Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Notenwechsel vom 4. November/29. Dezember 1964 zwischen der Schweiz und Jugoslawien betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt1 2

0.672.981.85 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Dec 29, 1964

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-672-981-85/de/notenwechsel-vom-4-november-29-dezember-1964-zwischen-der-schweiz-und-jugoslawien-betreffend-die-besteuerung-von-unternehmungen-der-schiff-und-luftfahrt1-2

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Jan 1, 2007.

0.672.981.85

Notenwechsel vom 4. November/29. Dezember 1964 zwischen der Schweiz und Jugoslawien betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt1 2

In Kraft getreten am 29. Dezember 1964 (Stand am 8. August 2006)

Am4. November und 29. Dezember 1964 haben in Belgrad das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten und die Schweizerische Botschaft Noten betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt ausgetauscht. Der Wortlaut der schweizerischen Note folgt hier nach:

Übersetzung3

Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, auf die Note des Staatssekretariats für Auswärtige Angelegenheiten vom4. November 1964, deren Wortlaut der folgende ist, Bezug zu nehmen: «Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, unter Bezugnahme auf seine Note Nr. M.10 vom 13. August 1964, auf Grund der Weisungen seiner Regierung der Schweizerischen Regierung folgendes vorzuschlagen: 1. In Ausübung der ihr durch Artikel 73 des Grundgesetzes über die Steuern übertragenen Befugnisse erklärt die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, unter Vorbehalt des Gegenrechtes, dass die schweizerischen Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt in Jugoslawien von allen Steuern von den Einkünften und Gewinnen aus dem Betrieb der Schiff- und Luftfahrt befreit sind; diese Befreiung gilt auch für die Steuern vom beweglichen Vermögen, mit Einschluss der von diesen Unternehmungen betriebenen Schiffe und Luftfahrzeuge. 2. In Ausübung der ihm durch den Bundesbeschluss vom 1. Oktober 19524 übertragenen Befugnisse erklärt der Schweizerische Bundesrat, unter Vorbehalt des Gegenrechtes, dass die jugoslawischen Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt in der Schweiz von allen (eidgenössischen, kantonalen und kommunalen) Steuern von den Einkünften und Gewinnen aus dem Betrieb der Schiff- und Luftfahrt befreit sind; diese Befreiung gilt auch für die (eid-

AS 1965 365 1 Bestimmungen die das Verhältnis Schweiz – Mazedonien betreffen sind aufgehoben (Art. 28 Ziff. 2 des Abk. vom 14 April 2000 – SR 0.672.952.01). 2 Bestimmungen die das Verhältnis Schweiz – Serbien und Montenegro betreffen sind aufgehoben (Art. 28 Ziff. 3 des Abk. vom 13. April 2005 – SR 0.672.968.21). 3 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

genössischen, kantonalen und kommunalen) Steuern vom beweglichen Vermögen, mit Einschluss der von diesen Unternehmungen betriebenen Schiffe und Luftfahrzeuge. 3. Die in den Ziffern 1 und 2 vorgesehene Befreiung ist auch auf jugoslawische und schweizerische Unternehmungen der Luftfahrt anwendbar, die sich an einem ‹Pool›, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft beteiligen. 4. Unter dem Ausdruck ‹Betrieb der Schiff- und Luftfahrt› ist die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen durch Eigentümer, Mieter oder Charterer von Schiffen oder Luftfahrzeugen zu verstehen. 5. Unter dem Ausdruck ‹jugoslawische Unternehmung› sind Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt zu verstehen, deren wirkliche Leitung sich in Jugoslawien befindet und die von nach jugoslawischem Recht errichteten und in Jugoslawien, nicht aber in der Schweiz niedergelassenen Personen- oder Kapitalgesellschaften – einschliesslich solcher, an denen der jugoslawische Staat beteiligt ist – oder vom jugoslawischen Staat betrieben werden. Unter dem Ausdruck ‹schweizerische Unternehmungen› sind Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt verstanden, deren wirkliche Leitung sich in der Schweiz befindet und die von natürlichen, in der Schweiz und nicht in Jugoslawien wohnhaften Personen, von nach schweizerischem Recht errichteten Personen- oder Kapitalgesellschaften – einschliesslich solcher, an denen die Schweizerische Eidgenossenschaft oder einer ihrer Kantone beteiligt ist – oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem ihrer Kantone betrieben werden. 6. Die in den Ziffern 1 und 2 vorgesehene Befreiung erstreckt sich auf die in Jugoslawien und in der Schweiz für die nach dem 31. Dezember 1964 beginnenden Kalenderjahre erhobenen Steuern. 7.

Die Jugoslawische Regierung und die Schweizerische Eidgenossenschaft behalten sich vor, diese Erklärung auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche, mindestens sechs Monate im voraus erfolgende Notifizierung zurückzuziehen; in diesem Falle findet die Befreiung letztmals auf die für das betreffende Kalenderjahr erhobenen jugoslawischen und schweizerischen Steuern Anwendung. Ist die Schweizerische Eidgenossenschaft mit diesem Vorschlag einverstanden, so bilden diese Note und die zustimmende Antwort der Schweizerischen Botschaft eine Vereinbarung zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Besteuerung der Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt.» Die Botschaft beehrt sich, dem Staatssekretariat zu bestätigen, dass der Schweizerische Bundesrat den Inhalt seiner Note genehmigt hat. Dementsprechend bilden die Note des Staatssekretariats und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Besteuerung der Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt.

Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Belgrad, den 29. Dezember 1964

Footnotes

  1. [4] SR 672.1