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Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht

0.672.934.91 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Aug 1, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-672-934-91/de/abkommen-zwischen-der-schweiz-und-frankreich-zur-vermeidung-der-doppelbesteuerung-auf-dem-gebiet-der-steuern-vom-einkommen-und-vom-vermogen-und-zur-vermeidung-von-steuerbetrug-und-steuerflucht

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Nov 4, 2010.

0.672.934.91

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 9. September 1966 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 19672 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am26. Juli 1967 In Kraft getreten am26. Juli 1967 (Stand am 2. August 2000)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Präsident der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden, haben die Vereinbarung eines Abkommens beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Art. 13 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).

Art. 1

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Art. 34 1. Im Sinne Art. 4 gilt folgendes:

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die An der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Das Abkommen gilt aber nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen. 3. Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören AS 1967 1079; BBl 1966 II 577

Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

AS 1967 1077 A.3 In Frankreich, die unter Absatz 2 aufgeführten Steuern, und insbesondere:

  1. die Einkommenssteuer;

  2. die Körperschaftssteuer;

  3. die Lohnsteuer, je nach dem Zusammenhang, gemäss den auf Unternehmensgewinne oder Einkünfte aus freien Berufen anwendbaren Abkommensbestimmungen;

  4. die Solidaritätssteuer auf dem Vermögen.

B. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern

  1. vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und

  2. vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. bedeuten die Ausdrücke ‹Vertragsstaat› und ‹anderer Vertragsstaat›, je nach dem Zusammenhang, Frankreich oder die Schweiz;

  2. bedeutet der Ausdruck ‹Frankreich› die europäischen und überseeischen Departemente der Französischen Republik, einschliesslich der Hoheitsgewässer und darüber hinaus der Gebiete, in denen die Französische Republik, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von Rohstoffen des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer ausüben darf;

  3. bedeutet der Ausdruck ‹Schweiz› die Schweizerische Eidgenossenschaft;

  4. bedeutet der Ausdruck ‹politische Unterabteilungen› die politischen Unterabteilungen der Schweiz;

  5. umfasst der Ausdruck ‹Person› natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenverbindungen;

  6. bedeutet der Ausdruck ‹Gesellschaft› juristische Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  7. bedeuten die Ausdrücke ‹Unternehmen eines Vertragsstaats› und ‹Unternehmen des anderen Vertragsstaats›, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  8. bedeutet der Ausdruck ‹internationaler Verkehr› jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  9. bedeutet der Ausdruck ‹zuständige Behörde›:

  10. in Frankreich den Minister für das Budget oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. Die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht hat den Vorrang vor einer Bedeutung, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

  1. Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt, wobei dieser Ausdruck den Mittelpunkt der Lebensinteressen, d. h. den Ort bezeichnet, zu dem die engsten persönlichen Beziehungen bestehen.

  2. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  3. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

  4. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten, oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten oder organisierten Personengesellschaften. 4. Bei natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz endgültig von einem in den anderen Vertragsstaat verlegt haben, endigt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft im erstgenannten Staat mit dem Ablauf des Tages, an dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist. Im anderen Staat beginnt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, vom gleichen Zeitpunkt an. 5. 5 Der Ausdruck ‹eine in einem Vertragsstaat ansässige Person› umfasst ebenfalls diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Gebietskörperschaften wie auch ihre juristischen Personen öffentlichen Rechts. 6. 6 Nicht als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig gilt:

  1. eine Person, auf die zwar die in den Absätzen 1, 2, 3 und 57 enthaltene Umschreibung zutrifft, die aber nur der scheinbare Empfänger der Einkünfte ist, während diese Einkünfte in Wirklichkeit – unmittelbar oder mittelbar über andere natürliche oder juristische Personen – einer Person zugute kommen, die selbst nicht als im Sinne dieses Artikels in diesem Staat ansässig gilt;

