0.632.11
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Abgeschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Juni 19862 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. September 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1988 (Stand am 8. Februar 2005)
Präambel Die Vertragsparteien dieses unter den Auspizien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeiteten Übereinkommens, in dem Wunsch, den internationalen Handel zu erleichtern, in dem Wunsch, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, zu erleichtern, in dem Wunsch, die Kosten zu senken, die dadurch entstehen, dass im internationalen Handelsverkehr Waren beim Übergang von einem Klassifizierungssystem zu einem anderen neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen, und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente sowie die Übermittlung von Daten zu erleichtern, in der Erwägung, dass die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels wesentliche Änderungen des Abkommens über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen, ausgefertigt in Brüssel am 15. Dezember 19503, erforderlich macht, in der Erwägung ferner, dass das von den Regierungen und der Wirtschaft zu tarifarischen und statistischen Zwecken geforderte Mass an Einzelheiten gegenwärtig weit über die dem vorgenannten Abkommen beigefügte Nomenklatur hinausgeht, in der Erwägung, dass es wichtig ist, in internationalen Handelsverhandlungen über genaue und vergleichbare Daten zu verfügen, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, für die Frachttarife und die Statistiken der verschiedenen Transportarten verwendet zu werden, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, soweit wie möglich in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufgenommen zu werden,
AS 1978 2686; BBl 1985 III 357 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1987 2685 3 AS 1960 295. Die Schweiz hat dieses Abk. mit Wirkung per 31. Dez. 1988 gekündigt (AS 1988 1299).
in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits und den Produktionsstatistiken andererseits herbeizuführen, in der Erwägung, dass eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen statistischen Warenverzeichnis (Classification Type pour le Commerce International [CTCI]) der Vereinten Nationen gewahrt werden soll, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den vorstehend aufgeführten Erfordernissen durch die Schaffung einer kombinierten Tarif- und Statistiknomenklatur zu entsprechen, die durch die verschiedenen am internationalen Handel Beteiligten verwendet werden kann, in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels zu gewährleisten, unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dein Gebiet des Zollwesens eingesetzte Komitee für das Harmonisierte System auf diesem Gebiet bereits geleistet hat, in der Erwägung, dass – obwohl sich das vorgenannte Abkommen über die Nomenklatur als ein wirksames Mittel zum Erreichen einer gewissen Zahl dieser Ziele erwiesen hat – der Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens der beste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
«Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren», hiernach «Harmonisiertes System» genannt: die Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen sowie die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems umfasst, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind,
«Tarifnomenklatur»: eine nach der Gesetzgebung der Vertragspartei erstellte Nomenklatur zur Erhebung von Einfuhrzöllen;
«Statistiknomenklaturen»: durch die Vertragspartei erstellte Warennomenklaturen zum Erfassen von Daten für die Erstellung von Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken;
«kombinierte Tarif- und Statistiknomenklatur»: eine kombinierte, die Tarifnomenklatur und die Statistiknomenklaturen vereinende Nomenklatur, die durch die Vertragspartei zum Zweck der Deklaration von Waren bei der Einfuhr rechtlich vorgeschrieben ist;
«Abkommen über die Gründung des Rates»: das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, ausgefertigt in Brüssel am 15. Dezember 19504;
«Rat»: der im vorstehenden Buchstaben e) genannte Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens,
«Generalsekretär»: der Generalsekretär des Rates;
«Ratifikation»: die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.
Anhang Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist ein integrierender Bestandteil des Übereinkommens und jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen betrifft auch den Verpflichtungen der Vertragsparteien 1. Vorbehältlich der in Artikel 4 genannten Ausnahmen gilt:
a) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ausgenommen bei Anwendung der Bestimmungen des Buchstabens c) dieses Absatzes, ihre Tarif- und Statistiknomenklaturen zum Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen. Sie verpflichtet sich somit, beim Erstellen ihrer Tarif- und Statistiknomenklatur: 1) alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern; 2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden und den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht zu verändern; 3) die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten.
b) Jede Vertragspartei macht ebenfalls ihre Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken öffentlich zugänglich, und zwar entsprechend dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems oder, im freien Ermessen der Vertragspartei, gemäss weitergehender Gliederung, sofern diese Bekanntgabe nicht wegen aussergewöhnlicher Gründe ausgeschlossen ist, wie die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder die nationale Sicherheit.
