0.632.401.32
Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Angenommen am 17. März 2005
In Kraft getreten am 17. März 2005 (Stand am 29. November 2005)
Originaltext Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das am 22. Juli 19721 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Folgenden das «Abkommen» genannt, gestützt auf das Protokoll Nr. 3 hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen2, im Folgenden «Protokoll Nr. 3» genannt, insbesondere auf Artikel 38, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden «neue Mitgliedstaaten» genannt) traten der Europäischen Union am 1. Mai 2004 bei. (2) Vom Zeitpunkt des Beitritts an wird der Handel zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der schweizerischen Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» genannt, durch das Abkommen geregelt und die Anwendung der Handelsvereinbarungen zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten ausgesetzt. (3) Nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten müssen die im Rahmen des Abkommens in die Schweiz eingeführten Waren mit Ursprung in diesen Ländern wie Ursprungswaren der Gemeinschaft behandelt werden. (4) Der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten macht einige technische Änderungen des Protokolls Nr. 3 sowie einige Übergangsmassnahmen zur reibungslosen Abwicklung des Übergangsprozesses und Gewährleistung der Rechtssicherheit erforderlich. (5) In Anhang IV der Beitrittsakte von 2003 sind unter Punkt 5 ähnliche Übergangsmassnahmen und –verfahren vorgesehen, beschliesst:
Abschnitt I Technische Änderungen am Wortlaut des Protokolls
Art. 1 Ursprungsregeln
Das Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert:3 1. In Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf die neuen Mitgliedstaaten gestrichen. 2. Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung: ... 3. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ... 4. Anhang IV wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: ...
Art. 2 Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen
1. Ursprungsnachweise, die von der Schweiz oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäss ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern
der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmassnahmen in dem Abkommen führt;
der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;
der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.
Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der Schweiz oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die Schweiz und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.
Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Protokoll.
zur Änderung des Prot. Nr. 3 2. Die Schweiz und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern
auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und
die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.
Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt. 3. Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Schweiz und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
Art. 3 Transitwaren
1. Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus der Schweiz in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die Schweiz ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Transit oder in der Schweiz oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden. 2. Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem1. Mai 2004.
Geschehen in Brüssel, den 17. März 2005.
Für den Gemischten Ausschuss: Richard Wright