  2. eine natürliche Person, die in diesem Staat nur auf einer pauschalen Grundlage besteuert wird, die nach dem Mietwert der Wohnstätte oder der Wohnstätten bemessen wird, über die sie in diesem Staat verfügt.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR

Art. 58

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

  1. einen Ort der Leitung,

  2. eine Zweigniederlassung,

  3. eine Geschäftsstelle,

  4. eine Fabrikationsstätte,

  5. eine Werkstätte,

  6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

Ursprünglich Ziff. 5

Worte gemäss Art. 3 des Zusatzabk. vom22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR

Siehe jedoch Art. 7 des Abk. vom27. Sept. 1984 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Autobahnzusammenschluss zwischen Bardonnex (Genf) und Saint-Julien-en-Genevois (Hochsavoyen) (SR 0.725.141).

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. 3. Als Betriebsstätten gelten nicht:

  1. Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. 5. Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates wird behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, sobald es durch Vermittlung eines Vertreters daselbst Prämien einzieht oder auf dem Gebiet dieses letzteren Staates liegende Risiken versichert. 6. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen. 8. Wird eine Baustelle in einem Vertragsstaat nicht unmittelbar von einem Unternehmer des anderen Vertragsstaates eröffnet, sondern durch eine einfache Gesellschaft des schweizerischen Rechts (bei Baustellen in der Schweiz) oder eine «société de fait» oder «association en participation» des französischen Rechts (bei Baustellen in Frankreich), an der der genannte Unternehmer beteiligt ist, so gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 8 und des Artikels 24 Absatz 4 nur, wenn die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe g dieses Artikels erfüllt sind.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Art. 11 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).
  2. [27] Fassung gemäss Art. 14 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).

Art. 6

1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)9 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Rechtsvorschriften über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, mit Ausnahme der grundpfändlich gesicherten Forderungen jeder Art, sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. Wenn das Eigentum oder Nutzniessungsrecht an Aktien, Anteilen oder an anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen Einrichtung dem Eigentümer oder Nutzniesser das ausschliessliche Nutzungsrecht an dem in einem Vertragsstaat gelegenen und einer Gesellschaft, Treuhandschaft oder einer ähnlichen Einrichtung gehörenden unbeweglichen Vermögen einräumt oder wenn diese Aktien, Anteile oder anderen Rechte nach der innerstaatlichen Gesetzgebung dieses Vertragsstaates steuerlich wie unbewegliches Vermögen behandelt werden, können Einkünfte, die der Eigentümer oder Nutzniesser aus dem unmittelbaren Gebrauch, der Vermietung oder jeder anderen sich aus seinem Nutzniessungsrecht ergebenden Verwendung bezieht, ungeachtet der Artikel 7 und 16, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.10 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, mit Ausnahme der Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Ausübung von Weidrechten auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaats bezieht. 4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Art. 4 Ziff. 2 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).

Art. 711

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

Worte eingefügt durch Art. 4 Ziff. 1 des Zusatzabk. vom22. Juli 1997, in Kraft seit

Siehe Note zu Art. 5.

2. Übt ein Unternehmen unter Vorbehalt von Absatz 3,12 eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. 5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. 6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebssätze zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. 7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. 8. Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait)oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Einkünfte aus Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten.

Diese Bestimmung steht, soweit es sich um Beteiligungen in Form von Kommanditeinlagen in Kommanditgesellschaften handelt, der Anwendung ...13 des Artikels 11 des Abkommens nicht entgegen.

Art. 8

1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Worte eingefügt durch Art. 5 Ziff. 1 des Zusatzabk. vom22. Juli 1997, in Kraft seit

Worte gestrichen durch Art. 5 Ziff. 2 des Zusatzabk. vom22. Juli 1997 (SR 2. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist. 4. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft. 5.14 Ungeachtet des Artikels 2:

  1. wird ein Unternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in der Schweiz befindet und das Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, von Amtes wegen von der auf Grund dieses Betriebs in Frankreich geschuldeten Gewerbesteuer (‹taxe professionnelle›) befreit;

  2. wird ein Unternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Frankreich befindet und das Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, von jeder aufgrund dieses Betriebs in der Schweiz analog zur französischen Gewerbesteuer (‹taxe professionnelle›) geschuldeten Steuer befreit.

