0.741.411
Übersetzung 1 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
Abgeschlossen in Genf am 20. März 1958 Geändert am 10. November 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt um 15. März 19733 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juni 1973 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. August 1973 Änderungen angenommen am 18. August 1994 In Kraft getreten am 16. Oktober 1995 (Stand am 8. März 2005)
Präambel
Die Vertragsparteien entschlossen, das Genfer Übereinkommen vorn 20. März 19584 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Motorfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung zu ändern, in dem Bestreben, einheitliche technische Vorschriften für bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile als Mindestanforderungen festzulegen, die für die Verwendung in ihren Ländern erfüllt sein müssen, in dem Bestreben, diese Vorschriften nach Möglichkeit in ihren Ländern anzunehmen, und in dem Bestreben, in ihren Ländern die Verwendung der nach diesen Vorschriften von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei genehmigten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile zu erleichtern – haben folgendes vereinbart:
AS 1996 2158 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 Alte Bezeichnung des Übereinkommens: Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Motorfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung. 3 AS 1973 1465 4 AS 1973 1468; BBl 1972 II 317
Art. 1
1. Die Vertragsparteien erstellen mittels eines Verwaltungsausschusses, dem nach den Verfahrensregeln nach Anhang 1 alle Vertragsparteien angehören, aufgrund der nachstehenden Artikel und Absätze Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können. Gegebenenfalls enthalten die technischen Vorschriften Alternativen, nach Möglichkeit sind sie wirkungsorientiert und umfassen Prüfverfahren. Bedingungen für die Erteilung von Typengenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung werden für die Vertragsparteien aufgenommen, die Regelungen im Wege der Typengenehmigung anwenden wollen. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile» alle Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, deren Merkmale einen Einfluss auf die Strassenverkehrssicherheit, den Umweltschutz und das Energiesparen haben; bezeichnet die Benennung «Typengenehmigung nach einer Regelung» ein verwaltungstechnisches Verfahren, nach dem die zuständigen Behörden einer Vertragspartei nachdem sie die vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt haben, erklären, dass ein Fahrzeug, ein Ausrüstungsgegenstand oder Teile, die vom Hersteller vorgeführt worden sind, den Vorschriften der betreffenden Regelung entsprechen. Anschliessend bescheinigt der Hersteller, dass alle auf den Markt gebrachten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile so beschaffen sind, dass sie dem genehmigten Produkt entsprechen. Die Regelungen können nach verschiedenen verwaltungstechnischen Verfahren als Alternativen zur Typengenehmigung angewendet werden. Das einzige allgemein bekannte und in einigen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa angewandte alternative Verfahren ist die Selbstzertifizierung, bei der der Hersteller ohne vorherige behördliche Kontrolle bescheinigt, dass jedes auf den Markt gebrachte Produkt der betreffenden Regelung entspricht; die zuständigen Verwaltungsbehörden können mit Hilfe von Zufallsstichproben auf dem Markt nachprüfen, ob die selbstzertifizierten Produkte den Vorschriften der betreffenden Regelung entsprechen. 2. Dem Verwaltungsausschuss gehören nach den in Anhang 1 aufgeführten Verfahrensregeln alle Vertragsparteien an.
Eine nach dem Verfahren in Anhang 1 erarbeitete Regelung wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, im folgenden «Generalsekretär» genannt, vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach übermittelt der Generalsekretär den Vertragsparteien diese Regelung so schnell wie möglich. Die Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung durch den Generalsekretär mehr als ein Drittel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Übermittlung dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie der Regelung nicht zustimmen. Die Regelung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Angaben über die betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile;
technische Vorschriften, die gegebenenfalls Alternativen umfassen können;
Prüfverfahren, mit denen die Erfüllung von Leistungsanforderungen nachzuweisen ist;
Bedingungen für die Erteilung von Typengenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung sowie Genehmigungszeichen und Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion;
das Datum (die Daten) des Inkrafttretens der Regelung.