c) Keine Bestimmung dieses Artikels verpflichtet eine Vertragspartei, die Unternummern des Harmonisierten Systems in ihrer Tarifnomenklatur zu verwenden, sofern sie den vorstehend unter a) 1), a) 2) und a) 3) aufgeführten Verpflichtungen in einer kombinierten Tarif- und Statistiknomenklatur nachkommt. 2. Bei Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Verpflichtungen kann jede Vertragspartei die Textanpassungen vornehmen, die unerlässlich sind, um dem Harmonisierten System im Hinblick auf die nationale Gesetzgebung Rechtskraft zu geben. 3. Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet den Vertragsparteien, in ihren Tarif- oder Statistiknomenklaturen über die Gliederung des Harmonisierten Systems hinausgehende Unterteilungen zum Einreihen von Waren vorzunehmen unter der Bedingung, dass diese Unterteilungen im Anschluss an die sechsstellige Codenummer, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführt ist, hinzugefügt und codiert werden.
Art. 4 Teilweise Anwendung durch die Entwicklungsländer
1. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann die Anwendung eines Teils oder der Gesamtheit der Unternummern des Harmonisierten Systems so lange aufschieben, wie sich dies mit Rücksicht auf die Struktur seines Aussenhandels oder seine administrativen Möglichkeiten als nötig erweisen sollte. 2. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, verpflichtet sich alles zu unternehmen, um das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für dieses Land oder innerhalb jeder darüber hinausgehenden Frist anzuwenden, die es unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels als nötig erachten könnte. 3. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, verwendet entweder alte oder keine der mit zwei Strichen gekennzeichneten Unternummern einer mit einem Strich gekennzeichneten Unternummer oder alle oder keine der mit einem Strich gekennzeichneten Unternummern einer Nummer. In einem solchen Fall der teilweisen Anwendung sind die sechste Ziffer oder die fünfte und sechste Ziffer des nicht angewendeten Teils des Codes des Harmonisierten Systems entweder durch «0» oder durch «00» zu ersetzen. 4. Jedes Entwicklungsland, das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, notifiziert dem Generalsekretär, sobald es Vertragspartei wird, die Unternummern, die es beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sein Land nicht anwenden wird, und notifiziert ihm auch die Unternummern, die es später anwendet.
5. Jedes Entwicklungsland, das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, kann, sobald es Vertragspartei wird, dem Generalsekretär notifizieren, dass es sich förmlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sein Land das vollständige sechsstellige Harmonisierte System anzuwenden. 6. Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels das Harmonisierte System teilweise anwendet, ist in bezug auf die Unternummern, die es nicht anwendet, von den sich aus Artikel 3 ergebenden Verpflichtungen befreit.
Art. 5 Technische Hilfe für die Entwicklungsländer
Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern auf ihren Antrag und unter einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe, insbesondere bei der Personalausbildung und der Umstellung ihrer gegenwärtigen Nomenklaturen in das Harmonisierte System, und beraten sie über die zu treffenden Massnahmen, um die Anpassung ihrer umgestellten Nomenklaturen bei Änderungen des Harmonisierten Systems zu gewährleisten, sowie über die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Art. 6 Ausschuss für das Harmonisierte System
1. Aufgrund dieses Übereinkommens wird ein als Ausschuss für das Harmonisierte System bezeichneter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. 2. Der Ausschuss für das Harmonisierte System tritt in der Regel mindestens zweimal im Jahr zusammen. 3. Seine Tagungen werden vom Generalsekretär einberufen und finden, vorbehältlich eines gegenteiligen Beschlusses der Vertragsparteien, am Sitz des Rates statt. 4. Im Ausschuss für das Harmonisierte System verfügt jede Vertragspartei über eine Stimme; sofern jedoch eine Zoll- oder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens und ohne Präjudiz für jedes künftige Übereinkommen gemeinsam nur eine Stimme ab. Desgleichen, wenn alle Mitgliedstaaten einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, die im Sinne der Bestimmungen des Artikels 11 Buchstabe
b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien werden, geben diese gemeinsam nur eine Stimme ab. 5. Der Ausschuss für das Harmonisierte System wählt seinen Präsidenten sowie einen oder mehrere Vizepräsidenten. 6. Er stellt seine Geschäftsordnung durch einen mit Zweidrittelsmehrheit der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen gefassten Beschluss auf. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.