Art. 9

Wenn

  1. ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder

  2. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Art. 1015

Footnotes

  1. [15] Aufgehoben durch Art. 7 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997 (SR 0.672.934.911).

Art. 1116 2. a) 3. a)

1. Dividenden, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Die unter Absatz 1 fallenden Dividenden können auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist,15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

b) i) Die unter Absatz 1 fallenden Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die die Nutzungsberechtigte der Dividenden ist und die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der ersten Gesellschaft verfügt, können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden. ii) Die Bestimmungen von (i) sind nicht anwendbar, wenn die Nutzungsberechtigte eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, an der eine oder mehrere nicht in diesem Staat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind und wenn weder die Aktien der die Dividenden zahlenden Gesellschaft noch diejenigen der sie beziehenden Gesellschaft an der Börse kotiert sind oder ausserbörslich gehandelt werden.

c) Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden bezahlt werden. Eine in der Schweiz ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden bezieht, deren Nutzungsberechtigter sie ist und die zu einer Steuergutschrift (‹avoir fiscal›) berechtigten, falls sie von einer in Frankreich ansässigen Person bezogen würden, hat, vorbehältlich des Steuerabzugs gemäss Absatz 2 a), Anspruch auf eine Vergütung von der französischen Staatskasse in Höhe der Steuergutschrift (‹avoir fiscal›).

  1. Absatz 3 a) ist nur auf eine in der Schweiz ansässige Person anzuwenden, die:

  2. eine natürliche Person, oder ii) eine Gesellschaft ist, die nicht unmittelbar oder mittelbar über mindestens10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.

  1. Absatz 3 a) ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden:

  2. für diese und die Vergütung von der französischen Staatskasse in der Schweiz zum normalen Satz steuerpflichtig ist; und ii) auf Verlangen darlegt, dass er der Eigentümer der Aktien oder Anteile ist, für welche die Dividenden bezahlt werden, und dass der Besitz dieser Aktien oder Anteile nicht vorrangig dem Zweck oder als eine seiner vorrangigen Zielsetzungen dazu dient, einer anderen Person, ohne Rücksicht darauf, ob diese in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, die Vorteile von Absatz 3 a) zu verschaffen.

  3. Der Bruttobetrag der Vergütung der französischen Staatskasse gemäss Absatz 3 a) wird bei der Anwendung des Abkommens wie eine Dividende behandelt.

4. Hat eine in der Schweiz ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden bezieht, keinen Anspruch auf eine Vergütung von der französischen Staatskasse gemäss Absatz 3 a), kann sie die Rückerstattung der auf diese Dividenden entfallenden Vorauszahlung (‹précompte›), die gegebenenfalls von der Gesellschaft erhoben worden ist, erhalten. Der Bruttobetrag der zurückerstatteten Vorauszahlung (‹précompte›) wird bei der Anwendung des Abkommens wie eine Dividende behandelt. Absatz 2 ist anzuwenden. 5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ‹Dividenden› bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung sowie diejenigen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, der Ausschüttungsregelung unterworfen sind. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck ‹Dividenden› die Einkünfte gemäss Artikel 18 nicht umfasst. 6. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden. 7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Art. 8 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR

Art. 1217

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ‹Zinsen› bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Einkommenselemente, die gemäss Artikel 11 als Dividenden zu behandeln sind, werden vom Ausdruck ‹Zinsen› nicht erfasst. 3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden. 4. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt. 5. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.

In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Art. 9 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).

Art. 13

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren ...18 oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 4.19 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden. 5.20 Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt. 6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Art. 3 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).

