0.732.031
Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial
Abgeschlossen in Wien am 3. März 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 19862 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Januar 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Februar 1987 (Stand am 8. März 2005)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie, überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Anwendung der Kernenergie zu erleichtern, in dem Wunsch, die möglichen Gefahren der rechtswidrigen Aneignung und Verwendung von Kernmaterial abzuwenden, überzeugt, dass Straftaten, die Kernmaterial betreffen, Anlass zu ernster Besorgnis geben und dass es dringend notwendig ist, angemessene und wirksame Massnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung solcher Straftaten zu ergreifen, im Bewusstsein der Notwendigkeit einer Internationalen Zusammenarbeit zur Festlegung wirksamer Massnahmen zum physischen Schutz von Kernmaterial im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht eines jeden Vertragsstaats und mit diesem Übereinkommen, überzeugt, dass dieses Übereinkommen die sichere Weitergabe von Kernmaterial erleichtern sollte, unter Hervorhebung auch der Bedeutung des physischen Schutzes von Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung Lagerung und Beförderung, in Anerkennung der Bedeutung eines wirksamen physischen Schutzes des für militärische Zwecke genutzten Kernmaterials und davon ausgehend, dass solches Material heute und künftig unter strengen physischen Schutz gestellt wird, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
AS 1987 505; BBl 1985 II 361
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1987 504
«Kernmaterial» Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt; jedes Material, das einen oder mehrere der genannten Stoffe enthält;
«mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran» Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;
«Internationaler Nukleartransport» die Beförderung einer Sendung von Kernmaterial mit jeder Art von Transportmittel, die über das Hoheitsgebiet des Staates hinausgehen soll, aus dem die Sendung stammt, vom Verlassen einer Anlage des Absenders in dem betreffenden Staat bis zur Ankunft in einer Anlage des Empfängers im Staat der endgültigen Bestimmung.
Art. 2
1. Dieses Übereinkommen findet auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports Anwendung. 2. Mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 und des Artikels 5 Absatz 3 findet dieses Übereinkommen auch auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung Anwendung. 3. Abgesehen von den nach Massgabe des Absatzes 2, von den Vertragsstaaten ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen in bezug auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als berühre es die souveränen Rechte eines Staates hinsichtlich der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung solchen Kernmaterials.
Art. 3
Jeder Vertragsstaat unternimmt im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Schritte, um – soweit praktisch möglich – sicherzustellen, dass Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Wasser- oder Luftfahrzeugs, soweit dieses Fahrzeug für den Transport nach oder von diesem Staat benutzt wird, in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt wird.
Art. 4
1. Jeder Vertragsstaat wird Kernmaterial nur ausführen oder die Ausfuhr von Kernmaterial nur genehmigen, wenn er die Zusicherung erhalten hat, dass dieses Material während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird.
2. Jeder Vertragsstaat wird Kernmaterial aus einem Nichtvertragsstaat nur einführen oder eine solche Einfuhr nur genehmigen, wenn er die Zusicherung erhalten hat, dass dieses Material während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird. 3. Ein Vertragsstaat gestattet die Durchfuhr von Kernmaterial, das zwischen Nichtvertragsstaaten befördert wird, durch sein Hoheitsgebiet zu Lande oder auf Binnenwasserstrassen oder durch seine Flug- oder Seehäfen nur, wenn er – soweit praktisch möglich – die Zusicherung erhalten hat, dass dieses Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird. 4. Jeder Vertragsstaat wird im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts den in Anhang I beschriebenen Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial anwenden, das von einem Teil dieses Staates nach einem anderen Teil desselben Staates durch internationale Gewässer oder durch den internationalen Luftraum befördert wird. 5. Der Vertragsstaat, der die Zusicherung einzuholen hat, dass das Kernmaterial entsprechend den Absätzen 1–3 in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird, ermittelt und unterrichtet im voraus die Staaten, durch die das Kernmaterial zu Lande oder auf Binnenwasserstrassen befördert werden soll oder deren Flug- oder Seehäfen es berühren soll. 6. Die Verantwortung für die Einholung der in Absatz 1 genannten Zusicherung kann in gegenseitigem Einvernehmen auf den Vertragsstaat übertragen werden, der als Einfuhrstaat an dem Transport beteiligt ist. 7. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als berühre er in irgendeiner Weise die territoriale Souveränität und Hoheitsgewalt eines Staates einschliesslich derjenigen über seinen Luftraum und seine Hoheitsgewässer.
