0.632.31
Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Abgeschlossen in Stockholm am4. Januar 1960 Konsolidierte Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 20012 Von der Bundesversammlung genehmigt am14. Dezember 20013 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. April 2002 In Kraft getreten am 1. Juni 2002 (Stand am31. März 2011)
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden «Mitgliedstaaten» genannt); eingedenk des Abschlusses des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom4. Januar 1960 (im Folgenden «Übereinkommen» genannt) zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, dem Königreich Norwegen, der portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland; eingedenk der Assoziation der Republik Finnland und deren Beitritt am 1. Januar 1986, sowie der Beitritte der Republik Island am 1. März 1970 und des Fürstentums Liechtenstein am 1. September 1991; eingedenk der sukzessiven Übereinkommensaustritte seitens des Königreichs Dänemark und des Vereinigten Königreichs am 1. Januar 1973; der Republik Portugal am 1. Januar 1986; der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden am 1. Januar 1995; eingedenk der Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittparteien andererseits; in Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte gemeinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird;
AS 1960 590; BBl 1960 I 841 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 2003 2685 Anhang XX 3 AS 2003 2684
entschlossen, – unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs – die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sorgen; aufbauend auf den jeweiligen Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen zur Einrichtung der Welthandelsorganisation4 und anderen multinationalen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit ergeben; in Anerkennung der Notwendigkeit der gegenseitigen Unterstützung der Handels- und Umweltpolitiken zum Zwecke der Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung; in Bestätigung ihrer Verpflichtung, anerkannte Arbeitsmindeststandards zu befolgen, sowie ihrer Bestrebungen, solche Standards in den geeigneten multilateralen Gremien zu fördern und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, dass Wirtschaftswachstum und Wirtschaftsentwicklung durch gesteigerten Handel und durch weitere Handelsliberalisierung zur Entwicklung dieser Standards das Ihre beizutragen vermögen; haben das Folgende vereinbart:
Kapitel I Zielsetzung
Art. 1 Die Assoziation
Durch dieses Übereinkommen wird eine internationale Organisation mit dem Namen Europäische Freihandelsassoziation, im Folgenden «die Assoziation» genannt, errichtet.
Art. 2 Zielsetzung
Die Assoziation hat zum Ziel
eine kontinuierliche und ausgewogene Verstärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen unter lauteren Wettbewerbsbedingungen, und in Anerkennung gleichwertiger Regeln innerhalb der Assoziation zu fördern;
den freien Warenverkehr zu verwirklichen;
den freien Personenverkehr schrittweise zu liberalisieren;
den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schrittweise zu liberalisieren;
lautere Wettbewerbsbedingungen vorzusehen, die den Handel zwischen den Parteien fördern;
die öffentlichen Beschaffungsmärkte der Mitgliedstaaten zu öffnen;
in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte sicherzustellen.
Kapitel II Freier Warenverkehr
Art. 3 Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle Abgaben mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten. Dies gilt auch für Fiskalzölle.
Art. 4 Interne Steuern
1. Kein Mitgliedstaat erhebt für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, direkt oder indirekt, interne Steuern irgendeiner Art, zusätzlich zu denjenigen, die direkt oder indirekt auf gleichartige einheimische Produkte erhoben werden. 2. Darüber hinaus erhebt kein Mitgliedstaat für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten interne Steuern irgendeiner Art, die indirekt geeignet sind, andere Produkte zu schützen. 3. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt werden, darf die Erstattung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt erhobenen Steuern.
Art. 5 Ursprungsregeln
Die Ursprungsregeln und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit unter den Zollverwaltungen sind in Anhang A festgelegt.
Art. 6 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
1. Die Mitgliedstaaten leisten einander in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Anhangs B Amtshilfe im Zollbereich, um die ordnungsgemässe Anwendung ihres Zollrechts sicherzustellen. 2. Anhang B findet auf alle Erzeugnisse Anwendung, unabhängig davon, ob sie unter die Bestimmungen des Übereinkommens fallen.
Art. 7 Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten.
Art. 8 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1. Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen gelten für die im Anhang C aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse folgende Regelungen:
a) Auf die im Teil I des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse finden die Bestimmungen des Übereinkommens, unter Berücksichtigung der Vorkehren in
Artikel 9, Anwendung. Erzeugnisse. Art. 9 1. Um die
Auf die im Teil II oder im Teil III des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse und unter Berücksichtigung der Vorkehren in Artikel 9, finden die Artikel 2, 3, 4 und 7 keine Anwendung.
Für die im Teil III des Anhangs C aufgeführten Erzeugnisse erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, gewährt Island Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen und der Schweiz5, wie sie in Tabelle 1 zum Anhang D aufgeführt sind; Norwegen gewährt Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und der Schweiz6, wie sie in Tabelle 2 zum Anhang D aufgeführt sind; und die Schweiz7 gewährt Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen, wie sie in Tabelle 3 zum Anhang D aufgeführt sind. Artikel 15 des Anhangs A findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, die in Teil III des Anhangs C aufgeführt sind.
2. Kapitel IV über Subventionen, Kapitel VI über Wettbewerb und Kapitel XII über
das öffentliche Beschaffungswesen finden keine Anwendung auf landwirtschaftliche
Erzeugnisse von Teil I und Teil II des Anhangs C (verarbeitete Landwirtschaftsprodukte) Preisunterschiede für landwirtschaftliche Rohstoffe, die in Erzeugnisse, wie sie in Teil I des Anhangs C aufgeführt sind, einfliessen und auf die in Buchstabe a des Artikels8 verwiesen wird, zu berücksichtigen, schliesst das Übereinkommen für solche Erzeugnisse nicht aus: a) die Erhebung eines Einfuhrzolls; b) die Anwendung von inländischen Preisausgleichsmassnahmen; c) die Anwendung von Massnahmen bei der Ausfuhr.
5 Dies findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz (SR 0.631.112.514) in Kraft bleibt. 6 Siehe Fussnote 5 7 Siehe Fussnote 5
2. Die bei der Einfuhr auf Erzeugnissen des Teils I des Anhangs C erhobenen Zölle basieren auf dem Unterschied zwischen dem Inlandpreis und dem Weltmarktpreis der in diesen Erzeugnissen verarbeiteten landwirtschaftlichen Rohstoffe, dürfen diesen aber nicht übersteigen. 3. Unter Berücksichtigung von Absatz 2 darf kein Mitgliedstaat Einfuhren von im
Teil I oder im Teil II des Anhangs C aufgeführten Erzeugnissen aus dem Gebiet
eines anderen Mitgliedstaates eine weniger günstige Behandlung gewähren, als gleichartigen Einfuhren aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Freihandelspartners. 4. Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen in der Behandlung der Erzeugnisse in Teil I und Teil II von Anhang C gegenüber der Europäischen Gemeinschaft oder andern Freihandelspartnern.
Art. 10 Fisch und andere Meeresprodukte
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Fische und andere Meeresprodukte anwendbar.
Art. 11 Saatgut und biologische Landwirtschaft
1. Spezielle Bestimmungen über Saatgut sind in Anhang E aufgeführt. 2. Spezielle Bestimmungen über die biologische Landwirtschaft sind in Anhang F aufgeführt.
Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden im Anhang G geregelt.
Art. 13 Ausnahmen
Die Bestimmungen von Artikel 7 schliessen weder Verbote noch Beschränkungen bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren aus, sofern sie aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit; der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit; zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt; zum Schutz des nationalen Kulturgutes mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; oder zum Schutz des Eigentums gerechtfertigt sind. Solche Verbote oder Beschränkungen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine versteckte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.
Kapitel III Technische Handelshemmnisse
Art. 14 Notifikation der Entwürfe von technischen Vorschriften
1. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat so frühzeitig wie möglich im Vorbereitungsstadium alle Entwürfe von technischen Vorschriften und Änderungen solcher Vorschriften. 2. Die Einzelheiten des Notifikationsverfahrens sind im Anhang H festgelegt.
Art. 15 Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Unbeschadet des Artikels 7 anerkennen die Schweiz einerseits, und Island, Liechtenstein sowie Norwegen andererseits, gegenseitig Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss den Bestimmungen des Anhangs I.
Kapitel IV Staatliche Beihilfen
Art. 16 Staatliche Beihilfen
1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist. 2. Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 3. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
Kapitel V Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte
Art. 17 Öffentliche Unternehmen und Monopolrechte
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Unternehmen der folgenden Praktiken enthalten:
Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde, oder
Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden.
2. Im Sinne dieses Artikels sind unter «öffentlichen Unternehmen» zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst. 3. Die Bestimmungen von Absatz 1 des Artikels 18 sind auch auf die Tätigkeit öffentlicher oder vom Staat mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgestatteter Unternehmen anwendbar, soweit dadurch nicht die Erfüllung bestimmter zugewiesener öffentlicher Aufgaben rechtlich oder tatsächlich behindert wird. 4. Absatz 3 dieses Artikels ist auch auf Anhang Q anwendbar. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Subventionsregimes entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen. 5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden. 6. Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen.
Kapitel VI Wettbewerbsregeln
Art. 18 Wettbewerb
1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Übereinkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Übereinkommen zu erwartenden Vorteile vereiteln:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäss dem in Artikel 47 festgelegten Verfahren Beratungen verlangen und unter den Voraussetzungen von Absatz 2 von Artikel 40 geeignete Massnahmen treffen im Hinblick auf Schwierigkeiten, die sich auf Grund der fraglichen Praktik ergeben.
Kapitel VII Schutz des Geistigen Eigentums
Art. 19
1. Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen Massnahmen zum Schutze dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels des Anhangs J und den darin erwähnten internationalen Übereinkommen. 2. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum10 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt). 3. Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. 4. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang J enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Kapitel VIII Freier Personenverkehr
Art. 20 Personenverkehr
1. Der freie Personenverkehr soll unter den Mitgliedstaaten sichergestellt werden gemäss den Bestimmungen in Anhang K und im Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein.
2. Ziel dieses Artikels zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:
Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere die Liberalisierung kurzfristiger Dienstleistungen;
Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Art. 21 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren:
Gleichbehandlung;
Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben;
Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Art. 22 Gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Aufnahme und Fortführung von beruflichen Aktivitäten als Angestellte oder Selbständigerwerbende zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Massnahmen, wie festgelegt in Anlage 3 und im Protokoll zu Anhang K über die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und anderen formalen Fähigkeitsnachweisen, sowie die Koordination von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsmassnahmen betreffend die Aufnahme und Fortführung von Aktivitäten durch angestellte und selbständigerwerbende Personen.
Kapitel IX Investitionen
Teil 1 Niederlassung
Art. 23 Grundsätze und Anwendungsbereich
1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Niederlassungsrecht von Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, keinen Beschränkungen. Dies gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Gesellschaften eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichtet wurden. Das Niederlassungsrecht beinhaltet das Recht zur Gründung, zum Erwerb und zur Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, unter den gleichen Voraussetzungen, die das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Niederlassung errichtet wurde, für seine eigenen Unternehmen vorsieht, aber vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen. 2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet:
Tochtergesellschaft einer Gesellschaft: eine Gesellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrolliert ist;
als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des Zivil- oder Handelsrechts, einschliesslich der Genossenschaften, und die sonstigen juristischen Personen öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen; um als Unternehmen eines Mitgliedstaates anerkannt zu werden, muss es zu dessen Wirtschaft einen tatsächlichen und dauernden Bezug haben.
3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Niederlassungsrecht. Die Mitgliedstaaten trachten schrittweise danach, die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen zu beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen. 4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Gesellschaften neue oder weitere diskriminierende Massnahmen bezüglich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates einführen. 5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf den anderen Mitgliedstaat auszudehnen. 6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in den Anhängen L und M wird das Niederlassungsrecht in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der Anhänge P und Q geregelt. 7. Das Niederlassungsrecht der natürlichen Personen bestimmt sich nach den Bestimmungen des Artikels20, Anhang K und des Protokolls zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
Art. 24 Inländerbehandlung
1. Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen Gesellschaften zukommen lassen;
kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Zulassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften erlassen, solange diese Vorschriften die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass ein Mitgliedstaat für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften auf seinem Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher und technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den vergleichbaren Zweigniederlassungen und Agenturen der in seinem Hoheitsgebiet registrierten Gesellschaften gerechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt Notwendige hinaus, soweit es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Gründen ergibt.
Art. 25 Regulierung des Finanzmarktes
1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen Gesellschaften nicht benachteiligen. 2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Art. 26 Anerkennung
1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. 2. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 1 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen. 3. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung der Zulassung im Dienstleistungssektor darstellen würde.
Art. 27 Ausnahmen
1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung. 2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Gesellschaften vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind. 3. Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Übereinkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen eines Mitgliedstaates:
die mit Artikel 24 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter11 Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient;
die mit Artikel 23 Absatz 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, resultiert.
Teil 2 Kapitalverkehr
Art. 28
1. Im Rahmen dieses Kapitels bestehen für den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates keine Beschränkungen für eine Gesellschaft dieses Mitgliedstaates. 2. Der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, welcher sich nicht auf die Niederlassung bezieht, wird in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen, zu deren Mitgliedern sie zählen, gewährleistet.
Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitgliedstaates im Rahmen seines Steuersystems, die (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleisten, oder (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden oder vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 27 Ziff. 3 a) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.
3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, die vorliegende Bestimmung binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, zu überprüfen mit dem Ziel, den Anwendungsbereich für den Kapitalverkehr auszudehnen und schliesslich die noch verbleibenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen.
Kapitel X Dienstleistungshandel
Art. 29 Grundsätze und Anwendungsbereich
1. Im Rahmen und unter Vorbehalt dieses Abkommens unterliegt das Recht für die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für natürliche Personen und Gesellschaften der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Dienstleistungserbringers ansässig sind, keinen Beschränkungen. 2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck Dienstleistungen «Dienstleistungen» im Rahmen dieses Übereinkommens, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden
aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates;
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels;
durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitgliedstaates durch natürliche Personen dieses Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit Absatz 7 dieses Artikels.
3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Dienstleistungsrecht. Die Mitgliedstaaten werden schrittweise die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen. 4. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer, neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer eines anderen Mitgliedstaates einführen. 5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er unter gleichen Umständen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern von Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf die anderen Mitgliedstaaten auszudehnen. 6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in Anhang M, wird das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der Anhänge P und Q geregelt. 7. Die Erbringung und der Konsum von Dienstleistungen von natürlichen Personen nach Absatz 2 b) und c) werden durch die relevanten Bestimmungen von Artikel 20, Anhang K und das Protokoll zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz in Übereinstimmung mit den hiermit aufgestellten Prinzipien geregelt.
Art. 30 Inländerbehandlung
Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
gewähren die Mitgliedstaaten einander eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften für die Erbringung von Dienstleistungen zukommen lassen;
kann jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Vorschriften betreffend Dienstleistungstätigkeiten erlassen, solange diese Vorschriften die natürlichen Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen.
Art. 31 Regulierung des Finanzmarktes
1. Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen schliesst dieses Kapitel das Recht der Mitgliedstaaten nicht aus, Massnahmen zu ergreifen, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit auf Grund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Massnahmen dürfen natürliche Personen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den eigenen natürlichen Personen und Gesellschaften nicht benachteiligen. 2. Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es einen Mitgliedstaat zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Art. 32 Anerkennung
1. Die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten von Diplomen, Bescheinigungen und anderen Nachweisen von formalen Qualifikationen und die Koordination von Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch natürliche Personen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, bestimmt sich nach den relevanten Bestimmungen von Artikel 22, dessen Anhang K, dessen Anlage 3 und des Protokolls über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz. 2. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. 3. Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 2 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen. 4. Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine versteckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
Art. 33 Ausnahmen
1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates keine Anwendung. 2. Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für ausländische Dienstleistungserbringer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt sind. 3. Sofern diese Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer versteckten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen, steht das Übereinkommen der Einführung oder Beibehaltung von Massnahmen durch einen Mitgliedstaat nicht entgegen:
die mit Artikel 30 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten zur Sicherung von gerechter oder effizienter12 Festsetzung oder Erhebung von direkten Steuern dient oder
die mit Artikel 29 Absatz 5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitgliedstaat gebunden ist, resultiert.
Siehe Fussnote zu Art. 27 Ziff. 3 Bst. a)
Art. 34 Öffentliches Beschaffungswesen
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als auferlege es den Mitgliedstaaten Verpflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 35 Verkehr
Die Mitgliedstaaten liberalisieren den gegenseitigen Zugang zu ihren Verkehrsmärkten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf der Strasse, der Schiene und mit der Zivilluftfahrt entsprechend den Bestimmungen der Anhänge P und Q.
Kapitel XI Dumping
Art. 36
Antidumpingmassnahmen, Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen, die sich gegen unzulässige Handelspraktiken von Drittstaaten richten, werden in Bezug auf die Mitgliedstaaten nicht angewendet.
Kapitel XII Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 37
1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen13 (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang R fortzusetzen. 2. Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden, transparenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effektiven Wettbewerb.
Kapitel XIII Laufende Zahlungen
Art. 38
Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr gemäss der Definition in Artikel 28 zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von allen Beschränkungen befreit.
Kapitel XIV Ausnahmen und Schutzmassnahmen
Art. 39 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen:
die erforderlich sind, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen;
betreffend die Erzeugung oder den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial sowie mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder betreffend die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Erzeugung, vorausgesetzt, dass solche Massnahmen nicht zu einem eingeschränkten Wettbewerb in Bezug auf Waren und Materialien führen, die nicht speziell für militärische Einrichtungen bestimmt sind;
die er als notwendig erachtet, um die eigene Sicherheit in Fällen der Gefährdung von Recht und Ordnung durch ernsthafte interne Spannungen zu gewährleisten, oder die in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden, oder die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nötig sind.
Art. 40 Schutzmassnahmen
1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeignete Massnahmen treffen. 2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen. 3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten. 4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach
Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft14.
Art. 41
1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
2. Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden. 3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsultationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen. 4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffenen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwendung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu überprüfen.
Kapitel XV Zusammenarbeit im Rahmen der Wirtschafts- und Geldpolitik
Art. 42
Die Mitgliedstaaten tauschen Meinungen und Informationen bezüglich der Implementierung dieses Übereinkommens und dem Einfluss der Integration auf das wirtschaftliche Geschehen in den Staaten sowie auf deren Wirtschafts- und Geldpolitiken aus. Zudem können sie makro-ökonomische Zustände, Politiken und Ansichten besprechen. Der Meinungs- und Informationsaustausch findet auf nicht verbindlicher Basis statt.
Kapitel XVI Institutionelle Bestimmungen
Art. 43 Der Rat
1. Dem Rat obliegt es,
jene Befugnisse und Tätigkeiten auszuüben, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden;
über Änderungen dieses Übereinkommens im Einklang mit ihren Bestimmungen zu entscheiden;
die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen und dessen Durchführung laufend zu beaufsichtigen;
zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten weitere Massnahmen treffen sollten, um die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu fördern;
die Herstellung engerer Beziehungen mit anderen Staaten oder Staatenverbänden zu erleichtern;
solche Beziehungen ebenfalls mit anderen internationalen Organisationen herzustellen suchen, welche die Zielsetzung der Assoziation zu erreichen erleichtern;
Handels- und Zusammenarbeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen auszuhandeln;
sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendbarkeit dieses Übereinkommens zu bemühen, und
jeden weiteren Gegenstand zu berücksichtigen, der die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte;
2. Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und verfügt über eine Stimme. 3. Der Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees und andere Ausschüsse zu schaffen, die er für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Organe, Komitees und anderen Ausschüsse sind in Anhang S aufgezählt. 4. In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. 5. Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht. Beschlüsse oder Empfehlungen gelten als einstimmig, wenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt. Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von drei Mitgliedstaaten. 6. Ändert sich die Zahl der Mitgliedstaaten, so kann der Rat beschliessen, die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für welche Stimmenmehrheit vorgesehen ist, neu festzusetzen.
Art. 44 Administrative Vorkehrungen der Assoziation
Der Rat fasst Beschlüsse, um
die Verfahrensregeln des Rates und aller anderen Organe der Assoziation festzulegen, wobei für Verfahrensfragen Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen werden können;
die Vorkehrungen für Sekretariatsdienste, welche für die Assoziation erforderlich sind, zu treffen;
die erforderlichen finanziellen Vorkehrungen für die Verwaltungsausgaben der Assoziation, das Verfahren für die Aufstellung des Budgets sowie die Aufteilung dieser Ausgaben auf die Mitgliedstaaten zu treffen.
Art. 45 Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten
1. Die Rechtsfähigkeit sowie Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt und gewährt werden, sind in einem Protokoll zu diesem Übereinkommen festzulegen. 2. Der Rat kann im Namen der Assoziation mit der Regierung jenes Staates, auf dessen Gebiet sich der Sitz der Assoziation befinden wird, ein Abkommen über die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten abschliessen, die im Zusammenhang mit der Assoziation anerkannt und gewährt werden.
Kapitel XVII Konsultationen und Streitbeilegung
Art. 46 Anwendungs- und Geltungsbereich
Sofern nicht an anderer Stelle in diesem Übereinkommen Bestimmungen über den Anwendungs- und Geltungsbereich bestehen, gilt dieses Kapitel für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ergeben.
Art. 47 Konsultationen
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung für jede Angelegenheit zu finden, welche die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte. 2. Jeder Mitgliedstaat kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens vor den Rat bringen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung wird der Rat mit allen Informationen versorgt, welche für eine vertiefte Überprüfung der Angelegenheit bezüglich einer zufrieden stellenden Lösung nötig sind. Zu diesem Zweck überprüft der Rat alle Möglichkeiten für das gute Funktionieren dieses Übereinkommens. 3. Ein Treffen des Rates wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags stattfinden.
Art. 48 Schiedsgerichtsbarkeit
1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Artikel 47 beigelegt, so kann die Streitigkeit von einem oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden können, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unterbreitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten. 2. Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen. 3. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach. 4. Die Bestimmungen des Anhang T regeln die Errichtung und das Funktionieren des Schiedsgerichts sowie die Implementierung der Schiedssprüche.
Kapitel XVIII Allgemeine Bestimmungen
Art. 49 Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkommen
1. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat von den Verpflichtungen, die er auf Grund von Abkommen mit Drittstaaten oder auf Grund von multilateralen Abkommen, in welchen er Partei ist, übernommen hat, befreit wäre. 2. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt die auf die Mitgliedstaaten angewandten Regeln des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum15, die nordische Zusammenarbeit und die Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein16 in keiner Weise.
Art. 50 Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Sicherstellung der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Sie enthalten sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Art. 51 Transparenz
1. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Rechtsvorschriften oder machen ihre Rechts-, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften sowie ihre gerichtlichen Urteile allgemeiner Anwendung auf andere Weise öffentlich zugänglich. Das Gleiche gilt auch für die internationalen Abkommen, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens beeinflussen könnten. 2. Die Mitgliedstaaten beantworten spezifische Fragen unverzüglich und informieren einander auf Wunsch über Angelegenheiten, auf die im Absatz 1 Bezug genommen wird.
Art. 52 Geheimhaltung
Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Mitgliedstaaten sowie die Beamten und anderen Bediensteten, welche im Rahmen dieses Übereinkommens handeln, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, Informationen, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen, insbesondere Informationen über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder deren Finanzstrukturen, nicht preiszugeben.
Art. 53 Anhänge
1. Die Anhänge, Anlagen und Protokolle zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens. 2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind die Folgenden: Anhang A Ursprungsregeln Anhang B Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Anhang C Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bezieht Anhang D Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte Anhang E Saatgut Anhang F Ökologischer Landbau Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang I Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anhang J Schutz des geistigen Eigentums Anhang K Freizügigkeit Anhang L Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang M Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang N Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang O Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang P Landverkehr Anhang Q Luftverkehr Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit Anhang U Territoriale Anwendung Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Absatzes zu ändern.
3. Der Rat ist befugt, die Anhänge A, C, H, S und T sowie die Anlagen zu den Anhängen E, F, K, P, Q und R zu ändern, sofern in den Anhängen nichts anderes bestimmt wurde. 4. Der unter Anhang I eingesetzte Ausschuss ist befugt, Artikel 3 dieses Anhangs sowie die Anlage dazu zu ändern.17 Er informiert den Rat über seine Beschlussfassung.
Art. 54 Ratifikation
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 2. Die Regierung Norwegens handelt ab17. November 1995 als Depositar. 3. Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Artikels zu ändern.
Art. 55 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
Art. 56 Beitritt und Assoziierung
1. Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, vorausgesetzt, dass der Rat seinem Beitritt durch Beschluss zustimmt und unter den Bestimmungen und Bedingungen, die in diesem Beschluss festgelegt sind. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt, welcher allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt dieses Übereinkommen zu jenem Zeitpunkt in Kraft, der im Beschluss des Rates angegeben ist. 2. Der Rat kann über ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten und einem anderen Staat, einem Staatenverband oder einer internationalen Organisation verhandeln, das eine Assoziierung mit jenen gegenseitigen Rechten und Pflichten, jenem gemeinsamen Vorgehen und jenen besonderen Verfahren herstellt, die für angemessen erachtet werden. Solche Übereinkommen werden den Mitgliedstaaten zur Annahme unterbreitet und treten in Kraft, sofern sie von allen Mitgliedstaaten angenommen werden. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt, der allen andern Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 3. Jeder diesem Übereinkommen beitretende Staat bemüht sich darum, Vertragspartei der zwischen den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Freihandelsabkommen zu werden.
Art. 57 Rücktritt
1. Jeder Mitgliedstaat kann von diesem Übereinkommen zurücktreten, vorausgesetzt, dass er seinen Rücktritt zwölf Monate vorher schriftlich dem Hinterlegungsstaat mitteilt. Dieser hat die anderen Mitgliedstaaten davon zu unterrichten. 2. Bevor der Rücktritt in Kraft tritt, einigen sich die Mitgliedstaaten über geeignete Vorkehrungen und eine gerechte Aufteilung der mit dem Rücktritt in Verbindung stehenden Kosten.
Art. 58 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der in Anhang U aufgeführten Gebiete.
Art. 59 Änderungen des Übereinkommens
Sofern in diesem Übereinkommen nicht anders festgehalten, hat der Rat zur Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens einen Beschluss zu fassen, welcher den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren internen Rechtsverfahren zur Genehmigung unterbreitet wird. Sofern nicht anders bestimmt, tritt die Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunden durch die Mitgliedstaaten beim Hinterlegungsstaat in Kraft. Der Hinterlegungsstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichnenden, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Stockholm am4. Januar 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Revidiert in Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.
(Es folgen die Unterschriften) Anhang A18 Anhang über die Bestimmungen des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Dieser Anhang wird zu einem späteren Zeitpunkt separat publiziert, sobald die konsolidierte Version des Ursprungsanhangs im Rahmen der paneuropäischen Kumulationszone in deutscher, französischer und italienischer Fassung vorliegt.
Anhang B Anhang über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
«Waren» die Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems19, unabhängig vom Anwendungsbereich der EFTA-Konvention;
«Zollrecht» jede von den Mitgliedstaaten erlassene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschliesslich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
«ersuchende Behörde» die von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;
«ersuchte Behörde» die von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;
«Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht» jede Verletzung des Zollrechts oder jeder Versuch einer solchen Verletzung.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Mitgliedstaaten leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich. (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung dieses Anhangs zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, dass Letztere der Weitergabe dieser Informationen zustimmen.
Art. 3 Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten. (2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführten Waren ordnungsgemäss in ihr Gebiet eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;
Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Art. 4 Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Die Mitgliedstaaten leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein können; – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; – Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Art. 5 Zustellung/Bekanntgabe
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften – die Zustellung aller Schriftstücke, – die Bekanntgabe aller Entscheidungen sowie aller anderen für das anhängige Verfahren rechtserheblichen Schriftstücke, die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 6 Absatz 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.
Art. 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Anhang sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen. (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
Massnahme, um die ersucht wird;
Gegenstand und Grund des Ersuchens;
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, ausser in den Fällen des Artikels 5.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
Art. 7 Erledigung von Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des eigenen Mitgliedstaats handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats.
(3) Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte des einen Mitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang niedergelegten Zwecken benötigt. (4) Beamte des einen Mitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem festgelegten Voraussetzungen bei auf dessen Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
Art. 8 Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.
Art. 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Mitgliedstaaten können Amtshilfe nach Massgabe dieses Anhangs ablehnen, sofern diese
ihre Souveränität, die öffentliche Ordnung, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
Steuer- oder Währungsvorschriften ausserhalb des Zollrechts betrifft oder
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Art. 10 Datenschutz
(1) Sämtliche Auskünfte nach Massgabe dieses Anhangs sind vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und geniessen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat. (2) Personenbezogene Daten, d.h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn der empfangende Mitgliedstaat sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall im übermittelnden Mitgliedstaat geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.
Art. 11 Verwendung der Auskünfte
(1) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden. Ersucht ein Mitgliedstaat darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so holt er vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden. (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet. (3) Die Mitgliedstaaten können die nach Massgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Art. 12 Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Massgabe der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Art. 13 Kosten der Amtshilfe
Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Anhangs angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Art. 14 Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Anhangs wird den Zolldienststellen der Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschliessen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Massnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzbestimmungen Rechnung. (2) Die Mitgliedstaaten konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Anhang erlassen. Sie tauschen durch das EFTA-Sekretariat insbesondere die Liste der zuständigen Behörden aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Anhangs tätig zu werden.
Art. 15 Ergänzungscharakter
Dieser Anhang steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern oder zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Mitgliedstaaten und/oder Drittländern geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schliesst er eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.
Anhang C20 Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bezieht21
Teil I ex 0403. Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch
und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: 10 – Joghurt: ex 10 – – kakaohaltig ex 90 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao 0710. Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: 40 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 0711. Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 90 – andere Gemüse; Gemüsemischungen: ex 90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 1302. Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: 31 – – Agar-Agar: ex 31 – – – modifiziert 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder von Guarkernen, auch modifiziert: ex 32 – – – modifiziert 39 – – andere: ex 39 – – – modifiziert 1702. Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: 50 – Fructose, chemisch rein 1704. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade) 1806. Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung
21 Anmerkung: HS-Nummern 0711, 2001, 2004: Zuckermais der unter diesen Nummern im
Teil I des Anhangs C erwähnt ist, umfasst keine Mischungen von Zuckermais mit anderen
Waren dieser Nummern. Solche Mischungen werden durch den Teil III des Anhangs C erfasst.
1901. Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 10 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 20 – Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren der Nr. 1905: – – Malzextrakt und Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend 1902. Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: – Teigwaren, weder gekocht, gefüllt, noch in anderer Weise zubereitet: 11 – – Eier enthaltend 19 – – andere 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): – – andere gefüllte Teigwaren als solche, die mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut oder einer Kombination dieser Erzeugnisse enthalten 30 – andere Teigwaren 40 – Couscous 1904. Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet 1905. Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: 20 – Lebkuchen 30 – Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen; Waffeln 40 – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren – – andere als Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten und mit einem Zuckergehalt oder einem Fettgehalt in der Trockensubstanz von jeweils nicht mehr als 5 Gewichtsprozent 2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 90 – andere Gemüse und Gemüsemischungen: – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 80 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2101. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate: 10 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: – – Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: – – Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 30 – geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate 2103. Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: 10 – Sojasauce 20 – Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen 90 – andere 2104. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: 10 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet 20 – zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: – – kein Fleisch, keine Innereien oder andere Schlachtnebenprodukte enthaltend 2105. Speiseeis, auch kakaohaltig: – Waren dieser Nummer ausgenommen Speiseeis, fetthaltig, nicht kakaohaltig 2106. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 10 – Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe – – Waren dieser Unternummer, ausgenommen: a) Fettemulsionen und ähnliche Zubereitungen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent b) Zuckersirupe, aromatisiert oder mit Zusatz von Farbstoffen 2202. Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009 2203.
Bier aus Malz 10 – zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art 20 – Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester: – – Branntweine, durch Destillation von Traubenwein hergestellt 30 – Whisky 40 – Rum und Taffia 50 – Gin und Genever
– – Trinkbranntweine aus Getreide; Trinkbranntweine aus Melasse; Aquavit, Kunstrum und Wodka; alkoholische Getränke auf der Grundlage der vorstehenden Trinkbranntweine oder auf der Grundlage von Whisky, Rum, Taffia, Gin und Genever; Feigenbranntwein; Liköre einschliesslich Magenliköre 2905. Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: – andere Polyalkohole: 43 – – Mannit 44 – – D-Glucit (Sorbit) 2940. Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 2937, 2938 oder 2939: – Sorbose, ihre Salze und Ester 3001. Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete menschliche oder tierische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – – Heparin und dessen Salze 3501. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime: – – Kaseinleime 3502. Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate: 10 – Eieralbumin – – Milchalbumin 3505. Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. vorgelatinierte oder veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 3507. Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – – zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten 3809. Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 91 – – der in der Textilindustrie verwendeten Art: 92 – – der in der Papierindustrie verwendeten Art:
3823. Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 10 – zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne: – – auf der Grundlage von Stärke oder Dextrin oder mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten 60 Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44 90 – – mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Zucker, Stärke, Stärkederivaten oder Waren der Nrn. 0401 bis 0404 3913. Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen: – – andere als gehärtete Eiweissstoffe oder chemische Derivate von Naturkautschuk
Teil II Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch
und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao: 10 – Joghurt: – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten aber ohne Zusatz von Kakao 1901. Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, kein Kakaopulver enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 Gewichtsprozent, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 10 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 20 – Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren der Nr. 1905: – – keine Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend – – andere als Malzextrakt und Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend 1903. Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln oder in ähnlichen Formen 1905. Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: 10 – Knäckebrot – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten und mit einem Zuckergehalt oder einem Fettgehalt in der Trockensubstanz von jeweils nicht mehr als 5 Gewichtsprozent 10 – Kartoffeln: – – in Form von Mehl, Griess oder Flocken 20 – Kartoffeln: – – in Form von Mehl, Griess oder Flocken 2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten, auch untereinander gemischt: 11 – – Erdnüsse: – – – Erdnusspaste 19 – – andere, einschliesslich Mischungen: – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Getreidesaaten – andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008.19: Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2102. Hefen (lebend oder nicht lebend); andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: 10 – lebende Hefen: ex 10 – – Presshefe 2105. Speiseeis, auch kakaohaltig: ex 2105. – Speiseeis, das Fett aber kein Kakao enthält 2106. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 90 – – Fettemulsionen und ähnliche Zubereitungen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent 2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009: – anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde: 21 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: ex 21 – – – nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit einem Zusatz von Alkohol 29 – – andere: ex 29 – – – nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit einem Zusatz von Alkohol 2205. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 20 – Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester: ex 20 – – Branntweine, durch Destillation von Traubentrester hergestellt 90 – andere ex 90 – – andere als: Trinkbranntweine aus Getreide; Trinkbranntweine aus Melasse; Aquavit, Kunstrum und Wodka; alkoholische Getränke auf der Grundlage der vorstehenden Trinkbranntweine oder auf der Grundlage von Whisky, Rum, Taffia, Gin und Genever; Feigenbranntwein; Liköre einschliesslich Magenliköre 3501. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime: 10 – Kaseine ex 90 – – Kaseinate und andere Kaseinderivate
Teil III
Kapitel 1 Lebende Tiere
Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte:
– andere als Fleisch von Walen (ex Nr. 0208.90)
Kapitel 4 Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere als Produkte der Nr. 0403, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao 0504. Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt: – andere als folgende Waren: geniessbare Därme, Blasen und Magen, ganz oder in Stücken, von Schafen, Schweinen oder Rindern 0511. Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken:
– andere als folgende Waren: a) Knoblauch, frisch oder gekühlt (0703.20) oder Knoblauch, getrocknet, auch geschnitten, zerrieben oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet (aus 0712.90) b) Zuckermais (Zea mays var. saccharata) (0710.40 und ex 0711.90)
Kapitel 8 Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
Kapitel 10 Getreide
Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
Kapitel 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte;
Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter; ausgenommen: – Samen von Nadelbäumen, zu Saatzwecken (ex 1209.99) – Algen (1212.20) 1501. Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen 1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet 1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: – andere als Klauenöl zu technischen Zwecken 1507. bis Pflanzliche Fette und Fette Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, 1515. aber nicht chemisch modifiziert, ausgenommen: – Öle, aus Olivenrückständen mit chemischen Mitteln extrahiert, zu technischen Zwecken (ex 1510); – Jojoba-Öl und seine Fraktionen (1515.60)
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet: 10 – tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen: – – andere als solche, die ausschliesslich aus Fischen oder Meeressäugetieren hergestellt sind 20 – pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen: – – andere als hydriertes Rizinusöl 1517. Margarine; geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle und ihre Fraktionen der Nr. 1516 1518. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, andere als Mischungen auf der Grundlage von Waren der Nummer 1504 1601. Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 1602. Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut 1603. Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – ausgenommen: a) Extrakte aus Fleisch von Walen; b) Extrakte und Säfte von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; c) Säfte von Fischen 1701. Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 1702.
Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: 10 – Lactose und Lactosesirup 20 – Ahornzucker und Ahornsirup 30 – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von weniger als 20 Gewichtsprozent 40 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtsprozent 60 – andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von mehr als 50 Gewichtsprozent 90 – andere, einschliesslich Invertzucker: – – andere als Maltose, chemisch rein 1703. Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker 1801. Kakaobohnen oder Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet
1802. Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoabfälle 1902. Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): – – mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut oder einer Kombination dieser Erzeugnisse enthaltend 2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 10 – Gurken und Cornichons: 20 – Speisezwiebeln: – – andere als Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2002. Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 10 – Tomaten, ganz oder in Stücken – – andere als Tomatenpulpe und Tomatenpüree, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Trockensubstanzgehalt von 25 Gewichtsprozent oder mehr, ausschliesslich aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Konservierungs- oder Würzzusätzen 2003. Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 10 – Kartoffeln: – – anders als in Form von Mehl, Griess oder Flocken 90 – andere Gemüse und Gemüsemischungen: – – andere als Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 10 – homogenisierte Gemüse 20 – Kartoffeln: – – anders als in Form von Mehl, Griess oder Flocken 30 – Sauerkraut 40 – Erbsen (Pisum sativum): – Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): 51 – – Bohnen, ausgelöst 59 – – andere 60 – Spargeln 70 – Oliven 90 – andere Gemüse und Gemüsemischungen 2006. Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) 2007. Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: 11 – – Erdnüsse: – – – andere als Erdnusspaste
19 – – andere, einschliesslich Mischungen: ex 19 – – – andere als Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide 20 – Ananas 30 – Zitrusfrüchte 40 – Birnen 50 – Aprikosen 60 – Kirschen 70 – Pfirsiche 80 – Erdbeeren – andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008.19: 91 – – Palmherzen 92 – – Mischungen ex 99 – – – andere als Mais 2009. Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 2102. Hefen (lebend oder nicht lebend); andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: 20 – nicht lebende Hefen; andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen: ex 20 – – andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen, zu Futterzwecken 2104. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: 20 – zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: ex 20 – – Fleisch oder Schlachtnebenprodukte enthaltend 2106. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 90 – – Zuckersirupe, aromatisiert oder mit Zusatz von Farbstoffen 2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr.
2009: 10 – Schaumwein – anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde: 21 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l: ex 21 – – – andere als nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit Zusatz von Alkohol 29 – – andere: ex 29 – – – andere als nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit Zusatz von Alkohol 30 – anderer Traubenmost 2206. Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met) ex 90 – – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol. 2209. Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure 2302. Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets
2303. Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets 2304. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets 2305. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets 2306. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305 2308. Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenprodukte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglomeriert in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2309. Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art: 10 – Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: – – andere als Solubles von Fischen 2401. Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle
Anhang D22
Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte
Tabelle 1 Isländische Konzessionen Bezeichnung der Ware Zollansatz für EFTA
MFN Konzession angewendet
Mehl, Griess und Pulver von trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713, von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714 und von Erzeugnissen des Kapitels8: 3000 – von Erzeugnissen des Kapitels 8 0 frei 2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in 0 frei anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2009. Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder 20% frei Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: Zubereitungen der für die Tierfütterung frei verwendeten Art: 1000 – Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für 0 den Einzelverkauf 9003 – – Vormischungen für die Tierfütterung 0 frei
22 Bereinigt gemäss Beschluss Nr. 1/2008 des Rates vom16. April 2008, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Aug. 2008 (AS 2008 4073).
Tabelle 2 Norwegische Konzessionen Norwegische Bezeichnung der Ware Meistbegünsti- EFTA Tarif-Nr. gungsansatz
ex 0203 Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder gefroren. – frisch oder gekühlt: 0203 11 00 – – in ganzen oder halben Tierkörpern 24,64 23,64 – gefroren: 0203. 21 00 – – in ganzen oder halben Tierkörpern 24,64 23,64 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Brotaufstrich auf Milchbasis. 0405. 10 00 – Butter 25,19 22,39 0405. 20 00 – Brotaufstrich auf Milchbasis 25,19 22,39 0405. 90 00 – andere 25,19 22,39 0406 Käse und Quark. 28,24/ frei23 28,04/ 27,15/ 24,68 ex 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht. 0407. 00 – Hühnereier: 0407. 00 11 – – zum Ausbrüten 272 % 229 % 0407. 00 19 – – andere 12,59 10,59 ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere der
Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht
geeignet. 0511. 99 – – andere: Blutmehl, nicht zur menschlichen Ernährung geeignet: 0511. 99 11 – – – – zu Futterzwecken 3,53 2,33 0511. 99 21 – – – – andere 0,36 frei 0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt. 0604. 10 00 – Moose und Flechten 1,2 % frei 0604. 91 – – frisch: 0604. 91 10 – – – Mädchenhaar-Farn (Adianthum) und 67 % 66,9 % Spargeln vom 1. Juni bis 31. Oktober 0604. 91 91 – – – – Mädchenhaar-Farn (Adianthum) und 0,12 frei Spargeln vom 1. November bis 31. Mai 0604. 91 92 – – – – Weihnachtsbäume 0,12 frei 91 99 – – – – andere 0,12 frei 99 00 – – andere 3,9 % frei
23 Innerhalb eines Zollkontingentes von 90 Tonnen (gilt für das Jahr 2008, unabhängig vom Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses).
Norwegische Bezeichnung der Ware Meistbegünsti- EFTA Tarif-Nr. gungsansatz
ex 0702 Tomaten, frisch oder gekühlt. 0702. 00 30 – vom 11. Juli bis 14. Oktober 8,86 7,86 0702. 00 40 – vom15. Oktober bis 31. Oktober 1,60 0,60 ex 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt. 0703. 20 00 – Knoblauch 0,03 frei ex 0705 Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt. – Salat: ex 0705. 11 – – Kopfsalat: – – – Eisbergsalat: 0705. 11 30 – – – – vom 1. Dezember bis 28./29. Februar frei frei ex 0706 Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt. ex 0706. 10 – Karotten (Möhren) und Weissrüben: 0706. 10 11 – – Karotten vom 1. Mai bis 31. August 2,61 2,53 0706. 10 21 – – Karotten vom 1. September bis 30. April 1,15 1,07 ex 0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt. – Schlangen-Gurken: 0707. 00 20 – – vom 1. November bis 30. November 0,60 frei 0707. 00 30 – – vom 1. Dezember bis 9. März frei frei ex 0709 Andere Gemüse, frisch oder gekühlt. – essbare Pilze und Trüffeln: 0709. 51 – – Pilze: 0709. 51 10 – – – kultivierte Pilze (Champignons) 0,30 frei ex 0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet. ex 0804. 20 – Feigen: 0804. 20 90 – – andere (andere als frische) 0,01 frei ex 0809 Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch. 0809. 30 – Pfirsiche, einschliesslich Nektarinen: – – Pfirsiche: 0809. 30.10 – – – vom16. Mai bis 15. August 0,12 frei 0809. 30 20 – – – vom16. August bis 15. Mai 0,24 frei – – Nektarinen: 0809. 30 30 – – – vom16. Mai bis 15.
August 0,12 frei 0809. 30 90 – – – vom16. August bis 15. Mai 0,24 frei ex 6010 Andere Früchte, frisch. 0810. 10 – Erdbeeren: 0810. 10 11 – – vom15. April bis 8. Juni 0,18 frei – – vom9. Juni bis 31. Oktober: 0810. 10 23 – – vom9. Juni bis 30. Juni 7,21 6,91 0810. 10 24 – – vom 1. Juli bis 9. September 7,21 6,01 0810. 10 25 – – vom10. September bis 31. Oktober 1,92 0,72 0810. 10 30 – – vom 1. November bis 31. März 0,36 frei
Norwegische Bezeichnung der Ware Meistbegünsti- EFTA Tarif-Nr. gungsansatz
0810. 10 40 – – vom 1. April bis 14. April 0,36 frei 0810. 50 00 – Kiwi 0,06 frei ex 1106 Mehl, Griess und Pulver von trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713, von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714 und von Erzeugnissen des Kapitels8. ex 1106. 30 – von Erzeugnissen des Kapitels8: 1106. 30 90 – – andere (nicht zu Futterzwecken) 0,04 frei ex 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat. – Samen von Rüben: 1209. 11 00 – – Samen von Zuckerrüben 0,72 frei ex 1209. 19 – – andere: 1209. 19 02 – – – Samen von Mangold 29,06 28,46 1209. 19 09 – – – andere (andere als Samen von Weissrüben und 29,06 26,66 Kohlrüben) – Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Samen von Rüben: ex 1209. 22 – – Samen von Klee (Trifolium spp.): 1209. 22 09 – – – andere (andere als Samen von Rotklee) 29,06 28,26 1209. 23 00 – – Samen von Schwingel 17,68 17,28 1209. 24 00 – – Samen von Wiesenrispengras 29,06 28,46 (Poa pratensis L.) 1209. 25 00 – – Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum 29,06 28,46 Lam., Lolium perenne L.) ex 1209. 29 – – andere: 1209. 29 10 – – – Samen von Straussgras (agrostis) 29,06 28,46 1209. 29 20 – – – Samen von Obstgarten-Gras oder Hahnen 14,81 14,41 fuss, Rispengras und Fuchsschwanzgras ex 1209. 91 – – Samen von Gemüsen: 1209. 91 10 – – – von Gurken, Blumenkohl, Karotten, 0,18 frei Zwiebeln, Schalotten, Lauch, Petersilie, Endivien und Salat 1209. 91 99 – – – andere (andere als Samen von Kohl) 0,72 frei ex15.01 Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nrn. 0209 oder 1503. 1501. 00 01 – Schweineschmalz (zu technischen Zwecken) 8,64 8,44 1501.
00 09 – anderes (zu technischen Zwecken) 8,64 8,56 ex15.02 Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, andere als solche der Nr. 1503. – andere (andere als zu Futterzwecken): 1502. 00.20 – – Talg 0,01 frei 1502. 00 99 – – andere 0,05 frei ex 1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin. 1505. 10 00 – Wollfett, roh 0,02 frei 1505. 90 00 – andere 0,02 frei ex 1506 Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert. – andere (andere als zu Futterzwecken): 1506. 00 21 – – Knochenfett, Knochenöl und Fussöl von 0,05 frei Tieren der Rindergattung
Bezeichnung der Ware Meistbegünsti- EFTA
1506. 00 30 – – – feste Fraktionen 5,1 % frei Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen. 1518. 00 11 – Sikkativöle und gekochtes Leinsamenöl, 3,91 3,63 zu Futterzwecken 1518. 00 31 – Sikkativöle 0,08 frei 1518. 00 41 – – Leinsamenöl, gekocht 0,07 frei Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht. – – Gemüse: 2001. 90 10 – – – Kapern 0,60 frei 2001. 90 20 – – – Oliven 0,30 frei Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht. – Tomaten, ganz oder in Stücken: 2002. 10 01 – – in luftdichten Behältnissen 1,50 0,80 Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006. 2005. 70 00 – Oliven 0,60 frei Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen. 2008.40.00 – Birnen 0,30 frei – andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19: 2008. 99 02 – – – Pflaumen 0,64 frei Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen. 2009. 30 – Saft anderer Zitrusfrüchte: 2009. 30 10 – – in Behältnissen von 3 kg und mehr frei frei 2009. 30 91 – – – mit Zusatz von Zucker 0,15 frei 2009. 30 99 – – – anderer 0,15 frei
Norwegische Bezeichnung der Ware Meistbegünsti- EFTA Tarif-Nr. gungsansatz
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate. – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ex 2101. 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: 2101. 12 02 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 3% frei 2101. 12 09 – – – andere (andere als solche ohne Milchfett, 3% frei Milcheiweiss, Zucker oder Stärke, oder weniger als 1,5 Gewichtsprozente Milchfett, 2,5 Gewichtsprozente Milcheiweiss, 5 Gewichtsprozente Zucker oder Stärke) ex 2101. 20 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: 2101. 20 10 – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee frei frei 2101. 20 91 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder 3 % frei Mate 2101. 20 99 – – – andere (andere als solche ohne Milchfett, 3% frei Milcheiweiss, Zucker oder Stärke, oder weniger als 1,5 Gewichtsprozente Milchfett, 2,5 Gewichtsprozente Milcheiweiss, 5 Gewichtsprozente Zucker oder Stärke) ex 23.09 Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art. 2309. 10 – Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: – – Fleisch oder Fleischabfälle von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen: 2309.
10 11 – – – Hundefutter 0,42 frei 2309. 10 12 – – – Katzenfutter 0,42 frei 2309. 10 91 – – – Hundefutter frei frei 10 99 – – – Katzenfutter frei frei ex 2309. 10 – andere: – – andere (andere als solche mit Fleisch oder Fleischabfällen von Landtieren, in luftdichten Behältnissen): – – – Fischfutter: 2309. 90 30 – – – – für Zierfische frei frei – – – Vogelfutter: 2309. 90 50 – – – – für Haustiere frei frei 2309. 90 80 – – – – für Haustiere frei frei
Tabelle 3 Konzessionen des Fürstentums Liechtenstein24 und der Schweiz Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto
0101. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: – Pferde: – reinrassige Zuchttiere: 11 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 1) 120.– frei eingeführt – – – zum Schlachten: 19 11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) 90.– MFN eingeführt minus10.– 19 91 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 1) 120.– frei eingeführt 0106. Andere Tiere, lebend: 00 90 – andere: 00 90 – Pelztiere frei frei 0204. Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren: – ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt: 10 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) ein- 30.– MFN geführt minus10.– – anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch oder gekühlt: – – in anderen Stücken, nicht ausgebeint: 22 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) 30.– MFN – – ausgebeint: 23 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 5) 30.– MFN – ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren: 30 10 – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) 30.– MFN eingeführt minus10.– – anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, gefroren: – – in ganzen oder halben Tierkörpern: 41 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) 30.– MFN – – in anderen Stücken, nicht ausgebeint: 42 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) 30.– MFN – – ausgebeint:
24 Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Norwegen und Island nach Liechtenstein gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt (SR 0.631.112.514).
Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto
43 10 – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) ein-30.– MFN geführt minus10.– 0205. Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: 00 10 – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 5) 20.– MFN eingeführt minus9.– 0406. Käse und Quark, innerhalb des EFTA- 21.– bis frei25 Zollfreikontingentes von 90 Tonnen eingeführt 442.– 0504. Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: – andere Magen von Tieren der Nrn. 0101–0104; Kutteln: 00 31 – – für die menschliche Ernährung 765.– frei 00 39 – – andere –.50 frei 00 90 – andere frei frei 0602. Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel: 10 00 – Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser 6.80 frei – Bäume, Sträucher und Stauden, von geniessbaren Frucht- oder Nussarten, auch veredelt: – – Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge): 20 51 – – – – mit nackten Wurzeln 6.80 frei 20 59 – – – – andere 5.20 frei – – – mit nackten Wurzeln: 20 79 – – – – andere 22.– frei 20 89 – – – – andere 19.60 frei – – Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmyzel: 90 11 – – – Gemüsesetzlinge und Rollrasen 1.40 frei 90 12 – – – Pilzmyzel –.20 frei 90 19 – – – andere 5.20 frei 90 91 – – – mit nackten Wurzeln 22.– frei 90 99 – – – andere 19.60 frei 0603.
Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: – frisch: – – vom 1. Mai bis 25. Oktober: – – – Nelken: 10 31 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 13) 25.– frei – – – Rosen:
25 Gilt für das Jahr 2008, unabhängig vom Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses.
Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto
10 41 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 13) 12.50 frei 0604. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: – Moose und Flechten: 10 10 – – frisch oder bloss getrocknet frei frei – – frisch: – – – verholzend: 91 11 – – – – Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige frei frei 91 19 – – – – andere 5.– frei 91 90 – – – andere frei frei 99 10 – – – bloss getrocknet frei frei 0702. Tomaten, frisch oder gekühlt: – Cherry-Tomaten (Kirschentomaten): 00 10 – – vom 21. Oktober bis 30. April 5.– frei – Peretti-Tomaten (längliche Form): 00 20 – – vom 21. Oktober bis 30. April 5.– frei – andere Tomaten, mit einem Durchmesser von80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten): 00 30 – – vom 21. Oktober bis 30. April 5.– frei 00 90 – – vom 21. Oktober bis 30. April 5.– frei 0703. Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: – Speisezwiebeln und Schalotten: – – Setzzwiebeln: 10 11 – – – vom 1. Mai bis 30. Juni –.20 frei – – – vom 1. Juli bis 30. April: 10 13 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 15) –.20 frei – – andere Speisezwiebeln und Schalotten: – – – weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollotte): 10 20 – – – – vom31. Oktober bis 31. März 2.90 frei – – – – vom 1. April bis 30. Oktober: 10 21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 15) 2.90 frei – – – weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger: 10 30 – – – – vom31. Oktober bis 31. März 2.90 frei – – – – vom 1. April bis 30. Oktober: 10 31 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 15) 2.90 frei – – – Wildzwiebeln (Lampagioni): 10 40 – – – – vom16.
Mai bis 29. Mai 2.90 frei 10 41 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K–Nr. 15) 2.90 frei – – – Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr: 10 50 – – – – vom16. Mai bis 29. Mai 2.90 frei
Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto
10 51 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) 2.90 frei – – – Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039: 10 60 – – – – vom16. Mai bis 29. Mai 2.90 frei 10 61 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) 2.90 frei – – – andere Speisezwiebeln: 10 70 – – – – vom16. Mai bis 29. Mai 2.90 frei 10 71 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) 2.90 frei 10 80 – – – Schalotten 2.90 frei 0705. Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt: – Salate: – – Kopfsalat: – – – Eisbergsalat ohne Umblatt: 11 11 – – – – vom 1. Januar bis Ende Februar 7.– frei – – – Batavia und andere Eisbergsalate: 11 20 – – – – vom 1. Januar bis Ende Februar 7.– frei – – – anderer: 11 91 – – – – vom 11. Dezember bis Ende Februar 10.– frei 0707. Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: – Gurken: – – Salatgurken: 00 10 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 10.– frei – – Nostrano- oder Slicer-Gurken: 00 20 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 10.– frei – – Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm: 00 30 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 10.– frei 0709. Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: – – Peperoni: 60 11 – – – vom 1. November bis 31. März 6.– frei 0711. Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 20 00 – Oliven 20 00 – – schwarze Oliven 3.– frei 0713. Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert: – Kichererbsen: – – ganz, unbearbeitet: 20 19 – – – andere (nicht zu Futterzwecken, technischen frei frei Zwecken oder zur Herstellung von Bier)
Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto
0802. Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: 50 00 – Pistazien frei frei 90 90 – – andere, Pinienkerne 4.– frei 0805. Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: 30 00 – Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und frei frei Limetten (Citrus aurantifolia) 0807. Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch: – Melonen (einschliesslich Wassermelonen): 11 00 – – Wassermelonen 2.– frei 19 00 – – andere 2.– frei 0904. Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: – Pfeffer: 11 00 – – weder zerrieben noch in Pulverform frei frei 12 00 – – zerrieben oder in Pulverform 7.50 frei – Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: 20 10 – – nicht verarbeitet frei frei 20 90 – – andere frei frei 1207. Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet: – Senfsamen: – – andere (als zu Futterzwecken oder zur Herstellung von Öl): 50 91 – – – für die menschliche Ernährung –.10 frei 50 99 – – – andere –.10 frei 1209.
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat: – Samen von Rüben: – – Samen von Zuckerrüben: 11 90 – – – andere frei frei 19 90 – – – andere frei frei – Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Samen von Rüben: 21 00 – – von Luzerne frei frei 22 00 – – von Klee (Trifolium spp.) frei frei 23 00 – – von Schwingel frei frei 24 00 – – von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.) frei frei 25 00 – – von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., frei frei Lolium perenne L.) 26 00 – – von Wiesenlieschgras frei frei – – – von Wicken und Lupinen: 29 19 – – – – andere frei frei 29 80 – – – von Knaulgras, Goldhafer, Fromental, frei frei Trespe und anderen Grassamen 29 90 – – – andere frei frei
Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto
30 00 – Samen von krautartigen Pflanzen, die haupt- frei frei sächlich ihrer Blüten wegen kultiviert werden 91 00 – – Samen von Gemüsen frei frei 99 99 – – – – andere frei frei 1212. Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – – – Zichorienwurzeln, getrocknet: 99 19 – – – – andere frei frei 99 99 – – – – andere frei frei 1501. Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nrn. 0209 oder 1503: – Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz): 00 18 – – – in Zisternen oder Metallfässern, zu 1.– frei 00 19 – – – andere, zu technischen Zwecken 1.– frei – Geflügelfett: – – anderes: 00 28 – – – in Zisternen oder Metallfässern, zu 1.– frei 00 29 – – – anderes, zu technischen Zwecken 1.– frei 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, andere als solche der Nr. 1503: 00 91 – – in Zisternen oder Metallfässern, zu 1.– frei 00 99 – – andere, zu technischen Zwecken 1.– frei 1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: 00 91 – – in Zisternen oder Metallfässern, zu technischen 1.– frei Zwecken 00 99 – – andere, zu technischen Zwecken 1.– frei 1602. Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut: – aus Lebern aller Tierarten: 20 10 – – auf der Grundlage von Gänseleber 71.– frei
Schweizer Bezeichnung der Ware Zollansatz Tarif-Nr. Fr./100kg brutto
2309. Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art: – Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 10 10 – – Backfutter 5.90 frei – – in luftdicht verschlossenen Behältnissen: 10 21 – – – Milch- oder Molkepulver enthaltend 12.80 frei 10 29 – – – andere 11.– frei
Anhang E
Saatgut (Art. 11 des Übereinkommens)
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Saatgut landwirtschaftlicher Arten, die Gegenstand der in der Anlage 1 aufgeführten Rechtserlasse sind.
Art. 2 Anerkennung der Gleichwertigkeit der Gesetze und Regelungen
1. Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil 1 aufgeführten Rechtserlasse zu den gleichen Ergebnissen führen. 2. Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt und auf deren Gebiet in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Konformität mit den jeweiligen Gesetzen und Regelungen der Mitgliedstaaten das Etikett oder ein anderes in den genannten Gesetzen und Regelungen für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht. 3. Die Konformitätskontrollstellen sind in Anlage 2 aufgeführt.
Art. 3 Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen
1. Die Mitgliedstaaten anerkennen für Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 2 genannten Kulturarten die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen an, die von den in Anlage 2 genannten Stellen gemäss den Gesetzen und Regelungen der anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden. 2. Unter Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 sind die Dokumente zu verstehen, die in den jeweiligen Gesetzen und Regelungen der Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Saatgut gemäss Anlage 1 Teil 2 vorgeschrieben sind.
Art. 4 Angleichung der Gesetze
1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Angleichung ihrer Gesetze und Regelungen für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 2 genannten und der in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teile 1 und 2 nicht genannten Kulturarten. 2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei Erlass einer neuen Rechtsvorschrift die Möglichkeit zu prüfen, diesen neuen Bereich in den vorliegenden Anhang einzubeziehen. 3. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bei Änderung einer Rechtsvorschrift für einen den Bestimmungen dieses Anhangs unterliegenden Bereich deren Auswirkungen zu prüfen.
Art. 5 Saatgutausschuss
1. Der Rat setzt einen Saatgutausschuss (im Folgenden Ausschuss) ein, der mit allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anhang betraut ist. 2. Der Ausschuss überprüft periodisch den Stand der Gesetze und Regelungen der Mitgliedstaaten in den vom vorliegenden Anhang betroffenen Bereichen. 3. Er unterbreitet dem Rat insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen.
Art. 6 Sorten
1. Die Mitgliedstaaten gestatten auf ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft genannten Sorten, sofern sie unter die Rechtserlasse gemäss Anlage 1 Teil 1 fallen. 2. Der Absatz 1 gilt nicht für genetisch veränderte Sorten. 3. Die Mitgliedstaaten melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Zulassung und die Eintragung neuer Sorten in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie übermitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen zur Einsicht offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthält sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Mitgliedstaaten einander die Ergebnisse der Risikobewertung bei einer Freisetzung in die Umwelt. 4. Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen miteinander führen, um die Kriterien zu bewerten, anhand derer eine Sorte bei einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist. Gegebenenfalls wird der Ausschuss über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet. 5. Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 3 genannten Informationen nutzen die Mitgliedstaaten die bestehenden oder im Aufbau stehenden Systeme der elektronischen Datenübermittlung.
Art. 7 Ausnahmeregelungen
1. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutverkehr, die sie auf ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen gedenken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung. 2. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführten Sorte auf seinem Gebiet zu verbieten. 3. Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten für die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 1 vorgesehenen Fälle.
4. Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen von Absatz 2 geltend machen: (a) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs für Sorten, die bereits vor seinem Inkrafttreten im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführt wurden; (b) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Informationen für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft eingetragen wurden. 5. Absatz 4 gilt entsprechend für Sorten von Kulturarten, die unter Rechtserlasse fallen, welche gemäss Artikel 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil 1 aufgeführt werden. 6. Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausnahmeregelungen auf diesen Anhang führen.
Art. 8 Drittstaaten
1. Unbeschadet des Artikels10 gelten die Bestimmungen dieses Anhangs auch für auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats in Verkehr gebrachtes Saatgut aus einem anderen Land als einem Mitgliedstaat, wenn es von allen Mitgliedstaaten anerkannt wurde. 2. Die Liste der Drittstaaten gemäss Absatz 1, die Kulturarten und der Geltungsbereich dieser Anerkennung sind in Anlage 3 enthalten.
Art. 9 Vergleichsversuche
1. Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus auf den Gebieten der Mitgliedstaaten vermarkteten Partien können Vergleichsversuche durchgeführt werden. 2. Die Durchführung der Vergleichsversuche auf den Gebieten der Mitgliedstaaten steht im Ermessen des Ausschusses.
Art. 10 Abkommen mit Drittstaaten
Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittstaat geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die anderen keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen, Bewilligungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittstaates mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Anhang E – Anlage 1 Rechtsvorschriften
Teil 1 (Gleichstellung der Rechtserlasse)
A. Auf die EWR-EFTA-Staaten anwendbare Rechtserlasse Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen: – Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG des Rates (ABl. L 304 vom 27.11.1996, – Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 225 vom 2.10.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. 2. Durchführungsbestimmungen26 – Richtlinie 72/180/EWG der Kommission vom14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 108 vom8.5.1972, S. 8). – Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut (ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/511/EWG der Kommission (ABl. L 157 vom15.6.1978, S. 34). – Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut (ABl. L 207 vom9.8.1980, S. 37), zuletzt geändert durch die Entscheidung 81/109/EWG der Kommission (ABl. L64 vom 11.3.1981, S. 13). – Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nichtwiederverwendbare Verschlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/563/EWG der Kommission (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 50).
26 Gegebenenfalls nur in Bezug auf Getreidesaatgut.
B. Auf die Schweiz anwendbare Rechtserlasse:27 – Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (AS 1998 3033). – Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (AS 1999 420). – Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten (AS 1999 781). – Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen und Hanf (AS 1999 429).28
Teil 2 (gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen)
EWR-EFTA-Staaten anwendbare Rechtserlasse: Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen: – Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG des Rates (ABl. L 304 vom 27.11.1996, – Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 96/72/EG (ABl. L 304 vom 27.11.1996, – Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 169 vom10.7.1969, S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 96/72/EG (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10). 2. Durchführungsbestimmungen29 – Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut von Wiesenrispe (Poa pratensis L.) auf amtlich als «Basissaatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut» anerkanntes Saatgut (ABl. L 228 vom 29.8.1975, S. 26). – Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nichtwiederverwendbare Verschlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/563/EWG der Kommission (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 50).
27 Unter Ausschluss von Saatgut von Landsorten, das zum freien Verkehr in der Schweiz zugelassen ist. 28 Gegebenenfalls nur für Getreidesaatgut. 29 Gegebenenfalls unter Ausschluss von Getreidesaatgut.
– Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als «Basissaatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut» anerkanntes Saatgut (ABl. L93 vom8.4.1986, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/376/EWG der Kommission (ABl. L 203 vom 26.7.1991, S. 108). – Entscheidung 87/309/EWG der Kommission vom 2. Juni 1987 zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 155 vom16.6.1987, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/125/EG der Kommission (ABl. L 48 vom19.2.1997, S. 35). – Entscheidung 92/195/EWG der Kommission vom17. März 1992 über die Durchführung eines zeitlich begrenzten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 88 vom 3.4.1992, S. 59), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/203/EG der Kommission (ABl. L65 vom15.3.1996, S. 41).
B. Auf die Schweiz: Anwendbare Rechtserlasse: – Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (AS 1998 3033). – Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (AS 1999 420). – Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzenarten (AS 1999 781). – Sämereienbuch vom 6. Juni 1974, zuletzt geändert am 7. Dezember 1998 (AS 1999 408).
C. Einfuhrbescheinigungen Die amtlichen EG- oder OECD-Verpackungsetiketten, die von den in Anlage 2 dieses Anhangs genannten Stellen ausgestellt werden, sowie der Internationale Orange- Bericht oder der Internationale Grüne Bericht der ISTA oder ein gleichwertiger Saatgutanalysebericht für jede Saatgutpartie.
Anhang E – Anlage 2
Saatgutkontroll- und -anerkennungsstellen
Island Ministry of Agriculture Sölvhólsgötu 7, 4th floor 150 Reykjavik Liechtenstein Service des Semences et Plants RAC Changins Nyon Dienst für Saat- und Pflanzgut FAL Reckenholz Zürich Norwegen Norwegian Agricultural Inspection Service Moerveien 12 1430 Ås Schweiz Service des Semences et Plants RAC Changins Nyon Dienst für Saat- und Pflanzgut FAL Reckenholz Zürich
Anhang E – Anlage 3
Liste der Drittstaaten
Die Anerkennung basiert bezüglich der Feldbesichtigung der Samenträgerbestände und der Saatgutkontrollen auf der Entscheidung 95/514/EG des Rates (ABl. L 296 vom9.12.1995, S. 34), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/162/EG des Rates (ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 21) sowie bezüglich der Kontrolle der Sortenerhaltungszüchtung auf der Entscheidung 97/788/EG des Rates (ABl. L 322 vom 25.11.1998, S. 39).
Argentinien Niederlande Australien Österreich Belgien Polen Bulgarien Portugal Chile Rumänien Dänemark Schweden Deutschland Slowakei Finnland Slowenien Frankreich Spanien Griechenland Südafrika Irland Tschechische Republik Israel Türkei Italien Ungarn Luxemburg Uruguay Kanada Vereinigtes Königreich Kroatien Vereinigte Staaten von Amerika Marokko Neuseeland
Anhang F
Ökologischer Landbau (Art. 11 des Übereinkommens)
Art. 1 Zielsetzung
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Erzeugnisse, die nicht aus den Ländern der Mitgliedstaaten stammen, sowie anderweitig geltender Rechtsvorschriften verpflichten sich die Parteien, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zu fördern, die in den Mitgliedstaaten nach ökologischem Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 entsprechen.
Art. 2 Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für pflanzliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die nach ökologischem Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 entsprechen. 2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Geltungsbereich dieses Anhangs auf Tiere, tierische Erzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs auszudehnen, sobald sie die entsprechenden Rechtserlasse verabschiedet haben.
Art. 3 Grundsatz der Gleichwertigkeit
1. Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Rechtserlasse gemäss Anlage 1 dieses Anhangs gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten können vereinbaren, bestimmte Aspekte oder Erzeugnisse von der Gleichwertigkeitsregelung auszuschliessen. Sie legen dies in Anlage 1 fest. 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Entwicklung der Rechtserlasse, die speziell die Erzeugnisse gemäss Artikel 2 betreffen, Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
Art. 4 Freier Verkehr mit ökologischen Erzeugnissen
1. Die Mitgliedstaaten treffen nach ihren einschlägigen internen Verfahren die erforderlichen Massnahmen, damit die Erzeugnisse gemäss Artikel 2, sofern sie den in Anlage 1 genannten Rechtserlassen des jeweils anderen Mitgliedstaates entsprechen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können. 2. Dies umfasst den Zugang zu den jeweiligen für ökologische Erzeugnisse verwendeten Konformitätszeichen, offiziellen Logos oder nationalen Marken im Zusammenhang mit allen in Artikel 2 genannten Produkten, die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 des jeweils anderen Mitgliedstaates entsprechen.
Art. 5 Etikettierung
1. Im Interesse einer Regelung, mit der die Neuetikettierung der unter diesen Anhang fallenden ökologischen Erzeugnisse vermieden werden kann, tragen die Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Rechtserlassen dafür Sorge, dass (a) dieselben Begriffe für die Bezeichnung von ökologischen Erzeugnissen in den verschiedenen Amtssprachen der Mitgliedstaaten geschützt sind; (b) auf den Etiketten der als gleichwertig anerkannten Erzeugnisse dieselben obligatorischen Begriffe verwendet werden. 2. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die aus dem Gebiet der jeweils anderen Partei eingeführten Erzeugnisse die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 festgelegten Etikettierungsanforderungen erfüllen müssen.
Art. 6 Drittländer
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökologische Erzeugnisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind. 2. Um zu gewährleisten, dass Drittländer nach gleichwertigen Kriterien anerkannt werden, konsultieren sich die Mitgliedstaaten, bevor sie ein Drittland anerkennen und in ein Verzeichnis, das zu diesem Zweck in ihren Rechtserlassen festgelegt wird, aufnehmen.
Art. 7 Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten teilen sich gegenseitig insbesondere Folgendes mit: (a) das Verzeichnis der zuständigen Behörden, der Kontrollstellen und ihrer Kennziffern sowie die Kontrollberichte der zuständigen Behörden; (b) das Verzeichnis der Verwaltungsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern genehmigt wird; (c) festgestellte Unregelmässigkeiten oder Verstösse im Zusammenhang mit den in Anlage 1 aufgeführten Rechtserlassen.
Art. 8 Ausschuss für ökologische Erzeugnisse
1. Der Rat setzt einen Ausschuss für ökologische Erzeugnisse ein, nachfolgend «Ausschuss» genannt, der alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung prüft. 2. Der Ausschuss prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechtserlasse der Mitgliedstaaten. Er ist insbesondere dafür zuständig, (a) die Gleichwertigkeit der Rechtserlasse der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anlage 1 zu prüfen;
(b) dem Rat erforderlichenfalls vorzuschlagen, dass Durchführungsvorschriften in Anlage 2 dieses Anhangs aufgenommen werden, wenn sie für die einheitliche Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Rechtserlasse im jeweiligen Gebiet der Mitgliedstaaten erforderlich sind; (c) dem Rat die Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Anhangs auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse vorzuschlagen; (d) dem Rat die Änderung der Vorschriften der Anlagen vorzuschlagen.
Anhang F – Anlage 1 Geltende Rechtsvorschriften in den EWR und EFTA-Staaten Nationale Rechtsvorschriften erlassen in Durchführung der nachfolgenden EU- Erlasse, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission vom4. September 1998 (ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 6); Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 11 vom17.1.1992, S. 14); Verordnung (EG) Nr. 3457/97 der Kommission vom30. November 1992 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 350 vom 1.12.1992, S. 34); Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 (ABl. Nr. L 25 vom 2.2.1993, S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission (ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 38).
Geltende schweizerische Rechtsvorschriften Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio- Verordnung), zuletzt geändert am 23. August 2000 (AS 2000 2491); Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 23. August 2000 (AS 2000 2508).
Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind: Schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden.
Anhang F – Anlage 2 Durchführungsvorschriften: – keine Anhang G Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (Art. 12 des Übereinkommens) Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden durch das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen30 geregelt.
Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft (Art.14 des Übereinkommens)
Art. 1
Für diesen Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. «Erzeugnis»: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschliesslich Fischprodukte. 2. «Dienst»: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck – «im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird; – «elektronisch erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird; – «auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird. Dieser Anhang findet keine Anwendung auf: – Hörfunkdienste; – Fernsehdienste. 3. «Technische Spezifikation»: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter den Begriff «technische Spezifikation» fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen. 4.