Art. 14

1. Eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person, an der nicht in diesem Staat ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind, kann die in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgesehenen Entlastungen von den Steuern, die auf den aus dem anderen Staat stammenden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhoben werden, nur beanspruchen, wenn

a) die auf nicht im ersten Staat ansässige Personen lautenden verzinslichen Schuldkonten nicht mehr als das Sechsfache des Grund- oder Stammkapitals und der offenen Reserven ausmachen;

Worte gestrichen durch Art. 10 des Zusatzabk. vom22. Juli 1997 (SR 0.672.934.911).

  1. die gegenüber den gleichen Personen eingegangenen Schulden nicht zu einem den normalen Satz übersteigenden Zinssatz verzinst werden; als normaler Satz gilt:

  2. für Frankreich: der um zwei punkte erhöhte Satz für Vorschüsse der Bank von Frankreich; ii) für die Schweiz: der um zwei Punkte erhöhte Satz der durchschnittlichen Rendite der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegebenen Obligationen;

  3. höchstens 50 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte zur Erfüllung von Ansprüchen (Schuldzinsen, Lizenzgebühren, Entwicklungs-, Werbe-, Einführungs- und Reisespesen, Abschreibungen auf Vermögenswerten jeder Art, einschliesslich immaterieller Güterrechte, Verfahren usw.) von nicht im ersten Staat ansässigen Personen verwendet werden;

  4. Aufwendungen, die mit den in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünften zusammenhängen, ausschliesslich aus diesen Einkünften gedeckt werden;

  5. die Gesellschaft mindestens25 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte ausschüttet.

Weitergehende Massnahmen, die ein Vertragsstaat zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Entlastungen von den im anderen Vertragsstaat an der Quelle erhobenen Steuern ergriffen hat oder noch ergreifen wird, bleiben vorbehalten. 2. Eine in der Schweiz ansässige juristische Person, an der nicht in der Schweiz ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind, kann, selbst wenn sie die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, die Entlastung von den Steuern, die Frankreich auf den aus Frankreich stammenden und ihr gezahlten Zinsen oder Lizenzgebühren erhebt, nur beanspruchen, wenn diese Zinsen oder Lizenzgebühren in dem Kanton, in dem diese juristische Person ihren Sitz hat, der kantonalen Steuer vom Einkommen unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen unterliegen, wie sie in den Vorschriften über die eidgenössische Wehrsteuer vorgesehen sind. Eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung kann die Entlastung von den Steuern, die Frankreich auf den aus Frankreich stammenden und der Stiftung gezahlten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhebt, nicht beanspruchen, wenn der Stifter oder die Mehrheit der Begünstigten nicht in der Schweiz ansässige Personen sind und mehr als ein Drittel der in Rede stehenden Einkünfte nicht in der Schweiz ansässigen Personen zugute kommen oder kommen sollen. 2. Die Überwachung, die Untersuchungen und die Bestätigungen, die die Anwendung der Absätze 1 und 2 notwendig macht, sind ausschliesslich Sache der zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Empfänger der in Rede stehenden Einkünfte ansässig ist. Haben die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, aus dem die Einkünfte stammen, Anhaltspunkte, die stichhaltig scheinen, um die Erklärungen, die er Empfänger dieser Einkünfte in seinem Entlastungsbegehren abgegeben hat und die von den zuständigen Behörden des ersten Staates bestätigt worden sind, in Zweifel zu ziehen, so unterbreiten sie diese Anhaltspunkte den zuständigen Behörden des ersten Staates; diese stellen neue Untersuchungen an und unterrichten die zuständigen Behörden des anderen Staates von deren Ergebnis. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten findet Artikel 27 Anwendung. Die Entlastung wird bis zur Erzielung einer Einigung ausgestellt.

Footnotes

  1. [25] BBl 1983 II 535; die Vereinb. ist am 18. Dez. 1986 in Kraft getreten.