Art. 5
1. Die Vertragsstaaten bestimmen ihre zentrale Behörde und Verbindungsstelle, die für den physischen Schutz von Kernmaterial sowie für die Koordinierung von Wiederbeschaffungs- und Gegenmassnahmen bei unbefugter Verbringung, Verwendung oder Veränderung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zuständig ist, und geben sie einander unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation bekannt. 2. Bei Diebstahl, Raub oder sonstiger rechtswidriger Aneignung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat gewähren die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht jedem Staat, der darum ersucht, im weitestmöglichen Umfang Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung und beim Schutz dieses Materials. Insbesondere
a) unternimmt jeder Vertragsstaat geeignete Schritte, um andere Staaten, die ihm betroffen erscheinen, so bald wie möglich von dem Diebstahl, dem Raub oder der sonstigen rechtswidrigen Aneignung von Kernmaterial oder der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zu unterrichten und gegebenenfalls internationale Organisationen zu unterrichten;
b tauschen die betroffenen Vertragsstaaten gegebenenfalls untereinander oder mit internationalen Organisationen Informationen aus, um bedrohtes Kernmaterial zu schützen, die Unversehrtheit von Versandbehältern zu prüfen oder rechtswidrig angeeignetes Kernmaterial wiederzubeschaffen, und
i) koordinieren ihre Massnahmen auf diplomatischem und anderem vereinbarten Weg; ii) leisten auf Ersuchen Unterstützung; iii) sorgen für die Rückgabe gestohlenen oder als Folge der oben genannten Ereignisse abhanden gekommenen Kernmaterials. Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten bestimmt. 3. Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und konsultieren einander gegebenenfalls unmittelbar oder über internationale Organisationen, um Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung von Systemen des physischen Schutzes von Kernmaterial während des internationalen Transports zu erhalten.
Art. 6
1. Die Vertragsstaaten treffen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Massnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu schützen, die sie aufgrund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens vollzogenen Massnahme erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Schritte unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird. 2. Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, welche sie aufgrund innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial gefährden würden.
Art. 7
1. Die vorsätzliche Begehung
einer Handlung ohne rechtmässige Befugnis, die in dem Empfang, dem Besitz, der Verwendung, der Weitergabe, der Veränderung, der Beseitigung oder der Verbreitung von Kernmaterial besteht und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutenden Sachschaden verursacht oder geeignet ist, diese Folgen zu verursachen.
eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial,
einer Unterschlagung, einer Veruntreuung oder eines betrügerischen Erlangens von Kernmaterial,
einer Handlung, die in einem Fordern von Kernmaterial durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung besteht,
einer Drohung,
Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutenden Sachschaden zu verursachen, oder ii) eine unter Buchstabe b beschriebene Straftat zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen,
eines Versuchs einer unter Buchstabe a, b oder c beschriebenen Straftat und
einer Teilnahmehandlung an einer unter den Buchstaben a-f beschriebenen Straftat wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
2. Jeder Vertragsstaat bedroht die in diesem Artikel beschriebenen Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Art. 8
1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 7 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird,
wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist.
2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 11 an einen der in Absatz 1 genannten Staaten ausliefert. 3. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus. 4. Ausser den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsstaaten kann jeder Vertragsstaat im Einklang mit dem Völkerrecht seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel
genannten Straftaten begründen, wenn er als Ausfuhr- oder Einfuhrstaat am internationalen Nukleartransport beteiligt ist.
Art. 9
Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht geeignete Massnahmen einschliesslich der Verhaftung, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Die nach diesem Artikel getroffenen Massnahmen werden den Staaten, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 zu begründen, und soweit angebracht allen anderen betroffenen Staaten unverzüglich notifiziert.
Art. 10
Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten.
Art. 11
1. Die in Artikel 7 genannten Straftaten gelten als in Jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag aufgenommene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. 2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. 3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an. 4. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 Absatz 1 zu begründen.
Art. 12
Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 7 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.
Art. 13
1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in Artikel 7 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Überlassung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden. 2. Absatz 1 lässt Verpflichtungen aufgrund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.
Art. 14
1. Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Depositar von seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die diesem Übereinkommen Wirksamkeit verleihen. Der Depositar übermittelt diese Informationen in regelmässigen Zeitabständen allen Vertragsstaaten. 2. Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach Möglichkeit den Ausgang des Verfahrens zunächst den unmittelbar betroffenen Staaten mit. Der Vertragsstaat teilt den Ausgang des Verfahrens auch dem Depositar mit, und dieser unterrichtet alle Staaten. 3. Bezieht sich eine Straftat auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung oder Beförderung und bleiben sowohl der Verdächtige als auch das Kernmaterial im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, so ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als sei dieser Vertragsstaat genötigt, Informationen über das sich aus einer solchen Straftat ergebende Strafverfahren zur Verfügung zu stellen.