Die Regelung kann gegebenenfalls Hinweise auf die von den zuständigen Behörden anerkannten Prüfstellen enthalten, bei denen die Typenprüfungen an Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen durchzuführen sind. 3. Ist eine Regelung angenommen, so notifiziert der Generalsekretär dies so schnell wie möglich allen Vertragsparteien und teilt ihnen mit, weiche Vertragspartelen Einwendungen erhoben haben beziehungsweise für welche Vertragsparteien die Regelung nicht in Kraft tritt. 4. Die angenommene Regelung tritt an dem (den) darin genannten Datum (Daten) als eine diesem Übereinkommen angeschlossene Regelung für alle Vertragsparteien in Kraft, die nicht notifiziert haben, dass sie ihr nicht zustimmen. 5. Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann jede neue Vertragspartei erklären, dass einige oder alle der dem Übereinkommen zu dieser Zeit angeschlossenen Regelungen für sie nicht verbindlich sind. Läuft zu dieser Zeit das in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehene Verfahren für einen Regelungsentwurf oder eine angenommene Regelung, so leitet der Generalsekretär diesen Entwurf oder diese angenommene Regelung der neuen Vertragspartei zu, und der Entwurf oder die angenommene Regelung tritt als Regelung für die neue Vertragspartei nur unter den in Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen in Kraft. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien den Tag dieses Inkrafttretens. Ausserdem teilt der Generalsekretär ihnen alle aufgrund dieses Absatzes abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien über die Nichtanwendung bestimmter Regelungen mit. 6. Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr notifizieren, dass ihre Verwaltung diese Regelung nicht mehr anwenden will. Diese Notifikation wird den anderen Vertragsparteien vom Generalsekretär bekanntgegeben. Erteilte Genehmigungen bleiben bis zu ihrer Zurücknahme gültig. Stellt eine Vertragspartei die Erteilung von Genehmigungen nach einer Regelung ein, so muss sie: – die ordnungsgemässe Überwachung der Übereinstimmung der Produktion bei Produkten fortsetzen, für die sie vorher eine Typengenehmigung erteilt hat; – die in Artikel 4 genannten notwendigen Massnahmen ergreifen, wenn sie von einer Vertragspartei, die die Regelung weiterhin anwendet, von Abweichungen in der Produktion benachrichtigt wird;
– weiterhin die zuständigen Behörden anderer Vertragsparteien von der Zurücknahme von Genehmigungen nach den Vorschriften des Artikels 5 benachrichtigen; – weiterhin Erweiterungen zu bestehenden Genehmigungen bewilligen. 7. Jede Vertragspartei, die eine Regelung nicht anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, dass sie diese von nun an anwenden will, und die Regelung tritt dann für diese Vertragspartei am sechzigsten Tag nach dieser Notifikation in Kraft. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien jeden Fall, in dem eine Regelung für eine neue Vertragspartei aufgrund dieses Absatzes in Kraft tritt. 8. Im folgenden werden mit «Vertragsparteien, die eine Regelung anwenden» die Vertragsparteien bezeichnet, für die diese Regelung wirksam ist.
Art. 2
Jede Vertragspartei, die Regelungen grösstenteils im Rahmen der Typengenehmigung anwendet, erteilt die Typengenehmigungen für die in der Regelung vorgesehenen Typen der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile und teilt Genehmigungszeichen entsprechend der Beschreibung in jeder Regelung zu, wenn sie über die technische Zuständigkeit verfügt und die in Anhang 2 wiedergegebenen Regelungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ für ausreichend erachtet. Jede Vertragspartei, die eine Regelung im Rahmen der Typengenehmigung anwendet, verweigert die Erteilung von Typengenehmigungen und die Zuteilung von Genehmigungszeichen nach der Regelung, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Art. 3
Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile, für die von einer Vertragspartei Typengenehmigungen nach Artikel 2 erteilt wurden und die entweder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die die betreffende Regelung anwendet, oder in einem anderen Land hergestellt worden sind, das von der Vertragspartei benannt worden ist, die die Typen der betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile ordnungsgemäss genehmigt hat, gelten als übereinstimmend mit den Vorschriften aller Vertragsparteien, die diese Regelung im Rahmen der Typengenehmigung anwenden.
Art. 4
Stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei, die eine Regelung im Rahmen der Typengenehmigung anwendet, fest, dass bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen, die von einer der Vertragsparteien nach dieser Regelung zugeteilt worden sind, den genehmigten Typen nicht entsprechen, so benachrichtigen sie davon die zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Vertragspartei ergreift die notwendigen Massnahmen, um zu erreichen, dass die Produkte dieser Hersteller den genehmigten Typen entsprechen, und setzt die anderen Vertragsparteien, die die Regelung im Rahmen der Typengenehmigung anwenden, von den zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen in Kenntnis; diese Massnahmen können nötigenfalls bis zur Zurücknahme der Genehmigung führen. Ist die Strassenverkehrssicherheit oder die Umwelt möglicherweise gefährdet, so unterrichtet die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, nach Erhalt der Mitteilung über die Abweichung von dem genehmigten Typ (den genehmigten Typen) hierüber alle anderen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können den Verkauf und die Verwendung der betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile in ihrem Hoheitsgebiet untersagen.
Art. 5
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die die Regelungen im Wege der Typengenehmigung anwendet, übersenden den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien monatlich eine Liste der Genehmigungen von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen, die sie in dein Monat verweigert oder zurückgenommen haben; darüber hinaus übersenden sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei, dic eine Regelung im Rahmen der Typengenehmigung anwendet, dieser zuständigen Behörde unverzüglich alle wichtigen Informationen, auf die sie sich bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung Verweigerung oder Zurücknahme einer Genehmigung für ein Radfahrzeug, Ausrüstungsgegenstände oder Teile nach dieser Regelung gestützt hat.
Art. 6
1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa, Länder, die nach Absatz 8 der Geschäftsordnung dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, und Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die von Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet wurden und denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschliesslich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen, übertragen haben, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die der Wirtschaftskommission für Europa angehören. 2. Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die sich nach Absatz 11 der Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa an bestimmten Arbeiten dieser Kommission beteiligen können, und Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration dieser Länder, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschliesslich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen, übertragen haben, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden. Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die den Vereinten Nationen angehören.
3. Der Beitritt zu dem geänderten Übereinkommen von neuen Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind, erfolgt nach Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.