7. Er lädt, sofern er dies für nützlich erachtet, zwischenstaatliche und andere internationale Organisationen ein, als Beobachter an seinen Arbeiten teilzunehmen. 8. Er setzt bei Bedarf, unter Berücksichtigung insbesondere der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a), Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen ein und bestimmt die Zusammensetzung, die Stimmverteilung und die Geschäftsordnung dieser Organe.
Art. 7 Aufgaben des Ausschusses
1. Der Ausschuss für das Harmonisierte System nimmt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 8 folgende Aufgaben wahr:
er schlägt alle Änderungen dieses Übereinkommens vor, die er insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Benützer und der Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels für wünschenswert hält;
er arbeitet Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems aus,
er verfasst Empfehlungen, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems zu gewährleisten;
er stellt alle die Anwendung des Harmonisierten Systems betreffenden Informationen zusammen und gibt diese bekannt;
er gibt den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Rates sowie den nach Meinung des Ausschusses in Frage kommenden zwischenstaatlichen oder anderen internationalen Organisationen von sich aus oder auf Antrag Auskünfte oder Ratschläge zu allen Fragen über die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System;
er legt zu jeder Sitzung des Rates Berichte über seine Tätigkeiten vor, einschliesslich über Änderungsvorschläge, Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen;
er nimmt in bezug auf das Harmonisierte System alle anderen Befugnisse oder Aufgaben wahr, die der Rat oder die Vertragsparteien als notwendig erachten können.
2. Administrative Beschlüsse des Ausschusses für das Harmonisierte System, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, bedürfen der Genehmigung durch den Rat.
Art. 8 Aufgaben des Rates
1. Der Rat prüft die vorn Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den Vertragsparteien gemäss dem Verfahren des Artikels 16, falls nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, dass alle oder ein Teil der betreffenden Vorschläge zur erneuten Prüfung an den Ausschuss zurückgewiesen werden.
2. Die Erläuterungen, die Einreihungsavise, die sonstigen Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems und die Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die gemäss Artikel 7 Absatz 1 im Verlauf einer Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, gelten als vom Rat genehmigt, wenn vor Ende des zweiten Monats, der demjenigen folgt, in dem diese Sitzung geschlossen wurde, keine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär notifiziert hat, dass sie beantragt, die Frage sei dem Rat zu unterbreiten. 3. Wenn eine Frage gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels dem Rat unterbreitet wurde, genehmigt er die besagten Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstigen Stellungnahmen oder Empfehlungen, falls nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie gesamthaft oder zum Teil an den Ausschuss zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.
Art. 9 Zollansätze
Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen keinerlei Verpflichtung in bezug auf die Zollansätze.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird möglichst durch direkte Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien beigelegt. 2. Jede Streitigkeit, die nicht auf diesem Weg beigelegt wird, ist durch die streitenden Parteien vor den Ausschuss für das Harmonisierte System zu bringen, der die Streitigkeit prüft und Empfehlungen für seine Beilegung gibt. 3. Wenn der Ausschuss für das Harmonisierte System die Streitigkeit nicht beilegen kann, bringt er sie vor den Rat, der Empfehlungen gemäss Artikel 111 Buchstabe e) des Abkommens über die Gründung des Rates abgibt. 4. Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses oder des Rates zu akzeptieren.
Art. 11 Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden
Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden:
die Mitgliedstaaten des Rates;
Zoll- oder Wirtschaftsunionen, denen die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen in bezug auf gewisse oder auf alle durch dieses Übereinkommen geregelten Bereiche übertragen wurde; und
alle anderen Staaten, an welche der Generalsekretär nach den Weisungen des Rates zu diesem Zweck eine Einladung richtet.
Art. 12 Verfahren, um Vertragspartei zu werden
1. Jeder Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche die Voraussetzungen erfüllt, kann Vertragspartei zu diesem Übereinkommen werden:
durch Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt;
durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde nach erfolgter Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt; oder
durch Beitritt dazu, nachdem das Übereinkommen nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt.
2. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel 11 genannten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Datum wird es zum Beitritt aufliegen. 3. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
Art. 13 Inkrafttreten
1.5 Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar in Kraft, der nach mindestens drei Monaten unmittelbar auf das Datum folgt, an welchem mindestens siebzehn der vorstehend in Artikel 11 genannten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1988. 2. Für jeden Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche dieses Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen am 1. Januar in Kraft, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf das Datum folgt, an welchem dieser Staat oder diese Zoll- oder Wirtschaftsunion, ohne ein früheres Datum zu bezeichnen, das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat. Das Datum des Inkrafttretens nach den Bestimmungen dieses Absatzes darf jedoch nicht vor dem in Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Datum liegen.
Art. 14 Anwendung durch abhängige Gebiete
1. Jeder Staat kann entweder im Zeitpunkt, an welchem er Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird oder später dem Generalsekretär notifizieren, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder gewisse in der Notifikation aufgeführten Gebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Notifikation wird am 1. Januar wirksam, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf das Datum folgt, an welchem der Generalsekretär sie erhält, sofern nicht ein früheres Datum darin bezeichnet ist.
Dieses Übereinkommen kann jedoch auf diese Gebiete nicht angewendet werden, bevor es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist. 2. Dieses Übereinkommen findet auf das bezeichnete Gebiet keine Anwendung mehr ab dem Datum, an welchem die internationalen Beziehungen dieses Gebietes nicht mehr unter die Verantwortlichkeit der Vertragspartei gestellt sind oder an jedem früheren Datum, das dem Generalsekretär nach den in Artikel 15 vorgesehenen Bedingungen notifiziert wurde.
Art. 15 Kündigung
Dieses Übereinkommen ist für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es jedoch kündigen und die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam, sofern nicht ein späteres Datum darin bestimmt ist.
Art. 16 Änderungsverfahren
1. Der Rat kann den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen. 2. Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär einen Einwand gegen eine empfohlene Änderung notifizieren und kann nachher diesen Einwand innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist wieder zurückziehen. 3. Jede empfohlene Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, vom Datum an gerechnet, an welchem der Generalsekretär diese Änderung notifiziert hat, als angenommen unter der Bedingung, dass am Ende dieser Frist kein Einwand vorhanden ist. 4. Die angenommenen Änderungen treten für alle Vertragsparteien an einem der nachstehenden Daten in Kraft:
falls die empfohlene Änderung vor dem 1. April notifiziert worden ist, am 1. Januar des zweiten auf das Datum dieser Notifikation folgenden Jahres, oder
falls die empfohlene Änderung am 1. April oder später notifiziert worden ist, am 1. Januar des dritten auf das Datum dieser Notifikation folgenden Jahres.
5. Die Statistiknomenklaturen jeder Vertragspartei und ihre Tarifnomenklatur oder, in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Fall ihre kombinierte Tarif- und Statistiknomenklatur, müssen bis zu dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten Datum mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung gebracht worden sein. 6. Für jeden Staat oder jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche dieses Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, gelten die Änderungen als angenommen, die am Datum, an dem dieser Staat oder diese Union Vertragspartei geworden ist, in Kraft getreten sind oder nach den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels angenommen worden sind.
Art. 17 Rechte der Vertragsparteien in bezug auf das Harmonisierte System
In Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 jeder Vertragspartei Rechte:
in bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens anwendet; oder
in bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bis zum Datum anwenden muss, an dem dieses Übereinkommen für sie gemäss den Bestimmungen des Artikels 13 in Kraft tritt; oder
in bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems unter der Bedingung, dass sie sich förmlich verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.
Art. 18 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 19 Notifikationen durch den Generalsekretär
Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien, den anderen Signatarstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen:
die gemäss Artikel 4 erhaltenen Notifikationen;
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 12;
das Datum, an welchem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 13 in Kraft tritt;
die gemäss Artikel 14 erhaltenen Notifikationen;
die gemäss Artikel 15 erhaltenen Kündigungen;
die gemäss Artikel 16 empfohlenen Änderungen dieses Übereinkommens;
die gemäss Artikel 16 gemachten Einwände gegen empfohlene Änderungen sowie gegebenenfalls die Rücknahme der Einwände;
die gemäss Artikel 16 angenommenen Änderungen sowie das Datum ihres Inkrafttretens.