«Sonstige Vorschrift»: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. 5. «Vorschrift betreffend Dienste»: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Ziffer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Ziffer definierten Dienste abzielen. Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften betreffend Telekommunikationsdienste. Als «Telekommunikationsdienst» im Sinne dieses Absatzes gelten Dienste, welche ganz oder teilweise aus der Übertragung und der Weiterleitung von Signalen in einem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsprozesse bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen. Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften über Finanzdienstleistungen, wie Wertpapierdienstleistungen, Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften. Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten (Wertpapierdienstleistungen), anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 2 Ziffer 3 dieses Anhangs. Im Sinne dieser Definition – gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt; – ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt. 6.
«Norm»: technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehend genannten Kategorien fällt: – internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist; – europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist; – nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist. 7. «Technische Vorschrift»: technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschliesslich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 4 dieses Anhangs genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere: – die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt; – die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken; –
die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Massnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen. Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer vom Rat vor dem Inkrafttreten dieses Anhang zu erstellenden Liste aufgeführt sind. Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen. 8. «Entwurf einer technischen Vorschrift»: Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschliesslich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich Dieser Anhang gilt nicht für Massnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Massnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.
Art. 2
1. Vorbehaltlich des Artikels4 übermitteln die Mitgliedstaaten dem Rat unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten den Rat gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor: (a) Die Notifikation hat den vollständigen Text des Entwurfes der technischen Vorschrift in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung auf Englisch zu enthalten. (b) Gegebenenfalls – sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist – übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist. (c) Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. (d) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, ebenfalls entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben, sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Massnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmässig mit einer Risikoanalyse, die nach den allgemeinen Grundsätzen für neue oder alte chemische Stoffe durchgeführt wird. (e) Der Rat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift
und alle ihm zugegangenen Dokumente. Er kann den Entwurf auch dem nach Artikel 5 eingesetzten Ausschuss (nachstehend «Ausschuss») und gegebenenfalls dem jeweils in der Sache zuständigen Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen. (f) In Bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Ziffer 7 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten sich nur auf den Aspekt der Massnahme, der möglicherweise ein Handelshemmnis oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste – ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellt, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Massnahme beziehen.
2. Die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt. 3. Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit. 4. Die auf Grund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen. Der Ausschuss und die nationalen Behörden können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.
Art. 3
1. Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäss Artikel 2 Absatz 1 beim Rat an. 2. Die Mitgliedstaaten nehmen – den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ziffer 7 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich nicht vor Ablauf von vier Monaten – den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten – jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäss Artikel 2 Absatz 1 beim Rat an, wenn ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr oder den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Gebiets der Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten. 3. Die ausführlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Massnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden. 4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat über die Massnahmen, die er auf Grund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. 5. Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.
6. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat (a) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder (b) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. 7. Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 2 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Massnahmen. Die Gründe für die dringenden Massnahmen sind im Einzelnen klar darzulegen; dabei ist besonders auf die Unvorhersehbarkeit und den Ernst der Gefahr einzugehen, der die zuständigen Behörden gegenüberstehen, sowie auf die unbedingte Notwendigkeit, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Der Ausschuss äussert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft er die erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
1. Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden. 2. Artikel 3 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern. 3. Artikel 3 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Ziffer 7 dritter Gedankenstrich.
Art. 5
1. Der Rat bestimmt einen Ausschuss, welcher für die Durchführung und die korrekte Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist. 2. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss dem Rat Empfehlungen unterbreiten. 3. Der Ausschuss kann dem Rat insbesondere die Anpassung der Bestimmungen dieses Anhangs empfehlen. 4. Zur Untersuchung von Fragen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft trifft sich der Ausschuss in besonderer Zusammensetzung.
Anhang I31 Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Art. 15) Inhaltsverzeichnis
2. Anlage 1: Benennende Behörden
Art. 1 Ziel
1. Die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten anerkennen gegenseitig die von den gemäss Artikel 6 anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen des beziehungsweise der anderen Mitgliedstaaten in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird. 2. Zur Vermeidung doppelter Verfahren in den Fällen, in denen die schweizerischen Anforderungen mit denen des EWR als gleichwertig beurteilt werden, anerkennen die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten gegenseitig die von den gemäss Artikel 6 anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen und Zulassungen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Anforderungen in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird. In den Berichten, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätserklärungen des Herstellers wird insbesondere angegeben, dass die betreffenden Produkte mit den im EWR geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen sind auf den Waren anzubringen, die im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden. 3. Der unter Artikel 10 eingesetzte Ausschuss legt fest, in welchen Fällen Absatz 2 Anwendung findet.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeuten: – «EWR-EFTA-Staaten» jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, welche sich am Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen, d.h. die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen;
– «Konformitätsbewertung» die systematische Prüfung zwecks Festlegung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen genügt; – «Konformitätsbewertungsstelle» die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stelle, zu deren Tätigkeiten die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens oder einzelner Teile davon gehört; – «Benennende Behörde» die Stelle, welche die Befugnis zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen besitzt. 2. Zur Bestimmung der Bedeutung der in dieser Konvention verwendeten allgemeinen Begriffe der Konformitätsbewertung können die von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.
Art. 3 Geltungsbereich und Inhalt
1. Der Geltungsbereich dieses Anhangs ist mit demjenigen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen32 identisch, wie zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2009 vom 21. Dezember 200933. 2. Wird der Inhalt des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen angepasst, erwägen die Parteien dieses Abkommens eine entsprechende Anpassung dieses Anhangs.
Art. 4 Gesetzgebung
1. Für die Schweiz sind die relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter diesem Anhang im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen aufgeführt. 2. Für die EWR-EFTA-Staaten sind die relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter diesem Anhang im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführt. 3. Wenn die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz beide zum Schluss kommen, dass ihre jeweilige Gesetzgebung gleichwertig ist, dann wird die Schweizer Gesetzgebung auch als gleichwertig mit der EWR-Gesetzgebung beurteilt.34
AS 2010 4003; ABl L 147, 12.6.2010, S. 11.
Betreffend die als gleichwertig beurteilte Gesetzgebung, siehe Abs. 2 von Art. 1 des MRA EG–Schweiz.
Art. 535 Ursprung
Die Bestimmungen des Anhangs gelten für Produkte, die von diesem Anhang erfasst sind, unabhängig von ihrem Ursprung.
Art. 6 Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen, die unter dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder unter dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert oder akzeptiert wurden, werden unter diesem Anhang anerkannt. Informationen zu diesen Konformitätsbewertungsstellen werden auf der Website des EFTA-Sekretariats verfügbar gemacht.36
Art. 7 Benennende Behörden
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der in Artikel 6 definierten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen verfügen. 2. Die benennenden Behörden für die verschiedenen vom Abkommen erfassten Produktbereiche sind in Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt.
Art. 8 Überprüfung der Konformitätsbewertungsstellen
1. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz der in Artikel 6 definierten Konformitätsbewertungsstellen anzufechten. Eine solche Anfechtung ist in einem an die anderen Mitgliedstaaten gerichteten Schreiben mit objektiven und sachdienlichen Argumenten zu begründen. 2. Sind die Mitgliedstaaten hierüber uneinig und wird diese Uneinigkeit durch den in Artikel 10 erwähnten Ausschuss bestätigt, so nehmen die Mitgliedstaaten unter Beteiligung der betroffenen zuständigen Behörden eine gemeinsame Überprüfung der fachlichen Kompetenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen vor. Der Ausschuss berät über das Ergebnis der Überprüfung mit dem Ziel, so bald wie möglich zu einer Lösung zu gelangen. 3. Jeder Mitgliedstaat stellt wie verlangt sicher, dass die seiner Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügbar sind, ihre fachliche Kompetenz auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen überprüfen zu lassen. 4. Sofern der Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Benennung der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Uneinigkeit festgestellt wurde, bis zu einer Einigung im Ausschuss ausgesetzt.
Gemäss Änderung durch Beschluss Nr. 1/2007 vom 23. April 2007 des unter Anhang I eingesetzten Ausschusses.
Art. 9 Durchführung des Anhangs
1. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufriedenstellende Anwendung dieses Anhangs sicherzustellen. 2. Die benennenden Behörden vergewissern sich mit geeigneten Mitteln, dass die ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen die allgemeinen Grundsätze für die Benennung gemäss den in Artikel 4 erwähnten anwendbaren Bestimmungen beachten. 3. Die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen werden von den benennenden Behörden dazu angehalten, in geeigneter Weise zusammen zu arbeiten, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 enthaltenen Konformitätsbewertungsverfahren einheitlich und korrekt angewandt werden.
Art. 10 Ausschuss
1. Für die Verwaltung des Anhangs und dessen ordnungsgemässes Funktionieren gibt der auf Grund von Artikel 43 Absatz 3 der Konvention eingesetzte Ausschuss Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er kann Experten, Berater oder sektorielle Arbeitsgruppen beiziehen. Er beschliesst einvernehmlich. 2. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats enthält. 3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jeder Mitgliedstaat kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. 4. Der Ausschuss kann Absatz 1 von Artikel 3 dieses Anhangs sowie die entsprechende Anlage ändern. 5. Der Vorsitzende des Ausschusses informiert den Rat unverzüglich über alle gefassten Beschlüsse.
Art. 11 Informationsaustausch
1. Die Mitgliedstaaten tauschen zweckdienliche Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieses Anhangs aus. 2. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über beabsichtigte Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für diesen Anhang von Bedeutung sind, und notifiziert den anderen Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen schriftlich spätestens sechzig Tage vor deren Inkrafttreten. 3. Sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorsehen, dass bestimmte Informationen von einer in ihrem Gebiet ansässigen Person für die zuständige Behörde zur Verfügung gehalten werden müssen, kann die zuständige Behörde sich auch an die zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten oder direkt an den Hersteller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten ansässigen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten.
4. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten über die in seinem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.
Art. 12 Streitbeilegung
Jeder Mitgliedstaat kann den Ausschuss nach Artikel 10 mit Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Anhangs befassen. Dieser bemüht sich um die Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten, die es erlauben, ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Anhangs aufrechtzuerhalten.
Art. 13 Abkommen mit Drittländern
Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittland geschlossen werden, für die anderen Mitgliedstaaten keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Konformitätserklärungen des Herstellers sowie der Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringt, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
Art. 14 Aussetzung
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein anderer Mitgliedstaat entweder die Bestimmungen dieses Anhangs nicht einhält oder von einer Aussetzung der Anwendung paralleler Bestimmungen eines Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft betroffen ist, so kann er nach Konsultation im Ausschuss die Anwendung der Anlage I ganz oder teilweise aussetzen.
Art. 15 Erworbene Rechte
Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäss den Bestimmungen des Anhangs ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers weiter an, sofern: (a) der Auftrag zur Durchführung der Konformitätsbewertung vor der Notifikation der Aussetzung dieses Anhangs oder der Notifikation der Kündigung der Konvention erteilt wurde; und (b) die Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers ausgestellt wurden, bevor die Aussetzung oder die Kündigung in Kraft trat.
Anhang I – Anlage 1 Benennende Behörden37 In dieser Anlage sind die benennenden Behörden der Mitgliedstaaten für die folgenden Produktbereiche aufgeführt: 1. Maschinen 2. Persönliche Schutzausrüstungen 3. Spielzeug 4. Medizinprodukte 5. Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel 6. Druckgeräte 7. Telekommunikationsendgeräte 8. Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen 9. Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit 10. Baugeräte und Baumaschinen 11. Messgeräte und Fertigpackungen 12. Kraftfahrzeuge 13. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen 14. Gute Laborpraxis (GLP) 15. Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen 16. Bauprodukte 17. Aufzüge
Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwaltungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.
1. Maschinen Norwegen: Ministry of Labour and Social Inclusion 2. Persönliche Schutzausrüstung Für persönliche Schutzausrüstung im Bereich der Seefahrt: Ministry of Trade and Industry 3. Spielzeug Island: Ministry of Business Affairs Norwegen: Ministry of Children and Equality Schweiz: Bundesamt für Gesundheit (BAG) 4. Medizinprodukte Island: Ministry of Health and Social Security Norwegen: Ministry of Health and Care Services Schweiz: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut 5. Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 (Warmwasserheizkessel) Norwegen: Ministry of Local Government and Regional Development Schweiz: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 (Gasverbrauchseinrichtungen) 6. Druckgeräte Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 (transportierbare Druckgeräte) Schweiz: Bundesamt für Strassen (ASTRA) und Bundesamt für Verkehr (BAV) Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 (Druckgeräte und einfache Druckbehälter) 7. Radiogeräte und Telekommunikationsendgeräte Island: Ministry of Communications Norwegen: Ministry of Transport and Communications Schweiz: Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) 8. Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Island: Ministry of Social Affairs Norwegen: Ministry of Justice and the Police Schweiz: Bundesamt für Energie (BFE) 9. Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit Island: Ministry of Business Affairs Ministry of Transport and Communication Norwegen: Ministry of Justice and the Police Ministry of Transport and Communications (für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit von Radiogeräten und Telekommunikationsendgeräten) Schweiz: Bundesamt für Energie (BFE) Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) (für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit von Radiogeräten und Telekommunikationsendgeräten) 10.
Baugeräte und Baumaschinen Island: Ministry of Industry Norwegen: Ministry of Local Government and Regional Development Schweiz: Bundesamt für Umwelt (BAFU) 11. Messgeräte und Fertigpackungen Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 Island: Ministry of Commerce Norwegen: Ministry of Trade and Industry Schweiz: Bundesamt für Metrologie (METAS) Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 Island: Ministry of Business Affairs Norwegen: Ministry of Trade and Industry Schweiz: Bundesamt für Metrologie (METAS) 12. Kraftfahrzeuge Island: Ministry of Communications Norwegen: Ministry of Transport and Communications Schweiz: Bundesamt für Strassen (ASTRA) 13. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen Island: Ministry of Communications Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Transport and Communications Schweiz: Bundesamt für Strassen (ASTRA) 14. Gute Laborpraxis (GLP) Für die Zwecke dieses sektoralen Kapitels bedeutet der Begriff «Benennende Behörden» die für die amtliche Überwachung der GLP zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Island: Ministry of Business Affairs Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Norwegian Accreditation Schweiz: Umweltprüfung aller Produkte: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Gesundheitsprüfung aller Arzneimittel: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Gesundheitsprüfung aller Produkte mit Ausnahme von Arzneimitteln: Bundesamt für Gesundheit (BAG) 15.
Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Konformitätsbewertungsstellen» die amtlichen GMP-Inspektorate der Mitgliedstaaten. Island: Icelandic Medicines Control Agency Liechtenstein: Amt für Gesundheit Norwegen: Norwegian Medicines Agency Schweiz: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, (für alle Human- und Tierarzneimittel mit der Ausnahme von immunbiologischen Tierarzneimitteln) Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (für immunbiologische Tierarzneimittel) 16. Bauprodukte Island: Ministry of Business Affairs Norwegen: National Office of Building Technology and Administration Schweiz: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) 17. Aufzüge Island: Ministry of Welfare Liechtenstein: Amt für Handel und Transport Norwegen: National Office of Building Technology and Administration Schweiz: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Anhang J Schutz des geistigen Eigentums (Art.19 des Übereinkommens)
Art. 1 Geistiges Eigentum
Der Begriff «Geistiges Eigentum» umfasst insbesondere die Urheberrechte, einschliesslich der Rechte an Computerprogrammen und Datenbanken sowie der verwandten Schutzrechte, die Marken für Güter und Dienstleistungen, die geografischen Herkunftsangaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen, für Güter und Dienstleistungen, die Designs, die Patente, die Pflanzensorten, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie die vertraulichen Informationen.
Art. 2 Internationale Übereinkommen
1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Verpflichtungen aus den internationalen Abkommen, deren Partei sie sind, namentlich aber aus folgenden multilateralen Abkommen: – WTO-Abkommen vom15. April 199438 über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen); – Pariser Verbandsübereinkunft vom20. März 188339 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967); – Berner Übereinkunft vom9. September 188640 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971); und – Internationales Abkommen vom 26. Oktober 196141 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen). 2. Die Mitgliedstaaten, welche nicht Partei eines oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten multilateralen Abkommen sind, verpflichten sich, diesen Abkommen vor dem 1. Januar 2005 beizutreten: – Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle42; – WIPO Copyright Treaty (Genf 1996); und – WIPO Performance and Phonograms Treaty (Genf 1996).
3. Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Ersuchen eines jeden Mitgliedstaates umgehend Konsultationen auf Expertenebene über Aktivitäten in Zusammenhang mit bezeichneten oder künftigen internationalen Abkommen über Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie über Aktivitäten internationaler Organisationen wie der WTO und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), ebenso wie über Beziehungen von Mitgliedstaaten zu Drittländern in Angelegenheiten betreffend geistiges Eigentum zu führen.
Art. 3 Erfindungspatente
Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung mindestens Folgendes:
einen angemessenen und wirkungsvollen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik. Für Liechtenstein und die Schweiz bedeutet dies einen Schutz auf dem Niveau, der dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 197343 entspricht, wie es in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt ist. Für Island und Norwegen bedeutet dies einen Schutz auf dem Niveau, der dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entspricht, wie es in der nationalen Gesetzgebung umgesetzt ist.
eine ergänzende Schutzdauer für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, welche ab Ablauf der maximalen Schutzdauer des Patents von zwanzig Jahren berechnet wird und dem Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung der Patentanmeldung und dem Zeitpunkt der erstmaligen Marktzulassung für das Produkt entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren. Der ergänzende Schutz soll höchstens fünf Jahre betragen und unter folgenden Bedingungen gewährt werden:
– das Produkt wird von einem gültigen Patent geschützt; – ein amtliches Marktzulassungsverfahren ist für das Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel durchgeführt worden; – das Inverkehrbringen des patentgeschützten Produkts ist wegen behördlicher Verfahren für die Marktzulassung hinausgeschoben worden, so dass die effektive Nutzung des Patents weniger als fünfzehn Jahre beträgt; – der effektive Schutz aus dem Patent und der ergänzende Schutz sollen zusammen fünfzehn Jahren nicht übersteigen.
Designs Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung einen angemessenen und wirkungsvollen Schutz von Designs, indem sie namentlich eine Schutzdauer von fünf Jahren ab dem Datum der Hinterlegung mit der Möglichkeit einer Verlängerung um mindestens vier weitere Schutzperioden von je fünf Jahren vor-
[AS 1977 1711, 1979 621 Art. 1, 1995 4187, 1996 793, 1997 1647 Art. 1, 2007 3673 I, II]. Siehe heute: das Übereink. vom 29. Nov. 2000 (RS 0.232.142.2) sehen. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Schutzdauer für Designs von Bestandteilen zur Reparatur eines Erzeugnisses vorsehen.
Art. 5 Geografische Herkunftsangaben
Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirkungsvolle Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, einschliesslich von Ursprungsbezeichnungen, für sämtliche Waren und Dienstleistungen.
Art. 6 Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums
Unterliegt der Erwerb eines Rechts des geistigen Eigentums der Erteilung oder der Eintragung des Rechts, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verfahren für die Erteilung oder Eintragung dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Artikel 62, entsprechen.
Art. 7 Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
Die Mitgliedstaaten sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vor, welche dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Artikel 41 bis 61 entsprechen.
Anhang K44 Freizügigkeit (Freier Personenverkehr) (Kapitel VIII des Übereinkommens) I. Grundbestimmungen
Art. 1 Ziel
Ziel dieses Anhangs zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:
Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Art. 2 Nichtdiskriminierung
Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anlagen 1, 2 und 3 nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Art. 3 Einreiserecht
Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit
Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels10 nach Massgabe der Anlage 1 eingeräumt.
Bereinigt gemäss den am13. Juli 2004 angenommenen Änd. (AS 2005 1525), den am 19. April 2007 angenommenen Änd. (AS 2007 4553) und den am 27. Nov. 2007 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2009 605).
Art. 5 Dienstleistungserbringer
1. Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten (einschliesslich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen45, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften gemäss Anlage 1 das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. 2. Einem Dienstleistungserbringer wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eingeräumt, sofern
er gemäss Absatz 1 oder auf Grund eines in Absatz 1 genannten Abkommens zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigt ist, oder
falls die Voraussetzungen unter Buchstabe a nicht erfüllt sind, ihm von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde.
3. Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt. 4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anlagen 1, 2 und 3 eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels10 können gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.
Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen der Anlage 1 über Nichterwerbstätige eingeräumt.
Art. 7 Sonstige Rechte
Die Mitgliedstaaten regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anlage 1:
Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;
Recht auf berufliche und geografische Mobilität, das es den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gestattet, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben;
Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit;
Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
Recht auf Erwerb von Immobilien im Zusammenhang mit der Ausübung der im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Rechte;
während der Übergangszeit: Recht auf Rückkehr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder eines Aufenthalts in diesem Gebiet zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie Recht auf Umwandlung einer befristeten in eine ständige Aufenthaltserlaubnis.
Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Die Mitgliedstaaten regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
Gleichbehandlung;
Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben;
Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Art. 9 Gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten den Zugang zur unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten gemäss Anlage 3 die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zur unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
II. Allgemeine und Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung dieses Anhangs
1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren46 nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über den freien Personenverkehr47 (nachfolgend Freizügigkeitsabkommen genannt) kann die Schweiz für die beiden Kategorien der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr, Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit aufrechterhalten werden. Die Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keiner Beschränkung. Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aufgehoben. 2. Die Mitgliedstaaten können die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten einschliesslich der in Artikel 5 genannten Dienstleistungserbringer höchstens zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EG beibehalten. Vor Ablauf des ersten Jahres prüft der Ausschuss, der in Artikel 14 genannt wird (nachfolgend als Komitee bezeichnet) inwieweit diese Beschränkungen noch notwendig sind. Der Rat kann die Höchstdauer von zwei Jahren verkürzen. Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen im Rahmen der Anhänge P, Q und R erbringen, soweit diese sich auf die Erbringung von Dienstleistungen beziehen, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. 3. Ab Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens und bis zum Ende des fünften Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Gesamtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbständige der Mitgliedstaaten vor: 300 neue Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr, 200 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr. Falls diese Höchstzahlen nicht ausreichen, wird der Rat Massnahmen treffen. 4.
Die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse, die die Schweiz an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten für Aufenthalte als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr ausstellt, darf nicht auf weniger als 300 pro Jahr, bzw. die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr für Arbeitnehmer und Selbständige darf nicht auf weniger als 200 pro Jahr begrenzt werden.
Die Übergangsfristen sollten im gleichen Zeitpunkt ablaufen wie diejenigen, die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG festgesetzt wurden.
5. Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 bis 4, insbesondere die des Absatzes 2 über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens Schweiz–EG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der Höchstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Anhangs, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingeräumt. 6. Die Schweiz teilt dem Rat die erforderlichen Statistiken und Angaben einschliesslich der zur Durchführung des Absatzes 2 getroffenen Massnahmen regelmässig und umgehend mit. Jeder Mitgliedstaat kann eine Prüfung der Lage beantragen. 7. Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung. 8. Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit und die Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in den Protokollen 1, 2 und 3 zu Anlage 2 festgelegt.
Art. 11 Behandlung von Beschwerden
1. Die unter diesen Anhang fallenden Personen haben das Recht, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Beschwerde einzulegen. 2. Die Beschwerden müssen innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. 3. Die unter diesen Anhang fallenden Personen erhalten die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen über Beschwerden oder das Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist bei dem zuständigen nationalen Gericht Berufung einzulegen.
Art. 12 Günstigere Bestimmungen
Dieser Anhang steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
Art. 13 Stand still
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen keine neuen Beschränkungen für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten einzuführen.
Art. 14 Ausschuss für den freien Personenverkehr
1. Der Rat soll einen Ausschuss für den freien Personenverkehr einrichten, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist. Zu diesem Zweck soll er Empfehlungen abgeben. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen im Bereich der Koordination der Sozialversicherungssysteme und der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen. 2. Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tauschen die Mitgliedstaaten regelmässig Informationen aus und führen auf Verlangen eines Mitgliedstaates Konsultationen im Komitee durch. 3. Der Rat kann beschliessen, die Anlagen 2 und 3 dieses Anhangs zu ändern.
Art. 15 Schutzklausel
Im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher oder sozialer Probleme soll der Ausschuss auf Begehren eines Mitgliedstaates zusammenkommen, um angemessene Massnahmen zu prüfen und Abhilfe zu schaffen. Der Rat soll innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen seit dem Begehren entscheiden, welche Massnahmen zu ergreifen sind. Der Rat kann diesen Zeitraum verlängern. Ausmass und Dauer solcher Massnahmen sollen nicht weiter gehen als unbedingt erforderlich ist, um das Problem zu lösen. Es soll denjenigen Massnahmen der Vorzug gegeben werden, die das Funktionieren dieses Anhangs am wenigsten beeinträchtigen.
Art. 16 Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht
1. Zur Erreichung der Ziele dieses Anhangs treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden, so wie sie in den EWR und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EG48 aufgenommen wurden. 2. Soweit für die Anwendung dieses Anhangs Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 berücksichtigt. Um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Anhangs sicherzustellen, stellt der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaates die Auswirkungen der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen Rechtsprechung fest.
Art. 17 Entwicklung des Rechts
1. Sobald ein Mitgliedstaat das Verfahren zur Annahme eines Entwurfs zur Änderung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften einleitet oder eine Änderung in der Rechtsprechung der Instanzen, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in einem unter diesen Anhang fallenden Bereich eintritt, unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses hiervon.
2. Der Ausschuss führt einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen einer solchen Änderung auf das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Anhangs.
Art. 18 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit
Sofern in Anlage 2 nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten mit Inkrafttreten dieses Anhanges insoweit ausgesetzt, als in diesem Anhang derselbe Sachbereich geregelt wird.
Art. 19 Beziehung zu den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen
1. Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten bleiben von den Bestimmungen dieses Anhangs unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Anhangs die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Definition des Grenzgängers unberührt. 2. Keine Bestimmung dieses Anhangs ist so auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden. 3. Keine Bestimmung dieses Anhangs hindert die Mitgliedstaaten daran, Massnahmen zu beschliessen oder anzuwenden, um nach Massgabe der Bestimmungen der nationalen Steuergesetzgebung oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen, oder zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.
Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen in anderen Bereichen als der sozialen Sicherheit und der Doppelbesteuerung
1. Ungeachtet der Artikel 18 und 19 lässt dieser Anhang die Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, beispielsweise betreffend Privatpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder den kleinen Grenzverkehr, insoweit unberührt, als sie mit diesem Anhang vereinbar sind. 2. Sind die betreffenden Abkommen nicht mit diesem Anhang vereinbar, so ist letzterer massgebend.
Art. 21 Erworbene Ansprüche
Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Anhang K – Anlage 1 Freizügigkeit (Art.20 des Übereinkommens) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Einreise und Ausreise
1. Die Mitgliedstaaten gestatten den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, deren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieser Anlage und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels16 dieser Anlage die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, ausser im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels16 dieser Anlage, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen. Der betreffende Mitgliedstaat gewährt diesen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa. 2. Die Mitgliedstaaten erkennen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, ihren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieser Anlage und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels16 dieser Anlage das Recht zu, ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu verlassen. Sie dürfen von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten kein Ausreisevisum und keinen gleichwertigen Nachweis verlangen. Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigen gemäss ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der insbesondere ihre Staatsangehörigkeit angibt, oder verlängern diese Dokumente. Der Reisepass muss zumindest für alle Mitgliedstaaten und für die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gültig sein. Ist die Ausreise nur mit dem Reisepass statthaft, so muss dieser mindestens fünf Jahre gültig sein.
Art. 2 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
1. Unbeschadet der für die Übergangszeit gemäss Artikel 10 dieses Anhangs und
Kapitel VII dieser Anlage geltenden Bestimmungen haben die Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder eine Sonderbescheinigung für Grenzgänger ausgestellt. Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den
ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden haben im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. 2. Den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs haben, wird das Aufenthaltsrecht eingeräumt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. 3. Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Sonderbescheinigung für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten erfolgen kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern nicht übersteigen darf. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen. 4. Die Mitgliedstaaten können von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen.
Art. 3 Familienangehörige
1. Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus dem anderen Mitgliedstaat führen. 2. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:
der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;
im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder.
Die Mitgliedstaaten begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. 3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates dürfen die Mitgliedstaaten nur folgende Unterlagen verlangen:
die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;
eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird;
für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
4. Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist. 5. Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufenthaltsrecht, die noch nicht
Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. 6. Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates dürfen ungeachtet dessen, ob er im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Mitgliedstaaten unterstützen alle Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen an diesem Unterricht bzw. dieser Ausbildung teilzunehmen.
Art. 4 Verbleiberecht
1. Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates und ihre Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates. 2. Gemäss Artikel 16 dieses Anhangs wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24) und auf die Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L14, 1975, S. 10) Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EG49 aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig waren.
Art. 5 Öffentliche Ordnung
1. Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. 2. Gemäss Artikel 16 des Anhangs wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) 72/194/EWG (ABI. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L14, 1975, S. 10) Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG50 aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig waren.
II. Arbeitnehmer
Art. 6 Aufenthaltsregelung
1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist (im Folgenden «Arbeitnehmer» genannt) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. 2. Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. 3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Mitgliedstaaten vom Arbeitnehmer nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung.
4. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie 5. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht 6. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern Letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. 7. Die Erledigung der Formalitäten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darf die fristgerechte Erfüllung der von den Antragstellern geschlossenen Arbeitsverträge nicht behindern.
Art. 7 Abhängig beschäftigte Grenzgänger
1. Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt.
2. Die Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates kann dem abhängig beschäftigten Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren oder mit einer der Dauer der Beschäftigung entsprechenden Gültigkeitsdauer ausstellen, wenn diese mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt. 3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie
Art. 8 Berufliche und geografische Mobilität
1. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates. 2. Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeitsstelle, des Berufs und den Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die geografische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.
Art. 9 Gleichbehandlung
1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. 2. Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieser Anlage genannten Familienangehörigen geniessen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen. 3. Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungszentren teilnehmen. 4. Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen insoweit nichtig, als sie für ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen. 5. Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschliesslich des Wahlrechts und des Zugangs zu Verwaltungs- oder Führungsämtern in einer Gewerkschaft; er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben. Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern des anderen Mitgliedstaates im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt werden. 6.
Unbeschadet des Artikels 25 dieser Anlage geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und geniesst die damit verbundenen Vergünstigungen und Rangstellungen. Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung gilt.
Art. 10 Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung
Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient.
III. Selbständige
Art. 11 Aufenthaltsregelung
1. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niederlassen will (im Folgenden «Selbständiger» genannt), erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will. 2. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbständige den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. 3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Mitgliedstaaten vom Selbständigen nur folgende Unterlagen verlangen:
den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
den in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweis.
4. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie 5. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht 6. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Absatz 1 genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben.
Art. 12 Selbständige Grenzgänger
1. Ein selbständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. 2. Die selbständigen Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige Behörde des betreffenden Staates kann dem selbständigen Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren ausstellen, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben will. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. 3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie
Art. 13 Berufliche und geografische Mobilität
1. Der Selbständige hat das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates. 2. Die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Berufs und den Übergang von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die geografische Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes.
Art. 14 Gleichbehandlung
1. Dem Selbständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. 2. Artikel 9 dieser Anlage gilt sinngemäss für die in diesem Kapitel genannten Selbständigen.
Art. 15 Ausübung hoheitlicher Befugnisse
Dem Selbständigen kann das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit verweigert werden, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.
IV. Erbringung von Dienstleistungen
Art. 16 Dienstleistungserbringer
Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 5 dieses Anhangs ist Folgendes untersagt:
Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet;
Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Anhangs für folgende Personen:
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die Dienstleistungserbringer sind und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind; ii) Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden, unbeschadet des Artikels 1.
Art. 17
Artikel 16 dieser Anlage gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaates haben.
Art. 18
Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Massgabe dieser Anlage und der Anlagen 2 und 3 unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.
Art. 19
1. Die Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage, die zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, benötigen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen keine Aufenthaltserlaubnis. Der Ausweis nach Artikel 1, mit dem sie eingereist sind, ist auch für ihren Aufenthalt gültig.
2. Die Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage, die zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind oder denen eine Erlaubnis zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde, erhalten zur Feststellung dieses Rechts eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. 3. Das Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates. 4. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Mitgliedstaaten von den Personen nach Artikel 16 Buchstabe b dieser Anlage nur Folgendes verlangen:
den Ausweis, mit dem sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;
den Nachweis dafür, dass sie eine Dienstleistung erbringen oder erbringen wollen.
Art. 20
1. Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Artikel 16 Buchstabe a dieser Anlage, unabhängig davon, ob es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinander folgende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. 2. Absatz 1 lässt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der Gewährleistungspflicht gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.
Art. 21
1. Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 16 und 18 dieser Anlage ausgenommen sind die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaates umfassen. 2. Die Artikel 16 und 18 dieser Anlage sowie die auf Grund dieser Artikel getroffenen Massnahmen lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsandten Arbeitnehmer unberührt. Gemäss Artikel 16 dieses Anhangs wird auf die Richtlinie 96/71/EG vom16. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 18, 1997, S. 1) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Bezug genommen, so wie sie in das EWR-Abkommen und in das Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EG51 aufgenommen wurden und am 21. Juni 1999 gültig war. 3. Artikel 16 Buchstabe a und Artikel 18 dieser Anlage lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anhangs bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jedes Mitgliedstaates in folgenden Bereichen unberührt:
i) Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunternehmen;
ii) Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden dieses Mitgliedstaates unterliegen. 4. Artikel 16 Buchstabe a und Artikel 18 dieser Anlage lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften jedes Mitgliedstaates betreffend die Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von höchstens 90 tatsächlichen Arbeitstagen unberührt, sofern diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
Art. 22 Dienstleistungsempfänger
1. Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigt der Dienstleistungsempfänger nach Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs keine Aufenthaltserlaubnis. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Der Dienstleistungsempfänger kann während der Dauer seines Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. 2. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie V. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
Art. 23 Aufenthaltsregelung
1. Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über
ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen;
einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt52. Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen.
(2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.
In der Schweiz muss die Krankenversicherung für Personen, die ihren Wohnsitz nicht dort wählen, auch Leistungen bei Unfall und Mutterschaft abdecken.
3. Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen der Anlage 2 des Anhangs, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 dieses Artikels anzusehen. 4. Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Anhangs über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, sodass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Der Anhang regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden. 5. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert. 6. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht 7. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie 8. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.
VI. Erwerb von Immobilien
Art. 24
1. Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt keine Veräusserungspflicht.
2. Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt. 3. Ein Grenzgänger hat hinsichtlich des Erwerbs einer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieser Anhang die geltenden Regeln des Aufnahmestaates für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.
VII. Übergangsbestimmungen und Weiterentwicklung des Abkommens
Art. 25 Allgemeines
1. Werden die Beschränkungen des Artikels10 dieses Anhangs angewandt, so ergänzen bzw. ersetzen die Bestimmungen dieses Kapitels die übrigen Bestimmungen dieser Anlage. 2. Werden die quantitativen Beschränkungen des Artikels10 dieses Anhangs angewandt, so ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis und/oder Arbeitserlaubnis erforderlich.
Art. 26 Aufenthaltsregelung für Arbeitnehmer
1. Die Aufenthaltserlaubnis eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr hat, wird bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert, sofern der Arbeitnehmer den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeitnehmer nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und die Höchstzahlen nach Artikel 10 dieses Anhangs nicht erreicht sind. Es besteht keine Verpflichtung gemäss Artikel 23 dieser Anlage, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen. 2. Während des in Artikel 10 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Zeitraums kann ein Mitgliedstaat für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage verlangen.
3. a) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates befristete Arbeitsverhältnisse während mindestens 30 Monaten innehatten, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.53 Eine etwaige Ausschöpfung der garantierten Anzahl Aufenthaltserlaubnisse kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden.
b) Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates saisonale Arbeitsverhältnisse während einer Gesamtdauer von mindestens 50 Monaten in den letzten 15 Jahren innehatten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäss Buchstabe a nicht erfüllen, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.
Art. 27 Abhängig beschäftigte Grenzgänger
1. Ein abhängig beschäftigter Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne des Anhangs gelten die Gebiete, die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegt sind.
2. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie
Art. 28 Rückkehrrecht der Arbeitnehmer
1. Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr innehatte und das Aufnahmeland verlassen hat, hat innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ein Anrecht auf bevorrechtigten Zugang innerhalb der für seine Aufenthaltserlaubnis geltenden Quote, sofern er nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. 2. Ein Grenzgänger hat innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von drei Jahren ein Anrecht auf eine neue Sonderbescheinigung vorbehaltlich einer Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, während der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. 3. Jugendliche, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren ein Anrecht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Sie unterliegen weder dem Vorrang der inländischen Erwerbstätigen noch der Kontrolle der Einhaltung der branchen- und ortsüblichen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen.