Art. 15

1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels

Absatz 2 Unterabsatz 1 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. ...21 2.22 Gewinne aus der Veräusserung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, deren Aktiven oder Besitz in einem Vertragsstaat liegen und sich hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 oder aus Rechten über solche Vermögenswerte zusammensetzen, können in diesem Staat besteuert werden. Unbewegliches Vermögen, das von dieser Gesellschaft für den eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder für die Ausübung eines freien Berufes oder anderer selbständiger Arbeiten gleicher Art verwendet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. 3. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in

Artikel 24 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann. 4. Die für die Heranziehung zur Steuer vom Kapitalgewinn massgebenden Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l, 2 und 3 genannten Vermögens werden in der gleichen Weise ermittelt, ohne Rücksicht darauf, ob der Empfänger in einem oder in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist. Unterliegen diese Gewinne in einem Vertragsstaat einer die Einkommens- oder Gesellschaftssteuer ersetzenden Abgabe, so wird diese Abgabe in der gleichen Weise ermittelt, ohne Rücksicht darauf, ob der Empfänger in einem oder in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist. 5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

Satz aufgehoben durch Art. 11 des Zusatzabk. vom22. Juli 1997 (SR 0.672.934.911).

Art. 16

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Art. 1723

1. Vorbehältlich der Artikel 18 bis 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

  1. der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,

  2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

  3. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4.24 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels, aber unter Vorbehalt der Artikel 18, 19 und 21, bleiben die integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen der Vereinbarung betreffend die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 198325 anwendbar.

Siehe Note zu Art. 5.

Art. 18

1. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden. 2. Dasselbe gilt für Vergütungen, die gezahlt werden an mehrheitlich beteiligte Geschäftsführer (gérants majoritaires) von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche sich nicht der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstellt haben, an Geschäftsführer von Kommandit-Aktiengesellschaften und an Teilhaber von Personengesellschaften oder «associations en participation», welche sich der für Kapitalgesellschaften geltenden Steuerordnung unterstellt haben.

Art. 1926

1. Ungeachtet der Artikel 16 und 17 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7,

und 17 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 3. Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler oder Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, wenn diese Tätigkeit im anderen Vertragsstaat in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates, seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder ihrer juristischen Personen öffentlichen Rechts finanziert wird. 4. Absatz 2 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, Künstler oder Sportler, in dieser Eigenschaft persönlich im anderen Vertragsstaat ausübt, wenn diese Einkünfte nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufliessen und diese andere Person in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln dieses Staates, seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder ihrer juristischen Personen öffentlichen Rechts finanziert wird.

Art. 20

Vorbehältlich des Artikels 21 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 21

Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen.

Art. 22

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.

Art. 2327

1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden.

Art. 24

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. ...28 Das Vermögen, das sich aus Aktien, Anteilen oder anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, deren Aktiven oder Besitz in einem Vertragsstaat liegen und sich hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 oder aus Rechten über solche Vermögenswerte zusammensetzt, kann in diesem Staat besteuert werden. Unbewegliches Vermögen, das von dieser Gesellschaft für den eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder für die Ausübung eines freien Berufes oder anderer selbständiger Arbeiten gleicher

Satz aufgehoben durch Art. 15 des Zusatzabk. vom22. Juli 1997 (SR 0.672.934.911).

Art verwendet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorstehenden Satzes.29 2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet. 3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. 5. Der Hausrat kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Wohnung befindet, deren Ausstattung der Hausrat dient. 6. Bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, kann nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzniesser ansässig ist. 7. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Footnotes

  1. [29] Eingefügt durch Art. 15 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).

Art. 25

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Doppelbesteuerung auf folgende Weise beseitigt wird: A.30 In Frankreich: 1. Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens können Einkünfte, die nach Massgabe dieses Abkommens in der Schweiz oder nur in der Schweiz besteuert werden können und die steuerbare Einkünfte einer in Frankreich ansässigen Person bilden, bei der Festsetzung der französischen Steuer berücksichtigt werden, wenn sie nicht in Anwendung des internen französischen Rechts von der Körperschaftssteuer befreit sind. In diesem Fall kann die schweizerische Steuer auf diesen Einkünften nicht abgezogen werden; die in Frankreich ansässige Person hat aber, unter Vorbehalt der unter a) und b) vorgesehenen Bedingungen und Begrenzungen, Anspruch auf deren Anrechnung an die französische Steuer. Die Anrechnung entspricht:

  1. für Einkünfte, die unter Absatz 1 b) nicht erwähnt werden, dem Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen französischen Steuer, sofern die in Frankreich ansässige Person für diese Einkünfte der schweizerischen Steuer unterliegt;

  2. für die im zweiten Absatz von Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Einkünfte, für die in Artikel 7 erwähnten, der französischen Körperschaftssteuer unterliegenden Einkünfte und für die in den Artikeln 11 und 13, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 und Artikel 19 Absätze 1 und 2 erwähnten Einkünfte, dem Betrag der nach Massgabe dieser Artikel in der Schweiz gezahlten Steuer; sie ist aber auf den Betrag der französischen Steuer beschränkt, der auf diese Einkünfte entfällt.

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Art. 16 Ziff. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).

2. Eine in Frankreich ansässige Person, die in der Schweiz nach Massgabe von

Artikel 24 Absätze 1, 2, 4 oder 5 steuerbares Vermögen hat, unterliegt für B. In der

dieses Vermögen auch der Besteuerung in Frankreich. Der auf die französische Steuer anzurechnende Betrag entspricht der auf diesem Vermögen in der Schweiz gezahlten Steuer. Die Anrechnung ist aber auf den Betrag der auf dieses Vermögen entfallenden französischen Steuer beschränkt. Schweiz: 1. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Die Befreiung der in Artikel 6 Absatz 2 zweiter Absatz, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz 1 zweiter Satz erwähnten Einkünfte, Kapitalgewinne oder Vermögensteile wird nur nach Nachweis der Besteuerung dieser Einkünfte, Kapitalgewinne oder Vermögensteile in Frankreich gewährt.31 2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 11 bis 13 in Frankreich besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht

a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 11 bis 13 in Frankreich erhobenen Steuer auf die von den in Rede stehenden Einkünften dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die in Rede stehenden Einkünfte, die in Frankreich besteuert werden, entfällt, oder

Satz eingefügt durch Art. 16 Ziff. 2 des Zusatzabk. vom22. Juli 1997, in Kraft seit

  1. in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder

  2. in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Frankreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Frankreich bezogenen Einkünfte. Die Entlastung besteht jedoch im Abzug der in Frankreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der in Rede stehenden aus Frankreich bezogenen Einkünfte, wenn der in der Schweiz ansässige Empfänger gemäss Artikel 14 die in den Artikeln 11 bis 13 vorgesehene Begrenzung der französischen Steuer von den Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nicht beanspruchen kann. Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

Art. 26

1. Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Insbesondere geniessen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die in dem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind, die gleichen Befreiungen, Abzüge, Steuerfreibeträge und -ermässigungen auf Grund der Familienlasten, wie sie den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates unter gleichen Verhältnissen gewährt werden. 2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet für jeden Vertragsstaat:

  1. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen;

  2. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht errichtet worden sind.

3. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein, als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt. ...32 4.33 Sofern nicht Artikel 9, Artikel 12 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 5.34 Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6.35 Ungeachtet des Artikels 236 bedeutet in diesem Artikel der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Footnotes

  1. [32] Abs. aufgehoben durch Art. 17 Ziff. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997 (SR 0.672.934.911).
  2. [4] Fassung gemäss Art. 2 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR

Art. 27

1.37 Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von

Artikel 26 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren

nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. In der Regel soll der Fall innert Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres unterbreitet werden, in dem die in Rede stehende Person, durch Zustellung von Steuerrechnungen oder durch Eröffnung anderer amtlicher Verfügungen, Kenntnis von einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung erhalten hat. 2. Halten diese zuständigen Behörden die Einwendung für begründet und sind sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so werden sie

Worte eingefügt durch Art. 17 Ziff. 4 des Zusatzabk. vom22. Juli 1997, in Kraft seit sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten, die bei der Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Art. 28

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können auf Verlangen diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Art. 29

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. 3. Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden. 4. Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.

