0.632.401.31
Beschluss Nr. 3/2005 des Gemischten Ausschusses EG–Schweiz vom 15. Dezember 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2006/81/EG) Angenommen am 15. Dezember 2005
In Kraft getreten am 15. Dezember 2005 (Stand am 15. Dezember 2005)
Originaltext
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das am 22. Juli 19721 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden «das Abkommen» genannt), insbesondere auf Artikel 38 des Protokolls Nr. 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Protokoll Nr. 3 zum Abkommen ist eine Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz (mit Liechtenstein), Bulgarien, Island, Norwegen, Rumänien und der Türkei vorgesehen. (2) Eine Ausweitung des Systems der Ursprungskumulierung ist wünschenswert, um die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Bulgarien, Rumänien, Island, Norwegen, der Schweiz (mit Liechtenstein), den Färöer- Inseln, der Türkei und jedem anderen Land, das aufgrund der auf der Europa- Mittelmeer-Konferenz am 27. und 28. November 19953 verabschiedeten Erklärung von Barcelona an der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft teilnimmt, zu ermöglichen und auf diese Weise den Handel zu entwickeln und die regionale Integration zu fördern. (3) Damit das erweiterte System der Ursprungskumulierung nur zwischen den Ländern angewandt wird, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, und die Umgehung von Zöllen vermieden wird, ist es erforderlich, neue Bestimmungen über die Bescheinigung des Ursprungs einzuführen. (4) Für Durchgangs- und Lagerwaren sollten am Tag des Inkrafttretens der Entscheidung Übergangsbestimmungen gelten, wonach diesen Waren das erweiterte System zur Ursprungskumulierung zugute kommt.
AS 2013 2831 3 Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen.
der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Beschluss Nr. 3/2005
(5) Die Gründe für den Ausschluss landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei von dem System der diagonalen Ursprungskumulierung sind nicht mehr gültig. (6) Die Gemeinsame Erklärung über die Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln aufgrund der Änderungen des Harmonisierten Systems kann bis zum 31. Dezember 2004 angewendet werden und muss nach diesem Termin in dem Protokoll Nr. 3 nicht beibehalten werden. (7) Technische Änderungen sind erforderlich, um Fehler in und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Textes zu berichtigen. (8) Für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens und zur Erleichterung der Arbeit der Anwender und der Zollverwaltungen ist es daher zweckdienlich, alle fraglichen Bestimmungen in einen neuen Text des Protokolls Nr. 3 einzubeziehen – beschliesst:
Art. 1
Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen und die dazu abgegebenen Gemeinsamen Erklärungen werden durch den diesem Beschluss beigefügten Text ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag seiner Annahme folgt.
Geschehen zu Brüssel, am 15. Dezember 2005.
Im Namen des Gemischten Ausschusses: Der Präsident: Richard Wright Beilage Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen …4
Die Änderung kann unter AS 2013 2831 konsultiert werden.
der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Beschluss Nr. 3/2005