Art. 7
1. Dieses überarbeitete Übereinkommen tritt neun Monate nach dem Datum der Übersendung an alle Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 durch den Generalsekretär in Kraft. 2. Das geänderte Übereinkommen gilt als nicht in Kraft getreten, wenn von den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 innerhalb von sechs Monaten im Anschluss an das Datum der Übersendung durch den Generalsekretär Einwände vorgebracht werden. 3. Für jede neue Vertragspartei, die diesem geänderten Übereinkommen beitritt, tritt dieses geänderte Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 8
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär kündigen. 2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 9
1. Jede neue Vertragspartei nach Artikel 6 kann bei ihrem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 2. Jede neue Vertragspartei nach Artikel 6, die nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Übereinkommen auf einem Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann das Übereinkommen in bezug auf dieses Gebiet nach
Artikel 8 kündigen.
Art. 10
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien geregelt. 2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäss einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Antrages auf ein Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird. 3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.
Art. 11
1. Jede neue Vertragspartei kann bei ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, dass sie sich durch Artikel 10 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber keiner neuen Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt geltend gemacht hat, durch Artikel 10 gebunden. 2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 geltend gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen. 3. Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen oder den ihm angeschlossenen Regelungen sind nicht zulässig, jedoch kann jede Vertragspartei nach Artikel 1 erklären, dass sie von der Anwendung einiger oder aller dieser Regelungen absieht.
Art. 12
Die diesem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen können nach folgendem Verfahren geändert werden:
1. Änderungen von Regelungen werden von dem Verwaltungsausschuss nach
Artikel 1 Absatz 2 und nach dem in Anhang 1 genannten Verfahren erarbei- Art. 13 Art. 14
tet. Gegebenenfalls kann eine Änderung die bestehenden Vorschriften als Alternative enthalten. Die Vertragsparteien geben an, welche Alternativen in den Regelungen anwenden werden. Vertragsparteien, die eine Alternative (Alternativen) in einer Regelung anwenden, sind nicht verpflichtet, Genehmigungen aufgrund vorhergehender Alternativen in derselben Regelung anzuerkennen. Vertragsparteien, die lediglich die neuesten Änderungen anwenden, sind nicht verpflichtet, Genehmigungen aufgrund vorhergehender Änderungen oder nicht geänderter Regelungen anzuerkennen. Vertragsparteien, die eine frühere Änderungsserie oder die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung anwenden, sind verpflichtet, Genehmigungen nach der neuesten Änderung anzuerkennen. Eine abgestimmte Änderung der Regelung wird dem Generalsekretär vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, diese Änderung so schnell wie möglich. 2. Eine Änderung einer Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Notifikation durch den Generalsekretär mehr als ein Drittel der Vertragsparteien, die die Regelung zum Zeitpunkt der Notifikation anwenden, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie der Änderung nicht zustimmen. Wenn der Generalsekretär nach Ablauf dieser Frist von weniger als einem Drittel der Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Erklärungen hinsichtlich der Nichtzustimmung erhalten hat, erklärt der Generalsekretär die Änderung so schnell wie möglich für angenommen und für verbindlich für die Vertragsparteien, die die Regelung anwenden und die sich nicht ablehnend geäussert haben. Wenn eine geänderte Regelung keine Wahlmöglichkeit enthält und mindestens ein Fünftel der Vertragsparteien, die die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung anwenden, anschliessend erklären, dass sie die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung weiterhin anwenden möchten, so gilt diese ungeänderte Regelung als Alternative gegenüber der geänderten Regelung und wird von dem Tag der Annahme der Änderung oder ihres Inkrafttretens als solche formal in die Regelung aufgenommen. In diesem Fall sind die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, die gleichen wie die in Absatz
genannten. 3. Ist in der Zeit zwischen der Notifikation der Änderung einer Regelung durch den Generalsekretär und ihrem Inkrafttreten eine neue Vertragspartei diesem Übereinkommen beigetreten, so tritt die betreffende Regelung für diese Vertragspartei erst zwei Monate nach deren formgerechter Annahme der Änderung oder zwei Monate nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, nachdem der Generalsekretär dieser Vertragspartei die vorgeschlagene Änderung übermittelt hat, in Kraft.
Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst und seiner Anhänge gelten folgende Bestimmungen:
. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge vorschlagen. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens und seiner Anhänge ist dem Generalsekretär zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und alle anderen Länder nach Artikel 6 Absatz 1 davon unterrichtet. 2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsentwurf gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsentwurfes durch den Generalsekretär keine Vertragspartei Einwendungen erhebt. 3. Der Generalsekretär notifiziert so schnell wie möglich allen Vertragsparteien, wenn eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Ist eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden, so ist dieser als abgelehnt anzusehen und ist ohne jede Wirkung. Anderenfalls tritt die Änderun- für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.
Ausser den in den Artikeln 1, 12 und 13 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien:
die Beitritte nach Artikel 6;
die Daten des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 7;
die Kündigungen nach Artikel 8;
die eingegangenen Notifikationen nach Artikel 9;
die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12 Absätze 1 und 2;
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13 Absatz 3.
Art. 15
1. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Verfahren für die Annahme einer neuen Regelung bereits eingeleitet, so tritt diese neue Regelung nach Artikel 1 Absatz 5 in Kraft. 2. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens in Artikel 12 Absatz 1 genannten Verfahren für die Annahme einer Änderung einer Regelung bereits eingeleitet, so tritt diese Änderung nach Artikel 12 in Kraft. 3. Stimmen alle Vertragsparteien zu, kann jede Regelung, die nach der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens angenommen worden ist, so behandelt werden, als ob sie nach den obenstehenden Vorschriften angenommen worden wäre.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am zwanzigsten März neunzehnhundertachtundfünfzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen massgebend ist.