Art. 29 Geografische und berufliche Mobilität der Arbeitnehmer
1. Der Arbeitnehmer, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr besitzt, hat während 12 Monaten nach Beginn seiner Beschäftigung ein Anrecht auf berufliche und geografische Mobilität. Der Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels10 dieses Anhangs möglich. 2. Die den abhängig beschäftigten Grenzgängern erteilten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geografischen Mobilität innerhalb der gesamten Grenzgebiete der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten.
Art. 30 Aufenthaltsregelung für Selbständige
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (im Folgenden «Selbständiger» genannt) im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates niederlassen will, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf Erbringung dieses Nachweises bestehen.
Art. 31 Selbständige Grenzgänger
1. Ein selbständiger Grenzgänger ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates mit rechtmässigem Wohnsitz im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten, der im Grenzgebiet der Schweiz oder der Nachbarstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Hauptwohnsitz zurückkehrt. Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten die in den Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über den kleinen Grenzverkehr festgelegten Gebiete. 2. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der als selbständiger Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet der Schweiz oder ihrer Nachbarstaaten ausüben will, erhält im Voraus eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf die Erbringung dieses Nachweises bestehen.
3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Grenzgebiet des Staates, der sie
Art. 32 Rückkehrrecht der Selbständigen
1. Ein Selbständiger, der eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren innehatte und den Aufnahmestaat verlassen hat, erhält innerhalb von sechs Jahren nach seiner Ausreise ohne Weiteres eine neue Aufenthaltserlaubnis, sofern er bereits während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren im Aufnahmeland gearbeitet hat und den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. 2. Ein selbständiger Grenzgänger erhält innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner vorherigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von vier Jahren ohne Weiteres eine neue Sonderbescheinigung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. 3. Die Jugendlichen, die das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres verlassen, haben innerhalb einer Frist von vier Jahren das Recht auf Rückkehr und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Art. 33 Geografische und berufliche Mobilität der Selbständigen
Die den selbständigen Grenzgängern ausgestellten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geografischen Mobilität innerhalb des Grenzgebiets der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten. Die im Voraus erteilte Aufenthaltserlaubnis (bzw. Sonderbescheinigung für Grenzgänger) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten berechtigt nur zur geografischen Mobilität.
Anhang K – Anlage 2 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 21 des Übereinkommens)
Art. 1
1. Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, so wie sie ins EWR-Abkommen und ins Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG54 aufgenommen worden sind, in der am 21. Juni 1999 geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieser Anlage genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden. 2. Der Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird, bezieht sich auf die Mitgliedstaaten dieses Abkommens.
Art. 2
1. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage werden die Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsakte berücksichtigen, auf welche in Abschnitt B dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden, so wie sie ins EWR- Abkommen und ins Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG55 aufgenommen worden sind, in der am 21. Juni 1999 geltenden Fassung. 2. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage nehmen die Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsakte zur Kenntnis, auf die in Abschnitt C dieser Anlage Bezug genommen wird, so wie sie ins EWR-Abkommen und ins Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG aufgenommen worden sind, in der am 21. Juni 1999 geltenden Fassung.
Art. 3 ZC. Norwegen
1. Die Bestimmungen zur Arbeitslosenversicherung für die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten als der Schweiz, die eine schweizerische Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr besitzen, finden sich in Protokoll 1 zu dieser Anlage. 2. Die Abschnitte A und B sind in den Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz unter den in Protokoll 2 zu dieser Anlage dargelegten Voraussetzungen anwendbar. 3. Die Abschnitte A und B sind in den Beziehungen zwischen Norwegen und der Schweiz unter den in Protokoll 3 zu dieser Anlage dargelegten Voraussetzungen anwendbar.
Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird 1. 371 R 140856: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch: 397 R 118: Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28 vom30.1.1997, S. 1) zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 397 R 1290: Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. L 176 vom4.7.1998, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
Die Grundsätze der Zusammenrechnung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld und die Erbringung dieser Leistung im Land der letzten Beschäftigung werden unabhängig von der Dauer der Beschäftigung angewandt. Personen, die eine Beschäftigung von weniger als einem Jahr im Gebiet eines Mitgliedstaates ausgeübt haben, können dort nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zwecks Arbeitssuche noch während eines vertretbaren Zeitraums (der bis zu Monaten betragen kann) bleiben, um die ihren beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Stellenangebote zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die für ihre Einstellung erforderlichen Schritte zu unternehmen. Sie können sich dort nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses auch weiterhin aufhalten, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über genügend finanzielle Mittel verfügen, um während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, und eine Krankenversicherung haben, die alle Risiken abdeckt. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf die sie gemäss den nationalen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Regeln für die Zusammenrechnung, Anspruch haben, sind als finanzielle Mittel in diesem Sinne zu betrachten. Als ausreichend gelten die finanziellen Mittel, die den Mindestbetrag übersteigen, der den eigenen Staatsangehörigen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen einräumt. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. Saisonarbeiter können ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld im Land ihrer letzten Beschäftigung unabhängig vom Ende der Saison geltend machen. Sie können dort nach Ablauf ihres Beschäftigungsverhältnisses bleiben, sofern sie die im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen erfüllen.
Stellen sie sich in ihrem Wohnland dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, so haben sie in diesem Land Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen von Artikel 71 der Verordnung (EWG) Grenzgänger können sich dem Arbeitsmarkt ihres Wohnlandes oder des Landes ihrer letzten Beschäftigung zur Verfügung stellen, falls sie dort weiterhin persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhalten, dass sie dort über die besten Voraussetzungen für eine berufliche Wiedereingliederung verfügen. Sie erhalten Arbeitslosengeld in dem Staat, in dem sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 398 R 1223: Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom4. Juni 1998 (ABl. L 168 vom13.6.1998, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 398 R 1606: Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S.1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 399 R 307: Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Februar 1999 (ABl. L
vom 12.02.1999 S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungsbereiche auf Studierende. 399 R 1399: Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 164 vom30.6.1999, S. 1). 301 R 1386: Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 187 vom10.7.2001, S. 1). 32004 R 0631: Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezüglich der Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 1. Der dritte Unterabsatz von Artikel 1(j) findet keine Anwendung. 2. Artikel 94 (9) findet keine Anwendung; 3. Artikel 95a findet keine Anwendung; 4. Artikel 95b findet keine Anwendung; 5. Artikel 96 findet keine Anwendung; 6. Anhang I (I) wird wie folgt ergänzt:
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Bestimmungen in Bezug auf die berufliche Unfallversicherung des Gesetzes über die soziale Sicherheit ist.
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.
Wenn ein schweizerischer Träger zuständiger Träger für die Gewährung von Leistungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung ist:
Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung57 Arbeitnehmer ist.
Als Selbständiger im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.»
7. Anhang I (II) wird wie folgt ergänzt:
Kind unter 25 Jahren.
unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren.
Kind unter 25 Jahren.
Verordnung gilt als «Familienangehöriger» der Ehegatte sowie Kinder unter
Jahren und Kinder unter 25 Jahren, die eine Schule besuchen, ein Studium betreiben oder eine Lehre absolvieren.»
8. Anhang II (I) wird wie folgt ergänzt:
Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften (Graubünden, Luzern und St. Gallen).»
9. Anhang II (II) wird wie folgt ergänzt:
Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes, gemäss nationalem Versicherungsgesetz.
Pauschale, zahlbar bei Adoption eines Kindes, gemäss nationalem Versicherungsgesetz.
Die Geburtszulagen und die Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften über Familienleistungen (Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Uri, Wallis, Waadt).»
10. Anhang II (III) wird wie folgt ergänzt:
Findet keine Anwendung.»
11. Anhang IIa wird wie folgt ergänzt:
Blindenbeihilfen (Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen vom 17. Dezember 1970).
Mutterschaftszulagen (Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage vom 25. November 1981).
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom10. Dezember 1965 in der Fassung vom 12. November 1992).
Hilflosenentschädigung (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom10. Dezember 1965 in der Fassung vom 12. November 1992).
a) Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäss den Artikeln 6–1 bis 6–8 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997 Nr. 19 zur Deckung ausserordentlicher Ausgaben für besondere Betreuung, Pflege oder Hilfe im Haushalt auf Grund der Behinderung, mit Ausnahmen der Fälle, in denen der Begünstigte Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten der nationalen Versicherung erhält.
Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindheitsalter erworbenen Behinderung gemäss den Artikeln 3–21 und 3–22 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997 Nr. 19.
Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe für Witwen gemäss Artikel 17–9 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997 Nr. 19.
Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen vom 19. März 196558) und gleichartige in den kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen. a1) Hilflosenentschädigung [Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom19. Juni 195959 sowie Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom20. Dezember 194660 in geänderter Fassung vom8. Oktober 1999].
Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom19. Juni 195961 in seiner geänderten Fassung vom 7. Oktober 1994).
Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den kantonalen Rechtsvorschriften.»
12. Anhang III (A) wird wie folgt ergänzt:
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
[AS 1965 537, 197132, 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II 2, 1985 2017, 1986 699, 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952, 2000 2687, 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 (SR 831.30).
a) Artikel 4 des Abkommens vom8. März 198962 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom9. Februar 199663 und Nr. 2 vom 29. November 200064 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen,
Artikel 14 Absatz 1 des genannten Abkommens, mit der Massgabe, dass die
Eingliederungsmassnahmen nach der Gesetzgebung des letzten Beschäftigungslandes längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt werden; hernach führt die Versicherung des Wohnsitzstaates die Massnahmen so weiter, als wäre der Anspruch auf die Massnahmen nach seiner Gesetzgebung entstanden,
Artikel 14 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 20 bis 22 des genannten Abkommens,
Ziffer 20 des Schlussprotokolls zum genannten Abkommen und Artikel 3 Absatz 3 des genannten Zusatzabkommens Nr. 2.
b) Artikel 6 des Abkommens über die Arbeitslosenversicherung vom15. Januar 197965.
Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 197966 über soziale Sicher- heit.» 13. Anhang Gegenstandslos. Keine. Gegenstandslos. Gegenstandslos.
III (B) wird wie folgt ergänzt:
Artikel 4 des Abkommens vom8. März 198967 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom9. Februar 199668 und Nr. 2 vom 29. November 200069 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Artikel 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom15. Januar 197970.
Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 197971 über soziale Sicherheit.»
14. Anhang IV (A) wird wie folgt ergänzt:
15. Anhang IV (B) wird wie folgt ergänzt:
16. Anhang IV (C) wird wie folgt ergänzt:
Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten sowie Ruhegelder im Rahmen eines Sondersystems für Beamte.
Alle Anträge auf ordentliche Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als auch auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der betrieblichen Personalvorsorge, sofern die Reglemente der betreffenden Vorsorgeeinrichtung keine Kürzungsbestimmungen enthalten.
Alle Anträge auf Altersrenten mit Ausnahme der in Anhang IV (D) genannten Renten.
Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems sowie auf Altersrenten des Systems der beruflichen Vorsorge.»
17. Anhang IV (D2) wird wie folgt ergänzt: «(g) Norwegische Invaliditätsrenten, auch wenn sie bei Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden, und alle (Hinterbliebenen- und Alters-) Renten, die auf den Renteneinkünften einer verstorbenen Person beruhen. (h) Schweizerische Hinterlassenen- und Invalidenrenten nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 198272.»
18. Anhang VI wird wie folgt ergänzt:
1. Ist eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein und schliesst die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handle es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.
2. Eine von einem Sondersystem für Beamte erfasste Person mit Wohnsitz in Island,
für die Vorschriften des Titels III Kapitel 1 Abschnitte 2 bis 7 nicht gelten und
die keinen Anspruch auf eine isländische Rente hat, hat für die Kosten der ihr oder ihren Familienangehörigen in Island gewährten Sachleistungen aufzukommen, sofern diese Leistungen durch das Sondersystem für Beamte bzw. eine private Zusatzversicherung erfasst werden.
3. In Island versicherte Personen, die im Nationalen Register erfasst sind, ihren Wohnsitz in Island haben und ein Studium in einem anderen Staat aufnehmen, für den diese Verordnung gilt, erhalten Leistungen aus dem isländischen Sozialversicherungssystem. Der Versicherungsschutz des Studierenden ist unabhängig von der Dauer des Studiums. Gibt der Studierende seinen Wohnsitz in Island auf oder nimmt er eine Beschäftigung in einem anderen Staat auf, für den diese Verordnung gilt, so geniesst er keinen Versicherungsschutz mehr.
Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in Bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:
er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäss den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:
Eingliederungsmassnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung bezieht; oder ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder iii) Anspruch auf eine Rente aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder
auf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;
oder in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäss den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäss diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder
c) wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in Liechtenstein infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muss, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muss er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.
1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person. 2. Eine auf Grund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäss dem norwegischen Arbeitsrecht befindet. 3. Soweit als die norwegische Hinterlassenen- und Invalidenrente nach der Verordnung gewährt und gemäss Artikel 46 (2) und unter Berücksichtigung von Artikel 45 berechnet werden muss, finden die Bestimmungen von Artikel 12-2, Abschnitt 3,
Artikel 17 -3, Abschnitt 4 und Artikel 18-2 Abschnitt 4 des nationalen Versiche- 3. a)
rungsgesetzes, nach welchen eine Rente auch dann gewährt werden kann, wenn das allgemeine Erfordernis, in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäss nationalem Versicherungsgesetz versichert gewesen zu sein, nicht erfüllt ist, keine Anwendung. 4. In Norwegen versicherte Personen, die unter diese Verordnung fallen, ein Darlehen oder Stipendium aus dem staatlichen Fonds für Bildungsdarlehen (Statens lånekasse for utdanning) erhalten und ein Studium in einem anderen Staat aufnehmen, für den diese Verordnung gilt, erhalten Leistungen aus dem norwegischen nationalen Versicherungssystem. Wird das Studium in Dänemark, Finnland, Island oder Schweden absolviert, so muss der Studierende auch im norwegischen Melderegister eingetragen sein. Der Versicherungsschutz des Studierenden ist unabhängig von der Dauer des Studiums. Nimmt der Studierende eine Beschäftigung in einem anderen Staat auf, für den diese Verordnung gilt, so geniesst er keinen Versicherungsschutz mehr.
1. Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung73 sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung74, die die frei- willige Versicherung in diesen Versicherungszweigen regeln, sind anwendbar auf Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die ausserhalb der Schweiz, des Gebiets der anderen Mitgliedstaaten sowie des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnhaft sind, sofern diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären. 2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie ausserhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt. Bleibt eine Person nach Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1 sowie
Artikel 17 den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterstellt, während 2. Invalidität: 3. Alter 3. Alter 3. Am Ende ZA. Island heiten: 2. Arbeitslosigkeit: ZB. Liechtenstein Amt für Gesundheit 2. Alter und
sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Erwerbstätigkeit ausübt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Mitgliedstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
b) Gelten nach Buchstabe a) für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert. 4. Die schweizerischen Rechtsvorschriften über die obligatorische Krankenversicherung gelten für folgende, ausserhalb der Schweiz wohnhafte Personen:
i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen; ii) die Personen, für die die Schweiz nach den Artikeln 28, 28a oder 29 der Verordnung der zuständige Staat ist; iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten; iv) die Familienangehörigen dieser Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist 5. Für die Anwendung der Artikel 22, 22a, 22b, 22c, 25 und 31 der Verordnung übernimmt der schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten. 6. Die bei der Versicherung eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert. 7. Ein Arbeitnehmer oder Selbständige, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, gilt in dieser Versicherung versichert für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität, wenn er seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste und die Invalidität in diesem Lande festgestellt worden ist; er muss Beiträge zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichten, als hätte er Wohnsitz in der Schweiz; 8. Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.»
19. Anhang VII wird wie folgt ergänzt: «13. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island. 14. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt. 15. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen. 16. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den dieses Abkommen gilt.»
20. Anhang VIII wird wie folgt geändert:
2. 372 R 574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Geändert und aktualisiert durch: 397 R 118: Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 28 vom30.1.97, S. 1) zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 397 R 1290: Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. L 176 vom4.7.98, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 398 R 1223: Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom4. Juni 1998 (ABl. L 168 vom13.6.98, S. 1), zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) 398 R 1606: Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25.7.98, S.1), zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen. 399 R 307: Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Februar 1999 (ABl. L 038 vom 12.02.1999 S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungsbereiche auf Studierende. 399 R 1399: Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 164 vom30.6.1999, S. 1).
32001 R 1386: Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 187 vom10.7.2001, S. 1). 32001 R 0089: Verordnung (EG) Nr. 89/2001 der Kommission vom17. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L14 vom 18.1.2001, S. 16). 32002 R 0410: Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission vom 27. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L62 vom 5.3.2002, S. 17). 32003 R 1851: Verordnung (EG) Nr. 1851/2003 der Kommission vom17. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 271 vom 22.10.2003 S. 3). 32004 R 0631: Verordnung (EG) Nr. 631/2004 vom31. März 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezüglich der Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
1. Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:
Heilbrigðis- og tryggingamálaráðherra (Minister für Volksgesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavík 2. Félagsmálaráðherra (Minister für Soziale Angelegenheiten), Reykjavík 3. Fjármálaráðherra (Minister der Finanzen), Reykjavík.
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz 1. Sosialdepartementet (Ministerium für Soziale Angelegenheiten), Oslo 2. Helsedepartementet (Ministerium für Gesundheit), Oslo 3. Arbeids- og administrasjonsdepartementet (Ministerium für Arbeit und Allgemeine Verwaltung), Oslo 4. Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo 5. Justisdepartementet (Justizministerium), Oslo 6. Utenriksdepartementet (Aussenministerium) Oslo 1. Bundesamt für Sozialversicherungen75, Bern – Office fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna (Federal Social Insurance Office, Berne). 2. Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern – Secrétariat d’Etat à l’économie, Direction du travail, Berne – Segretariato di Stato dell’economia, Direzione del lavoro, Berna.» 2. Anhang 2 wird wie folgt ergänzt:
Krankheit:
Mutterschaft:
2. Invalidität, Alter und Tod (Renten):
Renten im Rahmen des Gesetzes über soziale Sicherheit:
Renten im Rahmen des Gesetzes über die Rentenpflichtversicherung und über Rentenkassen:
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Rentenkasse, in die eingezahlt wurde. Die Verbindungsstelle für die Rentenkasse ist Tryggingastofnun ríkisins (Sozialversicherungsverwaltung), Reykjavík 3. Berufsunfälle und Berufskrankheiten: (a) Sachleistungen und Renten im Rahmen des Gesetzes über die soziale Sicherheit:
b) Renten im Rahmen des Gesetzes über die Rentenpflichtversicherung und über Rentenkassen: Rentenkasse, in die eingezahlt wurde. Die Verbindungsstelle für die Rentenkasse ist Tryggingastofnun ríkisins (Sozialversicherungsverwaltung), Reykjavík 4. Arbeitslosigkeit: 5. Familienleistungen:
Familienleistungen mit Ausnahme von Kinderzulage:
Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavík.
– die anerkannte Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist; oder – das Amt für Gesundheit Liechtensteinische Invalidenversicherung die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist und Tod (Renten): Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist – die Unfallversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist, oder – das Amt für Gesundheit 1. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor paa bostedet eller oppholdsstedet (staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort). 2. Alle anderen Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo. Rykstrygderverket (die staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo und Folketrygdkontoret for utenlandssaker (das nationale Amt für Sozialversicherung im Ausland), Oslo. 4. Rentenversicherungssystem für Seeleute: Pensjonstrygden for sjømenn (die Rentenversicherung für Seeleute), Oslo. 5. Gesetz vom16. Juni 1989 über die Arbeitsunfallversicherung (lov av16. juni 1989 om yrkesskadeforsikring): Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. Falls er nicht versichert ist: Yrkesskadeforsikringsforeningen (Arbeitsunfallversicherungsgesellschaft), Oslo. 6. System der Absicherung von Sozialversicherungsansprüchen gemäss § 32 des Gesetzes zur Absicherung von Seeleuten vom30. Mai 1975 (sjØmannsloven av 30. Mai 1975): Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. 7. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische Statens Pensjonskasse (die norwegische staatliche Pensionskasse).
Versicherer – Assureur – Assicuratore nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung76, bei dem die betreffende Person versichert ist. 2. Invalidität
i) Personen, die in der Schweiz wohnen: IV-Stelle – Office AI – Ufficio AI des Wohnkantons. ii) Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf – Office AI pour les assurés à l’étranger, Genève – Ufficio AI per gli assicurati all’estero, Ginevra. Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist. und Tod:
i) Personen, die in der Schweiz wohnen: Ausgleichskasse – Caisse de compensation – Cassa di compensazione, an die zuletzt Beiträge entrichtet wurden. ii) Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra. Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.
a) Arbeitnehmer: Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist.
b) Selbständige: Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person freiwillig versichert ist.
a) Bei Vollarbeitslosigkeit: Vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse.
b) Bei Teilarbeitslosigkeit: Vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.
Bundesrechtliche Ordnung:
Arbeitnehmer:
Kantonale Ausgleichskasse – Caisse cantonale de compensation – Cassa cantonale di compensazione, der der Arbeitgeber angeschlossen ist. ii) Selbständige: Kantonale Ausgleichskasse – Caisse cantonale de compensation – Cassa cantonale di compensazione – des Wohnkantons.
Kantonale Regelungen:
Arbeitnehmer:
Familienausgleichskasse – Caisse de compensation familiale – Cassa di compensazione familiale, der der Arbeitnehmer angeschlossen ist, oder der Arbeitgeber. ii) Selbständige: Vom Kanton bestimmter Träger.»
von Anhang 3 wird Folgendes eingefügt:
1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrank- Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík
Familienleistungen mit Ausnahme von Kinderzulage und ergänzender Kinderzulage: Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík
Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavík 1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheitent:
Tod:
FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
c) Pensionskasse für das Staatspersonal: Stiftungsrat der Pensionskasse für das Staatspersonal. 3. Invalidität: Liechtensteinische Invalidenversicherung FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
c) Pensionskasse für das Staatspersonal: Stiftungsrat der Pensionskasse für das Staatspersonal 4. Familienleistungen:
1. De lokale arbeidskontor og trygdekontor på bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort). 2. Gesetz vom16. Juni 1989 über die Arbeitsunfallversicherung (lov av16. juni 1989 om yrkesskadeforsikring): Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. Falls er nicht versichert ist: Yrkesskadeforsikringsforeningen (Arbeitsunfallversicherungsgesellschaft), Oslo. 3. System der Absicherung von Sozialversicherungsansprüchen gemäss § 32 des Gesetzes zur Absicherung von Seeleuten vom30. Mai 1975 (sjØmannsloven av 30. Mai 1975): Die Arbeitnehmer können sich am Dienstort, d.h. an Bord eines Schiffes, an den Arbeitgeber wenden. Vom Wohn- oder Aufenthaltsort aus muss sich der Arbeitnehmer an den Versicherer wenden, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. 4. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institution commune LaMal, Soleure – Istituzione commune LaMal, Soletta. 2. Invalidität: 3. Alter und Tod: d’assurance en cas d’accidents, Lucerne – Istituto nazionale svizzero di assicurazione contro gli infortuni, Lucerna.
Bei Vollarbeitslosigkeit: Vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse.
Bei Teilarbeitslosigkeit: Vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.
Vom Wohn- oder Aufenthaltskanton bestimmter Träger.»
4. Anhang 4 wird wie folgt ergänzt:
1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: 2. Arbeitslosigkeit:
Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage: Tryggingastofnun ríkisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík
Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage: Ríkisskattstjóri (der Leiter der Finanzbehörde), Reykjavík 1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Amt für Gesundheit 2. Alter und Tod:
Alters- und Hinterlassenenversicherung:
Betriebliche Personalvorsorge:
Pensionskasse für das Staatspersonal: Geschäftsleitung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal.
3. Invalidität:
Invalidenversicherung: Liechtensteinische Invalidenversicherung.
Betriebliche Personalvorsorge:
Pensionskasse für das Staatspersonal: Geschäftsleitung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal.
4. Familienleistungen:
1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo 1a. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische 2. In allen übrigen Fällen: Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institution commune LaMal, Soleure – Istituzione commune LaMal, Soletta. 2. Invalidität: 3. Alter und Tod: d’assurance en cas d’accidents, Lucerne – Istituto nazionale svizzero di assicurazione contro gli infortuni, Lucerna. Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit – Secrétariat d’Etat à l’économie, Direction du travail – Segretariato di Stato dell’economia, Direzione del lavoro. Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern – Office fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.»
5. Anhang 5 wird wie folgt ergänzt:
Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens vom15. Juni 1992 über die soziale
Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss
Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung
(Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen).
Gegenstandslos.»
6. Anhang 6 wird wie folgt ergänzt:
Direktzahlung.»
7. Anhang 7 wird wie folgt ergänzt:
«ZA. Island:
ZB. Liechtenstein: Liechtensteinische Landesbank, Vaduz.
ZC. Norwegen: Sparbanken NOR (Unionsbank von Norwegen), Oslo.
UBS S.A., Genf – Genève – Ginevra – Geneva.»
8. Anhang 8 wird wie folgt ergänzt, am Ende von Punkt A. (a): «Island und Liechtenstein Island und Norwegen Liechtenstein und Norwegen»
9. Anhang 9 wird wie folgt ergänzt:
der Leistungen der allgemeinen Systeme der sozialen Sicherheit in Island berechnet.
der Leistungen anerkannter Krankenversicherer gemäss den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung berechnet.
der Leistungen berechnet, die im Kapitel 5 des nationalen Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 28. Februar 1997), im Gesetz vom19. November 1982 über lokale Gesundheitspflege, im Gesetz vom 2. Juli 1999 über spezialisierte Gesundheitsleistungen usw. vorgesehen sind. der Leistungen berechnet, die die Versicherer gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung77 gewähren.» 10. Anhang 10 wird wie folgt ergänzt:
1. Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d), 14 Absatz 1 Buchstabe a), 14 Absatz 2 Buchstabe b), 14a Absatz 1 Buchstabe a), 14a Absatz 2, 14a Absatz 4, 14b Absatz 1, 14b Absatz 2, 14b Absatz 4, 14c Buchstabe a) und 14e der Verordnung und die Artikel 11, 11a, 12a Absatz 2 Buchstabe a), 12a Absatz 5 Buchstabe c), 12a Absatz 7 Buchstabe a) und 12b der Durchführungsverordnung: AlÞjóðadeild Trygging-astofnunar ríkisins (Auslandsabteilung der staatlichen Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.
2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels17 der Verordnung: Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneytið (Ministerium für Volksgesundheit und soziale Sicherheit), Reykjavik. 3. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Tryggingastofnun ríkisins (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik. 4. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 6 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Vinnumálastofnun (Direktion für Arbeit), Reykjavík. 5. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 7 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.
1. Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
In Bezug auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung: Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
In Bezug auf Artikel 17 der Verordnung: Amt für Gesundheit 2. Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
In Bezug auf Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung: Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
In Bezug auf Artikel 17 der Verordnung:
3. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung: Amt für Gesundheit und Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz
und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Gemeindeverwaltung des Wohnortes. 5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81 der Durchführungsverordnung:
6. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Bezug auf die Artikel 36, 63 und 70 der Verordnung: 7. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung,
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn
die Tätigkeit ausserhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo. 2. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung, wenn die Tätigkeit in Norwegen ausgeübt wird: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Person ihren Wohnsitz hat. 3. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung, wenn die betreffende Person nach Norwegen entsandt ist: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Arbeitgeber registriert ist, oder, wenn der Arbeitgeber in Norwegen nicht registriert ist, Stavanger trygdekontor (das örtliche Versicherungsbüro Stavanger), Stavanger. 4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat. 5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. 6. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo 7. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo,
Stavanger trygdekontor (das örtliche Versicherungsbüro Stavanger), Stavanger
für Personen, die in Norwegen für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, der nicht in Norwegen registriert ist, ii) für Personen, die in Norwegen für einen Arbeitgeber arbeiten, der in Stavanger registriert ist.
8. Für die Anwendung der Artikel 36, 63 und 87 der Verordnung und des Artikels 102 Absatz 2 sowie des Artikels 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo. 9. Für die Anwendung der übrigen Bestimmungen des Titels III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5,
und 8 der Verordnung und der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Folketrygdkontoret for utenlandssaker, Oslo (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros). 10. Für die Anwendung des Titels III Kapitel 6 der Verordnung und der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen. 11. Für die Anwendung des Artikels 10a der Verordnung und des Artikels 2 der Durchführungsverordnung: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo. 12. Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute:
das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat,
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo, in Bezug auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland.
13. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische 1. Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung: zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung – Caisse de compensation de l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité – Cassa di compensazione dell’assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità;
in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung: Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern – Office fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.
2. Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
in Verbindung mit Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung: zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung – Caisse de compensation de l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité – Cassa di compensazione dell’assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità;
in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung: Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern – Office fédéral des assurancessociales, Berne – Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.
3. Für die Anwendung von Artikel 12a der Durchführungsverordnung: zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung – Caisse de compensation de l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité – Cassa di compensazione dell’assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità. 4. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung: Eidgenössische Ausgleichskasse, Bern – Caisse fédérale de compensation, Berne – Cassa federale di compensazione, Berna. 5. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, von Artikel 70 Absatz 1, von Artikel 82 Absatz 2 und von Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung: Gemeindeverwaltung – Administration communale – Amministrazione comunale. 6. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81 der Durchführungsverordnung: Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern – Secrétariat d’Etat à l’économie, Direction du travail, Berne – Segretariato di Stato dell’economia, Direzione del lavoro, Berna. 7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
in Verbindung mit Artikel 36 der Verordnung: Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institution commune LaMal, Soleure – Istituzione commune LaMal, Soletta.
in Verbindung mit Artikel 63 der Verordnung: d’assurance en cas d’accidents, Lucerne – Istituto nazionale svizzero di assicurazione contro gli infortuni, Lucerna.
in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung: Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern – Secrétariat d’Etat à l’économie, Direction du travail, Berne – Segretariato di Stato dell’economia, Direzione del lavoro, Berna.
8. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung: Gemeinsame Einrichtung KVG, Solothurn – Institution commune LaMal, Soleure – Istituzione commune LaMal, Soletta.
in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung: d’assurance en cas d’accidents, Lucerne – Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna.»
11. Anhang 11 wird wie folgt ergänzt:
3. 398 L 49 Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209 vom 25.7.98, S. 46) zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern.
Abschnitt B: Beschlüsse, die die Mitgliedstaaten berücksichtigen 4.1 373 Y 0919(02): Beschluss Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Gewährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt nach Artikel 22 Absatz
Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. C 75 vom19.9.1973, S. 4). 4.2 373 Y 0919(03): Beschluss Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäss Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 von Personen eingereicht werden, die zum Bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind (ABl. C 75 vom19.9.1973, S. 5). 4.3 373 Y 0919(06): Beschluss Nr. 78 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Anwendung der Bestimmungen über die Kürzung und das Ruhen von Leistungen (ABl. C 75 vom19.9.1973, S. 8). 4.4 373 Y 0919(07): Beschluss Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (ABl. C 75 vom19.9.1973, S. 9). 4.5 373 Y 0919(09): Beschluss Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten gemäss Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 75 vom19.9.1973, S. 11). 4.6 373 Y 0919(11): Beschluss Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich der Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 75 vom19.9.1973, S. 14). 4.7 373 Y 0919(13): Beschluss Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheiten (ABl. C 75 vom19.9.1973, S. 17). 4.8 373 Y 1113(02): Beschluss Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. C 96 vom13.11.1973, S. 2), geändert durch: 395 D 0512: Beschluss Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 (ABl.
L 294 vom 8.12.95, S. 38). 4.9 374 Y 0720(06): Beschluss Nr. 89 vom20. März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen (ABl. C 86 vom20.7.1974, S. 7).
4.10 374 Y 0720(07): Beschluss Nr. 91 vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 dieses Artikels geschuldeten Leistungen (ABl. C 86 vom20.7.1974, S. 8). 4.11 374 Y 0823(04): Beschluss Nr. 95 vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Berechnung der Renten nach dem «Zeitenverhältnis» (ABl. C99 vom 23.8.1974, S. 5). 4.12 374 Y 1017(03): Beschluss Nr. 96 vom15. März 1974 über die Neufeststellung der Leistungsansprüche nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 126 vom17.10.1974, S. 23). 4.13 375 Y 0705(02): Beschluss Nr. 99 vom13. März 1975 über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen (ABl. C 150 vom 5.7.1975, S. 2). 4.14 375 Y 0705(03): Beschluss Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers gewährten Geldleistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung dieser Leistungen (ABl. C 150 vom 5.7.1975, S. 3). 4.15 376 Y 0526(03): Beschluss Nr. 105 vom19. Dezember 1975 zur Anwendung des Artikels50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 117 vom 26.5.1976, S. 3). 4.16 … 4.17 383 Y 0115: Beschluss Nr. 115 vom15. Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken, grösseren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates fallen (ABl. C 193 vom20.7.1983, S. 7). 4.18 383 Y 0117: Beschluss Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. C 238 vom 7.9.1983, S. 3).
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 2, Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík. Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz. Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.
4.19 … 4.20 383 Y 1102(03): Beschluss Nr. 119 vom 24. Februar 1983 zur Auslegung des Artikels76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen (ABl. C 295 vom 2.11.1983, S. 3). 4.21 383 Y 0121: Beschluss Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für die Gewährung von Körperersatzstücken, grösseren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (ABl. C 193 vom20.7.1983, S. 10). 4.22 386 Y 0126: Beschluss Nr. 126 vom17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. C 141 vom 7.6.1986, S. 3). 4.23 387 Y 1009(01): Beschluss Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von
Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz ii der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 (ABl. C 271 vom9.10.1987, S. 3). 4.24 387 Y 1022(01): Beschluss Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 284 vom 22.10.1987, S. 3 und ABl. C64 vom9.3.1988, S. 13). 4.25 388 Y 0309(01): Beschluss Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt (ABl. C64 vom9.3.1988, S. 4). 4.26 388 Y 0309 (03): Beschluss Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikels 17 Absatz 7 und Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der äussersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 281 vom9.3.1988, S. 7).
Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: «800 Schweizer Franken für den Träger des schweizerischen Wohnortes;» «500 Euro für den Träger des Wohnortes in Island, Liechtenstein und in Norwegen.»
4.27 388 Y 0309(01): Beschluss Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs (ABl. C64 vom9.3.1988, S. 7). ZD. Norwegen ZC. Schweiz 4.28 389 Y 0606(01): Beschluss Nr. 137 vom15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. C 140 vom 6.6.1989, S. 3). 4.29 389 Y 1115(01): Beschluss Nr. 138 vom17. Februar 1989 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Massnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben biologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden (ABl. C 287 vom15.11.1989, S. 3). 4.30 390 Y 0412(01): Beschluss Nr. 139 vom30. Juni 1989 über den Zeitpunkt, der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für die Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Umrechnungskurse massgebend ist (ABl. C 94 vom 12.4.1990, S. 3). 4.31 390 Y 0412(02): Beschluss Nr. 140 vom17. Oktober 1989 zu dem Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines voll arbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden ist (ABl. C 94 vom 12.4.1990, S. 4). 4.32 … 4.33 390 Y 0330(01): Beschluss Nr. 142 vom13. Februar 1990 zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C80 vom30.3.1990, S. 7).
Nummer 1 findet keine Anwendung.
Nummer 3 findet keine Anwendung.
4.34 391 D 0140: Beschluss Nr. 144 vom9. April 1990 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401–E 410 F) (ABl. L71 vom 18.3.1991, S. 1). 4.35 391 D 0425: Beschluss Nr. 147 vom 11. Oktober 1990 zur Durchführung des Artikels76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 235 vom 23.8.1991, S. 21), geändert durch: 395 D 2353: Beschluss Nr. 155 vom 6. Juli 1994 (E 401 bis E 411) (ABl. L 209 vom 5.9.1995, S. 1). 4.36 393 D 0068: Beschluss Nr. 148 vom 25. Juni 1992 über die Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendung bis zu drei Monaten (ABl. L 22 vom30.1.1993, S. 124). 4.37 393 D 0825: Beschluss Nr. 150 vom 26. Juni 1992 zur Anwendung des Artikels77, des Artikels78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. C 229 vom 25.8.1993, S. 5) Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Laugavegur 114, 150 Reykjavík.
1. Familienleistungen: Liechtensteinische Familienausgleichskasse. 2. Waisenrenten:
Folketrygdkontoret for Utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.
Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.»
4.38 394 D 0602: Beschluss Nr. 151 vom 22. April 1993 zur Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (ABl. L 244 vom19.9.1994, S. 1).»