Art. 30

1. Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf die überseeischen Territorien der Französischen Republik ausgedehnt werden, in denen Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschliesslich der Bedingungen für das Ausserkrafttreten, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden. 2. Haben die beiden Staaten nichts anderes vereinbart, so tritt mit der Kündigung durch einen Staat nach Artikel 33 das Abkommen in der in dem genannten Artikel vorgesehenen Weise auch für Territorien ausser Kraft, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Art. 31

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieses Abkommens. Sie werden sich namentlich über das in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehene Entlastungsverfahren einigen. 2.38 Um in einem Vertragsstaat die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile zu erlangen, haben die im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, eine Wohnsitzbescheinigung vorzuweisen, die insbesondere Aufschluss über die Art wie auch den Betrag oder den Wert der Einkünfte oder des Vermögens gibt und eine Bestätigung der Steuerbehörden des anderen Staates aufweist.

Art. 32

1. Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. 2. Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung:

  1. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 1966 zahlbar werden;

  2. auf die anderen französischen Steuern, die für das Jahr 1967 veranlagt werden;

  3. auf die anderen schweizerischen Steuern, die für das Jahr 1967 erhoben werden.

3. Das am 31. Dezember 195339 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird aufgehoben und tritt für die Steuern ausser Kraft, auf die dieses Abkommen gemäss Absatz 2 Anwendung findet. Die Bestimmungen des erwähnten Abkommens bleiben jedoch in Kraft für die Anwendung des am 31. Dezember 195340 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern, soweit darin auf diese Bestimmungen verwiesen wird.

Footnotes

  1. [40] SR 0.672.934.92

Art. 33

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung:

  1. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die vor Ablauf des Jahres, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist, zahlbar werden;

  2. auf die anderen französischen Steuern, die für das Jahr veranlagt werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist;

  3. auf die anderen schweizerischen Steuern, die für das Jahr erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 9. September tausendneunhundertsechsundsechzig. Für den Für den Präsidenten Schweizerischen Bundesrat: der Französischen Republik: Claude Caillat Gilbert de Chambrun

AS 1955 111. Für die noch anwendbaren Bestimmungen siehe SR 0.672.934.92 am Ende.

Zusatzprotokoll41 Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden ergänzenden Bestimmungen geeinigt: I. In Bezug auf Artikel 4 des Abkommens, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, umfasst der Ausdruck ‹eine in einem Vertragsstaat ansässige Person› auch nach dem Recht dieses Staates konstituierte gemeinnützige Organisationen, die ihre Tätigkeit im wissenschaftlichen, sportlichen, künstlerischen, kulturellen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich ausüben, selbst wenn sie von der Steuerpflicht befreit sind, sofern die Gesetzgebung dieses Staates die Nutzung und die Veräusserung der Vermögenswerte dieser Organisationen sowohl während ihres Bestehens als auch bei ihrer Auflösung oder Liquidation auf die Erreichung des Zweckes, der die Befreiung von der Steuerpflicht begründet, beschränkt. II. a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens definierte Ausdruck ‹unbewegliches Vermögen› Vorkaufsrechte, Kaufversprechen und andere gleiche Rechte bezüglich dieser Vermögenswerte umfasst.

b) In Bezug auf den zweiten Absatz von Artikel 6 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck ‹ausschliessliche Nutzniessung› die Nutzniessung an unbeweglichem Vermögen während einer oder mehreren Perioden zeitlich begrenzter Dauer des betreffenden Steuerjahres und die Nutzniessung an unbeweglichem Vermögen im Rahmen eines Gesamthand- oder Miteigentumsverhältnisses einschliesst. III. Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens sind auch auf andere Gesellschaften oder Vereinigungen anzuwenden, die gemäss der internen französischen Gesetzgebung dem gleichen Steuersystem wie Personengesellschaften unterliegen. IV. In Bezug auf Artikel 11 des Abkommens können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Rahmen einer die Bedingungen und Begrenzungen festlegenden gemeinsamen Regelung darüber einigen, Absatz 3 a) auf Nutzungsberechtigte anzuwenden, die die in Absatz 3 c) (i) festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. V. a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A des Abkommens verwendete Ausdruck ‹Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen französischen Steuer› bedeutet:

i) wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines Proportionalsatzes, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des auf diese tatsächlich anzuwendenden Satzes, berechnet wird;