(Es folgen die Unterschriften)
Zusammensetzung und Verfahrensregeln
für den Verwaltungsausschuss
Art. 1 Dem Verwaltungsausschuss gehören alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens an.
Art. 2 Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa stellt die Erledigung der Sekretariatsarbeiten für den Ausschuss sicher.
Art. 3 Der Ausschuss wählt jedes Jahr auf seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Art. 4 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft Sitzungen des Ausschusses unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa ein, sobald eine neue Regelung oder eine Änderung einer Regelung angenommen werden soll.
Art. 5 Entwürfe für neue Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien anwesend ist. Dabei stimmen die Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme neuer Regelungsentwürfe ist eine Zweidrittelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.
Art. 6 1. 1.1. 1.2 1.3 1.4 2. 2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.3.6 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.4.4 2.4.5 Änderungsentwürfe zu Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens, die die Regelung anwendet, eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, anwesend ist. Dabei stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten, die die Regelung anwenden, die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme von Änderungsentwürfen zu Regelungen ist eine Zweidrittelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.
Verfahren für die Übereinstimmung der Produktion
Erstbeurteilung Die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei muss vor Erteilung der Typengenehmigung prüfen, ob ausreichende Regelungen und Verfahren für eine wirksame Kontrolle vorhanden sind, damit die Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile, wenn sie hergestellt werden, dem genehmigten Typ entsprechen. Die Einhaltung der Vorschrift des Absatzes 1.1 muss nach den Weisungen der Behörde überprüft werden, die die Typengenehmigung erteilt, sie kann aber auch im Auftrag und auf Veranlassung der Behörde, die die Typengenehmigung erteilt, von der Genehmigungsbehörde einer anderen Vertragspartei überprüft werden. In diesem Fall formuliert diese Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschrift, in der sie die von ihr berücksichtigten Bereiche und Produktionsanlagen beschreibt, die für das Produkt (die Produkte), für das (die) eine Typengenehmigung erteilt werden soll, von Bedeutung sind. Die Genehmigungsbehörde muss auch die Registrierung des Herstellers im Zusammenhang mit der harmonisierten ISO-Norm 9002 (deren Anwendungsbereich das zu genehmigende Produkt [die zu genehmigenden Produkte] umfasst) oder einer gleichwertigen Akkreditierungsnorm als Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1.1 anerkennen. Der Hersteller muss genaue Angaben über die Registrierung machen und sich verpflichten, der Genehmigungsbehörde alle Änderungen hinsichtlich ihrer Gültigkeit oder ihres Anwendungsbereiches mitzuteilen. Nach Erhalt eines Ersuchens von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates übersendet ihr die Genehmigungsbehörde unverzüglich die im letzten Satz des Absatzes 1.2 genannte Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften oder teilt ihr mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Erklärung abzugeben.
Übereinstimmung der Produktion Jedes Fahrzeug, jeder Ausrüstungsgegenstand oder jedes Teil, das nach einer diesem Übereinkommen angeschlossenen Regelung genehmigt wurde, muss so beschaffen sein, dass es dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften dieses Anhanges und der betreffenden Regelung eingehalten sind. Die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei, die eine Typengenehmigung nach einer diesem Übereinkommen angeschlossenen Regelung erteilt, muss prüfen, ob ausreichende Regelungen und durch Unterlagen belegte Überprüfungsmassnahmen vorhanden sind, die bei jeder Genehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind und anhand deren diese Prüfungen oder die damit verbundenen Nachprüfungen, die für die Überprüfung der ständigen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ erforderlich sind, sowie
gegebenenfalls die in der betreffenden Regelung vorgeschriebenen Prüfungen in bestimmten Abständen durchgeführt werden. Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem: sicherstellen, dass Verfahren für die wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeug, Ausrüstungsgegenstände oder Teile) mit der Typengenehmigung vorhanden sind; Zugang zu den Prüfgeräten haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind, sicherstellen, dass die Prüfungsergebnisse aufgezeichnet werden und bei gefügte Unterlagen während eines im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde festzulegenden Zeitraumes verfügbar bleiben. Dieser Zeitraum darf nicht mehr als zehn Jahre betragen; die bei jeder Art der Prüfungen erzielten Ergebnisse analysieren, um die Beständigkeit der Eigenschaften des Produktes zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei zulässige Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind; sicherstellen, dass bei jedem Typ des Produktes zumindest die in diesem Anhang vorgeschriebenen Prüfungen und die in den entsprechenden Regelungen vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden; sicherstellen, dass eine weitere Stichprobe und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einem Satz Muster oder Prüfstücke die fehlende Übereinstimmung bei der betreffenden Art der Prüfung heraus stellt. Es sind alle erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen. Die Behörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Produktionsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Die normale Häufigkeit dieser Überprüfungen muss mit den nach Absatz 1.2 oder 1.3 dieses Anhanges anerkannten Bestimmungen (falls solche vorhanden sind) vereinbar und so gewählt sein, dass gewährleistet ist, dass die entsprechenden Kontrollen in einem Zeitraum überprüft werden, der mit dem von der Genehmigungsbehörde geschaffenen Vertrauensklima vereinbar ist. Bei jeder Überprüfung müssen die Prüf- und Fertigungsunterlagen dem betreffenden Prüfer zur Verfügung gestellt werden. Je nach Art der Prüfung kann der Prüfer stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers (oder die Prüfung durch die Prüfstelle, wenn dies in der Regelung, die diesem Übereinkommen angeschlossen ist, so vorgesehen ist) auswählen.
