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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern

0.672.959.82 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jul 3, 1957

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-672-959-82/de/abkommen-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-dem-konigreich-norwegen-zur-vermeidung-der-doppelbesteuerung-auf-dem-gebiete-der-erbschaftssteuern

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This text has not been in force since Jan 1, 2015.

Repealed by: Abkommen vom 7. Dezember 1956 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (AS 2014 3389)

0.672.959.82

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern

Abgeschlossen am 7. Dezember 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. März 19571 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 3. Juli 1957 In Kraft getreten am 3. Juli 1957 (Stand am 3. Juli 1957)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Norwegen sind, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschliessen. Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart:

Art. 1

(1) Dieses Abkommen soll die Doppelbesteuerung vermeiden, die sich im Falle des Ablebens einer Person mit letztem Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus der gleichzeitigen Erhebung norwegischer und schweizerischer Erbschaftssteuern ergeben könnte. (2) Als Erbschaftssteuern im Sinne dieses Abkommens gelten solche Steuern, die auf Grund der norwegischen oder der schweizerischen Gesetzgebung von Todes wegen von den Hinterlassenschaften im ganzen oder von den Erbteilen erhoben werden. (3) Das Abkommen bezieht sich namentlich:

  1. norwegischerseits: auf die Steuer von Erbschaften mit Einschluss der Steuer von Schenkungen von Todes wegen und von Vorempfängen;

  2. schweizerischerseits: auf die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Nachlass- und Erbanfallsteuern.

AS 1957 722; BBl 1957 I 221

AS 1957 707 (4) Das Abkommen bezieht sich auch auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die in einem der beiden Staaten neben oder an die Stelle der im vorhergehenden Absatz erwähnten treten, sowie auf Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.

Art. 2

(1) Unbewegliches Vermögen (einschliesslich der Zugehör sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staate unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet. (2) Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf feste oder veränderliche Vergütungen (royalties) für die Nutzung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen, nicht aber grundpfändlich sichergestellte Forderungen jeder Art, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen. (3) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zugehör gilt, und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der Gegenstand liegt.

Art. 3

(1) Das nicht nach Artikel 2 zu behandelnde Nachlassvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem der Erblasser im Zeitpunkte seines Todes seinen Wohnsitz hatte. (2) Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person in dem Staate, wo sie eine ständige Wohngelegenheit hat. Hat sie eine solche Wohngelegenheit in beiden Staaten, so gilt derjenige Ort als Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). (3) Kann der Wohnsitz einer natürlichen Person nicht gemäss Absatz 2 bestimmt werden, so gilt als solcher der Ort ihres dauernden Aufenthaltes. Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung hat jemand da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, dort nicht nur vorübergehend zu verweilen. Ist in beiden oder in keinem der beiden Staaten ein dauernder Aufenthalt gegeben, so wird der Wohnsitz in dem Staat angenommen, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person besitzt. Gehört sie beiden oder keinem der beiden Staaten an, so werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall verständigen.

Art. 4

Nachlassschulden werden im Verhältnis der in jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlassaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.

Art. 5

(1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, dass die Massnahmen der Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann er dagegen beim Staate seines Wohnsitzes oder, wenn er in keinem der beiden Staaten Wohnsitz hat, beim Staate des letzten Wohnsitzes des Erblassers Einspruch erheben. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so soll die zuständige Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, mit der zuständigen Verwaltungsbehörde des andern Staates eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. (2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.

Art. 6

Dieses Abkommen, das im Doppel in norwegischer und deutscher Urschrift, die gleicherweise authentisch sind, ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden.

Art. 7

(1) Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Seine Bestimmungen finden Anwendung:

  1. auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen und Schenkungen von Todes wegen der Personen, die an oder nach diesem Tage versterben;

  2. auf die norwegische Steuer von Vorempfängen, welche an oder nach diesem Tage vollzogen werden.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen noch angewendet:

  1. auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen und Schenkungen von Todes wegen der Personen, die vor Ablauf des Kalenderjahres sterben, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;

  2. auf die norwegische Steuer von Vorempfängen, welche vollzogen werden vor Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben zu Oslo, den 7. Dezember 1956.

Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Königreich Norwegen Otto Seifert Halvard Lange Schlussprotokoll Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden: Zu Art. 1 (1) Die in Artikel 1, Absatz 3, enthaltene Aufzählung der Erbschaftssteuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschliessend. Zur fortlaufenden Bereinigung dieser Aufzählung im Sinne von Artikel 1, Absatz 4, werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten, das sind norwegischerseits das Finanz- und Zolldepartement oder die von ihm ermächtigte Behörde und schweizerischerseits das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement2 (Steuerverwaltung), am Ende jedes Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen. (2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, werden die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären. (3) Das Abkommen findet keine Anwendung auf die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen. (4) Unterliegt bewegliches Vermögen als Vorempfang gemäss dem norwegischen Gesetz vom 16. März 1934 der norwegischen Steuer von Erbschaften und in einem späteren Zeitpunkt einer schweizerischen Erbschaftssteuer, so werden sich die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung verständigen. (5) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens erfahren die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abmachungen zukommen, keine Einschränkung. (6) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht auf den Genuss etwaiger weitergehender steuerlicher Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts den diplomatischen und konsularischen Beamten zukommen.

Soweit auf Grund solcher Befreiungen eine Heranziehung zu den Erbschaftssteuern im Empfangsstaate nicht erfolgt, bleibt die Besteuerung dem Absendestaate vorbehalten. Zu Art. 2 und 3 Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis jedes der beiden Staaten, die Erbschaftssteuern auf den ihm zur Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dem Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn der ganze Nachlass oder Erbteil in diesem Staate besteuert würde.

Heute: das Eidgenössische Finanzdepartement Zu Art. 5 (1) Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 5, Absatz 1, ist einerseits von der Erschöpfung des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert anderseits den Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen Rechtsmittel. (2) Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch nach Artikel 5, Absatz 1, in der Regel innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er durch Zustellung von Steuerrechnungen oder durch andere amtliche Verfügungen Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat.

Gegeben zu Oslo, den 7. Dezember 1956.

Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Königreich Norwegen Otto Seifert Halvard Lange