«13. Island: Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Laugavegur 114, 150 Reykjavík.
14. Norwegen: Folketrygdkontoret for Utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.
15. Liechtenstein: – Amt für Gesundheit (Mutterschaftszulagen), – Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (Witwerbeihilfen, Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung), – Liechtensteinische Invalidenversicherung (Blindenbeihilfen).
16. Schweiz: 1. Invalidität, Alter und Tod:
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.
Berufliche Vorsorge 2. Arbeitslosigkeit: Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern – Secrétariat d’Etat à l’économie, Direction du travail, Berne – Segretariato di Stato dell’economia, Direzione del lavoro, Berna. Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern – Office fédéral des assurances sociales, Berne – Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.»
4.39 394 D 0604: Beschluss Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 103–E 127) (ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 22).
4.40 394 D 0605: Beschluss Nr. 154 vom8. Februar 1994 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 301, E 302, E 303) (ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 123). 4.41 395 D 0353: Beschluss Nr. 155 vom 6. Juli 1994 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401–E 411) (ABl. L 244 vom 5.9.1995, S. 1). 4.42 395 D 0419: Beschluss Nr. 156 vom 7. April 1995 über die Prioritätsregeln im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsversicherung (ABl. L 249 vom17.10.1995, S. 41). 4.43 396 D 0732: Beschluss Nr. 158 vom 27. November 1995 über die Muster der Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 201–E 215) (ABl. L 336 vom 27.12.1996, S. 1). 4.44 395 D 0512: Beschluss Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 zur Änderung des Beschlusses Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. L 294 vom8.12.1995, S. 38). 4.45 396 D 0172: Beschluss Nr. 160 vom 28. November 1995 zum Geltungsbereich des Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C49 vom 28.2.1996, S. 31). 4.46 bis 4.48 … 4.49 397 D 0533: Beschluss Nr. 164 vom 27. November 1996 über die Muster der Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101 und E 102) (ABl. L 216 vom8.8.1997, S. 85). 4.50 397 D 0823: Beschluss Nr. 165 vom30. Juni 1997 über die Muster der zur des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128B) (ABl. L 341 vom 12.12.1997, S. 61). 4.51 398 D 0441: Beschluss Nr. 166 vom 2. Oktober 1997 zur Änderung der Vordrucke E 106 und E 109 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 25). 4.52 398 D 0442: Beschluss Nr. 167 vom 2. Dezember 1997 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Änderung des Beschlusses Nr. 146 vom 10.
Oktober 1990 zur Auslegung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 35).
4.53 398 D 0443: Beschluss Nr. 168 vom 11. Juni 1998 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Änderung der Vordrucke E 121 et E 127 und die Aufhebung des Vordrucks E 122 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 37). 4.54 398 D 0444: Beschluss Nr. 169 vom 11. Juni 1998 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des bei der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer eingesetzten Fachausschusses für Datenverarbeitung (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 46). 4.55 398 D 0565: Beschluss Nr. 170 vom 11. Juni 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 141 vom17. Oktober 1989 über die Aufstellung der in Artikel
Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 40). 4.56 399 D 0370: Beschluss Nr. 171 vom9. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der äussersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. L 143 vom8.6.1999, S. 11). 4.57 399 D 0371: Beschluss Nr. 172 vom9. Dezember 1998 über die Muster der Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101) (ABl. L 143 vom 8.6.1999, S. 13), berichtigt im ABl. L 159 vom 25.6.1999, S.67. 4.58 32000 D 0129(01): Beschluss Nr. 173 vom9. Dezember 1998 über die nach Einführung des Euro von den Mitgliedstaaten für die Erstattungen zwischen Trägern angenommenen gemeinsamen Verfahren (ABl. C 27 vom 29.1.2000, S. 1). 4.59 32000 D 0141: Beschluss Nr. 174 vom20. April 1999 über die Auslegung des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L47 vom19.2.2000, S. 30). 4.60 32000 D 0142: Beschluss Nr. 175 vom 23. Juni 1999 zur Auslegung des Begriffs ‹Sachleistungen› bei Krankheit und Mutterschaft nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 22, 22a, Artikel 22b, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4,
Artikel 26, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29, Artikel 31,
Artikel 34a und Artikel 34b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
und zur Ermittlung der Erstattungsbeträge nach Artikel 93, 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie die nach Artikel 102 Absatz 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABl. L47 vom19.2.2000, S. 32). 4.61 32000 D 0582: Beschluss Nr. 176 vom 24. Juni 1999 betreffend die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren 96/249/EG (ABl. L 243 vom 28.9.2000, S. 42).
4.62 32000 D 0748: Beschluss Nr. 177 vom 5. Oktober 1999 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128 B) (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 65). 4.63 32000 D 0749: Beschluss Nr. 178 vom9. Dezember 1999 über die Auslegung von Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 71). 4.64 32002 D 0154: Beschluss Nr. 179 vom 18. April 2000 über die Muster der zur des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111, E 111 B, E 113–E 118, E 125–E 127) (ABl. L54 vom 25.2.2002, S. 1). 4.65 32001 D 0070: Beschluss Nr. 180 vom15. Februar 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 211–E 212) (ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 33). 4.66 32001 D 0891: Beschluss Nr. 181 vom13. Dezember 2000 zur Auslegung des Artikels 14 Absatz 1, des Artikels 14a Absatz 1 und des Artikels 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbstständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. L 329 vom14.12.2001, S. 73). 4.67 32001 D 0655: Beschluss Nr. 182 vom13. Dezember 2000 über die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Erfassung von Daten über die Bearbeitung von Rentenanträgen (ABl. L 230 vom 28.8.2001, S. 20). 4.68 … 4.69 32002 D 0864: Beschluss Nr. 184 vom10. Dezember 2001 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 201 bis E 207, E 210, E 213 und E 215) (ABl. L 304 vom 6.11.2002, S. 1), berichtigt im ABl L 315 vom 19.11.2002, S. 22. 4.70 32003 D 0148: Beschluss Nr. 185 vom 27. Juni 2002 (ABl. L55 vom 1.3.2003, S. 74), berichtigt im ABl L 173 vom 11.7.2003, S. 44. 4.71 32003 D 0149: Beschluss Nr. 186 vom 27. Juni 2002 über die Muster der zur des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101) (ABl. L55, 1.3.2003, S. 80). 4.72 32003 D 0251: Beschluss Nr. 187 vom 27. Juni 2002 über die Muster der zur des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111 und E 111B) (ABl. L93 vom 10.4.2003, S.
40). 4.73 32003 D 0306: Beschluss Nr. 188 vom10. Dezember 2002 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 210 und E 211) (ABl. L 112 vom 6.5.2003, S. 12).
4.74 32003 D 0751: Beschluss Nr. 189 vom 18. Juni 2003 zur Ersetzung der zur des Rates erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch die Europäische Krankenversicherungskarte (ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 1). 4.75 32003 D 0752: Beschluss Nr. 190 vom 18. Juni 2003 betreffend die technischen Merkmale der Europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 4). Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Gemäss Punkt 3.3.2 des Anhangs zu dem Beschluss werden die in den EWR- und EFTA-Mitgliedstaaten ausgestellten europäischen Krankenversicherungskarten nicht mit den europäischen Sternen versehen sein. Ein EWR- oder EFTA-Mitgliedstaat sollte jedoch die Möglichkeit haben, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Sterne hinzuzufügen. 4.76 32003 D 0753: Beschluss Nr. 191 vom 18. Juni 2003 betreffend die Ersetzung der Vordrucke E 111 und E 111 B durch die Europäische Krankenversicherungskarte (ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 19). 4.77 32004 D 0324: Beschluss Nr. 192 vom 29. Oktober 2003 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. L 104 vom8.4.2004, S. 114). Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Ziffer 2.4 wird wie folgt ergänzt «Island: Tryggingastofnun ríkisins (Sozialversicherungsverwaltung), Reykjavik. Liechtenstein: Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz. Norwegen: Arbeids- og velferdsdirektoratet (Direktion für Arbeit und Wohlfahrt), Oslo. Schweiz: Schweizerische Ausgleichskasse, Genf – Caisse suisse de compensation, Genève – Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.». 4.78 32004 D 0325: Beschluss Nr. 193 vom 29. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Rentenanträgen (ABl. L 104 vom8.4.2004, S. 123).
4.79 32004 D 0327: Beschluss Nr. 194 vom17. Dezember 2003 zur einheitlichen Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Aufenthaltsmitgliedstaat (ABl. L 104 vom8.4.2004, S. 127). 4.80 32004 D 0481: Beschluss Nr. 195 vom 23. März 2004 über die einheitliche Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Zusammenhang mit Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (ABl. L 160 vom30.4.2004, S. 134, berichtigt im ABl L 212 vom 12.6.2004, S.82. 4.81 32004 D 0482: Beschluss Nr. 196 vom 23. März 2004 in Anwendung von
Artikel 22 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 160 vom
30.4.2004, S. 136), berichtigt im ABl L 212 vom 12.6.2004, S.83. 4.82 32004 D 0777: Beschluss Nr. 197 vom 23. März 2004 zu den Übergangszeiten für die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte gemäss
Artikel 5 des Beschlusses Nr. 191 (ABl. L 343 vom19.11.2004, S. 28).
4.83 32004 D 0562: Beschluss Nr. 198 vom 23. März 2004 über den Ersatz und die Aufhebung der Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 110, E 111, E 111 B, E 113, E 114, E 119, E 128 und E 128 B) (ABl. L 259 vom 5.8.2004, S. 1).
Abschnitt C Rechtsakte, welche die Mitgliedstaaten zur Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis: 5.1 Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe des Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. Januar 1975). 5.2 Empfehlung Nr. 15 vom19. Dezember 1980 über die Festlegung der Ausgabesprache der Formblätter für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 176. Tagung am19. Dezember 1980). 5.3 385 Y 0016: Empfehlung Nr. 16 vom 12. Dezember 1984 zum Abschluss von Vereinbarungen auf Grund des Artikels17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. C 273 vom 24.10.1985, S. 3). 5.4 385 Y 0017: Empfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der statistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der Verwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden sollen (ABl. C 273 vom 24.10.1985, S. 3). 5.5 386 Y 0018: Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (ABl. C 284 vom 11.11.1986, S. 4). 5.6 392 Y 0019: Empfehlung Nr. 19 vom 24. November 1992 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelung (ABl. C 199 vom 23.7.1993, S. 11). 5.7 396 X 0592: Empfehlung Nr. 20 vom31. Mai 1996 zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen (ABl. L 259 vom 12.10.1996, S. 19). 5.8 397 Y 0304(01): Empfehlung Nr. 21 vom 28. November 1996 zur Anwendung von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Arbeitslose, die ihren in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat beschäftigten Ehepartner begleiten (ABl. C67 vom 4.3.1997, S. 3). 5.9 380 Y 0609(03): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971
(ABl. C 139 vom9.6.1980, S. 1). 6.0 381 Y 0613(01): Erklärungen Griechenlands zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 143 vom13.6.1981, S. 1).
6.1 380 Y 0609(01): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971
(ABl. C 338 vom31.12.1986, S. 1). 6.2 C/107/87/S. 1: Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 107 vom 22.4.1987, S. 1). 6.3 C/323/80/S. 1: Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Grossherzogtums Luxemburg an den Rat betreffend den Abschluss eines Abkommens zwischen diesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit gemäss Artikel 8 Absatz 2 und
Artikel 96 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971
(ABl. C 323 vom 11.12.1980, S. 1). 6.4 L/90/87/S.39: Erklärung der Französischen Republik nach Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 90 vom 2.4.1987, S. 39). 6.5 32003 H 0023: Empfehlung Nr. 23 vom 29. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Rentenanträgen (ABl. L 104 vom8.4.2004, S. 125).
Protokoll 1 zu Anlage 2 Arbeitslosenversicherung 1. Betreffend die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr gilt folgende Regelung: 1.1 Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizerischen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)78 vorgesehenen Mindestzeitraums in der Schweiz Beiträge entrichtet haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllen, haben gemäss den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. 1.2 Ein Teil aller eingenommenen Beiträge für die Arbeitnehmer, die während eines zu kurzen Zeitraums Beiträge entrichtet haben, um gemäss Nummer 1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz zu haben, wird ihren Heimatstaaten gemäss dem unter Nummer 1.3 vorgesehenen Verfahren als Beitrag zu den Kosten für die Leistungen erstattet, die diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit erhalten; somit haben diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit in der Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dagegen haben sie Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung und auf Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit übernimmt der Heimatstaat unter der Voraussetzung, dass sich die betreffenden Arbeitnehmer dort den Arbeitsämtern zur Verfügung stellen. Die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei so angerechnet, als ob sie im Herkunftsland zurückgelegt worden wären. 1.3 Der Teil der für die Arbeitnehmer gemäss Nummer 1.2 eingenommenen Beiträge wird jedes Jahr gemäss den nachfolgenden Bestimmungen erstattet.
Der Gesamtbetrag der Beiträge dieser Arbeitnehmer wird für jedes Land anhand der Anzahl der pro Jahr beschäftigten Arbeitnehmer und der für jeden Arbeitnehmer durchschnittlich entrichteten jährlichen Beiträge (Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) berechnet.
Von dem so errechneten Betrag wird der Teil, der dem Prozentsatz der Arbeitslosenentschädigung verglichen mit allen übrigen unter Nummer 1.2 genannten Entschädigung entspricht, den Heimatstaaten der Arbeitnehmer erstattet, während die Schweiz für spätere Leistungen eine Rücklage einbehält.79
Erstattete Leistungen für die Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz geltend machen werden, nachdem sie – während mehrerer Aufenthalte – innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, mindestens sechs Monate lang Beiträge bezahlt haben.
c) Die Schweiz übermittelt jedes Jahr eine Abrechnung der erstatteten Beiträge. Auf Anfrage gibt sie den Heimatstaaten die Berechnungsgrundlagen sowie den Betrag der Erstattungen bekannt. Die Heimatstaaten teilen der Schweiz jährlich die Zahl der Empfänger von Arbeitslosenleistungen gemäss Nummer 1.2 mit. 1.4 Ziffer 1.2 erster Satz sowie Ziffer 1.3 finden keine Anwendung in Bezug auf Liechtenstein. 2. Artikel 9 des schweizerisch–liechtensteinischen Abkommens über die Arbeitslosenversicherung vom15. Januar 197980 findet weiterhin Anwendung. 3. Die unter Ziffer 1 und 2 vorgesehene Regelung gilt für die Dauer von sieben Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens. Ergeben sich am Ende des Zeitraumes von sieben Jahren für einen Mitgliedstaat wegen der Beendigung der Rückerstattungsregelung oder für die Schweiz wegen der Zusammenrechnung Schwierigkeiten, so kann die in Artikel 14 des Anhangs erwähnte Arbeitsgruppe über Soziale Sicherheit von einer Vertragspartei damit befasst werden.
Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung81 sowie des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung82 werden mit Beschluss des Rates in die Anlage 2 zum Anhang über die Freizügigkeit, in Anhang IIa zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, aufgenommen, sobald eine Änderung dieser Gesetze in Kraft tritt, wonach diese Leistungen ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert werden.
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom17. Dezember 199383 auf Antrag einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und der den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern er die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Anhangs verlässt.
Protokoll 2 zu Anlage 2 Im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz gelten die Abschnitte A und B der Anlage 2 mit folgenden Abweichungen:
1. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung 1.1 Personen, die im Gebiet eines der beiden Staaten wohnen, unterliegen in Bezug auf die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften dieses Staates, wenn
sie in Bezug auf die anderen Zweige der Sozialen Sicherheit auf Grund einer Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten unterliegen,
für sie als Rentenbezüger oder Rentenantragssteller nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung einer der beiden Staaten zuständiger Staat ist,
sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung eines der beiden Staaten erhalten,
sie Familienangehörige einer Person sind, die nach den Buchstaben a) bis c) den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eines der beiden Staaten unterliegt.
1.2 Die Versicherungspflicht in der Krankengeldversicherung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, denen die Person auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit unterliegt. 1.3 Arbeitnehmer, die nach Ziffer 1.1 Buchstabe a) den schweizerischen und in Bezug auf Ziffer 1.2 den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unterliegen, haben gegenüber ihrem liechtensteinischen Arbeitgeber Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberbeitrages für die in der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung obligatorisch versicherten Arbeitnehmer. 1.4 Auf Grenzgänger, die nach Ziffer 1.1 Buchstabe a) der obligatorischen Krankenversicherung in ihrem Wohnstaat unterliegen, findet Artikel 20 der Verordnung analog Anwendung.
2. Kinder- und Waisenrenten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Titel III Kapitel 3 der Verordnung ist anwendbar auf:
a) Kinderbeihilfen und -zuschüsse zu Renten, wenn der Rentner Alters- oder Invalidenleistungen ausschliesslich nach den schweizerischen und liechtensteinischen Rechtsvorschriften erhält; b) Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, wenn für den verstorbenen Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschliesslich die schweizerischen und die liechtensteinischen Rechtsvorschriften gegolten haben.
3. Arbeitslosenversicherung Ein voll arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Sinne von Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des einen Staates erfüllt und sich in den anderen Staat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, erhält in Abweichung von Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Leistungen vom ersten Staat und muss sich dessen Kontrollvorschriften unterziehen.
Protokoll 3 zu Anlage 2 Im Verhältnis zwischen Norwegen und der Schweiz gelten die Abschnitte A und B der Anlage 2 mit folgenden Abweichungen:
Titel III Kapitel 3 der Verordnung ist anwendbar auf:
a) Kinderbeihilfen und -zuschüsse zu Renten, wenn der Rentner Alters- oder Invalidenleistungen ausschliesslich nach den schweizerischen und norwegischen Rechtsvorschriften erhält; b) Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, wenn für den verstorbenen Arbeitnehmer oder Selbständigen ausschliesslich die schweizerischen und die norwegischen Rechtsvorschriften gegolten haben.
Anhang K – Anlage 3
Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise) (Art. 22 des Übereinkommens)
1. Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, so wie sie in das Abkommen über den EWR und in das Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz–EG84 aufgenommen sind, und so wie sie am 21. Juni 1999 in Kraft standen, einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen, oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden. 2. Zwecks Anwendung der Vorschriften dieser Anlage berücksichtigen die Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die in Abschnitt B dieser Anlage Bezug genommen wird, so wie sie im Abkommen über den EWR und im Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz–EG enthalten sind, und so wie sie am 21. Juni 1999 in Kraft standen. 3. Unter dem Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird, sind die Mitgliedstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.
Abschnitt A – Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird A. Allgemeine Regelung 1. 389 L 0048: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (ABl. L19 vom 24.1.1989, S. 16), geändert durch: 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, und des Arztes (ABl. L 206 vom31.7.2001, S. 1)
2. 392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25), geändert durch: – 394 L 0038: Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 217 vom 23.8.1994, S. 8). – 395 L 0043: Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 184 vom 3.8.1995, S. 21). – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend 1.1.1995, S. 1). – 397 L 0038: Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 184 vom 3.8.1997, S. 31). – 32000 L 0005: Richtlinie 2000/5/EG der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L54 vom 26.2.2000, S. 42). 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, (I) Der Anhang C (Liste von Ausbildungsgängen mit einer besonderen Struktur wie in Punkt (ii) der zweiten Einrückung des ersten Unterparagraphen von Artikel 1[a] genannt) ist wie folgt zu ergänzen:
(a) Unter dem Titel «2. Sektor Handwerksmeister («Mester/Meister/Maître»), welcher Ausbildungsgänge betreffend Fertigkeiten darstellt, die durch die Richtlinien gemäss Anhang A» nicht abgedeckt sind, ist Folgendes einzufügen: «In Norwegen – Landschaftsgärtner («anleggsgartner») – Zahntechniker («tanntekniker») Diese Ausbildungsgänge dauern mindestens vierzehn Jahre einschliesslich mindestens fünf Jahre Schulung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehre, enthaltend eine teilweise am Arbeitsplatz und teilweise in einer Berufsbildungseinrichtung vermittelte Ausbildung, und eine zweijährige berufliche Praxis mit praktischer Schulung, endend mit einer Meisterprüfung bezüglich handwerklichem Können, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel «Mester» zu verwenden.» (b) Unter dem Titel «3. Sektor Seefahrt» ist Folgendes einzufügen: (i) Unter dem Untertitel «(a) Seetransport»: «In Island – Schiffskapitän («skipstjóri»), – Erster Steuermann («stýrimaður»), – Wachthabender Offizier («undirstýrimaður»), – Marineingenieur, erster Grad («vélstjóri 1. stigs»). In Norwegen – Schiffsführer/Deckoffizier 1. Klasse («skipsfører»), – Obersteuermann («overstyrmann»), – Küstenschiffer/Deckoffizier 3. Klasse («kystskipper»), – Steuermann/Deckoffizier4. Klasse («styrmann»), – Chefingenieuroffizier/ Ingenieuroffizier 1. Klasse («maskinsjef»), – Zweiter Ingenieuroffizier/Ingenieuroffizier 2. Klasse («1. maskinist»), – Soloingenieur/Ingenieuroffizier 3. Klasse («enemaskinist») – Wachthabender Ingenieur/Ingenieuroffizier4. Klasse («maskinoffiser»), welche eine Ausbildung beinhalten – in Island, von neun oder zehn Jahren Primarschulunterricht, gefolgt von zwei Jahren Dienst auf See, ergänzt durch drei Jahre Fachausbildung (für den Marineingenieur fünf Jahre) – in Norwegen, von neun Jahren Primarschulunterricht gefolgt von einem Grundkurs und Dienst auf See von drei Jahren Dauer (für Ingenieuroffizier zweieinhalb Jahre), ergänzt durch – für Wachthabende Offiziere, ein Jahr Fachausbildung
– für die andern, zwei Jahre Fachausbildung. und weiteren Dienst auf See, der nach der International STCW Convention (International Convention on Standards of Training, Certfication and Watchkeeping for Seafarers, 1978) anerkannt ist. In Norwegen – Elektro-Automationsoffizier (Schiffselektriker), («elektro-automasjonstekniker/ skipselektriker»), welche eine Ausbildung von neun Jahren Primarschulunterricht gefolgt von einem zweijährigen Grundkurs, ergänzt durch ein Jahr Praxiserfahrung und Dienst auf See sowie ein Jahr Fachausbildung umfasst.» (ii) Unter dem Untertitel «(b) Seefischerei»: «In Island – Schiffskapitän («skipstjóri»), – Erster Steuermann («stýrimaður»), – Wachthabender Offizier («undirstýrimaður»), welche eine Ausbildung von neun oder zehn Jahren Primarschulunterricht gefolgt von zwei Jahren Dienst auf See, ergänzt durch zwei Jahre Fachausbildung und Dienst auf See sowie ein Jahr Fachausbildung umfasst, die mit einer Prüfung endet und die nach der Torremolinos Convention (1977) International Convention for the Safety of Fishing Vessels) anerkannt ist.» (iii) Unter dem Untertitel «(c) Personal mobiler Bohrinseln» «In Norwegen: – Plattformchef («plattformsjef»), – Chef Bereich Stabilität («stabilitetssjef»), – Kontrollraumoperateur («kontrollromoperator»), – Chef Bereich Technik («teknisk sjef»), – Assistent Bereich Technik («teknisk assistent»), welche eine Ausbildung von neun Jahren Primarschulunterricht, gefolgt von einem zweijährigen Grundkurs und ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst «off-shore» und – für den Kontrollraumoperateur, ein Jahr Fachausbildung, – für die andern, zweieinhalb Jahre Fachausbildung.» (c) Unter dem Titel «4.
Technischer Bereich» ist Folgendes einzufügen: «In Liechtenstein – Treuhänder («fiduciary expert») Dauer, Niveau und Anforderungen: Die Ausbildung beruht auf einer neunjährigen obligatorischen Schulzeit und – ausser wenn ein Maturitätszeugnis erworben wurde – auf einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit Schulung der praktischen Fertigkeiten in einem Lehrbetrieb, während die erforderlichen theoretischen Berufskenntnisse sowie Allgemeinbildung in einer Berufsschule vermittelt werden; die Ausbildung wird abgeschlossen mit einem staatlichen Examen («Lehrabschlussprüfung»), deren erfolgreiches Bestehen zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis für kaufmännische Angestellte führt. Nach drei Jahren praktischer Erfahrung in einer Unternehmung kombiniert mit einer berufsbegleitenden Weiterbildung von vier Jahren Dauer kann mit der staatlichen Berufsprüfung der eidgenössische Fachausweis als Treuhänder erworben werden. In der Regel liegt die Gesamtdauer dieser Ausbildung zwischen16 und 19 Jahren. Vorschriften: Der Beruf ist durch die staatliche Gesetzgebung geregelt. Es ist jedem Kandidaten freigestellt, wie er sich auf die Berufsprüfung vorbereiten will (Berufsschulen, private Schulen, Fernunterricht), – Wirtschaftsprüfer («auditing expert») Dauer, Niveau und Anforderungen: Die Ausbildung beruht auf einer neunjährigen obligatorischen Schulzeit, gefolgt von einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit Schulung der praktischen Fertigkeiten in einem Lehrbetrieb, während die erforderlichen theoretischen Berufskenntnisse sowie Allgemeinbildung in einer Berufsschule vermittelt werden. Nach drei weiteren Jahren praktischer Erfahrung in einer Unternehmung und einer berufsbegleitenden Weiterbildung von fünf Jahren kann die staatliche Höhere Fachprüfung abgelegt werden, welche zum Diplom als Wirtschaftsprüfer führt. Die gesamte Dauer dieser Ausbildung liegt zwischen17 und 18 Jahren. Kandidaten, welche ihre praktische Erfahrung im Ausland erworben haben, müssen lediglich den Nachweis eines zusätzlichen Jahres beruflicher Praxis in Liechtenstein erbringen. Vorschriften: Der Beruf ist durch die staatliche Gesetzgebung geregelt.» (II) Die in der Anpassung I aufgeführten Zusätze zu Anhang C gelten in Verbindung mit der in Anhang II zur Richtlinie 95/43/EG der Kommission enthaltenen Liste, so wie diese durch die Richtlinie 97/38//EG der Kommission revidiert wurde und so wie sie
im Abkommen über den EWR und im Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz–EG enthalten sind. (III) Die schweizerischen Listen, welche sich auf die Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG beziehen, werden im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Abkommens erstellt werden. 2a. 399 L 0042: Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (ABl. L 201 vom31.7.1999, S. 77).
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Diese Richtlinie gilt für die Niederlassung der folgenden natürlichen Personen und Gesellschaften (im Folgenden «Begünstigte» genannt), die die in Anhang A aufgeführten Tätigkeiten ausüben wollen, sowie für die Erbringung von Dienstleistungen durch diese Personen und Gesellschaften: bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen: Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind; Gesellschaften, die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaates oder eines EFTA- Staates gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben; hat die Gesellschaft nur ihren satzungsmässigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, so muss ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines EG-Mitgliedstaates oder eines EFTA-Staates aufweisen; für diese Verbindung ist die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsratmitglieder und Kapitaleigner unerheblich; dies gilt unter der Bedingung, dass die Dienstleistung entweder von der Person, die sich hierzu vertraglich verpflichtet hat, persönlich erbracht wird oder von einer ihrer Agenturen oder Zweigniederlassungen im Europäischen Wirtschaftsraum; bezüglich der Niederlassung: Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten und Gesellschaften, die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaates oder eines EFTA-Staates gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben; dies gilt für die Niederlassung mit dem Ziel, in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben; Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem EG- Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat ansässig sind, und die genannten Gesellschaften; hat die Gesellschaft nur ihren satzungsmässigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, so muss ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines EG-Mitgliedstaates oder eines EFTA-Staates aufweisen; für diese Verbindung ist die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Kapitaleigner unerheblich; dies gilt für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in einem EG-Mitgliedstaat oder einem
EFTA-Staat.
B. Rechtsberufe 3. 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L78 vom 26.3.1977, S. 17), geändert durch: – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS, zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (Abl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1). Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit der folgenden Anpassung:
Artikel 1 (2) wird wie folgt ergänzt: Land Island Liechtenstein Norwegen Schweiz Land Island Liechtenstein Norwegen Schweiz Land Island Liechtenstein Norwegen Schweiz Land Island Liechtenstein Norwegen Schweiz 11. 378 L 1027:
«In Island: «Lögmaður», In Liechtenstein: «Rechtsanwalt», In Norwegen: «Advokat» In der Schweiz: «Avocat/Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avvocato». 3a. 398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L77 vom14.3.1998, S. 36). Dem Artikel 1 Absatz 2 wird folgendes angefügt: In Island: «Lögmaður», In Liechtenstein: «Rechtsanwalt», In Norwegen: «Advokat», In der Schweiz: «Avocat, Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech, Avvocato».
C. Medizinische und paramedizinische Tätigkeiten 4. 381 L 1057: Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG und 78/1026/ EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte, der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, der Zahnärzte und der Tierärzte hinsichtlich der erworbenen Rechte (ABl. L 385 vom31.12.1981, S. 25).
Ärzte 5. 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1), geändert durch: – 398 L 0021: Richtlinie 98/21/EG der Kommission vom8. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 119 vom 22.4.1998, S. 15), – 398 L 0063: Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 24). – 32001 L 0019: Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, – 399 L 0046: Richtlinie 1999/46/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 25).
(I) Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Titel von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des Arztes in den EFTA-Staaten, werden Anhang A der Richtlinie angefügt:
Titel des Ausstellende Stelle Zusätzliche Befähigungsnachweises Bescheinigung Lækningaleyfi Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti The diplomas, certificates Certificate on the and other titles awarded in completed practical another State to which training issued by the this Directive applies and competent authorities listed in the present Annex Vitnemål for fullført Medisinsk universitets- Bekreftelse på praktisk grad candidata/candida- fakultet tjeneste som lege utstedt tus medicinae, short av kompetent offentlig form cand.med. myndighet Eidgenössisches Arzt- Eidgenössisches Depardiplom tement des Innern Diplôme fédéral de Département fédéral de médecin l’intérieur Diploma federale di Dipartimento federale medico dell’interno (II) Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Titel von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des Facharztes in den EFTA-Staaten, werden Anhang B der Richtlinie angefügt: Titel des Befähigungsnachwei- Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung ses Sérfræðileyfi Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti The diplomas, certifi- Competent authorities Certificate on the cates and other titles completed practical awarded in another State training issued by the to which this Directive competent authorities applies and listed in the present Annex Spesialistgodkjenning Den norske lægeforening ihht.
delegert myndighet Diplom als Facharzt Eidgenössisches Departement des Innern und Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte Diplôme de médecin Département fédéral de spécialiste l’intérieur et Fédération des médecins suisses Diploma di medico Dipartimento federale specilista dell’interno e Federazione dei medici svizzeri (III) Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Titel der fachärztlichen Weiterbildungen in den EFTA-Staaten, werden Anhang C der Richtlinie angefügt:
Anästhesiologie Island Svæfinga- og gjörgæslulæknisfræði Liechtenstein Anästhesiologie Norwegen Anestesiologi Schweiz Anästhesiologie Anesthésiologie Anestesiologia Chirurgie Island Skurðlækningar Liechtenstein Chirurgie Norwegen Generell kirurgi Schweiz Chirurgie Chirurgie Chirurgia Neurochirurgie Island Taugaskurðlækningar Liechtenstein Neurochirurgie Norwegen Nevrokirurgi Neurochirurgie Neurochirurgia Frauenheilkunde und Geburtshilfe Island Fæðingar- og kvenlækningar Liechtenstein Gynäkologie und Geburtshilfe Norwegen Fødselshjelp og kvinnesykdommer Schweiz Gynäkologie und Geburtshilfe Gynécologie et obstétrique Ginecologia e ostetricia Innere Medizin Island Lyflækningar Liechtenstein Innere Medizin Norwegen Indremedisin Schweiz Innere Medizin Médecine interne Medicina interna Augenheilkunde Island Augnlækningar Liechtenstein Augenheilkunde Norwegen Øyesykdommer Schweiz Ophtalmologie Ophtalmologie Oftalmologia Hals-Nase-Ohrenheilkunde Island Háls-, nef- og eyrnalækningar Liechtenstein Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Norwegen Øre-nese-halssykdommer Schweiz Oto-Rhino-Laryngologie Oto-rhino-laryngologie Otorinolaringoiatria Kinderheilkunde Island Barnalækningar Liechtenstein Kinderheilkunde Norwegen Barnesykdommer Schweiz Kinder- und Jugendmedizin Pédiatrie Pediatria Lungen- und Bronchialheilkunde Island Lungnalækningar Liechtenstein Pneumologie Norwegen Lungesykdommer Schweiz Pneumologie Pneumologie Pneumologia Urologie Island Þvagfæraskurðlækningar Liechtenstein Urologie Norwegen Urologi Schweiz Urologie Urologie Urologia Orthopädie Island Bæklunarskurðlækningar Liechtenstein
Orthopädische Chirurgie Norwegen Ortopedisk kirurgi Schweiz Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Chirurgie orthopédique et traumatologie de l’appareil locomoteur Chirurgia ortopedica e traumatologia del sistema motorio Pathologie Island Vefjameinafræði Liechtenstein Pathologie Norwegen Patologi Schweiz Pathologie Pathologie Patologia Neurologie Island Taugalækningar Liechtenstein Neurologie Norwegen Nevrologi Schweiz Neurologie Neurologie Neurologia Psychiatrie Island Geðlækningar Liechtenstein Psychiatrie und Psychotherapie Norwegen Psykiatri Schweiz Psychiatrie und Psychotherapie Psychiatrie et psychothérapie Psichiatria e psicoterapia Diagnostische Radiologie Island Geislagreining Liechtenstein Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik Norwegen Radiologi Schweiz Radiologie Radiologie Radiologia Strahlentherapie Liechtenstein Medizinische Radiologie/Radio-Onkologie Schweiz Radio-Onkologie/Strahlentherapie Radio-oncologie/radiothérapie Radio-oncologia/radioterapia Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie Island Sýklafræði Norwegen Medisinsk mikrobiologi Medizinische und chemische Labordiagnostik Island Klínísk lífefnafræði Norwegen Medisinsk biokjemi Immunologie Island Ónæmisfræði Liechtenstein Allergologie und klinische Immunologie Norwegen Immunologi og transfusjonsmedisin Plastische Chirurgie Island Lýtalækningar Liechtenstein Plastische- und Wiederherstellungschirurgie Norwegen Plastikkirurgi Schweiz Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie Chirurgie plastique, reconstructive et esthétique Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica Thoraxchirurgie Island Brjóstholsskurðlækningar Liechtenstein Herz- und thorakale Gefässchirurgie Norwegen Thoraxkirurgi Schweiz
Herz- und thorakale Gefässchirurgie Chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique Chirurgia del cuore e dei vasi toracici Kinderchirurgie Island Barnaskurðlækningar Liechtenstein Kinderchirurgie Norwegen Barnekirurgi Schweiz Kinderchirurgie Chirurgie pédiatrique Chirurgia pediatrica Gefässchirurgie Island Æðaskurðlækningar Norwegen Karkirurgi Kardiologie Island Hjartalækningar Liechtenstein Kardiologie Norwegen Hjertesykdommer Schweiz Kardiologie Cardiologie Cardiologia Gastroenterologie Island Meltingarlækningar Liechtenstein Gastroenterologie Norwegen Fordøyelsessykdommer Schweiz Gastroenterologie Gastro-entérologie Gastroenterologia Rheumatologie Island Gigtarlækningar Liechtenstein Rheumatologie Norwegen Revmatologi Schweiz Rheumatologie Rhumatologie Reumatologia Allgemeine Hämatologie Island Blóðmeinafræði Liechtenstein Hämatologie Norwegen Blodsykdommer Schweiz Hämatologie Hématologie Ematologia Endokrinologie Island Efnaskipta- og innkirtlalækningar Liechtenstein Endokrinologie-Diabetologie Norwegen Endokrinologi Schweiz Endokrinologie-Diabetologie Endocrinologie-diabétologie Endocrinologia-diabetologia Physiotherapie Island Orku- og endurhæfingarlækningar Liechtenstein Physikalische Medizin und Rehabilitation Norwegen Fysikalsk medisin og rehabilitering Schweiz Physikalische Medizin und Rehabilitation Médecine physique et réadaptation Medicina fisica e riabilitazione Haut- und Geschlechtskrankheiten Island Húð- og kynsjúkdómalækningar Liechtenstein Dermatologie und Venereologie Norwegen Hud- og veneriske sykdommer Schweiz Dermatologie und Venerologie Dermatologie et vénéréologie Dermatologia e venereologia Radiologie Island Geislalækningar
Tropenmedizin Liechtenstein Tropenmedizin Schweiz Tropen- und Reisemedizin Médecine tropicale et médecine des voyages Medicina tropicale e medicina di viaggio Kinder- und Jugendpsychiatrie Island Barna- og unglingageðlækningar Liechtenstein Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Norwegen Barne- og ungdomspsykiatri Schweiz Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie Psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents Psichiatria e psicoterapia infantile e dell’adolescenza Geriatrie Island Öldrunarlækningar Liechtenstein Geriatrie Norwegen Geriatri Nierenkrankheiten Island Nýrnalækningar Liechtenstein Nephrologie Norwegen Nyresykdommer Schweiz Nephrologie Néphrologie Nefralogia Ansteckende Krankheiten Island Smitsjúkdómar Liechtenstein Infektiologie Norwegen Infeksjonssykdommer Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin Island Félagslækningar Liechtenstein Prävention und Gesundheitswesen Norwegen Samfunnsmedisin Schweiz Prävention und Gesundheitswesen Prévention et santé publique Prevenzione e salute pubblica Pharmakologie Island Lyfjafræði Liechtenstein Klinische Pharmakologie und Toxikologie Norwegen Klinisk farmakologi Schweiz Klinische Pharmakologie und Toxikologie Pharmacologie clinique et toxicologie Farmacologia clinica e tossicologia Arbeitsmedizin Island Atvinnulækningar Liechtenstein Arbeitsmedizin Norwegen Arbeidsmedisin Schweiz Arbeitsmedizin Médecine du travail Medicina del lavoro Allergologie Island Ofnæmislækningar Liechtenstein Allergologie und klinische Immunologie Schweiz Allergologie und klinische Immunologie Allergologie et immunologie clinique Allergologia e immunologia clinica Gastroenterologische Chirurgie Norwegen Gastroenterologisk kirurgi Nuklearmedizin Island Ísótópagreining Liechtenstein
Nuklearmedizin Norwegen Nukleærmedisin Schweiz Nuklearmedizin Médecine nucléaire Medicina nucleare Klinische Neurophysiologie Island Klínísk taugalífeðlisfræði Norwegen Klinisk nevrofysiologi Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnartzes) Liechtenstein Kiefer- und Gesichtschirurgie Norwegen Kjevekirurgi og munnhulesykdommer Schweiz Kiefer- und Gesichtschirurgie Chirurgie maxillo-faciale Chirurgia mascello-facciale Krankenpflegepersonal 6. 377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 176 vom15.7.1977, S. 1), geändert durch: – 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 30), – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1.
Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: (a) Artikel 1(2) wird wie folgt ergänzt: «hjúkrunarfræðingur»; «In Liechtenstein: «Krankenschwester – Krankenpfleger»; «In Norwegen: «sykepleier»; «In der Schweiz: «infirmière, infirmier», «Krankenschwester, Krankenpfleger», «infermiera, infermiere».» (b) Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Titel von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in den EFTA-Staaten, werden zum Anhang der Richtlinie angefügt: Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Zusätzliche Island 1. B.Sc. í hjúkrunarfræði 1. Háskóli Islands 2. B.Sc. í hjúkrunarfræði 2. Háskólinn á Akureyri 3. Hjúkrunarpróf 3. Hjúkrunarskóli Islands Liechtenstein The diplomas, certificates and other titles awarded in another State to which this Directive applies and listed in the present Annex Norwegen 1. Vitnemål for bestått sykepleierut- 1. Høgskole danning 2. Universitet 2. Vitnemål for fullført grad bachelor i sykepleie Schweiz diplomierte Pflegefachfrau HF, Höhere Fachschulen diplomierter Pflegefachmann HF für Gesundheit Infirmière diplômée ES, Ecoles supérieures infirmier diplômé ES de la santé infermiera diplomata SSS, Scuole specializzate infermiere diplomato SSS superiori per le professioni sanitarie 7. 377 L 0453: Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27.
Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (ABl. L 176 vom15.7.1977, S. 8), geändert durch:
– 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 30). 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, Zahnärzte 8. 378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch: – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: «tannlæknir», In Liechtenstein: «Zahnarzt», «tannlege», «médecin-dentiste», «Zahnarzt», «medico-dentista».» ‹(b) Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Titel von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des Zahnarztes in den EWR und EFTA-Staaten, werden Anhang A der Richtlinie angefügt: Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Zusätzliche Próf frá tannlæknadeild Háskóla Tannlæknadeild Islands Háskóla Islands The diplomas, certificates and other titles awarded in another State to which this Directive applies and listed in the present Annex, accompanied by a certificate on the completed practical training issued by Vitnemål for fullført grad candida- Odontologisk ta/candidatus odontologiae, short universitetsfakultet form: cand.odont. or master i odontologi Eidgenössisches Zahnarztdiplom Eidgenössisches Diplôme fédéral de médecin- Département fédéral de dentiste l’intérieur Diploma federale di medico- Dipartimento federale dentista dell’interno (c) Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Titel von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des Fachzahnarztes in den EFTA-Staaten, werden Anhang B der Richtlinie angefügt:
1. Kieferorthopädie Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Zusätzliche Norwegen Bevis for gjennomgått spesialistut- Odontologisk danning i kjeveortopedi universitetsfakultet Schweiz Diplom für Kieferorthopädie Eidgenössisches und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft Diplôme fédéral d’orthodontiste Département fédéral de l’intérieur et Société Suisse d’Odonto-stomatologie Diploma di ortodontista Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia 2. Oralchirurgie/Mundchirurgie Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Zusätzliche Schweiz Diplom für Oralchirurgie Eidgenössisches und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft Diplôme fédéral de chirurgie orale Département fédéral de l’intérieur et Société Suisse d’Odonto-stomatologie Diploma di chirurgia orale Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia 9. 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10), geändert durch: – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (Abl. L 1 vom 1.1.1995, S.
1). 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, Tierärzte 10. 378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1), geändert durch: – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Titel von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des Tierarztes in den EFTA-Staaten, werden zum Anhang der Richtlinie angefügt: Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Zusätzliche The diplomas, certificates and other listed in the present Annex, accompanied by a certificate on the completed practical training issued by The diplomas, certificates and other listed in the present Annex, accompanied by a certificate on the completed practical training issued by Vitnemål for fullført grad candi- Norwegens data/candidatus medicinae veterina- veterinærhøgskole riae, short form: cand.med.vet.
Eidgenössisches Tierarztdiplom Eidgenössisches Diplôme fédéral de vétérinaire Département fédéral de l’intérieur Diploma federale di veterinario Dipartimento federale dell’interno Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 7), geändert durch: – 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19). 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, Hebammen 12. 380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1), geändert durch: – 380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. L 375 vom31.12.1980, S. 74), – 89 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom30. Oktober 1989 (ABl. (ABl. L 353 vom17.12.1990, S. 73). – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, (a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: «ljósmóðir», In Liechtenstein: «Hebamme»
«jordmor», «sage-femme», «Hebamme», «levatrice».». (b) Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Titel von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen der Hebamme in den EFTA-Staaten, werden zum Anhang der Richtlinie angefügt: Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Zusätzliche Island 1. Embættispróf í ljósmóðurfræði 1. Háskóli Islands 2. Próf í ljósmæðrafræðum 2. Ljósmæðraskóli Islands Liechtenstein The diplomas, certificates and other listed in the present Annex Norwegen Vitnemål for bestått jordmorutdan- Høgskole ning Schweiz Diplomierte Hebamme HF, Höhere Fachschulen für Dipl. Entbindungspfleger HF Gesundheit Sage-femme diplômé ES Ecoles supérieures de la sage-femme diplômée ES, homme santé Levatrice/ostetrica dipl. SSS, Scuole specializzate ostetrico dipl. SSS superiori per le professioni sanitarie 13. 380 L 0155: Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8), geändert durch: – 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom30. Oktober 1989 (Abl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19). 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, Pharmazie 14. 385 L 0432: Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34), geändert durch: 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 15. 385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom16.
September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37), geändert durch: – 385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom20. Dezember 1985 (ABl. L 372 vom31.12.1985, S. 42), – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Titel von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des Apothekers in den EFTA-Staaten, werden zum Anhang der Richtlinie angefügt:
Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Island Próf í lyfjafræði Háskóli Islands Liechtenstein The diplomas, certificates and other titles awarded in another State to which this Directive applies and listed in the present Annex, accompanied by a certificate on the completed practical training issued by the competent authorities Norwegen Vitnemål for fullført grad candidata/candi- Universitetsfakultet datus pharmaciae, short form: cand.pharm. or master I farmaci Schweiz Diplôme de pharmacien Département fédéral de l’intérieur Eidgenössisches Apothekerdiplom Eidgenössisches Departement des Innern Diploma federale di farmacista Dipartimento federale dell’interno D. Architektur 16. 385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15), geändert durch: – 385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom20. Dezember 1985 (ABl. L 376 vom31.12.1985, S. 1), – 386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. L 27 vom 1.2.1986, S. 71), – 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom4. Dezember 1990 – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1.
Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: (a) Artikel 11 wird wie folgt ergänzt: «(l) In Island: die Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Titel, die von einem anderen diese Richtlinie anwendenden Staat verliehen wurden und die im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, ergänzt durch einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis einer abgeschlossenen praktischen Ausbildung; (m) In Liechtenstein: die von der «Fachhochschule» verliehenen Diplome (Dipl.-Arch. [FH]); «(n) In Norwegen: – die Diplome («sivilarkitekt»), die vom Norwegischen Institut für Technologie der Universität Trondheim, dem Oslo Kolleg für Architektur und vom Bergen Kolleg für Architektur verliehen werden, – die Bescheinigungen über die Mitgliedschaft im «Norske Arkitekters Landsforbund» (NAL), wenn die betreffenden Personen ihre Ausbildung in einem Staat erhalten haben, welcher diese Richtlinie anwendet; «(o) In der Schweiz: – die von den Ecoles Polytechniques Fédérales, Eidgenössischen Technischen Hochschulen, Politecnici Federali ausgestellten Diplome (arch. dipl. EPF, dipl. Arch. ETH, arch. dipl. PF), – die von der Fakultät für Architektur der Universität Genf/Ecole d’architecture de l’Université de Genève (architecte diplômé EAUG) ausgestellten Diplome, – die Bescheinigungen der Fondation des registres suisses des ingénieurs, des architectes et des techniciens, Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker, Fondazione dei Registri svizzeri degli ingegneri, degli architetti e dei tecnici (REG): architecte REG A, Architekt REG A, architetto REG A.» (b) Artikel 15 findet keine Anwendung. 16a. 98/C/217: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden (neue Fassung der Mitteilung 96/C 205/05 vom16. Juli 1996) (ABl. C 217 vom 11.7.1998) (neu gefasst durch die Mitteilungen 99/C/351/10 vom4. Dezember 1999 (ABl. C 351 vom4.
Dezember 1999), 2001 C/333/02 vom 28. November 2001 (ABl. C 333 vom 28. November 2001), 2002/C 214/03 vom10. September 2002 mit der Berichtigung im ABl. C80 vom 3.4.2003 und 2003/C/294/02 vom4. Dezember 2003, mit der Berechtigung im Abl. C 297 vom9. Dezember 2003.
In die neue Fassung 2003/C 294/02 vom4. Dezember 2003, ABl. C 294 vom4. Dezember 2003 (mit der Berichtigung im ABl C 297 vom9. Dezember 2003) wird für die Zwecke dieses Abkommens Folgendes eingefügt: ‹in der Schweiz: – die Diplome der Accademia di Architettura dell’Università della Svizzera Italiana: diploma di architettura (arch. dipl. USI).
E. Handels- und Vermittlungstätigkeiten Handel mit und Verteilung von Giftstoffen 17. 374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1). 18. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), geändert durch: – 395 D 0001: 95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: «In Liechtenstein: 1. Benzol und Tetrachlorocarbon (Verordnung Nr. 23 vom 1. Juni 1964); 2. Alle Giftstoffe und Produkte gemäss Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.8085), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte, Teil 1, 2 und 3 gemäss Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.80186) aufgeführt sind (anwendbar gemäss Customs Treaty, Public Notice Nr. 47 vom 28. August 1979). 1. Pestizide, die unter die Akte über Pestizide vom 5. April 1963 und deren Verordnungen fallen; 2. Chemikalien, die unter die Verordnung vom 1. Juni 1990 über die Kennzeichnung von und den Handel mit Chemikalien fallen, welche für die Gesundheit des Menschen eine Gefahr darstellen können, mit der entsprechenden Verordnung über die Liste von Chemikalien.
Heute: das Chemikaliengesetz (SR 813.1)
Heute: die Chemikalienverordnung (SR 813.11) Alle Produkte und Giftstoffe gemäss Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.8087), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte, Teil 1, 2 und 3 gemäss Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.80188) aufgeführt sind.».
Selbständige Handelsvertreter 19. 386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom31.12.1986, S. 17).
F. Sonstiges 20. 385 D 0368: 85/368/EWG: Entscheidung des Rates vom16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 199 vom31.7.1985, S. 56).
Abschnitt B: Rechtsakte, die die Mitgliedstaaten zur Kenntnis nehmen Die Mitgliedstaaten nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis:
Allgemein 21. … 22. 374 Y 0820(01): Entschliessung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. C 98 vom20.8.1974, S. 1).
Allgemeine Regelung 23. 389 L 0048: Erklärung des Rates und der Kommission zur Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (ABl. L19 vom 24.1.1989, S. 23).
Ärzte 24. 375 X 0366: 75/366/EWG: Empfehlung des Rates vom16. Juni 1975 betreffend die Staatsangehörigen des Grossherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind (ABl. L 167 vom30.6.1975, S. 20). 25. 375 X 0367: 75/367/EWG: Empfehlung des Rates vom16. Juni 1975 zur klinischen Ausbildung des Arztes (ABl. L 167 vom30.6.1975, S. 21).
Heute: das Chemikaliengesetz (SR 813.1)
Heute: die Chemikalienverordnung (SR 813.11) 26. 375 Y 0701(01): Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft (ABl. C 146 vom 1.7.1975, S. 1). 27. 386 X 0458: 86/458/EWG: Empfehlung des Rates vom15. September 1986 eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms als praktischer Arzt sind (ABl. L 267 vom19.9.1986, S. 30). 28. 389 X 0601: 89/601/EWG: Empfehlung der Kommission vom8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346 vom 27.11.1989, S. 1).
Zahnärzte 29. 378 Y 0824(01): Erklärung zur Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des Zahnarztes (ABl. C 202 vom 24.8.1978, S. 1).
Tierärzte 30. 378 X 1029: 78/1029/EWG: Empfehlung des Rates vom 18. Dezember 1978 eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 12). 31. 378 Y 1223(01): Erklärungen zur Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. C 308 vom 23.12.1978, S. 1).
Apotheker 32. 385 X 0435: 85/435/EWG: Empfehlung des Rates vom16. September 1985 eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 45).
Architektur 33. 385 X 0386: 85/386/EWG: Empfehlung des Rates vom10. Juni 1985 betreffend die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms auf dem Gebiet der Architektur (ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 28).
Protokoll betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein Die Schweiz und Liechtenstein, nachstehend «die Parteien» genannt, – In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Schweiz sowie Island und Norwegen, auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ein Abkommen zum Personenverkehr abgeschlossen haben; – Im Hinblick darauf, dass die Schweiz und Liechtenstein sich zum Ziel gesetzt haben, ebenfalls ein solches Abkommen abzuschliessen; – Unter Berücksichtigung der besonderen Situation Liechtensteins, auf Grund derer Liechtenstein als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Bereich der Freizügigkeit eine Sonderlösung ausgehandelt hat, die auf der Erklärung des EWR-Rates über die Freizügigkeit beruht, welche ihrerseits Bestandteil der Schlussfolgerungen der zweiten Tagung des EWR- Rates vom20. Dezember 1994 ist und wonach der EWR-Rat anerkennt, dass Liechtenstein ein sehr kleines bewohnbares Gebiet ländlichen Charakters mit einem ungewöhnlich hohen Prozentsatz an ausländischen Gebietsansässigen und Beschäftigten ist und überdies ein vitales Interesse an der Wahrung seiner nationalen Identität hat sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom17. Dezember 1999; – Im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung zu Gleichbehandlungsfragen zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 2. November 1994; – In Umsetzung der am 6. April 2001 in Genf im Rahmen der Verhandlungen zur Änderung des EFTA-Übereinkommens unterzeichneten Erklärung der Delegationen Liechtensteins und der Schweiz über den freien Personenverkehr; sind wie folgt übereingekommen:
A) Betreffend Punkt 29 (Personenverkehr) und Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art.20 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens):
1. Grundsätze 1.1. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass Liechtenstein auf die schweizerischen Staatsangehörigen die Gleichbehandlung mit den EWR-Staatsangehörigen gemäss der Sonderlösung, die Liechtenstein im EWR zugestanden wird, zur Anwendung bringen wird. 1.2. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass die Schweiz auf Liechtenstein den Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) zur Anwendung bringen wird. 1.3. Liechtenstein und die Schweiz stimmen die jeweiligen Regelungen im Hinblick auf äquivalente Lösungen ab. 1.4. Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und ist damit zu rechnen, dass sie anhalten, so können Liechtenstein und die Schweiz einseitig geeignete Massnahmen treffen. Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören. Werden von einer Partei Schutzmassnahmen in Erwägung gezogen, teilt sie dies der anderen Partei unverzüglich mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. Liechtenstein und die Schweiz nehmen unverzüglich Konsultationen auf, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden, und unterrichten den EFTA- Rat darüber. Die Schutzmassnahmen dürfen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Mitteilung an die andere Partei getroffen werden, es sei denn, die Konsultationen würden vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen.
Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorgängige Prüfung aus, so dürfen die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Massnahmen unverzüglich getroffen werden. Mindestens alle drei Monate finden bilaterale Konsultationen mit dem Ziel statt, Schutzmassnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken. Entsteht durch eine von einer Partei getroffene Schutzmassnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Protokoll, so kann jede Partei gegenüber der anderen angemessene Ausgleichsmassnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.
2. Umsetzung 2.1. Liechtenstein wird ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Gleichstellung der bereits in Liechtenstein wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen mit den in Liechtenstein wohnhaften EWR-Staatsangehörigen zur Anwendung bringen. 2.2. Die Schweiz wird ab diesem Zeitpunkt gemäss Artikel 10 Absatz 5 Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) den bereits in der Schweiz wohnhaften liechtensteinischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gewähren. 2.3. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Bereich des Gewerbes. 2.4. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis 2, spätestens aber bis 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Einführung der Gleichstellung von Schweizer Staatsangehörigen mit den EWR-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein, resp. die Einführung der Gleichstellung von liechtensteinischen Staatsangehörigen mit den EU-/EFTA-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz.
B) Betreffend Punkt 29 (Koordination der Systeme der Sozialen Sicherheit) sowie Anhang VIII und Anlage 2 zu Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art 21 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA- Übereinkommens): In den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein finden die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) und Anlage 2 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Anwendung.
C) Betreffend Punkt 29 (Diplomanerkennung) sowie Anhang VIII und Anlage 3 zu Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Art. 22 und Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens): Die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA- Übereinkommens) und Anlage 3 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation finden in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein nach Massgabe der zwischen den Parteien vereinbarten Vorschriften über den Personenverkehr Anwendung. Dieses Protokoll bildet integrierenden Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und tritt gleichzeitig in Kraft.
Vaduz, den 21. Juni 2001 Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Pascal Couchepin Ernst Walch Erklärung der Regierungen der Schweiz und Liechtensteins betreffend weitere Verhandlungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Gleichstellung der eigenen Staatsangehörigen im anderen Staat Im Hinblick auf die Regelungen der Ziffern 2.1. bis 2.3. dieses Protokolls (Personen mit Wohnsitz im jeweils anderen Staat) klären die Schweiz und Liechtenstein zusammen bis Ende 2001 die Rechtslage ab bezüglich des notwendigen Regelungsbedarfs und im Hinblick auf die Ausarbeitung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen beiden Parteien. Anschliessend beginnen die Arbeiten zur Klärung der Rechtslage bezüglich Ziffer 2.4. dieses Protokolls (Personen ohne Wohnsitz im jeweils anderen Staat).
Vaduz, den 21. Juni 2001 Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Pascal Couchepin Ernst Walch Anhang L89 Vorbehalte von Island betreffend Investitionen
Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können Anhang M90 Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen
Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können Anhang N91 Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen
Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können Anhang O92 Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen
Von einer Veröffentlichung dieses Anhangs wird abgesehen. Separatdrucke können Anhang P Landverkehr (Art. 35 des Übereinkommens)
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Allgemeine Grundsätze und Ziele
1. Ziel dieses Anhangs ist es, den gegenseitigen Zugang der Mitgliedstaaten zum Güter- und Personenverkehrsmarkt auf der Strasse und auf der Schiene zu liberalisieren, damit eine effizientere Verkehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geografisch und wirtschaftlich am besten auf die unter diesen Anhang fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist. 2. Die Bestimmungen dieses Anhangs und ihre Anwendung beruhen auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit, der Territorialität, der Transparenz und der freien Wahl des Verkehrsträgers. 3. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses Anhangs keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen. 4. Die Anwendung dieses Anhangs beruht im Rahmen der Kompetenz der Mitgliedstaaten gleichzeitig auf den Grundsätzen und Zielen einer nachhaltigen Mobilität und einer koordinierten Verkehrspolitik in den Alpen, wie in Kapitel 4 des Landverkehrsabkommens vom 21. Juni 199993 zwischen der Schweiz und der EG (im Folgenden «Abkommen Schweiz–EG» genannt) vereinbart ist.
Art. 2 Geltungsbereich
1. Dieser Anhang gilt für den bilateralen Güter- und Personenverkehr auf der Strasse zwischen den Mitgliedstaaten, für den Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 3 sowie für den Güter- und Personenverkehr im Dreiländerverkehr 2. Dieser Anhang gilt für den grenzüberschreitenden Eisenbahngüter- und -personenverkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr. Es gilt nicht für die Eisenbahnunternehmen, deren Betrieb auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist. 3. Dieser Anhang gilt für den Verkehr, der von Strassenverkehrsunternehmen oder Eisenbahnunternehmen durchgeführt wird, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen
Art. 3 Begriffsbestimmungen
1. Strassenverkehr Im Sinne dieses Anhangs gilt als: – Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers: die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit einem Kraftfahrzeug oder mit einer Fahrzeugkombination ausführt; – Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers: die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen ausführt; – Unternehmen: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt; – Fahrzeug: ein im Gebiet eines Mitgliedstaates amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaates amtlich zugelassen ist, welche ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmt sind; oder jedes Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung dazu bestimmt und geeignet ist, mehr als neun Personen, einschliesslich des Fahrers, zu befördern; – grenzüberschreitender Verkehr: Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen sich der Ausgangspunkt im Gebiet eines Mitgliedstaates und der Bestimmungsort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder in einem Drittland oder umgekehrt befinden, sowie Leerfahrten in Verbindung mit den vorgenannten Strecken; befindet sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort in einem Drittland, ist die Beförderung mit einem Fahrzeug durchzuführen, das im Gebiet des Mitgliedstaates zugelassen ist, in dem sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort der Fahrt befindet; – Transit: die Beförderung von Gütern oder Personen (ohne Be- oder Entladung) sowie Leerfahrten durch das Gebiet eines Mitgliedstaates; – Dreiländerverkehr mit Drittländern: Beförderungen von Gütern oder Personen von einem Ausgangsort im Gebiet eines Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Gebiet eines Drittlandes und umgekehrt mit einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet des Zulassungsstaates fährt oder nicht; – Genehmigung: eine
Genehmigung, Lizenz oder Konzession, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates erforderlich ist.
2. Eisenbahnverkehr Im Sinne dieses Anhangs gilt als: – Eisenbahnunternehmen: jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen auf jeden Fall die Traktion sicherstellen muss; – internationale Gruppierung: jede Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmen, die Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft haben oder von denen eines zum Zwecke der Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten seinen Sitz in der Schweiz hat; – Betreiber des Fahrwegs: jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, der bzw. dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung des Fahrwegs sowie die Führung der Betriebsleitungs- und Sicherheitssysteme übertragen sind; – Genehmigung: eine Genehmigung, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates einem Unternehmen erteilt, dessen Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen anerkannt wird. Diese Eigenschaft kann auf bestimmte Arten von Verkehrsleistungen begrenzt werden; – Genehmigungsbehörde: die Stelle, die von jedem Mitgliedstaat mit der Erteilung von Genehmigungen beauftragt ist; – Zugtrasse: die Fahrwegkapazität, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten eingesetzt werden kann; – Zuweisung: die Zuteilung von Fahrwegkapazität durch eine Zuweisungsstelle; – Zuweisungsstelle: die Behörde und/oder der Fahrwegbetreiber, die bzw. der von einer der Vertragsparteien mit der Zuweisung von Fahrwegkapazität beauftragt ist; – Stadt- und Vorortverkehr: Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken; – Regionalverkehr: Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken; – kombinierter Verkehr: die Beförderung von Waren mit Strassenfahrzeugen oder Ladeeinheiten, die einen Teil der Strecke auf der Schiene und die Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Strasse zurücklegen.
Bestehende bilaterale Abkommen 1. Vorbehaltlich der in diesem Anhang enthaltenen Ausnahmen sind die Rechte und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die aus den bilateralen Abkommen zwischen ihnen hervorgehen, von den Bestimmungen dieses Anhangs nicht betroffen.
2. Die zwischen Liechtenstein und der Schweiz bestehenden bilateralen Abkommen, die in der Beilage9 aufgelistet sind, sind in den Bereichen des internationalen Transports, der Kabotage und des Dreiländerverkehrs vorrangig. 3. Die in Absatz 1 erwähnten Abkommen sind in der Beilage9 dieses Anhangs aufgelistet.
Titel II Grenzüberschreitender Strassenverkehr
A. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5 Zugang zum Beruf
1. Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen die nachstehenden drei Bedingungen erfüllen:
Zuverlässigkeit,
angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit,
fachliche Eignung.
2. Die in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 1 der Beilage 1 aufgeführt.
Art. 6 Sozialvorschriften
Die in diesem Zusammenhang geltenden Sozialvorschriften sind in Abschnitt 2 der Beilage 1 aufgeführt.
Art. 7 Technische Normen
1. Die Bestimmungen über die technischen Normen, die in diesem Gebiet anwendbar sind, stehen in Abschnitt 3 der Beilage 1. 2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis im anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen. 3. Hinsichtlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässigkeit der Territorialität und der Transparenz wenden die Mitgliedstaaten für die Fahrzeuge der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich Gewichtsgrenze, Strassenabgaben und gegebenenfalls Nacht- und Sonntagsfahrverbot die gleichen Regeln an, die für ihre eigenen Fahrzeuge gelten. 4. Die Ausnahmen bezüglich der Schweizer Bestimmungen über die Gewichtsbegrenzung und das Nacht- und Sonntagsfahrverbot sind in der Beilage 6 aufgelistet.
Art. 8 Übergangsregelung für das Fahrzeuggewicht
1. Der Güterverkehr, der aus einem anderen Mitgliedstaat zu einem Ort ausserhalb der schweizerischen Grenzzone, wie sie in Beilage10 definiert ist (und umgekehrt), oder im Transit durch die Schweiz mit Fahrzeugen erfolgt, deren tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand (zwischen dem 1.1.2001 und dem 31.12.2004) 34 t überschreitet, jedoch nicht mehr als40 t beträgt, wird gemäss den Bestimmungen der unten stehenden Absätze 2 und 3 einer Kontingentierung mit Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur unterworfen. 2. Island erhält sowohl für das Jahr 2001 wie für das Jahr 2002 ein Kontingent von
Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 4000 Genehmigungen und Norwegen ein Kontingent von 900 Genehmigungen. 3. Island erhält sowohl für das Jahr 2003 wie für das Jahr 2004 ein Kontingent von
Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 5000 Genehmigungen und Norwegen ein Kontingent von 1200 Genehmigungen. 4. Jeder Betreiber muss für die Verwendung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Genehmigungen eine Gebühr für die Nutzung der schweizerischen Infrastruktur entrichten, die gemäss den in Beilage 2 aufgeführten Modalitäten berechnet und erhoben wird. 5. Ab dem 1. Januar 2005 sind Fahrzeuge, die den technischen Normen gemäss der Schweizer Gesetzgebung über die zulässigen Höchstgewichtsgrenzen für Fahrzeuge im internationalen Verkehr entsprechen, von jeglicher Kontingentierung oder Genehmigungspflicht befreit.
B. Grenzüberschreitender Strassengüterverkehr
Art. 9 Güterverkehr zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten
1. Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten unterliegen der Genehmigung für die Verkehrsunternehmer gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWR- Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist und deren Muster sich in Beilage 3 befindet, und einer ähnlichen schweizerischen Genehmigung für die schweizerischen Verkehrsunternehmer. 2. Die in Beilage4 genannten Beförderungen sind von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten im Verkehrsbereich befreit. 3. Die Verfahren für die Erteilung, Benutzung, Erneuerung und den Entzug der Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, sowie gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.
Art. 10 Güterverkehr im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten
1. Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr sowie die Leerfahrten im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten sind liberalisiert. Diese Beförderungen werden durch die Genehmigungen gemäss Artikel 9 abgedeckt. 2. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3.
Art. 11 Dreiländerverkehr mit Drittländern
1. Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland andererseits festgelegt. Diese Abkommen sind dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. 2. Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über den Dreiländerverkehr mit Drittländern von diesem Anhang unberührt. Beilage 5 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.
Art. 12 Beförderungen zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat
Die Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaates mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug sind nach diesem Anhang nicht zulässig.
C. Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen
Art. 13 Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen
1. Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Beilage 7 Artikel 1 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er – in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, eine Genehmigung für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat und – die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt. 2. Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Beilage 7 Artikel 1 Punkt 3 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er – in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, gemäss den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für den Marktzugang eine Genehmigung für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen erhalten hat und – die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt. 3. Zur Durchführung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen muss jeder Verkehrsunternehmer, der die Kriterien in Absatz 1 erfüllt, eine geeignete Genehmigung besitzen. Die Muster sowie die Verfahren zur Erteilung, Benutzung und Erneuerung der Genehmigung unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, sowie den gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.
Art. 14 Zugang zum Markt
1. Gelegenheitsverkehre gemäss Artikel 1, Punkt 2.1 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig. 2. Sonderformen des Linienverkehrs gemäss Artikel 1, Punkt 1.2 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie im Gebiet von Mitgliedstaaten, ausgenommen der Schweiz, zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind. 3. Leerfahrten im Zusammenhang mit dem in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verkehr sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig. 4. Der Linienverkehr ist gemäss Artikel 2 ff. der Beilage 7 genehmigungspflichtig: 5. Sonderformen des Linienverkehrs, für die keine vertragliche Regelung zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht, sind im Gebiet von Mitgliedstaaten, ausgenommen der Schweiz, gemäss Artikel 2 ff. in Beilage 7 genehmigungspflichtig. In der Schweiz sind Sonderformen des Linienverkehrs nicht genehmigungspflichtig. 6. Beförderungen im Werkverkehr auf der Strasse gemäss Artikel 1 Punkt 3 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig.
Art. 15 Dreiländerverkehr mit Drittländern
1. Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland andererseits festgelegt. Diese Abkommen sind dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. 2. Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen über den Verkehr mit Drittländern zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über die genannten Beförderungen von diesem Anhang unberührt. Beilage8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.
Art. 16 Beförderungen zwischen zwei im Gebiet eines Mitgliedstaates liegenden Orten
1. Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet eines Mitgliedstaates liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassen ist, sind nach diesem Anhang nicht zulässig. 2. Allerdings können die nach geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Rechte weiterhin unter der Bedingung wahrgenommen werden, dass die Verkehrsunternehmer gleich behandelt werden und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Beilage8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.
Art. 17 Verfahren
Die Verfahren für die Ausstellung, Benutzung, Erneuerung und das Erlöschen von Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen in Beilage 7 dieses Anhangs.
Art. 18 Übergangsbestimmung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs bestehenden Genehmigungen für Verkehrsdienste bleiben, soweit diese Dienste weiterhin genehmigungspflichtig sind, bis zu ihrem Erlöschen gültig.
Titel III Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr
Art. 19 Unabhängigkeit der Geschäftsführung
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, – die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten, insbesondere indem sie ihnen einen Unabhängigkeitsstatus verleihen, der es ihnen ermöglicht, ihre Tätigkeiten an den Markt anzupassen und ihre Geschäfte unter der Verantwortlichkeit ihrer leitenden Organe zu führen; – den Betrieb des Eisenbahnfahrwegs und die Erbringung von Verkehrsleistungen durch die Eisenbahnunternehmen zumindest im Bereich der Rechnungsführung voneinander zu trennen; die für einen dieser beiden Tätigkeitsbereiche gewährten Beihilfen können nicht auf den anderen Bereich übertragen werden.
Art. 20 Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg und Transitrechte
1. Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen haben die Zugangs- und Transitrechte, die in den in Beilage 1 Abschnitt 4 aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind, wie dies im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist. 2. Die im Gebiet eines Mitgliedstaates niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erhalten für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr Zugangsrechte zum Fahrweg im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten. 3. Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen, die ihre Zugangs- bzw. Transitrechte ausüben, treffen mit den Betreibern des benutzten Eisenbahnfahrwegs die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Absatz 1 und 2 zu regeln.
Art. 21 Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen
1. Die Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die betreffende Art der Verkehrsleistung im Eisenbahnverkehr ist eine Voraussetzung für die Beantragung der Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg oder der Transitrechte und damit des Rechts auf die Erbringung von Verkehrsleistungen. Diese Genehmigung allein berechtigt jedoch nicht zum Zugang zum Eisenbahnfahrweg. 2. Ein Eisenbahnunternehmen kann eine Genehmigung in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem es niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder verlängern, wenn die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllt 3. Die Genehmigungen werden unter der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten von der besonders bezeichneten Genehmigungsbehörde an schon bestehende und an neue Unternehmen erteilt. 4. Die Genehmigungen werden in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkannt. 5. Sie unterliegen während ihrer gesamten Geltungsdauer den von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung sowie die Deckung der Haftpflicht. Die hierfür geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 4 der Beilage 1 aufgeführt. 6. Die Genehmigungen gelten so lange, wie das Eisenbahnunternehmen die Verpflichtungen aus oben genannten Rechtsvorschriften erfüllt. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch die Überprüfungen in regelmässigen Abständen vorschreiben. 7. Die Verfahren für die Überprüfung, Änderung, Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung unterliegen den oben erwähnten Rechtsvorschriften.
Art. 22 Erteilung der Sicherheitsbescheinigung
1. Die Mitgliedstaaten schreiben den Eisenbahnunternehmen vor, ausserdem eine Sicherheitsbescheinigung vorzulegen, in der die Sicherheitsanforderungen an die Eisenbahnunternehmen zur Gewährleistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes auf den betroffenen Strecken festgelegt sind. 2. Das Eisenbahnunternehmen kann die Sicherheitsbescheinigung bei der Stelle beantragen, die vom Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der benutzte Fahrweg befindet, hierfür benannt wurde. 3. Das Eisenbahnunternehmen muss zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung die einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für den benutzten Fahrweg im Gebiet dieses Mitgliedstaates einhalten.
Art. 23 Zuweisung der Zugtrasse
1. Jeder Mitgliedstaat benennt die Stelle, die für die Zuweisung der Kapazitäten zuständig ist, wobei es sich hierbei um eine besondere Behörde oder den Fahrwegbetreiber handeln kann. Die Zuweisungsstelle, die Kenntnis aller verfügbaren Zugtrassen hat, stellt insbesondere sicher, dass – die Fahrwegkapazität der Eisenbahnen gerecht und in nicht diskriminierender Weise zugewiesen wird; – das Zuweisungsverfahren vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 eine effiziente und optimale Nutzung des Fahrwegs erlaubt. 2. Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung, das bzw. die die Zuweisung einer oder mehrerer Zugtrassen beantragt, wendet sich an die Zuweisungsstelle(n) des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sich der Anfangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet. Die mit dem Antrag auf Fahrwegkapazität befasste Zuweisungsstelle unterrichtet unverzüglich die anderen betroffenen Zuweisungsstellen hiervon. Die letzteren nehmen spätestens binnen eines Monats nach Erhalt der erforderlichen Angaben Stellung, wobei jede Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann. Die Zuweisungsstelle, an die der Antrag gerichtet wurde, entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen spätestens binnen zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Angaben. Die Verfahren betreffend einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unterliegen den in Abschnitt 4 der Beilage 1 enthaltenen Bestimmungen. 3. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten folgenden Eisenbahnverkehrsdiensten Vorrang eingeräumt wird:
gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten,
Verkehrsdiensten, die ganz oder teilweise auf einem speziell für diese Verkehrsdienste gebauten oder ausgebauten Fahrweg (z. B. besondere Hochgeschwindigkeits- oder Güterverkehrsstrecken) betrieben werden.