Die Mindestzahl der Muster kann jedoch nach den Ergebnissen der eigenen Überprüfung des Herstellers festgelegt werden. Erscheint der Grad der Kontrolle unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 2.4.2 zu überprüfen, so muss der Prüfer Muster auswählen, die der Prüfstelle übergeben werden, die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführt.
Die Genehmigungsbehörde kann jede Nachprüfung oder Prüfung durchführen, die in dieser Anlage oder in der betreffenden Regelung, die diesem Übereinkommen angeschlossen ist, vorgeschrieben ist. Sind bei einer Überprüfung die Ergebnisse nicht zufriedenstellend, so muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.
Geltungsbereich des Übereinkommens am 6. Juli 2004
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Aserbaidschan 15. April 2002 B 14. Juni 2002 Australien* 25. Februar 2000 B 25. April 2000 Belarus 3. Mai 1995 B 2. Juli 1995 Belgien* 7. Juli 1959 B 5. September 1959 Bosnien und Herzegowina 12. Januar 1994 N 6. März 1992 Bulgarien* 22. November 1999 B 21. Januar 2000 Dänemark* 21. Oktober 1976 B 20. Dezember 1976 Deutschland* 29. November 1965 28. Januar 1966 Estland* 2. März 1995 B 1. Mai 1995 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG)* 23. Januar 1998 B 24. März 1998 Finnland 19. Juli 1976 B 17. September 1976 Frankreich 26. Juni 1958 U 20. Juni 1959 Griechenland 6. Oktober 1992 B 5. Dezember 1992 Italien* 25. Februar 1963 26. April 1963 Japan* 25. September 1998 B 24. November 1998 Kroatien 17. März 1994 N 8. Oktober 1991 Lettland* 19. November 1998 B 18. Januar 1999 Litauen 28. Januar 2002 B 29. März 2002 Luxemburg 13. Oktober 1971 B 12. Dezember 1971 Mazedonien 1. April 1998 N 17. November 1991 Neuseeland* 27. November 2001 B 26. Januar 2002 Niederlande 30. Juni 1960 29. August 1960 Norwegen 3. Februar 1975 B 4. April 1975 Österreich* 12. März 1971 B 11. Mai 1971 Polen* 12. Januar 1979 B 13. März 1979 Portugal 29. Januar 1980 B 29. März 1980 Rumänien* 23. Dezember 1976 B 21. Februar 1977 Russland* 19.
Dezember 1986 B 17. Februar 1987 Schweden* 21. April 1959 B 20. Juni 1959 Schweiz 29. Juni 1973 B 28. August 1973 Serbien und Montenegro 12. März 2001 N 27. April 1992 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 3. November 1992 N 25. Juni 1991 Spanien* 11. August 1961 B 10. Oktober 1961 Südafrika* 18. April 2001 B 17. Juni 2001 Tschechische Republik 2. Juni 1993 N 1. Januar 1993 Türkei* 29. Dezember 1995 B 27. Februar 1996 Ukraine* 1. Mai 2000 B 30. Juni 2000
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Ungarn* 3. Mai 1960 2. Juli 1960 Vereinigtes Königreich 15. Januar 1963 B 16. März 1963 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
Reglement Nr. 1 zum Übereinkommen* mit Glühlampen der Kategorie R2 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Gelt ungsbereich des Reglements Nr. 1 am 1. April 1996
Belgien 8. August 1960 Deutschland 2. Mai 1966 Frankreich 8. August 1960 Grossbritannien 30. Juni 1963 Italien 26. Juli 1963 Jugoslawien 15. April 1962 Niederlande 9. März 1962 Schweden 8. August 1960 Spanien 10. Oktober 1961
Reglement Nr. 3 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler
Geltungsbereich des Reglements Nr. 3 am 1. April 1996
Belgien 20. September 1969 Deutschland 28. Januar 1966 Frankreich 1. November 1963 Grossbritannien 1. November 1963 Italien 21. Juni 1964 Niederlande 11. März 1966 Schweden 30. August 1966 Spanien 26. Februar 1966
Reglement Nr. 4 zum Übereinkommen* der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild von Motorfahrzeugen (ohne Motorräder) und ihren Anhängern
Geltungsbereich des Reglements Nr. 4 am 1. April 1996
Belgien 20. September 1969 Deutschland 28. Januar 1966 Frankreich 1. November 1963 Grossbritannien 1. November 1963 Italien 21. Juni 1964 Niederlande 11. März 1966 Schweden 30. August 1966 Spanien 26. Februar 1966
Reglement Nr. 5 zum Übereinkommen* der «Sealed Beam»-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 5 am 1. April 1996
Belgien 19. März 1972 Deutschland 30. September 1967 Grossbritannien 30. September 1967 Italien 8. Februar 1969 Niederlande 30. September 1967 Spanien 20. Oktober 1969 Schweden 30. September 1967
Reglement Nr. 6 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker
Geltungsbereich des Reglements Nr. 6 am 1. April 1996
Belgien 15. Oktober 1967 Deutschland 15. Oktober 1967 Frankreich 15. Oktober 1967 Grossbritannien 15. Oktober 1967 Italien 12. April 1968 Spanien 20. Februar 1971
Reglement Nr. 7 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Stand-, Schluss-, Brems- und Markierleuchten für Motorfahrzeuge (ohne Motorräder) und ihre Anhänger
Geltungsbereich des Reglements Nr. 7 am 1. April 1996