Art. 20 Registrierung bei den Vereinten Nationen
Dieses Übereinkommen wird gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen6 auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen rechtsverbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird, der allen in Artikel 11 genannten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
Nomenklatur des Harmonisierten Systems7
7 Der Text des Anhangs ist im Schweizerischen Zolltarif (SR 632.10 Anhang) enthalten, welcher aber in der SR nicht mehr veröffentlicht wird. Separatabzüge können bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, 3003 Bern, bezogen werden.
Geltungsbereich des Übereinkommens am 13. Januar 2005
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten (U)
Ägypten 27. Mai 1999 B 1. Januar 2000 Algerien 24. Oktober 1991 1. Januar 1992 Argentinien 11. Januar 1994 11. Januar 1994 Aserbaidschan 7. Juli 2000 7. Juli 2000 Äthiopien 1. März 1995 B 1. März 1995 Australien 22. September 1987 1. Januar 1988 Bahrain 14. Dezember 2001 B 1. Januar 2002 Bangladesch 22. September 1987 B 1. Juli 1988 Belarus 21. Oktober 1998 B 1. Januar 2000 Belgien 22. September 1987 1. Januar 1988 Bolivien 27. April 2004 B 1. Januar 2006 Botsuana 13. Februar 1987 1. Januar 1988 Brasilien 8. November 1988 1. Januar 1989 Bulgarien 30. Oktober 1990 B 1. Januar 1992 Burkina Faso 25. September 1990 1. Januar 1992 China 23. Juni 1992 B 1. Januar 1993 Côte d'Ivoire 25. Januar 1990 B 1. Januar 1991 Dänemark 22. September 1987 1. Januar 1988 Deutschland 22. September 1987 1. Januar 1988 Eritrea 17. Januar 2003 B 17. Januar 2003 Estland 26. Mai 1993 B 1. Januar 1995 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG) 22. September 1987 1. Januar 1988 Fidschi 23. Dezember 1997 B 1. Januar 1998 Finnland 22. September 1987 1. Januar 1988 Frankreich* 22. September 1987 1. Januar 1988 Französisch Polynesien 20.
April 1988 1. Januar 1989 Neukaledonien 20. April 1988 1. Januar 1988 St. Pierre und Miquelon 20. April 1988 1. Januar 1988 Wallis und Futuna 24. Mai 1989 1. April 1989 Gabun 7. Juli 2000 1. Januar 2002 Griechenland 15. Juli 1988 1. Januar 1990 Guinea 23. September 1997 1. Januar 1998 Haiti 17. Januar 2000 B 17. Januar 2000 Indien 23. Juni 1986 1. Januar 1988 Indonesien 5. Juli 1993 B 1. Januar 1995 Iran 28. Februar 1995 1. Januar 1997 Irland 22. Dezember 1987 1. Januar 1988 Island 28. Oktober 1987 1. Januar 1988
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten (U)
Israel 5. August 1987 1. Januar 1988 Italien 31. Mai 1989 1. Januar 1991 Japan 22. Juni 1987 B 1. Januar 1988 Jemen 30. September 2002 B 1. Januar 2003 Jordanien 10. Juni 1985 U 1. Januar 1988 Kambodscha 27. Juni 2002 B 1. Januar 2003 Kamerun 16. Mai 1988 B 1. Juli 1989 Kanada 14. Dezember 1987 1. Januar 1988 Kasachstan 26. März 2004 B 1. Januar 2006 Kenia 29. Juli 1988 B 1. Juli 1989 Kolumbien 21. Oktober 2002 B 21. Oktober 2002 Kongo (Kinshasa) 10. November 1987 1. Januar 1988 Korea (Süd-) 27. November 1987 1. Januar 1988 Kroatien 29. September 1994 B 29. September 1994 Kuba 3. November 1995 B 1. Januar 1997 Kuwait 27. November 2003 B 1. Januar 2005 Lesotho 12. Dezember 1985 U 1. Januar 1988 Lettland 4. Januar 1996 B 1. Januar 1998 Libanon 3. Mai 1996 B 3. Mai 1996 Libyen 17. Mai 1993 B 1. Januar 1995 Litauen 20. Juni 1994 B 1. Januar 1995 Luxemburg 11. Juli 1988 11. Juli 1988 Madagaskar 22. Dezember 1987 1. Januar 1988 Malawi 25. Oktober 1988 B 1. April 1989 Malaysia 15. Dezember 1987 B 1. Januar 1988 Malediven 7. Juli 2000 1. Januar 2002 Mali 15. Juni 1994 B 1. Januar 1995 Malta 20. Dezember 1989 B 1. Januar 1990 Marokko 27. Februar 1992 1. Juli 1992 Mauretanien 3. April 2001 B 1.
