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Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz

0.632.401.3 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Feb 1, 2016

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-632-401-3/de/beschluss-nr-2-2021-des-gemischten-ausschusses-eu-schweiz

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Sep 1, 2021.

Repealed by: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (AS 2021 727),

Enacted by: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (AS 2021 727),

0.632.401.3

Protokoll Nr. 3
des Abkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2015 vom
3. Dezember 2015 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz

Angenommen am 3. Dezember 2015

Präambel

Originaltext

Der Gemischte Ausschuss,

gestützt auf das am 22. Juli 19721 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf Artikel 11,

Footnotes

  1. [1] SR 0.632.401

gestützt auf Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden «Protokoll Nr. 3»),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 11 des Abkommens verweist auf Protokoll Nr. 3, das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der EU, der Schweiz (einschliesslich Liechtenstein), Island, Norwegen, der Türkei, den Färöer-Inseln und den Teilnehmern des Barcelona-Prozesses2vorsieht.

Footnotes

  1. [2] Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Westjordanland und Gazastreifen, Syrien und Tunesien.

(2) Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 29 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss beschliessen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

(3) Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln3(im Folgenden «Übereinkommen») sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

Footnotes

  1. [3] SR 0.946.31

(4) Die EU und die Schweiz haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet.

(5) Die EU und die Schweiz haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 28. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäss seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. Januar 2012 für die Schweiz in Kraft.

(6) Durch das Übereinkommen wurden die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie die Republik Moldau in die Ursprungskumulierungszone Pan-Europa-Mittelmeer einbezogen.

(7) Daher sollte Protokoll Nr. 3 des Abkommens dahingehend geändert werden, dass ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird,

hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1

Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Februar 2016.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2015

Für den Gemischten Ausschuss:

Der Vorsitzende, Luc Devigne

Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 1 Anwendbare Ursprungsregeln

Für die Zwecke dieses Abkommens4 sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln5(im Folgenden: «Übereinkommen») anwendbar.

Footnotes

  1. [4] SR 0.632.401
  2. [5] SR 0.946.31

Alle Bezugnahmen auf das «jeweilige Abkommen» in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Art. 2 Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Art. 3 Änderung des Protokolls

Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Art. 4 Rücktritt vom Übereinkommen

Sofern die EU oder die Schweiz dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäss dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und die Schweiz unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der EU und der Schweiz zulässig ist.

Art. 5 Übergangsbestimmungen – Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und die Republik Moldau beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.