4. Die Mitgliedstaaten können die Zuweisungsstelle beauftragen, den Eisenbahnunternehmen, die bestimmte Arten von Verkehrsdiensten erbringen oder diese in bestimmten Gebieten erbringen, bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung besondere Rechte zu gewähren, wenn diese zur Sicherstellung eines angemessenen öffentlichen Verkehrsdienstes oder einer effizienten Nutzung der Fahrwegkapazität oder zur Finanzierung neuer Fahrwege unentbehrlich sind. 5. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, dass bei Anträgen auf Fahrwegzugang eine Kaution zu hinterlegen oder eine vergleichbare Sicherheit zu leisten ist. 6. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Sie unterrichten ausserdem den mit Artikel 29 eingesetzten Ausschuss hiervon.
Art. 24 Rechnungswesen und Wegeentgelt
1. Im Rechnungswesen des Fahrwegbetreibers muss über einen angemessenen Zeitraum hinweg zumindest ein ausgeglichener Saldo zwischen den Einnahmen aus Wegeentgelten und etwaigen staatlichen Beihilfen einerseits und den Fahrwegausgaben andererseits ausgewiesen werden. 2. Der Fahrwegbetreiber erhebt für den Betrieb seines Eisenbahnfahrwegs ein Wegeentgelt, das von den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die diesen Fahrweg nutzen, zu entrichten ist. 3. Die Entgelte für die Benutzung des Fahrwegs werden insbesondere je nach Art und Zeit des Verkehrsdienstes, der Marktlage sowie Art und Abnutzung des Fahrwegs festgelegt. 4. Die Entgelte sind an den/die Fahrwegbetreiber zu zahlen. 5. Jeder Mitgliedstaat setzt die Modalitäten für die Festlegung der Entgelte nach Beratung mit dem Fahrwegbetreiber fest. Innerhalb des gleichen Marktes werden die für gleichwertige Dienste erhobenen Entgelte diskriminierungsfrei angewendet. 6. Der Fahrwegbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die seinen Fahrweg für die in Artikel 20 erwähnten Dienste nutzen, rechtzeitig alle wichtigen Veränderungen der Qualität oder Kapazität des betreffenden Fahrwegs mit.
Art. 25 Beschwerderecht
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Erhebung der Wegeentgelte bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde eingelegt werden kann. Diese Stelle entscheidet binnen zwei Monaten nach Vorlage aller sachdienlichen Angaben. 2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen nach oben stehendem Absatz 1 und nach Artikel 21 Absatz 3 der richterlichen Überprüfung unterliegen.
Titel IV Diverses
Art. 26 Kontingente für leichte Fahrzeuge
Island erhält ein jährliches Kontingent von 5 Genehmigungen, Liechtenstein ein jährliches Kontingent von 3000 und Norwegen ein jährliches Kontingent von 500 für die Periode vom 1. Januar 2001 bis zum31. Dezember 2004 von einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schweizerischen Alpentransit, sofern das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im beladenen Zustand 28 t nicht überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur in Höhe von CHF50.00 im Jahre 2001, CHF60.00 im Jahre 2002, CHF70.00 im Jahre 2003 und CHF80.00 im Jahre 2004. Diese Fahrten unterliegen dem gewöhnlichen Kontrollverfahren.
Art. 27 Erleichterung der Grenzkontrollen
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die den Verkehr betreffenden Formalitäten, insbesondere die Zollformalitäten, zu erleichtern und zu vereinfachen.
Art. 28 Umweltnormen für Nutzfahrzeuge
Ist die Emissionskategorie (EURO) der schweren Nutzfahrzeuge (wie sie in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft definiert und wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist) nicht im Zulassungsschein des Fahrzeugs angegeben, wird sie anhand des darin angegebenen Datums der Erstzulassung oder gegebenenfalls anhand eines von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaates zusätzlich ausgestellten besonderen Dokuments überprüft.
Art. 29 Ausschuss
1. Der Rat errichtet einen Landverkehrsausschuss, der für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist. 2. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab und trifft Entscheidungen in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen. 3. Er kann dem Rat insbesondere empfehlen, die Bestimmungen in den Beilagen 1 und 3 bis 9 dieses Anhangs zu ändern.
Anhang P – Beilage 194 Anwendbare Bestimmungen Um die in diesem Anhang erwähnten Ziele zu erreichen, treffen die Mitgliedstaaten nach dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan die nötigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten, die denen der folgenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig sind, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, in ihren Beziehungen angewandt werden:
Abschnitt 1 – Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum
Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. Nr. 277 vom 14.10.1998, S. 17). Die Bestimmungen der Richtlinie müssen mit den folgenden Anpassungen gelesen werden: In Artikel 3(3)(c) betreffend die Mitgliedstaaten heisst «die nationalen Währungen, die nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmen» jetzt «die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten» und «im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht» heisst jetzt «in jedem Mitgliedstaat amtlich veröffentlicht». Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bescheinigungen, welche die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 3(4)(d) der Richtlinie erlassen, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist.
Abschnitt 2 – Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom20. Dezember 1985 über
das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom31.12.1985, S. 8); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom13. Juni 2002 (ABl. L 207 vom 5.8.2002, S. 1).
94 Bereinigt gemäss Ziff. 1 Beschluss Nr. 3/2010 des Rates vom20. Sept. 2010, in Kraft getreten für die Schweiz am20. Sept. 2010 (AS 2011 1551).
Anhang I B Kapitel IV Ziffer 1 (Sichtbare Daten) betreffend die Vorderseite der Karte ist wie folgt zu lesen: i) Der Tabelle betreffend den Hintergrund der Karte werden die folgenden Zeilen hinzugefügt: «IS Ökumannskort Eftirlitskort Verkstæðiskort Fyrirtækiskort» «FL Fahrerkarte Kontrollkarte Werkstattkarte Unternehmenskarte» «NO Sjåførkort Kontrollkort Verkstedkort Bedriftkort» Verkstadkort ii) Der Einleitungssatz zu den Unterscheidungszeichen lautet wie folgt: «das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaates, der die Karte ausstellt, in der Ellipse nach Artikel 37 des UN-Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr mit demselben Hintergrund wie die Karte. Die Unterscheidungszeichen sind die folgenden:». iii) Der Liste mit den Unterscheidungszeichen werden die folgende Zeilen hinzugefügt: «IS Island FL Liechtenstein N Norwegen CH Schweiz» – Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABl. L 370 vom31.12.1985, S. 1) oder gleichwertige Vorschriften gemäss AETR-Übereinkommen und seiner Änderungen. Die Bestimmungen von Artikel 3 sind nicht anwendbar. – Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. L76 vom19.3.2002, S. 1). (a) Anwendbar ist ausschliesslich Artikel 1. (b) Die Mitgliedstaaten befreien die Staatsangehörigen der jeweils anderen Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, eine Fahrerbescheinigung mit sich zu führen. – Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).
– Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom10.9.2003, S. 4). Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu (a) Dem Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt: «Fahrer nach Artikel 1, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und in Liechtenstein arbeiten, können die Weiterbildung nach Artikel 7 in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland absolvieren, sofern die in diesen Staaten angebotenen Weiterbildungen der Richtlinie vollständig entsprechen.» (b) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und mit den folgenden Anpassungen auszustellen: (i) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe c betreffend Seite 1 des Nachweises nach dem Eintrag für das Vereinigte Königreich Folgendes hinzugefügt: «das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaates, der den Nachweis ausstellt, in der Ellipse nach Artikel 37 des UN-Übereinkommens vom8. November 1968 über den Strassenverkehr (mit demselben Hintergrund wie der Nachweis); die Unterscheidungszeichen sind die folgenden: IS Island FL Liechtenstein N Norwegen CH Schweiz» (ii) In Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe e betreffend Seite 1 des Nachweises für diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Ausdruck «Modell der Europäischen Gemeinschaften» durch den Ausdruck «EWR-Modell» ersetzt. (iii) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe e betreffend Seite 1 des Nachweises Folgendes hinzugefügt: «atvinnuskírteini ökumanns yrkessjåførbevis/yrkessjåførprov» (iv) Anhang II Ziffer 2 Buchstabe f betreffend Seite 1 des Nachweises ist nicht auf die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, anwendbar. (v) In Anhang II werden unter Ziffer 2 Buchstabe b betreffend Seite 2 des Nachweises die Wörter «oder Spanisch» durch die Wörter «Spanisch, Isländisch oder Norwegisch» ersetzt.
(vi) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe b betreffend Seite 2 des Nachweises folgender Absatz hinzugefügt: «Eine Bezugnahme auf die norwegische Sprachfassung ist als Bezugnahme sowohl auf die schriftsprachliche norwegische Sprachfassung (‹yrkessjåførbevis›) als auch auf die neunorwegische Sprachfassung (‹yrkessjåførprov›) zu verstehen.»
– Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom10.11.1998, S. 1). – Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1). – Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L57 vom 23.2.1992, S. 27); zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8). – Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom14.5.1992, S. 154). – Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 371 vom19.12.1992, S. 1). – Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom17.9.1996, S. 59); zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L67 vom9.3.2002, S. 47). – Richtlinie 96/96/EG des Rates vom20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom17.2.1997, S. 1); zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/27/EG der Kommission vom 3. April 2003 (ABl. L 90 vom8.4.2003, S. 41).
– Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom10.8.2000, S. 1). – Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 115 vom9.5.2003, S. 63). – Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen (ABl. L 90 vom8.4.2003, S. 37). – Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7); zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. L 305 vom4.11.2006, S. 4). – Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. L 249 vom17.10.1995, S. 35); zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom13. Dezember 2004 (ABl. L 367 vom14.12. 2004, S. 23). – Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen (ABl. L 145 vom19.6.1996, S. 10). – Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen (ABl. L 118 vom19.5.2000, S. 41).
– Richtlinie 95/18/EG des Rates vom19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 70). – Richtlinie 95/19/EG des Rates vom19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 75.) – Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).
Abschnitt 5 – Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. L 235 vom17.9.1996, S. 25); zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. L 305 vom4.11.2006, S. 6).
Anhang P – Beilage 2
Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 8
1. Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 252 SFR, wenn die Fahrzeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 211 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 178 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen. 2. Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 300 SFR, wenn die Fahrzeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 240 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 210 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen.
Anhang P – Beilage 3
Genehmigungsmodell (blaues Kraftpapier im Format DIN A 4)
(Erste Seite der Genehmigung) (Wortlaut in der [den] oder einer der Amtssprache[n] des EFTA-Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt) Staat, der die Genehmigung erteiltBezeichnung der zuständigen Nationalitätszeichen95 Behörde oder Stelle
Genehmigung Nr. … … … für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr Diese Genehmigung berechtigt … … … … … … … … … … … … … … … … … ………………………………………………………………………. auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der Europäischen Gemeinschaft, Island, Liechtenstein und Norwegen96 zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, gemäss dem Zweck des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsaum (EWR-Abkommen) und den allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung.
Besondere Bemerkungen: Diese Genehmigung gilt vom … … … … … … … … … … … … … … bis zum …………………………
95 Nationalitätszeichen: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen). 96 Im Folgenden «die EFTA-Staaten» genannt.
Erteilt in … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … …, am ……………………………………… … … … … … … … … … … … … … … … … …97 (Zweite Seite der Genehmigung) Diese Genehmigung wird gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, dem Zweck des EWR-Abkommens angepasst, erteilt. Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen – mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA- Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten entweder der EG- oder der EFTA sind, befinden, – mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA- Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem EG- oder EFTA-Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet, – zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen. Im Falle einer Beförderung aus einem EG-Mitgliedstaat oder aus einem EFTA-Staat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Genehmigung nicht für die Wegstrecke im Gebiet des EG- oder EFTA-Mitgliedstaates, in dem die Be- oder Entladung stattfindet. Diese Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie kann von der zuständigen Behörde des EFTA-Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Transportunternehmer: – es unterlassen hat, alle Bedingungen für die Verwendung der Genehmigung zu erfüllen, – zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Genehmigung wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat. Das Original der Genehmigung ist vom Transportunternehmen aufzubewahren. Eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen98.
97 Unterschrift und Dienststempel der zuständigen Behörde oder Stelle, welche die Genehmigung erteilt. 98 Unter «Fahrzeug» ist ein in einem EFTA-Staat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem EFTA-Staat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmt sind.
Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Genehmigungsinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem EG- oder einem anderen EFTA- Mitgliedstaat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist. Die Genehmigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, im Gebiet eines jeden EG- und EFTA- Mitgliedstaates dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere für die Durchführung von Beförderungen und für den Strassenverkehr einzuhalten.
Anhang P – Beilage4
Liste der Beförderungen, die von allen die Genehmigung betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind
1. Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste. 2. Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen. 3. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschliesslich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschliesslich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt. 4. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein; b) die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – ausserhalb des Unternehmens dienen; c) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden; d) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, erfüllen müssen. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs; e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. 5. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
Anhang P – Beilage 5
Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr
– Abkommen vom 26. Mai 199899 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse:
Art. 4 : Güterverkehr.
Anhang P – Beilage 6 Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot 1. Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung für den Zeitraum bis zum31.12.2004 Bei Fahrten aus dem Ausland in das schweizerische Grenzgebiet, das in Beilage 10 festgelegt ist (und umgekehrt), werden für sämtliche Güter bis zu einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen und für die Beförderung von 40 Fuss langen ISO-Containern im kombinierten Verkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen Ausnahmen gebührenfrei genehmigt. Aus strassenbautechnischen Gründen schreiben einige Zollämter niedrigere Gewichte vor. 2. Sonstige Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung Bei Fahrten aus dem Ausland zu einem Ort ausserhalb des schweizerischen Grenzgebiets (und umgekehrt) sowie für den Transit durch die Schweiz kann für die nicht unter Artikel 8 dieses Anhangs fallenden Fahrten ein tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand genehmigt werden, das über dem in der Schweiz zugelassenen Höchstgewicht liegt:
für die Beförderung unteilbarer Güter, wenn die Vorschriften trotz der Verwendung eines geeigneten Fahrzeugs nicht eingehalten werden können;
für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeitsfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Gewichtsvorschriften nicht entsprechen können;
in dringenden Fällen für Beförderungen beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge;
für Güterbeförderungen zur Versorgung von Flugzeugen (Catering);
für den Strassenvor- und -nachlauf im kombinierten Verkehr, in der Regel im Umkreis von30 km eines Terminals.
3. Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sollen ausgenommen sein:
ohne besondere Genehmigung: – die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Katastrophen, – die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Betriebsunfällen, insbesondere im öffentlichen Verkehr und im Luftverkehr;
mit besonderer Genehmigung: die Beförderungen von Gütern, die auf Grund ihrer Beschaffenheit Nachtfahrten und aus wirklich triftigen Gründen Sonntagsfahrten rechtfertigen: – verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Beeren, Obst und Gemüse, Pflanzen [einschliesslich Schnittblumen] und frisch gepresste Obstsäfte) während des gesamten Kalenderjahrs, – Schlachtschweine und Geflügel, – frische Milch und verderbliche Milcherzeugnisse, – Zirkusmaterial, die Musikinstrumente eines Orchesters, Bühnenausstattungen für Theater usw., – Tageszeitungen mit einem redaktionellen Teil und Postsendungen, die im Rahmen des gesetzlichen Dienstleistungsauftrags befördert werden.
Zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren können für eine beliebige Zahl von Fahrten Genehmigungen mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Monaten erteilt werden, sofern alle diese Fahrten gleichartig sind. 4. Ausnahmen beim Nachtfahrverbot werden in nicht diskriminierender Weise genehmigt und von einem einzigen Amt gewährt. Sie werden gegen Bezahlung einer Gebühr für Verwaltungskosten gewährt.
Anhang P – Beilage 7 Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs gelten nachstehende Begriffsbestimmungen: 1. Linienverkehr 1.1 Linienverkehr ist die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr. 1.2 Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Punkt 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden im Folgenden als «Sonderformen des Linienverkehrs» bezeichnet. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:
die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;
die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;
die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort. Die Regelmässigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.
1.3 Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste. 2. Gelegenheitsverkehr 2.1 Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt I festlegten Verfahren.
2.2 Die in diesem Punkt 2 genannten Fahrten verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt 2.3 Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind. Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie die Anschlussverbindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nach Verfahren übermittelt, die vom Ausschuss festzulegen sind. 3. Werkverkehr Werkverkehr ist der nicht kommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt: – bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person, – die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst geführt.
Abschnitt I Genehmigungspflichtiger Linienverkehr
Art. 2 Art der Genehmigung
1. Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt; sie ist nicht übertragbar. Das Unternehmen, das die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Beilage genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name dieses Unternehmens und seine Stellung als Unterauftragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen des Artikels13 des Anhangs genügen. Bei für den Betrieb von Linienverkehrsdiensten gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben. 2. Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre. 3. In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:
die Art des Verkehrsdienstes;
die Streckenführung, insbesondere der Ausgangs- und der Zielort;
die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
die Haltestellen und die Fahrpläne.
4. Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen Muster entsprechen Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10), wie im EWR- Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist. 5. Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. 6. Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder aussergewöhnlichen Situation zu begegnen. In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden: – eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr, – eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument, – eine beglaubigte Kopie der Lizenz, die für den Betrieb des Liniendienstes erteilt wurde.
Art. 3 Genehmigungsanträge
1. Die Einreichung der Genehmigungsanträge durch Verkehrsunternehmer der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz erfolgt gemäss den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, wie im EWR-Abkommen und im Landverkehrsabkommen Schweiz–EG vereinbart ist, und die Einreichung der Genehmigungsanträge durch schweizerische Verkehrsunternehmer erfolgt gemäss den Bestimmungen des Kapitels 5 der Verordnung vom 25. November 1998100 über die Personenbeförderungskonzession (VPK). Für Verkehrsdienste, die in einem Mitgliedsstaat genehmigungsfrei, in einem andern jedoch genehmigungspflichtig sind, beantragen die Verkehrsunternehmer die Genehmigung bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Ausgangspunkt befindet. 2. Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen Muster entsprechen. 3. Der Antragsteller legt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Informationen vor, die er für zweckdienlich hält oder um welche die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. Verkehrsunternehmer von Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz sollen eine Kopie der Gemeinschaftslizenz für die gewerbliche Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, 100 [AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547. AS 2009 6027 Art. 82 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom4. November 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11).
vorzeigen; Schweizer Verkehrsunternehmer sollen eine Kopie der vergleichbaren Schweizer Lizenz, die dem Betreiber des Liniendienstes erteilt wird, vorzeigen.
Art. 4 Genehmigungsverfahren
1. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen. 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Stellungnahme, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Hat die Genehmigungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmigung. 3. Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer. 4. Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn:
der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;
der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Strassenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten oder er hat schwerwiegend gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, verstossen;
im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;
es wird nachgewiesen, dass der betreffende Verkehrsdienst das Bestehen der bereits genehmigten Liniendienste unmittelbar gefährden würde; dies gilt nicht für den Fall, dass die betreffenden Liniendienste nur von einem einzigen Verkehrsunternehmen oder einer einzigen Gruppe von Verkehrsunternehmen erbracht werden;
es stellt sich heraus, dass der Betrieb der Verkehrsdienste, die Gegenstand des Antrags sind, nur auf die einträglichsten Dienste unter den vorhandenen Verkehrsdiensten auf den betreffenden Verbindungen abzielt;
die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entscheidet auf Grund einer eingehenden Analyse, dass der genannte Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken ernsthaft beeinträchtigen würde. Jede auf Grund dieser Bestimmung getroffene Entscheidung wird zusammen mit ihrer Begründung den betroffenen Verkehrsunternehmern mitgeteilt. Ab dem 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls der grenzüberschreitende Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Eisenbahndienstes auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt. Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.
5. Die Genehmigungsbehörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit diesem Anhang vereinbar sind. 6. Kommt das Einvernehmen gemäss Absatz 1 nicht zu Stande, so kann der Ausschuss befasst werden. 7. Der Ausschuss trifft so rasch wie möglich eine Entscheidung, die 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft tritt. 8. Nach Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens teilt die Genehmigungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung.
Art. 5 Erteilung und Erneuerung der Genehmigung
1. Gemäss dem in Artikel 4 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag offiziell ab. 2. Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen. 3. Artikel 4 dieser Beilage gilt sinngemäss für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste. Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates durch die Genehmigungsbehörde.
Art. 6 Erlöschen einer Genehmigung
Bei Erlöschen einer Genehmigung gilt das Verfahren gemäss den Bestimmungen des Artikels9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, und des Artikels 44 der VPK.
Art. 7 Pflichten des Beförderungsunternehmens
1. Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes muss – ausser im Fall höherer Gewalt – während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Massnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmässigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäss
Artikel 2 Absatz 3 dieser Beilage festgelegten Anforderungen entspricht.
2. Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen, soweit diese nicht gesetzlich festgelegt sind, für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen. 3. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrsdienstes zu ändern.
Abschnitt II Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige
Verkehrsdienste
Art. 8 Kontrollpapier
1. Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen. 2. Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen. 3. Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben. 4. Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegt.
Art. 9 Bescheinigung
Die in Artikel 14 Absatz 6 des Anhangs vorgesehene Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Sie entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegten Muster.
Abschnitt III Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstössen
Art. 10 Fahrausweise
1. Fahrgäste, die einen Linienverkehrsdienst – mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs – benutzen, müssen während der ganzen Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält:
– den Abfahrts- und den Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt, – die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises, – den Beförderungspreis. 2. Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Art. 11 Kontrollen auf der Strasse und in den Unternehmen
1. Im gewerblichen Verkehr sind von den Verkehrsunternehmern die beglaubigte Kopie der Genehmigung des Mitgliedstaates und, je nach Art des Dienstes, die Genehmigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) oder das Fahrtenblatt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Im Werkverkehr ist die Bescheinigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verkehrsdiensten nach Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs tritt der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrags an die Stelle des Kontrollpapiers. 2. Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu.
Art. 12 Gegenseitige Amtshilfe
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander auf Ersuchen über: – Verstösse gegen diese Beilage und alle anderen Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, sofern diese Verstösse in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von einem Verkehrsunternehmen aus dem Land eines anderen Mitgliedstaates begangen werden, sowie über die Ahndung dieser Verstösse, – die Ahndung von Verstössen, die ihre eigenen Verkehrsunternehmen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates begangen haben. 2. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, widerrufen die durch einen Mitgliedstaat erteilte Lizenz, wenn der Lizenzinhaber: – die Voraussetzungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs nicht mehr erfüllt, – zu Tatsachen, die für die Erteilung der durch einen Mitgliedstaat erteilten Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat. 3. Die Genehmigungsbehörde widerruft die Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung Ausschlag gebend waren, nicht mehr erfüllt, insbesondere auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist. Sie unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates.
4. Bei einem schwerwiegenden Verstoss oder wiederholten geringfügigen Verstössen gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 1 Punkt 2.1 ohne entsprechende Genehmigung, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer, der gegen die betreffenden Vorschriften verstossen hat, ansässig ist, insbesondere den Entzug der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung oder den zeitlich befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung verfügen. Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Genehmigung begangenen Verstosses und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.
Anhang P – Beilage 8 Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr – Abkommen vom4. März 1999101 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den grenzübeschreitenden Personenverkehr auf der Strasse:
Art. 3 : Gelegentliche Personenbeförderungen.
Art. 4 : Regelmässige Personenbeförderungen und Pendelfahrten.
Art. 5 : Landesinterne Beförderungen102
– Abkommen vom 26. Mai 1998103 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse.
Art. 3 : Personenbeförderungen.
Art. 6 : Verbot landesinterner Beförderungen.
102 Kabotagerechte; im englischen Text wird dies mit «international transport» ausgedrückt.
Anhang P – Beilage 9 Verzeichnis der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die vollständig oder teilweise Aufgaben betreffen, die in den materiellen Geltungsbereich des Anhangs fallen – Abkommen vom 26. Mai 1998104 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. – Zollunion mit Liechtenstein: Abkommen vom 29. März 1923105 zwischen der Schweiz und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. – Abkommen vom4. März 1999106 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse.
Anhang P – Beilage 10 Schweizer Grenzgebiet Das Grenzgebiet wird in Anhang 4 des Sitzungsberichts der 5. Sitzung des gemäss dem Abkommen von 1992 eingesetzten Gemischten Ausschusses definiert, die am 2. April 1998 in Brüssel stattgefunden hat. In der Regel handelt es sich um das Gebiet im Umkreis von10 km einer Zollstelle107.
107 Dieses Dokument ist bei den Verkehrsministerien der einzelnen Staaten erhältlich. (in der Schweiz: Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern) Anhang Q108 Luftverkehr (Art. 29 des Übereinkommens)
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Anhang legt für die Mitgliedstaaten Regeln im Bereich des Luftverkehrs fest und gilt in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten wie in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt betreffen.
Art. 2 Nichtdiskriminierung
Im Anwendungsbereich dieses Anhangs ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Anhangs jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.
Art. 3 Niederlassungsfreiheit
1. Im Anwendungsbereich dieses Anhangs unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Absatz 2 des Artikels4, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten vorbehaltlich der Beschränkungen gemäss der Anhänge L und M sowie des Protokolls zu Anhang K über den freien Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
Art. 4 Gesellschaften
1. Im Anwendungsbereich dieses Anhangs stehen nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, natürlichen Personen gleich, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. 2. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen 108 Bereinigt durch die Beschlüsse Nr. 3/2004 des Rates vom 5. Nov. 2004 (AS 2005 1639 2201), Nr. 1/2006 des Rates vom 3. Febr. 2006 (AS 2009 297), Nr. 5/2007 des Rates vom13. Dez. 2007 (AS 2009 590) und Nr. 4/2009 des Rates vom19. Nov. 2009, in Kraft getreten für die Schweiz am19. Nov. 2009 (AS 2012 627).
Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Art. 5 Ausnahmen
1. Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, finden die Artikel 3 und 4 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Anwendung. 2. Die Artikel 3 und 4 und die auf Grund derselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
Art. 6 Staatliche Beihilfen
1. Soweit in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit diesem Anhang unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 2. Mit diesem Anhang vereinbar sind:
Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind.
3. Als mit diesem Anhang vereinbar können angesehen werden:
Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Art. 7 Aufsicht
Die zuständigen Behörden werden alle im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend prüfen. Jeder Mitgliedstaat trägt Sorge, dass die anderen Mitgliedstaaten über Verfahren in Kenntnis gesetzt werden, mit denen die Einhaltung der Regeln von Artikel 6 sichergestellt werden soll, und sich gegebenenfalls vor einer endgültigen Entscheidung äussern können. Auf Verlangen eines Mitgliedstaats erörtert der Rat alle geeigneten Massnahmen, die im Hinblick auf den Zweck und das Funktionieren dieses Anhangs erforderlich sind.
Art. 8 Geltende zweiseitige Vereinbarungen
1. Die Bestimmungen betreffend die Verkehrsrechte, auf die in der Anlage Bezug genommen wird, gehen den einschlägigen Bestimmungen der geltenden zweiseitigen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte aus diesen zweiseitigen Vereinbarungen, die nicht unter diese Bestimmungen fallen, dürfen weiterhin ausgeübt werden, sofern keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt und der Wettbewerb nicht verfälscht wird. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 geht dieser Anhang den einschlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Anhangs sind.
Art. 9 Ausschuss
1. Der Rat setzt einen Luftverkehrsausschuss ein, der für die Handhabung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zuständig ist. 2. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab. 3. Er kann dem Rat insbesondere die Änderung der Bestimmungen der Anlage empfehlen. 4. Die Mitgliedstaaten tauschen zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Abkommens Informationen aus und führen auf Verlangen eines Mitgliedstaates Konsultationen im Ausschuss durch.
Art. 10 Erworbene Rechte
1. Bei Ausserkrafttreten dieser Konvention oder beim Rücktritt eines Mitgliedstaats dürfen Flugdienste, die zum Zeitpunkt dieses Ausserkrafttretens der Konvention oder der Wirksamkeit dieses Rücktritts durchgeführt werden, bis zum Ende der Flugplanperiode, in die dieser Zeitpunkt fällt, fortgeführt werden. 2. Rechte und Pflichten, die von Unternehmen gemäss den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs und den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, erworben wurden, bleiben vom Ausserkrafttreten dieses Abkommens oder vom Rücktritt eines Mitgliedstaats unberührt.
Anhang Q – Anlage Im Sinne dieser Anlage gilt Folgendes: – In allen Fällen, in denen in dieser Anlage auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Anhangs so zu verstehen, dass sie auch auf die Mitgliedstaaten oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an einen Mitgliedstaat verweist. – Unter dem Begriff «Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft» gemäss den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft ist ein Luftfahrtunternehmen zu verstehen, das in einem der Mitgliedstaaten über eine Betriebsbewilligung verfügt und dort seine Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates hat. Soweit die Anwendung dieses Anhangs ein gemeinsames Begriffsverständnis rechtlicher Instrumente gemäss dieser Anlage voraussetzt, ist die einschlägige, vor dem 21. Juni 1999 ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. Um das gute Funktionieren dieses Anhangs sicherzustellen, beschliesst der Rat auf Verlangen eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen Rechtsprechung.
1. Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr Nr. 2407/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs, geändert durch: – 1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, geschehen am 16. April 2003 (Abl. L 236 vom 23.9.2006, S. 33). (Art. 1–10, 12–15) Die Anhänge zur Verordnung umfassen ausschliesslich Flughäfen der EFTA-Staaten. (Art. 1–18. Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 Absatz 3 ist der Verweis auf Artikel 226 EGV als Verweis auf die anwendbaren Verfahren dieses Anhangs zu verstehen) Nr. 2408/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Art. 1–10, 12–15) Die Anhänge der Verordnung beinhalten nur die Flughäfen in den EFTA-Staaten.
Nr. 2409/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten Nr. 2299/89 Verordnung des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates und durch die Verordnung Nr. 323/1999 des Rates vom8. Februar 1999 (Art. 1–22) Nr. 2002/30 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, geändert durch: – 1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, geschehen am 16. April 2003 (Abl. L 236 vom 23.9.2006, S. 33). (Art. 1–12, 14–18) Nr. 2000/79 Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt.
Nr. 93/104 Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000.
Nr. 785/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber.
Nr. 89/629 Richtlinie des Rates vom4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen Nr. 92/14 Richtlinie des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) Nr. 91/670 Richtlinie des Rates vom16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt Nr. 95/93 Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Art. 1–12) Nr. 793/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft. (Art. 1–2) Nr. 96/67 Richtlinie des Rates vom15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (Art. 1–9, 11–23, 25) Nr. 2027/97 Verordnung des Rates vom9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen Nr. 889/2002 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. (Art. 1–2) 2. Technische Harmonisierung Nr. 3922/91 Verordnung des Rates vom16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Art. 1–3, 4 Absätze 2, 5–11, 13) Nr. 1899/2006 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.
Nr. 1900/2006 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt. Nr. 8/2008 Verordnung der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen.
3. Flugsicherheit Nr. 94/56 Richtlinie des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (Art. 1–13) Nr. 2004/36 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen. (Art. 1–9, 11–14) Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Richtlinie folgendermassen zu verstehen: Die in dieser Richtlinie beschlossenen Massnahmen sind nicht anwendbar für die bestehende Infrastruktur der zivilen Luftfahrt auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 768/2006 Verordnung der Kommission vom19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und der Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems.
Nr. 1592/2002 Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
In Artikel 9 Absatz 1 und 2, Ziffer a, wird der Ausdruck ‹der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA› hinter dem Begriff ‹Mitgliedstaat› eingefügt.
Artikel 9 Absatz 2 Ziffer b und c ist nicht anzuwenden.
Die Schweiz betreffend wird der Annex II der Verordnung in Bezug auf Artikel 2, Absatz 3, Ziffer a, Punkt ii) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 auf folgende Luftfahrzeuge ausgedehnt: – A/c – [HB-IGM] – Typ Gulfstream G-V-SP – A/c – [HB-IIS, HB-IIY, HB-IMJ, HB-IVL, HB-IVZ, HB-JES] – Typ Gulfstream G-V – A/c – [HB-IBX, HB-IKR, HB-IMY, HB-ITF, HB-IWY] – Typ Gulfstream G-IV – A/c – [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF, HB-ZDO] – Typ MD 900 Nr. 1643/2003 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Nr. 1701/2003 Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Nr. 334/2007 (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Nr. 103/2007 Verordnung der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Verlängerung der in Artikel
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vorgesehenen Übergangszeit.
Nr. 104/2004 Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Nr. 593/2007 Verordnung der Kommission vom31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte.
Nr. 736/2006 Verordnung der Kommission vom16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung.
Nr. 1702/2003 Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben. Soweit es die Schweiz betrifft wird das Datum ‹28. September 2008›, auf welches in
Artikel 2 Absatz 3, 4, 6, 8, 10, 11, 13 und 14 mit ‹1. Dezember 2006› ersetzt.
Nr. 381/2005 Verordnung der Kommission vom 7. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrtzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 706/2006 Verordnung der Kommission vom8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten Genehmigungen für einen begrenzten Zeitraum ausstellen können.
Nr. 335/2007 (EG) Nr. 1702/2003 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für die Erteilung von Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen.
Nr. 375/2007 (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 2042/2003 Verordnung der Kommission vom20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
Nr. 707/2006 Verordnung der Kommission vom8. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Bezug befristete Zulassungen und die Anhänge I und III.
Nr. 376/2007 Verordnung der Kommission vom30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechthaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnische Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
Nr. 2003/42 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt. (Art. 1–12) Nr. 2111/2005 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels9 der Richtlinie 2004/36/EG.
Nr. 473/2006 Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.
Nr. 474/2006 Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 715/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008. Der Anhang dieser Verordnung ist anwendbar, solange sie in der EU in Kraft ist.
4. Luftsicherheit Nr. 2320/2002 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, geändert durch der Verordnung Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004. (Art. 1–8, 10–13)
Die in dieser Verordnung beschlossenen Massnahmen sind nicht anwendbar für stationäre Dienstleistungen der Luftfahrt in den Flughäfen auf dem Territorium Liechtensteins.
Die in dieser Verordnung beschlossenen Massnahmen sind nicht anwendbar für die Infrastruktur der zivilen Luftfahrt auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 622/2003 Verordnung der Kommission vom4. April 2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit, geändert durch der Verordnung Nr. 8/2004 der Kommission vom15. Januar 2004.
Nr. 781/2005 Verordnung der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit. (Art. 1–2) Nr. 857/2005 Verordnung der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit. (Art. 1–2) Nr. 831/2006 Verordnung der Kommission vom 2. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit.
Nr. 1448/2006 Verordnung der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der Nr. 1546/2006 Verordnung der Kommission vom4. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung Nr. 1862/2006 Verordnung der Kommission vom15. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der Nr. 65/2006 Verordnung der Kommission vom13. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung Nr. 240/2006 Verordnung der Kommission vom10. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung Nr. 437/2007 Verordnung der Kommission vom20. April 2007 zur Änderung der Verordnung Nr. 358/2008 Verordnung der Kommission vom 22. April 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1217/2003 Verordnung der Kommission vom4. April 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt.
Nr. 1486/2003 Verordnung der Kommission vom 22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt. (Art. 1–13, 15–18) Nr. 1138/2004 Verordnung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen.
5. Flugverkehrsmanagement Nr. 549/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung). Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 550/2004 die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung).
In den Artikel 3, Absatz 2, 7, Absatz 1 und 6, 8 Absatz 1 und 10, Absatz 1 wird der Ausdruck ‹und die EFTA-Mitgliedstaaten› hinter den Begriff ‹Gemeinschaft› eingefügt.
Betreffend Island wird der letzte Satz von Artikel 14 wie folgt gelesen:
‹Dieses System ist kompatibel mit Artikel 15 der Chicago Konvention109 betreffend der zivilen Luftfahrt und mit dem Abgabesystem der Eurocontrol in Bezug auf das von der ICAO verwaltete Abgabesystem der Nord-Atlantik Vereinbarung.›
c) Betreffend Island wird folgende Ergänzung am Ende des ersten Satzes von
Artikel 15, Absatz 2, Ziffer b angefügt:
‹oder die Region Nord-Atlantik›
d) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 551/2004 die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung). Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 552/2004 die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung).