Januar 2003 Mauritius 10. Juni 1985 U 1. Januar 1988 Mazedonien 31. März 1995 B 31. März 1995 Mexiko 6. September 1991 B 14. Februar 1992 Moldau 10. Juni 2004 B 1. Januar 2006 Mongolei 30. September 1991 B 1. Januar 1993 Myanmar 5. Dezember 1994 B 1. Januar 1995 Namibia 5. Mai 2004 B 1. Januar 2006 Neuseeland 22. September 1987 B 1. Januar 1988 Niederlande 22. September 1987 1. Januar 1988 Niger 16. März 1990 B 1. Juli 1991 Nigeria 15. März 1988 15. März 1988 Norwegen 27. August 1987 1. Januar 1988
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten (U)
Österreich 22. September 1987 1. Januar 1988 Pakistan 22. September 1987 1. Juli 1988 Panama 24. August 1998 B 1. Januar 2000 Peru 9. Juli 1998 B 1. Januar 2000 Philippinen 28. Juni 2001 28. Juni 2001 Polen 12. September 1995 B 1. Januar 1996 Portugal 4. November 1987 1. Januar 1988 Ruanda 27. Juli 1992 B 1. Januar 1993 Rumänien 5. Dezember 1996 B 1. Januar 1997 Russland 18. Juni 1996 1. Januar 1997 Sambia 22. Dezember 1986 U 1. Januar 1988 Saudi-Arabien 10. März 1988 1. Januar 1990 Schweden 22. September 1987 1. Januar 1988 Schweiz 22. September 1987 1. Januar 1988 Senegal 21. September 1989 B 1. Januar 1991 Serbien und Montenegro 9. Januar 2002 B 1. Juli 2002 Simbabwe 5. November 1986 U 1. Januar 1988 Slowakei 7. Juni 1993 B 7. Juni 1993 Slowenien 23. November 1992 B 23. November 1992 Spanien 28. September 1987 1. Januar 1988 Sri Lanka 3. Mai 1988 1. Januar 1989 Sudan 10. Dezember 1993 B 10. Dezember 1993 Südafrika 25. November 1987 1. Januar 1988 Swasiland 26. November 1985 U 1. Januar 1988 Thailand 16. Dezember 1991 B 1. Januar 1993 Togo 12. Februar 1990 B 1.
Januar 1991 Tschad 5. September 1990 B 1. Januar 1992 Tschechische Republik 16. November 1993 B 16. November 1993 Tunesien 28. Oktober 1987 1. Januar 1989 Türkei 15. Dezember 1988 B 1. Januar 1989 Uganda 11. Juli 1989 B 1. Januar 1991 Ukraine 26. August 2002 B 1. Januar 2004 Ungarn 27. August 1990 1. Januar 1991 Usbekistan 17. November 1998 B 1. Januar 2000 Venezuela 23. Oktober 1998 B 2. November 1998 Vereinigte Arabische Emirate 27. Juni 2002 B 1. Juli 2002 Vereinigte Staaten 31. Oktober 1988 B 1. Januar 1989 Vereinigtes Königreich 22. September 1987 1. Januar 1988 Guernsey 22. September 1987 1. Januar 1988 Insel Man 22. September 1987 1. Januar 1988 Jersey 22. September 1987 1. Januar 1988
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten (U)
Vietnam 26. März 1998 B 1. Januar 2000 Zentralafrikanische Republik 11. Juni 1998 B 18. Mai 1998 Zypern 21. März 1994 B 21. März 1994 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Der französische Text kann bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.