Art. 15
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 16
1. Der Depositar beruft fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und seiner Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Präambel, den gesamten operativen Teil und die Anhänge im Licht der dann herrschenden Umstände ein. 2. In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen zu demselben Zweck durch Vorlage eines entsprechenden Vorschlags beim Depositar erwirken.
Art. 17
1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren diese Vertragsstaaten einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere für alle Streitparteien annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen. 2. Jede Streitigkeit dieser Art, die nicht in der in Absatz 1 beschriebenen Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beantragung über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens nicht einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Stellen die Streitparteien Anträge an beide, so hat der an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Antrag Vorrang. 3. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt zu einem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemacht hat, durch das Verfahren nicht gebunden. 4. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. 18
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 3. März 1980 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien und am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. 3. Nach seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt auf. 4. a) Dieses Übereinkommen liegt für internationale Organisationen und regionale Organisationen mit Integrations- und anderem Charakter zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, sofern diese Organisationen von souveränen Staaten gebildet werden und für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über von diesem Übereinkommen erfasste Fragen zuständig sind.
Bei Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich werden diese Organisationen im eigenen Namen die Rechte ausüben und die Pflichten erfüllen, welche dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist.
Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so teilt sie dem Depositar in einer Erklärung mit, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind und welche Artikel des Übereinkommens auf die Organisation keine Anwendung finden.
Eine solche Organisation besitzt keine eigene Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
5. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 19
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der einundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft. 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der einundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. 20
1. Unbeschadet des Artikels 16 kann ein Vertragsstaat Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositar vorgelegt, der ihn unverzüglich an alle Vertragsstaaten verteilt. Beantragt eine Mehrheit der Vertragsstaaten beim Depositar die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Depositar alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an der Konferenz ein, die frühestens dreissig Tage nach dem Versand der Einladungen beginnt. Eine auf der Konferenz von einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird vom Depositar umgehend allen Vertragsstaaten mitgeteilt. 2. Die Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt, am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jeden anderen Vertragsstaat an dem Tag in Kraft, an dem er seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt.
Art. 21
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
Art. 22
Der Depositar notifiziert allen Staaten umgehend
jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jeden Vorbehalt oder dessen Zurückziehung nach Artikel 17;
jede Mitteilung einer Organisation nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c;
das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens;
jede nach Artikel 21 vorgenommene Kündigung.
Art. 23 2. Der
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 3. März 1980 in Wien und in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften) Anhang I Umfang des physischen Schutzes beim internationalen Transport von Kernmaterial der Kategorien des Anhangs II 1. Der Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial während der mit dem internationalen Nukleartransport zusammenhängenden Lagerung umfasst
für Material der Kategorie III: Lagerung innerhalb eines Bereichs, zu dem der Zugang kontrolliert wird;
für Material der Kategorie II: Lagerung innerhalb eines Bereichs unter ständiger Überwachung durch Wachen oder elektronische Einrichtungen, umgeben von einer materiellen Schranke mit einer begrenzten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge, oder innerhalb eines Bereichs mit einem gleichwertigen Umfang des physischen Schutzes;
für Material der Kategorie I: Lagerung innerhalb eines geschützten Bereichs der für die Kategorie II definierten Art, bei dem zusätzlich der Zugang auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt worden ist, und der unter Überwachung durch Wachen steht, die in enger Verbindung zu angemessenen Interventionskräften stehen. Ziel der in diesem Zusammenhang getroffenen Einzelmassnahmen muss die Aufdeckung und Verhinderung von Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbefugter Verbringung von Material sein.
Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial während des internationalen Transports umfasst folgendes:
Bei Material der Kategorien II und III findet der Transport unter besonderen Vorsichtsmassnahmen statt, einschliesslich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Ausfuhr- und Einfuhrländer unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Verfahren des Übergangs der Verantwortung für den Transport.
Bei Material der Kategorie I findet der Transport unter den besonderen Vorsichtsmassnahmen der für den Transport von Material der Kategorien II und III beschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständiger Überwachung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen statt, die eine enge Verbindung zu angemessenen Interventionskräften gewährleisten.
Bei Natururan, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt, umfasst der Transportschutz für Mengen über 500 kg Uran die vorherige Ankündigung der Sendung, unter Angabe des Transportmittels und der voraussichtlichen Ankunftszeit, sowie die Bestätigung des Empfangs der Sendung.