In den Artikel 5, Absatz 2 und 7, Absatz 4 sowie nach dem ersten und letzen Gedankenstrich der Sektion 3 von Anhang III wird der Ausdruck ‹und die EFTA-Mitgliedstaaten› hinter den Begriff ‹Gemeinschaft› eingefügt.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 2096/2005 Verordnung der Kommission vom20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten.
Nr. 2150/2005 Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung.
Nr. 2006/23 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz Nr. 730/2006 Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195.
Nr. 1033/2006 Verordnung der Kommission vom4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums.
Nr. 1032/2006 Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen.
Nr. 633/2007 Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen.
6. Sonstiges Nr. 90/314 Richtlinie des Rates vom13. Juni 1990 über Pauschalreisen (Art. 1–10) Nr. 93/13 Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Nr. 261/2004 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 295/91. (Art. 1–18) Anhang R Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 37 des Übereinkommens)
Art. 1 Geltungsbereich
Der Zugang von Lieferanten und Erbringern von Dienstleistungen der Mitgliedstaaten zu Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen, inklusive Baudienstleistungen, durch Anbieter im Schienenverkehr, Anbieter im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung und private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Stromversorgung, städtischer Verkehr, Häfen oder Flughäfen der Mitgliedstaaten tätig sind, findet gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs statt.
Art. 2 Definitionen
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten: (a) «Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs»: Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden, und zu deren Tätigkeiten das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene gehört; (b) «im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätige Vergabestellen»: Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten gehören: (i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder die Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme;
(ii) Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen110; (c) «private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen»: Vergabestellen, die nicht unter das GPA111 fallen, jedoch mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen für die Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates verliehen wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter den Ziffern i bis v genannten Tätigkeiten gehören: (i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; (ii) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom; (iii) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen; (iv) Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen; (v) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des städtischen Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel. (d) Dieser Anhang gilt für die Gesetze, Vorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit den Beschaffungen der in diesem Artikel definierten und in den Anlagen 1 bis 9 aufgeführten Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs der Mitgliedstaaten, der im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen sowie der privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen (nachfolgend «Vergabestellen» genannt) sowie für jede Vergabe von Aufträgen durch diese Vergabestellen.
Wettbewerb Dieser Anhang gilt nicht für Aufträge, die Anbieter im Bereich des Schienenverkehrs, im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung sowie 110 Infolge von Änderungen der nationalen Regeln für Beschaffungen durch private Vergabestellen in Norwegen und nach Festlegung alternativer Regeln, die sicherstellen, dass Beschaffungsstellen, die in der Nutzung von Erdöl oder Gas tätig sind, Beschaffungen auf nicht diskriminierende, transparente und wettbewerbsmässige Weise tätigen, wurde Norwegen von der Anwendung von allen verfahrensmässigen Regeln befreit (Ratsrichtlinie 93/38/EWG vom14. Juni 1993), sofern es sich um Beschaffungsstellen handelt, die geografisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl oder Gas nutzen. Die Ausnahme wurde auf Gesuch Norwegens erteilt, nachdem die EFTA-Überwachungsbehörde zum Schluss gekommen war, dass Norwegen die Ratsrichtlinie 94/22/EG korrekt umgesetzt hatte, was eine Voraussetzung für die Erteilung dieser Ausnahme ist.
private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, tätigen, sobald diese Sektoren für Aufträge liberalisiert sind, die diese Anbieter ausschliesslich in Verbindung mit einer oder mehreren Dienstleistungen vergeben, und andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Aufträge.
Art. 4 Dienstleistungen
In Bezug auf Dienstleistungen, einschliesslich Baudienstleistungen, gilt dieser Anhang für diejenigen Dienstleistungen, die in den Anlagen10 und 11 aufgeführt
Art. 5 Schwellenwerte
Dieser Anhang gilt für Aufträge oder Serienaufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer nicht weniger beträgt als: (a) im Falle der von Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs und den von im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen vergebenen Aufträge: (i) 400 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; (ii) 5 000 000 Euro bei Bauaufträgen; (b) im Falle der von privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, vergebenen Aufträge: (i) 400 000 SZR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; (ii) 5 000 000 SZR bei Bauaufträgen.
Art. 6 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten erteilen bezüglich aller Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen, die durch diesen Anhang abgedeckt sind, die Behandlung gemäss Artikel III des GPA.
Art. 7 Anwendungsbereich unterhalb der Schwellenwerte
Was die Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert unter den in Artikel 5 festgesetzten Schwellenwerten liegt, anbelangt, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 2 der Konvention zu behandeln. Dieser Grundsatz berührt nicht Massnahmen, die durch die Entwicklung des Binnenmarktes112 der Schweiz 112 Diese Ausnahme deckt nur Rechtsmittelverfahren ab, die durch das BG vom 6. Okt. 1995 über den Binnenmarkt (SR 943.02) für Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte eingeführt worden sind. Das Gesetz behandelt die Entwicklung des Binnenmarkts Schweiz, unter Berücksichtigung des bundesstaatlichen Aufbaus der Schweiz.
erforderlich werden oder andere Massnahmen, die durch Mitgliedstaaten notifiziert und in Anlage 12 aufgelistet sind.
Art. 8 Ausnahmen
Dieser Anhang ist nicht anwendbar auf Vergabestellen, wenn sie die Bedingungen in den Anlagen10 und 13 dieses Anhangs erfüllen.
Art. 9 Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren nicht diskriminierend und transparent sind. Für die in den Anwendungsbereich dieses Annex fallenden Stellen sind die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren des GPA nach Massgabe von Anlage14 anwendbar.
Art. 10 Informationsaustausch
Die Mitgliedstaaten teilen einander die Namen und Adressen der «Kontaktstellen» mit, die für die Information über die Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zuständig sind.
Art. 11 Komitee
1. Der Rat setzt ein Komitee über das öffentliche Beschaffungswesen ein (im Folgenden «Komitee»), das die zweckmässige Umsetzung und Verwaltung dieses Anhangs sicherstellen soll. 2. Das Komitee kann insbesondere dem Rat Änderungen dieses Anhangs sowie der Anlagen vorschlagen. 3. Der Rat kann Artikel 5 dieses Anhangs und die dazugehörigen Anlagen ändern.
Anhang R – Anlage 1 Produktion, Transport oder Verteilung von Trinkwasser Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemäss lög Nr. 81/1991, um vatnsveitur sveitarfélaga.
Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland. Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland.
Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemäss Forskrift om drikkevann og vannforsyning (FOR 1995-01-01 Nr 68).
Stellen, die Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder verteilen und nach kantonalem oder lokalem Recht oder auf Grund von Vereinbarungen, die in Übereinstimmung mit diesem Recht stehen, tätig sind. Beispiele: Wasserversorgung Zug AG, Wasserversorgung Düdingen.
Anhang R – Anlage 2 Produktion, Transport oder Verteilung von Elektrizität Landsvirkjun (the National Power Company), lög nr. 42/1983; Rafmagnsveitur ríkisins (the State Electric Power Works), orkulög nr. 58/1967; Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy), lög nr. 38/1940; Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating), lög nr. 100/1974; Orkubú Vestfjarða (Vestfjord Power Company), lög nr. 66/1976; Andere Stellen, die gemäss örkulög nr. 58/1967 elektrischen Strom produzieren, transportieren oder verteilen.
Liechtensteinische Kraftwerke Stellen, die Elektrizität produzieren, transportieren oder verteilen, gemäss Lov om erverv av vannfall, bergverk og annen fast eiendom m.v., kap. I, if. kap. V (LOV 1917-12-1416, kap. I), oder Vassdragsreguleringsloven (LOV 1917-12-14 17) oder Energiloven (LOV 1990-06-
50).
Stellen, die Elektrizität fortleiten und verteilen und denen gemäss Bundesgesetz vom 24. Juni 1902113 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen das Enteignungsrecht erteilt werden kann. Stellen, die Elektrizität erzeugen gemäss Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916114 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und Bundesgesetz vom 23. Dezember 1959115 über die friedliche Verwendung der Atomenergie. Beispiele: CKW, ATEL, EGL.
115 [AS 1979 816, 2001 283. AS 2004 4719 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1).
Anhang R – Anlage 3 Transport oder Verteilung von Gas oder Wärme Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy), lög nr. 38/1940; Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating), lög nr. 100/1974; Andere Stellen, die gemäss örkulög nr. 58/1967 Hitze transportieren oder verteilen.
Liechtensteinische Gasversorgung.
Stellen, die Wärme transportieren oder verteilen gemäss Lov om produksjon, omforming, overføring, omsetning og fordeling av energi m.m (LOV 1990-06-29 50) (Energiloven).
Stellen, die gestützt auf eine Konzession gemäss Artikel 2 des Rohrleitungsgesetzes vom4. Oktober 1963116 Gas befördern oder verteilen. Stellen, die gestützt auf eine kantonale Konzession Fernwärme befördern oder verteilen. Beispiele: SWISSGAS AG, Gaznat SA, Gasverbund Ostschweiz AG, REFUNA AG, Cadbar SA.
Anhang R – Anlage 4 Schürfen und Gewinnung von Öl und Gas – – Stellen gemäss Lov om petroleumsvirksomhet (LOV 1996-11-29 72) (Erdölgesetz) und Vorschriften gemäss dem Erdölgesetz oder Lov om undersøkelse etter og utvinning av petroleum i grunnen under norsk landområde (LOV 1973-05-04 21).
Stellen, die gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom 24. September 1955117 betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Aargau und Thurgau Öl und Gas gewinnen. Beispiel: Seag AG.
117 AS 1957 158 Anhang R – Anlage 5 Schürfen und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen – – – – Anhang R – Anlage 6 Auftraggeber im Bereich von Eisenbahnunternehmen – – Norges Statsbaner (NSB) und andere Stellen gemäss Lov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-11 100) (Jernbaneloven).
Schweizerische Bundesbahnen (SBB) Stellen im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 1957118 (EBG), soweit sie öffentliche Transportdienstleistungen auf normalspurigen Bahnen und Schmalspurbahnen anbieten.119 Beispiele: BLS, MthB, chemin de fer du Jura, RhB, FO, TPF.
119 Ausgenommen sind Finanzbeteiligungen und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig sind.
Anhang R – Anlage 7 Auftraggeber im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, Strassenbahn, Trolley oder Bus Strætisvagnar Reykjavíkur (the Reykjavík Municipal Bus Service). Almenningsvagnar bs. Andere Busdienstleistungen durch Gemeinden Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund von Article 3 von lög nr. 13/1999 skipulag á fólksflutningum með hópferðabifreiðum.
Liechtenstein Bus Anstalt.
NSB BA und Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund von Lov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-
100) (Jernbaneloven).
Stellen, die Strassenbahnen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Eisenbahngesetz vom20. Dezember 1957120 (EBG) betreiben. Stellen, die öffentliche Verkehrsleistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 1950121 über die Trolleybusunternehmungen bereitstellen. Stellen, die gewerbsmässig mit regelmässigen Fahrten nach Fahrplan Reisende befördern auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993122 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunterneh-mung, wenn für deren Linien eine Erschliessungsfunktion nach Artikel
Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995123 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz gegeben ist.
122 [AS 1993 3128, 1997 2452, 1998 2859, 2000 2877. AS 2009 5631 Art. 64]. Siehe heute: das BG vom20. März 2009 (SR 745.1). 123 [AS 1996 443 2747, 1999 1070. AS 2009 5981 Art. 26 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 4. Nov. 2009 über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (SR 742.120).
Anhang R – Anlage 8 Beschaffungsstellen im Bereich der Flughäfen Flugmálastjórn (Directorate of Civil Aviation).
– Flughäfen gemäss Luftfartsloven (LOV 1993-06-11 101).
Stellen, die auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948124 über die Luftfahrt Flughäfen betreiben. Beispiele: Bern-Belp, Birrfeld, Grenchen, Samedan.
Anhang R – Anlage 9 Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte Siglingastofnun, (Icelandic Maritime Administration). Andere Stellen gemäss Hafnalög nr. 23/1994.
– Norges Statsbaner (NSB) (Railway terminals). Stellen gemäss Havneloven (LOV 1984-06-08 51).
– Anhang R – Anlage 10 Dienstleistungen Dieses Abkommen umfasst die folgenden Dienstleistungen aus der Klassifikation der Dienstleistungssektoren gemäss WTO-Dokument MTN.GNS/W/120:
Bezeichnung Codes der CPC (Zentrale Gütersystematik) Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886 Landverkehr125 einschliesslich Geldtransport 712 (ohne 71235) 7512, und Kurierdienste, 87304 ohne Postverkehr Fracht- und Personenbeförderung 73 (ohne 7321) im Flugverkehr, ohne Postverkehr Postbeförderung im Landverkehr 71235, 7321 (ohne Eisenbahnverkehr) sowie Luftpostbeförderung Fernmeldewesen 752126 Finanzdienstleistungen: ex81
Versicherungsleistungen 812, 814
Bankleistungen und Wertpapiergeschäfte127 Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen 84 Buchführung und Buchprüfung 862 Markt- und Meinungsforschung 864 Unternehmensberatung und verbundene Dienstleistungen 865, 866128 Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros; 867 Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung;
technische Versuche und Analysen Werbung 871 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201-82206 Verlegen und Drucken gegen Entgelt oder auf anderer 88442 vertraglicher Grundlage Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie sonstige Ent- 94 sorgung 125 Ohne Eisenbahnverkehr. 126 Ohne Fernsprech-, Telex-, Sprechfunk-, Funkruf- und Satellitenkommunikationsdienste. 127 Ohne Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf und Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken. 128 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
Die im Rahmen dieses Anhangs von den Mitgliedstaaten im Dienstleistungsbereich eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)129 unterbreitet worden sind. Dieser Anhang gilt nicht für: 1. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an eine Stelle, die ihrerseits öffentlicher Auftraggeber im Sinne dieses Abkommens und der Anhänge 1, 2 oder 3 des GPA130 ist und diese Aufträge auf Grund eines ausschliesslichen Rechts erhält, das sie gemäss veröffentlichter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat; 2. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an verbundene Unternehmen oder die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum Zwecke der Ausführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 dieses Abkommens aus mehreren Vergabestellen gebildet wurde, an eine dieser Vergabestellen oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen, sofern mindestens 80% des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den letzten drei Jahren aus der Erbringung dieser Dienstleistungen an verbundene Unternehmen stammen. Falls die gleichen oder ähnliche Dienstleistungen von mehr als einem mit der Vergabestelle verbundenen Unternehmen erbracht werden, ist der aus der Erbringung von Dienstleistungen herrührende Gesamtumsatz dieser Unternehmen zu berücksichtigen; 3. die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderen unbeweglichen Sachen oder in Bezug auf diesbezügliche Rechte, ungeachtet der Finanzmodalitäten; 4. Arbeitsverträge; 5. Verträge über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmelementen durch Sendeanstalten sowie Verträge über Sendezeiten.
Anhang R – Anlage 11 Bauleistungen Spezifizierung der eingeschlossenen Bauleistungen: Definition Ein Vertrag über Bauleistungen hat jegliche Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne der Abteilung51 der Zentralen Gütersystematik (CPC) zum Gegenstand. Liste der relevanten Bauleistungen aus Abteilung51 der CPC Vorbereitende Baustellenarbeiten 511 Hochbauarbeiten 512 Tiefbauarbeiten 513 Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle 514 Spezialbauarbeiten 515 Bauinstallation 516 Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten 517 Sonstige Bauleistungen 518 Die im Rahmen dieses Anhangs von den Mitgliedstaaten in den Bauleistungen eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)131 unterbreitet worden sind.
Anhang R – Anlage 12 Von den Mitgliedstaaten notifizierte Massnahmen Von der Schweiz notifizierte Massnahmen: – Die Rechtsmittel gemäss Artikel 9 des Anhangs, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995132 in den Kantonen und Gemeinden für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte eingeführt wurden.
Anhang R – Anlage 13 Ausnahmen Transportdienstleistungen per Bus Die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die eine öffentliche Dienstleistung im Bereich des Busverkehrs erbringen, ist keine unter Artikel 2(c) des Anhangs fallende Tätigkeit, sofern andere Stellen diese Dienstleistung im Allgemeinen oder in einem bestimmten geografischen Gebiet unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber frei erbringen können.
Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze Die Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an öffentliche Versorgungsnetze durch eine Beschaffungsstelle, die keine staatliche Behörde ist, ist nicht eine unter Artikel 2 des Anhangs fallende Tätigkeit falls (a) im Fall von Trinkwasser oder Elektrizität: 1. die Trinkwasser- oder Stromerzeugung durch die betreffende Stelle deshalb erfolgt, weil der Verbrauch für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als die unter Artikel 2(c)(i) und (ii) des Anhangs ausgeführten notwendig ist, und 2. wenn die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch der Stelle abhängt, und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschliesslich des laufenden Jahres, 30 % der gesamten Trinkwasser- oder Stromerzeugung der betreffenden Stelle nicht überschnitten hat; (b) im Fall von Gas oder Wärme: 1. die Gas- oder Wärmeerzeugung durch die betreffende Stelle das unvermeidbare Ergebnis einer anderen als der unter Artikel 2(b)(i) des Anhangs gemachten Tätigkeit ist, und 2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur zum Ziel hat, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschliesslich des laufenden Jahres, höchstens 20 % des Umsatzes der betreffenden Stelle entspricht.
Tätigkeiten unter Bedingungen, die keine Benutzung eines Netzes oder eines geografischen Gebiets eines Mitgliedstaates beinhalten Die Bestimmungen des Anhangs finden keine Anwendung auf Verträge oder Wettbewerbe, welche die Beschaffungsstelle zu anderen Zwecken als zur Ausübung ihrer Tätigkeiten gemäss Artikel 2 des Anhangs oder zu deren Ausübung ausserhalb jedes Mitgliedstaates vergeben, falls kein Netz oder das geografische Gebiet des entsprechenden Mitgliedstaates nicht benützt wird.
Weiterverkauf oder Vermietung an Dritte Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Vergaben von Aufträgen zu Zwecken der Weiterveräusserung oder der Vermietung an Dritte, sofern der Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht für den Verkauf oder die Vermietung des Auftragsgegenstands besitzt und andere Stellen diesen Gegenstand unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber uneingeschränkt verkaufen oder vermieten können.
Lieferaufträge Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf: (a) Aufträge von Beschaffungsstellen zur Wasserbeschaffung; (b) Aufträge von Beschaffungsstellen zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen für die Energieerzeugung.
Nationale Sicherheit Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Aufträge, die von den Mitgliedstaaten für vertraulich erklärt werden oder deren Durchführung gemäss den geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des betreffenden Landes dies erforderlich macht.
Internationale Verpflichtungen Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf: (a) Aufträge, die im Rahmen eines internationalen Abkommens vergeben werden und sich auf die gemeinsame Errichtung oder Nutzung eines Werkes durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten beziehen; (b) Aufträge, die im Rahmen des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden; (c) Tätigkeiten in Norwegen, Island und Liechtenstein oder einem Drittland im Hinblick auf die Umsetzung von internationalen Verpflichtungen über die Stationierung von Truppen.
Besondere Bedeutung für Anbieter im Bereich des Schienenverkehrs Die Bestimmungen dieses Anhangs sind nicht anwendbar auf Verträge von Beschaffungsstellen, die eine Tätigkeit gemäss Artikel 2(a) des Anhangs ausüben, falls der Vertrag die Refinanzierung mittels «sale and lease back» eines gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens vergebenen Lieferauftrages zum Gegenstand hat.
Anhang R – Anlage 14 Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren Die folgenden Bestimmungen des GPA133 sind auf den Anhang anwendbar:
Art. II Auftragsbewertung
Art. III Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
Art. IV Ursprungsregeln
Art. VI Technische Spezifikationen
Art. VII Vergabeverfahren
Art. VIII Qualifikation der Anbieter
Art. IX Einladung zur Teilnahme an geplanten Beschaffungen
Art. X Auswahlverfahren
Art. XI Fristen für Angebote und Lieferungen
Art. XII Vergabeunterlagen
Art. XIII Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung
Art. XIV Verhandlungen
Art. XV Freihändige Vergabe
Art. XVII Transparenz
Art. XVIII Information und Prüfung bezüglich Verpflichtungen der Beschaffungsstellen
Art. XX Beschwerdeverfahren
Art. XXIII Ausnahmebestimmungen zum Übereinkommen
Art. XXIV (6)(a & b) Schlussbestimmungen (Berichtigungen oder Änderungen)
Anhang S Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen (Artikel 43 Absatz 3 des Übereinkommens) Ausschüsse 1. …134 2. Ausschuss für technische Handelshemmnisse135 3. Ausschuss für Ursprungsbezeichnung und Zollsachverständige136 4. …137 5. Ausschuss für Wirtschaftsfragen138 6. …139 7. Ausschuss für die Abgeordneten des Parlamentes140 8. Konsultativer Ausschuss141 9. Budgetausschuss142 10. Rechnungsprüfungsausschuss143 11. …144 12. Ausschuss für Drittlandbeziehungen145 13. Saatgutausschuss (Anhang E) 14. Ausschuss für ökologischer Landbau (Anhang F) 15. Unter Annex I geschaffener Ausschuss 16. Ausschuss für Personenverkehr (Anhang K) 17. Ausschuss für Landverkehr (Anhang P) 18. Ausschuss für Luftverkehr (Anhang Q) 134 Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom17. Mai 2010 (AS 2010 3531). 135 Ratsentscheid Nr. 10/84, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 8/88 und 4/94. 136 Ratsentscheid Nr. 8/74, ergänzt durch den Ratsentscheid Nr. 4/92. 137 Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom17. Mai 2010 (AS 2010 3531). 138 Ratsentscheid Nr. 16/64, ergänzt durch den Ratsentscheid Nr. 11/73 und ersetzt durch 139 Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom17. Mai 2010 (AS 2010 3531). 140 Ratsentscheid Nr. 11/77. 141 Ratsentscheid Nr. 5/61, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 10/68, 11/88, 1/94 und 2/94. 142 Ratsentscheid Nr. 10/60. 143 EFTA/C.SR 14/92 (EFTA/EEA 46/92 Abs. 14) und Ratsentscheid Nr. 6/98. 144 Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom17. Mai 2010 (AS 2010 3531). 145 Ratsentscheid Nr. 2/96.
19. Ausschuss für öffentliches Beschaffungswesen (Anhang R) 20. Ausschuss über Handelserleichterung146 Expertengruppen 1.–6. …147 146 Ratsentscheid Nr. 1/2010 vom17. Mai 2010 (AS 2010 3989). 147 Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom17. Mai 2010 (AS 2010 3531).
Anhang T Schiedsgerichtsbarkeit (Art.48 des Übereinkommens)
Art. 1 Einsetzung und Funktionsweise des Schiedsgerichts und die Umsetzung von Schiedssprüchen
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. 2. Mitgliedstaaten, welche einen Streitfall der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen, bezeichnen in ihrer schriftlichen Notifikation nach Artikel 48 dieses Übereinkommens ein Mitglied des Schiedsgerichts. 3. Mitgliedstaaten, welche Empfänger einer Notifikation nach Absatz 2 sind, bezeichnen ihrerseits innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser ein Mitglied. 4. Die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 auf ein drittes Mitglied. Dieses dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der Streitparteien noch dauernd auf dem Gebiet einer dieser Mitgliedstaaten wohnhaft sein. Das sodann berufene Mitglied präsidiert das Schiedsgericht. 5. Falls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 2 alle drei Mitglieder weder bezeichnet noch berufen sind, nimmt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs die nötigen Bezeichnungen in Anwendung der Artikel 3 und 4 und auf Antrag einer der Streitparteien vor. Ist der Präsident nicht in der Lage, unter diesem Artikel zu handeln, oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, werden die Bezeichnungen durch ein anderes hohes Mitglied des Gerichtshofes, welches in der Lage zu handeln und nicht Staatsangehöriger einer der Mitgliedstaaten ist, vorgenommen. 6. Vorbehaltlich anderer Abmachungen unter den Streitparteien und Artikel 48 des Abkommens und diesem Anhang sind die fakultativen Regeln für die Streitschlichtung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes (SSH), in Kraft getreten am 20. Oktober 1992, anwendbar. 7. Das Schiedsgericht fällt seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Minderheitspositionen werden nicht bekannt gegeben. 8. Nach Einreichung einer schriftlichen Meldung an die Streitparteien hat ein Mitgliedstaat, welcher nicht Streitpartei ist, das Recht, schriftliche Eingaben an das Schiedsgericht zu machen, schriftliche Eingaben von den Streitparteien zu erhalten, allen Anhörungen beizuwohnen und mündliche Eingaben vorzunehmen. 9. Sechs Monate nach Ernennung des Präsidenten des Schiedsgerichts muss der Schiedsspruch vorliegen. Mit Zustimmung der Streitparteien kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. 10. Die Ausgaben des Schiedsgerichts inklusive die Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
An die Mitglieder eines unter diesen Artikeln eingesetzten Schiedsgerichtes ausgerichtete Honorare und Spesen werden gemäss den im Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichtes massgebenden Tabellen des Rates geregelt.
Art. 2 Umsetzung des Schiedsspruchs
1. Bei Erhalt des Schiedsspruchs einigen sich die Streitparteien über dessen Umsetzung. Diese entspricht, falls nicht einvernehmlich anders vereinbart, den Erwägungen und Empfehlungen des Schiedsgerichts. Die Streitparteien unterrichten die anderen Mitgliedstaaten über jede Lösung der Streitsache. 2. Wenn immer möglich hat diese Lösung aus Nicht-Umsetzung oder Rückzug einer mit diesem Übereinkommen nicht vereinbaren Massnahme oder, falls undurchführbar, aus einer Entschädigung zu bestehen. 3. Differenzen betreffend Vorhandensein oder Vereinbarkeit einer Massnahme zur Umsetzung des Schiedsspruchs mit den Empfehlungen des Schiedsgerichts müssen vom selben Schiedsgericht beurteilt werden, bevor eine Entschädigung beantragt oder die Aussetzung von Leistungen gemäss unten stehendem Artikel 3 verfügt werden kann. 4. Vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs gemäss Artikel 48 Absatz 3 kann der klagende Mitgliedstaat kein Schiedsverfahren gemäss dem vorangehenden Absatz verlangen. Der Gerichtsspruch gemäss vorangehendem Absatz wird normalerweise innerhalb von 3 Monaten nach Ersuchen um ein Schiedsverfahren gefällt.
Art. 3 Nicht-Umsetzung – Aussetzung von Leistungen
1. Falls das Schiedsgericht, in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absatz 3, eine Unvereinbarkeit einer Massnahme mit den Verpflichtungen dieses Übereinkommens feststellt und der beklagte Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs keine einvernehmliche Lösung mit jedem klagenden Mitgliedstaat gefunden hat, oder falls keine Umsetzungsmassnahmen ergriffen wurden, kann jeder klagende Mitgliedstaat: (a) durch Vereinbarung mit dem beklagten Mitgliedstaat Entschädigung beantragen; oder (b) die Ausrichtung von Leistungen gleichen Umfangs zu Gunsten des beklagten Mitgliedstaats so lange aussetzen, bis die Streitparteien eine Vereinbarung über eine Lösung der Streitsache gefunden haben. 2. Auf schriftliches Verlangen jeder an der Streitsache beteiligten Partei und nach Verteilung an den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten wird dasselbe Schiedsgericht darüber befinden, ob die durch einen Mitgliedstaat ausgesetzten Leistungen gemäss Absatz 1 von gleichem Umfang sind. 3. Die Verfahren vor Schiedsgericht werden nach oben stehendem Artikel 1 Absatz
geführt. Das Schiedsgericht gibt seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Ersuchen um Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz 2 oder innerhalb einer von den Streitparteien vereinbarten Frist bekannt.
Anhang U Territoriale Anwendung (Art. 58 des Übereinkommens) Durch Unterzeichnung des Abkommens in Ergänzung zur Konvention zur Erschaffung der Europäischen Freihandels-Assoziation vom 21. Juni 2001 behält sich das Königreich Norwegen das Recht vor, das Territorium von Svalbard von der Umsetzung der Konvention auszunehmen mit Ausnahme des Warenverkehrs.
Schlussakte Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001 In Kraft getreten am 1. Juni 2002 Die Bevollmächtigten der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Folgenden die «EFTA-Staaten», am 21. Juni 2001 in Vaduz zur Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation versammelt, haben die folgenden Erlasse verabschiedet: 1. das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation; 2. die unten stehenden Erlasse, welche dem Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation angehängt werden. Anhang I Anhang Dbis des Übereinkommens – Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte Anhang II Anhang J des Übereinkommens – Saatgut Anhang III Anhang K des Übereinkommens – Ökologischer Landbau Anhang IV Anhang L des Übereinkommens – Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Anhang V Anhang H des Übereinkommens – Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Anhang M des Übereinkommens – Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Anlage 1 Produktbereiche Anlage 2 Allgemeine Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen Anhang N des Übereinkommens – Schutz des geistigen Eigentums Anhang O des Übereinkommens – Freizügigkeit Anlage 1 Freizügigkeit Anlage 2 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Protokoll 1 Protokoll 2 Protokoll 3 Anlage 3 Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen Anhang P des Übereinkommens – Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen Anhang Q des Übereinkommens – Vorbehalte von Liechtenstein Anhang R des Übereinkommens – Vorbehalte von Norwegen Anhang S des Übereinkommens – Vorbehalte der Schweiz Anhang T des Übereinkommens – Landverkehr Beilage 1 Anwendbare Bestimmungen Beilage 2 Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Art.
8 Beilage 3 Genehmigungsmodell Beilage 4 Liste der Beförderungen, die von allen die Genehmigung betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind Beilage 5 Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr Beilage 6 Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot Beilage 7 Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen Beilage 8 Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr Beilage 9 Verzeichnis der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die vollständig oder teilweise Aufgaben betreffen, die in den materiellen Geltungsbereich des Anhangs fallen Beilage 10 Schweizer Grenzgebiet Anhang XIV Anhang U des Übereinkommens – Luftverkehr Anlage Anhang XV Anlange V des Übereinkommens – Öffentliches Beschaffungswesen Anlage 1 Produktion, Transport oder Verteilung von Trinkwasser Anlage 2 Produktion, Transport oder Verteilung von Elektrizität Anlage 3 Transport oder Verteilung von Gas oder Wärme Anlage 4 Schürfen und Gewinnung von Öl und Gas Anlage 5 Schürfen und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen Anlage 6 Auftraggeber im Bereich von Eisenbahnunternehmen Anlage 7 Auftraggeber im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, Strassenbahn, Trolley oder Bus Anlage 8 Beschaffungsstellen im Bereich der Flughäfen Anlage 9 Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte Anlage 10 Dienstleistungen Anlage 11 Bauleistungen Anlage 12 Von den Mitgliedstaaten notifizierte Massnahmen Anlage 13 Ausnahmen Anlage 14 Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren Anhang XVI Anhang W des Übereinkommens – Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat
unterstützen Anhang XVII Anhang X des Übereinkommens – Schiedsgerichtsbarkeit Anhang XVIII Anhang F des Übereinkommens – Territoriale Anwendung Anhang XIX Konkordanztabelle Anhang XX Konsolidierte Fassung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kenntnis genommen, dass Liechtenstein und die Schweiz ein Protokoll bezüglich die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz abgeschlossen haben, welches als integrierender Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation dem Anhang VIII und dieser Schlussakte beigefügt ist. Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die unten stehenden, der Schlussakte beigefügten, gemeinsamen Erklärungen verabschiedet: 1. Entwicklung des Rechts; 2. Wettbewerb; 3. Gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen; 4. Gleichzeitige Anwendung des Anhangs I (konsolidierte Fassung) über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen und des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der EG;
5. Gegenseitige Anerkennung der guten klinischen Praxis und der entsprechenden Inspektionen; 6. Kontingente für den Schwerverkehr; 7. Schutz der Investitionen im Verkehr mit Drittstaaten. Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ebenfalls von der der Schlussakte beigefügten Erklärung von Norwegen und der Schweiz bezüglich des Protokolls 1 der Anlage 2 des Anhangs K (konsolidierte Fassung) über die Arbeitslosenentschädigung Kenntnis genommen. Schliesslich haben die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten vom Korrigendum, welches dieser Schlussakte beigefügt ist, Kenntnis genommen.
Geschehen zu Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich der Änderung am 1. Juni 2002 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Island 22. April 2002 1. Juni 2002 Liechtenstein 24 April 2002 1. Juni 2002 Norwegen 8. März 2002 1. Juni 2002 Schweiz 12. April 2002 1. Juni 2002 Weiterentwicklung des Rechts Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Konvention regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der sektoriellen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der einen Seite und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten auf der anderen Seite Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere innert drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ergänzung des EFTA-Übereinkommens das Übereinkommen mit den gemeinsamen Entwicklungen des EWR-Abkommens und der sektoriellen Abkommen Schweiz–EG in Übereinstimmung bringen.
Wettbewerb Die Mitgliedstaaten sind sich darin einig, dass aus den Bestimmungen des Artikels 18 (ex-Artikel 15) des Übereinkommens keine unmittelbaren Verpflichtungen für Unternehmen abgeleitet werden können. Ferner wird bestätigt, dass die Praktiken, auf welche in Artikel 18 (ex-Artikel 15) Bezug genommen wird, im Lichte der nationalen Wettbewerbsgesetzgebung der Mitgliedstaaten zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in Vollzugsfragen des Wettbewerbsrechts, etwa durch Notifikationen, Konsultationen und den Austausch von Informationen für die Erleichterung der wirksamen Umsetzung von
Artikel 18 (ex-Artikel 15) des Übereinkommens. Soweit wünschbar kommt es zum
Abschluss von Kooperationsabkommen.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Die Mitgliedstaaten beschliessen Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in das Übereinkommen aufzunehmen. Sie stimmen darin überein, dass die in Artikel 53 und 59 des Übereinkommens (konsolidierte Fassung) und Artikel 10 des Anhangs I getroffenen Lösungen das gute Funktionieren der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, einschliesslich derjenigen mit der Europäischen Gemeinschaft, nicht behindern wird. Bei Bedarf werden die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen überprüfen.
Parallele Anwendung des Anhangs I (konsolidierte Fassung) über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft Es besteht Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten, dass dieser Anhang parallel zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen148 angewendet wird. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Anlagen des Anhangs I (konsolidierte Fassung) spätestens einen Monat nach dessen Inkrafttreten zu aktualisieren. Um allfällige Zweifel zu vermeiden, bestätigen die Mitgliedstaaten, dass Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen von im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Stellen unter diesem Anhang anerkannt Gegenseitige Anerkennung der Guten Klinischen Praxis (GCP) und der GCP-Inspektionen Die Ergebnisse der im Gebiet der Mitgliedstaaten durchgeführten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln werden gegenwärtig für die Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens und auf Änderung oder Verlängerung dieser Genehmigungen anerkannt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich grundsätzlich, diese klinischen Prüfungen für die Zwecke der Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens weiterhin anzuerkennen. Sie vereinbaren, auf eine Angleichung der Guten Klinischen Praxis hinzuarbeiten, insbesondere durch die Umsetzung der gegenwärtigen Erklärungen von Helsinki und Tokio und aller im Rahmen der Internationalen Harmonisierungskonferenz angenommenen Leitlinien für klinische Prüfungen. Auf Grund der Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften für die Kontrolle und Genehmigung klinischer Prüfungen in der Europäischen Gemeinschaft müssen jedoch so bald als möglich detaillierte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Überwachung dieser Prüfungen erwogen und die praktischen Modalitäten in einem besonderen Kapitel festgelegt werden.
Kontingente für den Schwerverkehr In Bezug auf die Absätze 2 und 3 von Artikel 8 sowie Artikel 26 von Anhang P (konsolidierte Fassung) betreffend den Landverkehr erklären die Mitgliedstaaten, dass ihre Vereinbarungen im Lichte ihrer Erfahrungen und Bedürfnisse nochmals überdacht werden. Die Schweiz wird dem Rat regelmässig entsprechende Statistiken und Informationen über die tatsächliche Verwendung solcher Kontingente zukommen lassen.
Investitionsschutz in Beziehung zu Drittländern Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sich auf gemeinsame Leitlinien zu einigen, um die Kapitalanlagen ihrer jeweiligen Investoren in Drittstaaten zu schützen.
Erklärung Erklärung von Norwegen und der Schweiz zu Protokoll 1 zur Anlage 2 zum Anhang K über die Arbeitslosenentschädigung (konsolidierte Fassung) Die in den Ziffern 1.2 und 1.3 des Protokolls zur Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens beschriebenen Durchführungsregelungen über die Rückerstattung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sollen vor Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den Arbeitsmarktbehörden Norwegens und der Schweiz festgelegt werden.