Bereinigt gemäss Art. 20 des Zusatzabk. vom22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).

ii) wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines progressiven Tarifs, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des Satzes, der sich aus dem Verhältnis zwischen der auf den weltweiten, nach französischem Recht steuerbaren Nettoeinkünften tatsächlich geschuldeten Steuer und dem Betrag dieser weltweiten Nettoeinkünfte ergibt, berechnet wird. Diese Auslegung ist analog auf den in Absatz 2 verwendeten Ausdruck ‹Betrag der auf diesem Vermögen erhobenen französischen Steuer› anzuwenden.

b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A Absätze 1 und 2 des Abkommens verwendete Ausdruck ‹Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer› den Betrag der auf diesen Einkünften oder Vermögensteilen nach Massgabe des Abkommens von der in Frankreich ansässigen Person, der diese Einkünfte zukommen oder die diese Vermögensteile besitzt, in der Schweiz tatsächlich und endgültig erhobenen Steuer bedeutet. VI. Bei der Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass sich eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung nicht in der gleichen Situation befindet wie eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung, die keine in diesem Staat ansässige Person ist, selbst wenn, soweit juristische Personen, Personengesellschaften oder Vereinigungen betreffend, diese Körperschaften in Anwendung von Absatz 2 des gleichen Artikels wie Staatsangehörige des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, behandelt werden. VII. Artikel 26 des Abkommens beschränkt in nichts das Recht juristischer Personen, die Staatsangehörige und in der Schweiz ansässige Personen sind, Artikel 990 E Absatz 3 des Allgemeinen französischen Steuergesetzes zu nutzen, der es diesen Personen unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, sich von der Steuer auf dem Verkaufswert von Liegenschaften, die sie in Frankreich besitzen, befreien zu lassen. Wenn solche Personen den Vorteil dieses Artikels zu beanspruchen wünschen, können die zuständigen Behörden für die Anwendung dieser Steuer im Zweifelsfall einen Informationsaustausch nach Massgabe von Artikel 28 Absatz 1 zweiter und dritter Satz des Abkommens und Absatz 2 des gleichen Artikels durchführen. VIII. Das Abkommen hindert Frankreich in keiner Weise an der Anwendung von

Artikel 212 seines Allgemeinen Steuergesetzes, sofern dessen Anwendung im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 9 des Abkommens steht.

IX. Es besteht Einvemehmen darüber, dass die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen, die auf dem Gebiet des anderen Staates über eine oder mehrere Wohnstätten verfügen, in diesem anderen Staat keiner nach dem Mietwert dieser Wohnstätte oder Wohnstätten bemessenen Pauschalsteuer vom Einkommen unterworfen werden können.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 9. September tausendneunhundertsechsundsechzig.

Für den Für den Präsidenten Schweizerischen Bundesrat: der Französischen Republik: Claude Caillat Gilbert de Chambrun

Footnotes

  1. [14] Eingefügt durch Art. 6 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).
  2. [19] Fassung gemäss Art. 10 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).
  3. [20] Fassung gemäss Art. 10 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).
  4. [24] Fassung gemäss Art. 12 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).
  5. [33] Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 2 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).
  6. [34] Ursprünglich Ziff. 4.
  7. [35] Ursprünglich Ziff. 5.
  8. [37] Fassung gemäss Art. 18 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).
  9. [38] Eingefügt durch Art. 19 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (SR 0.672.934.911).