Anhang II Tabelle: Kategorisierung von Kernmaterial Material Form Kategorie I II IIIc) 1. Plutoniuma) Unbestrahltb) 2 kg und Weniger als 2 kg 500 g und mehr jedoch mehr als weniger, 500 g jedoch mehr als 2. Uran 235 Unbestrahltb) – Uran angereichert 5 kg und Weniger als 5 kg 1 kg und auf 20% 235 U und mehr jedoch mehr als weniger, mehr 1 kg jedoch mehr als – Uran angereichert – 10 kg und mehr weniger als auf 10% 235 U und 10 kg, jedoch mehr, jedoch weniger mehr als 1 kg als 20% – Uran angereichert auf – – 10 kg und mehr mehr als den natürlichen Gehalt, jedoch weniger als 10% 235 U 3. Uran 233 Unbestrahltb) 2 kg und weniger als 2 kg 500 g und mehr jedoch mehr als weniger, 500 g jedoch mehr als 4. Bestrahlter Abgereichertes Brennstoff Uran oder Natururan, Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10% spaltbarer Anteil)
d) e)
Plutonioum mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80prozentigen Konzentration des Isotops Plutonium 238.
Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 100 rad/h oder weniger beträgt.
Mengen, die nicht in die Kategorie III fallen, und Natururan sollen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.
Ungeachtet dieser Empfehlung zum Umfang des Schutzes steht es den Staaten frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie des physischen Schutzes anzuwenden.
Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 100 rad/h beträgt.
Geltungsbereich des Übereinkommens am 26. August 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Afghanistan 12. September 2003 B 12. Oktober 2003 Albanien 5. März 2002 B 4. April 2002 Algerien* 30. April 2003 B 30. Mai 2003 Antigua und Barbuda 4. August 1993 B 3. September 1993 Äquatorialguinea 24. November 2003 B 24. Dezember 2003 Argentinien* 6. April 1989 6. Mai 1989 Armenien 24. August 1993 B 23. September 1993 Aserbaidschan* 19. Januar 2004 B 18. Februar 2004 Australien 22. September 1987 22. Oktober 1987 Belarus* 9. September 1993 N 14. Juni 1993 Belgien** 6. September 1991 6. Oktober 1991 Bolivien 24. Januar 2002 B 23. Februar 2002 Bosnien und Herzegowina 30. Juni 1998 N 1. März 1992 Botsuana 19. September 2000 B 19. Oktober 2000 Brasilien 17. Oktober 1985 8. Februar 1987 Bulgarien 10. April 1984 8. Februar 1987 Burkina Faso 13. Januar 2004 B 12. Februar 2004 Chile 27. April 1994 B 27. Mai 1994 China* 10. Januar 1989 B 9. Februar 1989 Costa Rica 2. Mai 2003 B 1. Juni 2003 Dänemark* 6. September 1991 6. Oktober 1991 Deutschland** 6. September 1991 6. Oktober 1991 Ecuador 17. Januar 1996 16. Februar 1996 Estland 9. Mai 1994 B 8.
Juni 1994 Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)* ** 6. September 1991 6. Oktober 1991 Finnland** 22. September 1989 22. Oktober 1989 Frankreich* ** 6. September 1991 6. Oktober 1991 Ghana 16. Oktober 2002 B 15. November 2002 Grenada 9. Januar 2002 B 8. Februar 2002 Griechenland** 6. September 1991 6. Oktober 1991 Guatemala* 23. April 1985 8. Februar 1987 Honduras 28. Januar 2004 B 27. Februar 2004 Indien* 12. März 2002 B 11. April 2002 Indonesien* 5. November 1986 8. Februar 1987 Irland** 6. September 1991 6. Oktober 1991 Island 18. Juni 2002 B 18. Juli 2002 Israel* 22. Januar 2002 21. Februar 2002 Italien* ** 6. September 1991 6. Oktober 1991 Japan 28. Oktober 1988 B 27. November 1988 Kamerun 29. Juni 2004 B 29. Juli 2004 Kanada 21. März 1986 8. Februar 1987 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Katar* 9. März 2004 B 8. April 2004 Kenia 11. Februar 2002 B 13. März 2002 Kolumbien 28. März 2003 B 27. April 2003 Korea (Süd-)* 7. April 1982 8. Februar 1987 Kroatien 29. September 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba* 26. September 1997 B 26. Oktober 1997 Kuwait* 23. April 2004 B 23. Mai 2004 Lettland 6. November 2002 B 6.