Belgien 15. Oktober 1967 Deutschland 15. Oktober 1967 Frankreich 15. Oktober 1967 Grossbritannien 15. Oktober 1967 Italien 12. April 1968 Spanien 20. Februar 1971
Reglement Nr. 8 zum Übereinkommen* für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 8 am 1. April 1996
Belgien 15. November 1967 Deutschland 15. November 1967 Frankreich 15. November 1967 Grossbritannien 30. März 1969 Italien 26. März 1976 Schweden 15. November 1967 Spanien 15. November 1967
Reglement Nr. 12 zum Übereinkommen* der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 12 am 1. April 1996
Belgien 19. März 1972 Deutschland 16. September 1972 Frankreich 1. Juli 1969 Grossbritannien 1. Juli 1969 Niederlande 1. Juli 1969 Schweden 26. Dezember 1969 Spanien 13. Mai 1991
Reglement Nr. 13 zum Übereinkommen* der Kategorien M, N und O hinsichtlich der Bremsen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 13 am 1. April 1996
Dänemark 2. April 1994 Deutschland 29. November 1980 Frankreich 21. Juli 1980 Grossbritannien 30. November 1979 Italien 1. Juni 1970 Niederlande 1. Juni 1970 Spanien 6. Februar 1989
Reglement Nr. 14 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verankerung der Sicherheitsgurte in Personenwagen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 14 am 1. April 1996
Belgien 11. Dezember 1970 Frankreich 1. April 1970 Grossbritannien 8. November 1977 Italien 15. Juni 1976 Jugoslawien 17. Dezember 1983 Niederlande 1. April 1970 Schweden 11. März 1978 Spanien 20. Juli 1973
Reglement Nr. 15 zum Übereinkommen5
Reglement Nr. 16 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für erwachsene Personen in Motorfahrzeugen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 16 am 1. April 1996
Belgien 1. Dezember 1970 Deutschland 14. Mai 1973 Frankreich 1. Dezember 1970 Grossbritannien 1. April 1980 Italien 15. Juni 1976 Niederlande 1. Dezember 1970 Österreich 23. November 1980 Schweden 12. Oktober 1980 Spanien 6. Mai 1973
Reglement Nr. 17 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze, ihrer Verankerungen und der Kopfstützen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 17 am 1. April 1996
Belgien 23. März 1976 Frankreich 1. Dezember 1970 Grossbritannien 12. Februar 1972 Niederlande 1. Dezember 1970 Norwegen 21. Dezember 1988 Spanien 7. Juni 1977
Reglement Nr. 19 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der vorderen Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 19 am 1. April 1996
Belgien 1. März 1971 Frankreich 13. September 1971 Grossbritannien 30. November 1971 Italien 4. Juli 1971 Niederlande 1. März 1971 Norwegen 4. April 1975 Schweden 28. Mai 1972 Spanien 7. April 1974
Reglement Nr. 20 zum Übereinkommen* mit Halogenlampen H4 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht
Geltungsbereich des Reglements Nr. 20 am 1. April 1996
Belgien 1. Mai 1971 Dänemark 20. Dezember 1976 Deutschland 16. September 1972 Finnland 17. September 1976 Frankreich 1. Mai 1971 Griechenland 3. Dezember 1995 Grossbritannien 30. November 1971 Italien 4. Juli 1971 Jugoslawien 27. August l976 Kroatien 8. Oktober 1991 Luxemburg, 1. Oktober 1985 Niederlande 1. Mai 1971 Norwegen 21. Februar 1988 Österreich 30. April 1972 Polen 6. Juni 1992 Rumänien 21. Februar 1977 Russland 8. April 1996 Schweden 1. Mai 1971 Schweiz 2. Februar 1996 Slowakei 1. Januar 1993 Slowenien 25. Juni 1991 Spanien 19. November 1973 Tschechische Republik 1. Januar 1993 Ungarn 18. Oktober 1976
Reglement Nr. 21 zum Übereinkommen* hinsichtlich ihrer Innenausstattung
Geltungsbereich des Reglements Nr. 21 am 1. April 1996
Belgien 1. Dezember 1971 Frankreich 1. Dezember 1971 Niederlande 16. Juni 1981 Schweden 1. Dezember 1971 Spanien 12. September 1978
Reglement Nr. 22 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern
Geltungsbereich des Reglements Nr. 22 am 1. April 1993
Belgien 1. Juni 1972 Deutschland 7. Mai 1984 Italien 3. Juni 1977 Jugoslawien 15. Januar 1988 Niederlande 1. Juni 1972 Österreich 28. Juli 1987 Schweden 15. Juni 1973 Spanien 3. Dezember 1976
Reglement Nr. 23 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer
Geltungsbereich des Reglements Nr. 23 am 1. April 1996
Belgien 1. Dezember 1971 Dänemark 22. März 1977 Frankreich 28. Oktober 1972 Italien 5. Mai 1972 Jugoslawien 24. Juli 1983 Niederlande 21. Januar 1973 Österreich 23. Juli 1990 Rumänien 1. Juli 1977 Schweden 1. Dezember 1971 Spanien 1. Dezember 1971
Reglement Nr. 24 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für: I. Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe II. die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs III. die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor IV. die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)
