktober 1957 3. Januar 1958 Italien 9. Mai 1958 9. August 1958 Jemen 6. Februar 1970 B 6. Mai 1970 Jordanien 2. Oktober 1957 2. Januar 1958 Kambodscha 4. April 1962 4. Juli 1962 Kamerun 12. Oktober 1961 B 12. Januar 1962 Kanada 11. Dezember 1998 B 11. März 1999 Kasachstan 14. März 1997 N 21. Dezember 1991 Katar 31. Juli 1973 B 31. Oktober 1973 Kirgisistan 3. Juli 1995 B 3. Oktober 1995 Kolumbien 18. Juni 1998 B 18. September 1998 Kongo (Kinshasa) 18. April 1961 B 18. Juli 1961 Kroatien 1. Juli 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba 26. November 1957 26. Februar 1958 Kuwait 6. Juni 1969 B 6. September 1969 Lettland 19. Dezember 2003 B 19. März 2004 Libanon 1. Juni 1960 1. September 1960 Libyen 19. November 1957 19. Februar 1958 Liechtenstein 28. April 1960 B 28. Juli 1960 Litauen 27. Juli 1998 B 27. Oktober 1998 Luxemburg 29. September 1961 29. Dezember 1961 Madagaskar 3. November 1961 B 3. Februar 1962 Malaysia 12. Dezember 1960 B 12. März 1961 Mali 18. Mai 1961 B 18. August 1961 Marokko 30. August 1968 B 30. November 1968 Mazedonien 30. April 1997 N 17. November 1991 Mexiko 7. Mai 1956 7. August 1956 Moldau 9. Dezember 1999 B 9. März 2000 Monaco 10.
Dezember 1957 10. März 1958 Mongolei 4. November 1964 B 4. Februar 1965 Myanmar 10. Februar 1956 7. August 1956 Nicaragua 25. November 1959 25. Februar 1960 Niederlande 14. Oktober 1958 14. Januar 1959 Niger 6. Dezember 1976 B 6. März 1977 Nigeria 5. Juni 1961 B 5. September 1961 Norwegen 19. September 1961 19. Dezember 1961 Oman 26. Oktober 1977 B 26. Januar 1978 Österreich 25. März 1964 25. Juni 1964 Pakistan 27. März 1959 B 27. Juni 1959 Panama 17. Juli 1962 B 17. Oktober 1962 Paraguay 9. November 2004 B 9. Februar 2005 Peru 21. Juli 1989 B 21. Oktober 1989 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Polen 6. August 1956 6. November 1956 Portugal 4. August 2000 4. November 2000 Ruanda 28. Dezember 2000 B 28. März 2001 Rumänien 21. März 1958 21. Juni 1958 Russland 4. Januar 1957 4. April 1957 San Marino 9. Februar 1956 7. August 1956 Saudi-Arabien 20. Januar 1971 B 20. April 1971 Schweden 22. Januar 1985 B 22. April 1985 Schweiz 15. Mai 1962 B 15. August 1962 Senegal 17. Juni 1987 B 17. September 1987 Serbien 11. September 2001 N 27. April 1992 Seychellen 8. Oktober 2003 B 8. Januar 2004 Simbabwe 9. Juni 1998 B 9. September 1998 Slowakei 31. März 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 5. November 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 7.
Juli 1960 7. Oktober 1960 Sri Lanka 11. Mai 2004 B 11. August 2004 Südafrika 18. Dezember 2003 B 18. März 2004 Sudan 23. Juli 1970 B 23. Oktober 1970 Syrien 6. März 1958 6. Juni 1958 Tadschikistan 28. August 1992 N 21. Dezember 1991 Tansania 23. September 1971 B 23. Dezember 1971 Thailand 2. Mai 1958 B 2. August 1958 Tschechische Republik 26. März 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 28. Januar 1981 B 28. April 1981 Türkei 15. Dezember 1965 B 15. März 1966 Ukraine 6. Februar 1957 6. Mai 1957 Ungarn 17. Mai 1956 17. August 1956 Uruguay 24. September 1999 24. Dezember 1999 Usbekistan 21. Februar 1996 B 21. Mai 1996 Venezuela 9. Mai 2005 B 9. August 2005 Zypern 9. September 1964 B 9. Dezember 1964