Dezember 2002 Libanon 16. Dezember 1997 B 15. Januar 1998 Libyen 18. Oktober 2000 B 17. November 2000 Liechtenstein 25. November 1986 8. Februar 1987 Litauen 7. Dezember 1993 B 6. Januar 1994 Luxemburg** 6. September 1991 6. Oktober 1991 Madagaskar 28. Oktober 2003 B 27. November 2003 Mali 7. Mai 2002 B 6. Juni 2002 Malta 16. Oktober 2003 B 15. November 2003 Marshallinseln 7. Februar 2003 B 9. März 2003 Mazedonien 20. September 1996 N 17. November 1991 Mexiko 4. April 1988 B 4. Mai 1988 Moldau 7. Mai 1998 B 6. Juni 1998 Monaco 9. August 1996 B 8. September 1996 Mongolei 28. Mai 1986 8. Februar 1987 Mosambik* 3. März 2003 B 2. März 2003 Namibia 2. Oktober 2002 B 1. November 2002 Neuseeland 19. Dezember 2003 B 18. Januar 2004 Niederlande* ** 6. September 1991 6. Oktober 1991 Norwegen** 15. August 1985 8. Februar 1987 Oman* 11. Juni 2003 B 11. Juli 2003 Österreich** 22. Dezember 1988 21. Januar 1989 Pakistan* 12. September 2000 B 12. Oktober 2000 Panama 1. April 1999 1. Mai 1999 Paraguay 6. Februar 1985 8. Februar 1987 Peru* 11. Januar 1995 B 10. Februar 1995 Philippinen 22. September 1981 8. Februar 1987 Polen* 5. Oktober 1983 8. Februar 1987 Portugal** 6. September 1991 6. Oktober 1991 Rumänien* 23.
November 1993 23. Dezember 1993 Russland* 25. Mai 1983 8. Februar 1987 Saudi-Arabien 16. Oktober 2003 B 15. November 2003 Schweden** 1. August 1980 8. Februar 1987 Schweiz** 9. Januar 1987 8. Februar 1987 Senegal 3. November 2003 B 3. Dezember 2003 Serbien und Montenegro 5. Februar 2002 N 27. April 1992 Seychellen 13. August 2003 B 12. September 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Slowakei 10. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 7. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Spanien* ** 6. September 1991 6. Oktober 1991 Sudan 18. Mai 2000 B 17. Juni 2000 Swasiland 17. April 2003 B 17. Mai 2003 Tadschikistan 11. Juli 1996 B 10. August 1996 Tonga 24. Januar 2003 B 23. Februar 2003 Trinidad und Tobago 25. April 2001 B 25. Mai 2001 Tschechische Republik 24. März 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 8. April 1993 B 8. Mai 1993 Türkei* 27. Februar 1985 8. Februar 1987 Ukraine 9. August 1996 B 8. September 1996 Ungarn 4. Mai 1984 8. Februar 1987 Uruguay 24. Oktober 2003 B 23. November 2003 Usbekistan 9. Februar 1998 B 11. März 1998 Vereinigte Staaten 13. Dezember 1982 8. Februar 1987 Vereinigtes Königreich* ** 6. September 1991 6. Oktober 1991 Guernsey 11.
Dezember 1991 6. Oktober 1991 Insel Man 11. Dezember 1991 6. Oktober 1991 Jersey 11. Dezember 1991 6. Oktober 1991 Zypern* 23. Juli 1998 B 22. August 1998 * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Der englische Text kann auf der Internet-Seite der Internationalen Atomenergie Agentur (IAEA): www.iaea.org eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
Einwendung Schweiz Die schweizerische Regierung hat die Erklärung aufmerksam geprüft, welche die Islamische Republik Pakistan bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu dessen Artikel 2 Absatz 2 abgab. Die Bezeichnung einer Stellungnahme, durch die die Rechtswirkung gewisser Vertragsbestimmungen ausgeschlossen oder geändert wird, berührt ihre Eigenschaft als Vorbehalt zum Übereinkommen nicht. Die schweizerische Regierung ist der Auffassung, dass die Erklärung der Regierung der Islamischen Republik Pakistan ihrem Inhalt nach einen Vorbehalt darstellt.
Gemäss Völkerrecht sind Vorbehalte, die nicht mit Ziel und Zweck des Vertrags vereinbar sind, unzulässig. Nach Ansicht der schweizerischen Regierung lässt dieser Vorbehalt Zweifel an der Verpflichtung der Islamischen Republik Pakistan in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens aufkommen. Die schweizerische Regierung erhebt deshalb Einspruch gegen diesen Vorbehalt. Der Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Schweiz und der Islamischen Republik Pakistan nicht entgegen. Das Übereinkommen tritt somit zwischen den beiden Staaten in seiner Gesamtheit in Kraft, ohne dass die Islamische Republik Pakistan aus ihrem Vorbehalt Nutzen ziehen kann.