Geltungsbereich des Reglements Nr. 24 am 1. April 1996
Frankreich 15. September 1972 Grossbritannien 13. Dezember 1975 Italien 6. April 1974 Niederlande 20. Mai 1975 Spanien 15. September 1972
Reglement Nr. 25 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der in Fahrzeugsitze einbezogenen und nicht einbezogenen Kopfstützen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 25 am 1. April 1996
Belgien 29. Juni 1979 Frankreich 1. März 1972 Italien 22. September 1978 Jugoslawien 17. Dezember 1983 Niederlande 1. März 1972 Spanien 18. Juni 1984
Reglement Nr. 27 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke
Geltungsbereich des Reglements Nr. 27 am 1. April 1996
Belgien 8. Juli 1973 Deutschland 2. Februar 1988 Frankreich 15. September 1972 Grossbritannien 13. Januar 1974 Italien 6. April 1974 Niederlande 15. September 1972 Österreich 19. November 1978 Rumänien 1. Juli 1977 Schweden 15. September 1972 Spanien 21. Oktober 1974
Reglement Nr. 28 zum Übereinkommen* der akustischen Warnvorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Signale
Geltungsbereich des Reglements Nr. 28 am 1. April 1996
Deutschland 25. Oktober 1975 Finnland 5. Juli 1988 Frankreich 15. Januar 1973 Grossbritannien 1. Juni 1975 Italien 26. August 1973 Österreich 30. Mai 1981 Schweden 8. Juni 1973 Spanien 15. Januar 1973
Reglement Nr. 29 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung hinsichtlich des Schutzes der Insassen in Nutzfahrzeugkabinen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 29 am 1. April 1996
Belgien 15. Juni 1974 Frankreich 22. Oktober 1988 Niederlande 15. Juni 1974
Reglement Nr. 30 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen
Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Oktober 1983
Geltungsbereich des Reglements Nr. 30 am 1. April 1996
Dänemark 24. März 1981 Deutschland 3. Juni 1977 Finnland 25. September 1977 Frankreich 22. Mai 1977 Grossbritannien 1. April 1975 Italien 5. April 1977 Jugoslawien 17. August 1979 Luxemburg 25. September 1977 Niederlande 1. April 1975 Norwegen 2. April 1978 Österreich 25. Dezember 1979 Portugal 28. März 1980 Schweden 1. April 1975 Schweiz 1. Oktober 1983 Spanien 3. September 1983
Reglement Nr. 31 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der «Sealed-Beam»- Halogen-Scheinwerfer (optische SBH-Einheit) für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 31 am 1. April 1996
Grossbritannien 1. Mai 1975 Niederlande 6. Juli 1975 Schweden 1. Mai 1975
Reglement Nr. 32 zum Übereinkommen* hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestossenen Fahrzeugs bei einem Heckaufprall
Geltungsbereich des Reglements Nr. 32 am 1. April 1996
Frankreich 10. September 1978 Grossbritannien 1. Juli 1975 Italien 1. November 1976 Schweden 1. Juli 1975
Reglement Nr. 33 zum Übereinkommen* hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestossenen Fahrzeugs bei einem Frontalaufprall
Geltungsbereich des Reglements Nr. 33 am 1. April 1996
Frankreich 10. September 1978 Grossbritannien 1. Juli 1975 Italien 1. November 1976 Schweden 1. Juli 1975
Reglement Nr. 37 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern
Geltungsbereich des Reglements Nr. 37 am 1. April 1996
Belgien 6. Oktober 1978 Dänemark 24. März 1978 Deutschland 1. Februar 1978 Finnland 1. Februar 1978 Frankreich 3. Juli 1978 Grossbritannien 2. April 1978 Italien 15. August 1978 Jugoslawien 14. Juni 1983 Niederlande 1. Februar 1978 Österreich 8. Januar 1982 Schweden 2. November 1980 Spanien 26. Januar 1980
Reglement Nr. 38 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelschlussleuchten
Geltungsbereich des Reglements Nr. 38 am 1. April 1996
Belgien 29. Juni 1979 Dänemark 1. August 1978 Deutschland 31. Dezember 1978 Finnland 10. August 1982 Frankreich 1. August 1978 Grossbritannien 3. April 1979 Italien 15. Januar 1979 Jugoslawien 24. Juli 1983 Niederlande 1. August 1978 Österreich 20. September 1980 Schweden 2. November 1980 Spanien 1. August 1978
Reglement Nr. 44 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kinderrückhaltevorrichtungen (Kindersitze) in Motorfahrzeugen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 44 am 1. April 1996
Belgien 17. November 1982 Dänemark 24. Mai 1981 Deutschland 23. März 1984 Frankreich 1. Januar 1992 Grossbritannien 1. Februar 1981 Italien 29. Januar 1989 Niederlande 1. Februar 1981 Österreich 28. Juli 1987 Schweden 13. Juni 1981 Spanien 2. April 1996
Reglement Nr. 49 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) und der mit einem Motor mit Selbstzündung ausgerüsteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor
Geltungsbereich des Reglements Nr. 49 am 1. April 1996
Deutschland 15. Dezember 1985 Finnland 22. Mai 1989 Frankreich 15. April 1982 Grossbritannien 6. Juli 1987 Italien 22. März 1985 Niederlande 28. Oktober 1983
Reglement Nr. 50 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Stand-, Schluss-, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 50 am 1. April 1996
Frankreich 17. Februar 1987 Grossbritannien 15. Februar 1983 Italien 1. Juni 1982 Jugoslawien 5. Mai 1985 Niederlande 1. Juni 1982 Schweden 24. September 1982 Spanien 9. Juni 1992
Reglement Nr. 54 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
Angewendet durch die Schweiz seit dem 4. Oktober 1996
Geltungsbereich des Reglements Nr. 54 am 1. April 1996
Deutschland 19. Mai 1986 Finnland 12. Juli 1987 Frankreich 1. März 1983 Grossbritannien 15. Juli 1983 Italien 6. April 1984 Niederlande 1. März 1983 Österreich 3. September 1983 Portugal 11. August 1989 Rumänien 5. April 1985 Schweden 7. Oktober 1983 Schweiz 4. Oktober 1988 Spanien 9. August 1987
Reglement Nr. 55 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 55 am 1. April 1996
Italien 1. März 1983 Jugoslawien 28. Januar 1990 Niederlande 1. März 1983
Reglement Nr. 56 zum Übereinkommen* für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 56 am 1. April 1996
Frankreich 19. Oktober 1986 Italien 15. Juni 1983 Niederlande 15. Juni 1983 Schweden 7. Oktober 1983 Spanien 8. Mai 1993
Reglement Nr. 57 zum Übereinkommen* für Motorräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 57 am 1. April 1996
Frankreich 19. Oktober 1986 Italien 15. Juni 1983 Niederlande 15. Juni 1983 Schweden 28. Dezember 1983
Reglement Nr. 58 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der: I. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz II. Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz III. Fahrzeuge hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes
Geltungsbereich des Reglements Nr. 58 am 1. April 1996
Deutschland 3. Oktober 1990 Frankreich 1. Juli 1983 Italien 1. Juli 1983 Jugoslawien 15. Januar 1988 Niederlande 2. Mai 1988 Rumänien 5. April 1985 Schweden 28. Dezember 1983
Reglement Nr. 65 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von besonderen Warnlichtern
Geltungsbereich des Reglements Nr. 65 am 1. April 1996
Deutschland 3. Juli 1994 Frankreich 15. Juni 1986 Italien 17. September 1991 Niederlande 15. Juni 1986 Spanien 29. Mai 1992
Reglement Nr. 66 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Festigkeit des Aufbaus von Gesellschaftswagen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 66 am 1. April 1996
Deutschland 16. Juli 1988 Finnland 29. Dezember 1995 Frankreich 17. Dezember 1994 Grossbritannien 1. Dezember 1987 Niederlande 2. Mai 1988 Schweden 21. September 1990 Spanien 6. Juni 1992 Ungarn 1. Dezember 1986
Reglement Nr. 69 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen und ihren Anhängern
Geltungsbereich des Reglements Nr. 69 am 1. April 1996
Belgien 15. Mai 1987 Dänemark 18. September 1987 Deutschland 8. Oktober 1993 Jugoslawien 18. August 1990 Niederlande 15. Mai 1987
Reglement Nr. 70 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von schweren und langen Fahrzeugen
Geltungsbereich des Reglements Nr. 70 am 1. April 1996
Belgien 15. Mai 1987 Dänemark 6. August 1990 Deutschland 26. September 1993 Grossbritannien 20. März 1990 Italien 21. August 1988 Jugoslawien 18. August 1990 Niederlande 15. Mai 1987
Reglement Nr. 72 zum Übereinkommen* mit Halogenlampen HS1 für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht für Motorräder
Geltungsbereich des Reglements Nr. 72 am 1. April 1996
Deutschland 19. April 1994 Italien 15. Februar 1988 Niederlande 15. Februar 1988
Reglement Nr. 73 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Lastwagen, Anhängern und Sattelanhängern hinsichtlich ihres Seitenschutzes
Geltungsbereich des Reglements Nr. 73 am 1. April 1996
Deutschland 7. August 1990 Frankreich 23. Juli 1988 Grossbritannien 1. Januar 1988 Italien 3. Juli 1989 Jugoslawien 17. Juli 1993 Niederlande 1. Januar 1988
Reglement Nr. 76 zum Übereinkommen* für Abblendlicht und Fernlicht für Motorfahrräder
Geltungsbereich des Reglements Nr. 76 am 1. April 1996
Deutschland 3. Oktober 1990 Schweden 1. Juli 1988
Reglement Nr. 77 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Parkleuchten
Geltungsbereich des Reglements Nr. 77 am 1. April 1996
Belgien 19. Dezember 1989 Frankreich 30. September 1988 Italien 17. September 1991 Niederlande 30. September 1988
Reglement Nr. 79 zum Übereinkommen* hinsichtlich der Lenkanlage
Geltungsbereich des Reglements Nr. 79 am 1. April 1996
Deutschland 9. Februar 1992 Frankreich 1. Dezember 1988 Grossbritannien 1. Dezember 1988 Italien 3. Juli 1989 Schweden 16. August 1993
Reglement Nr. 82 zum Übereinkommen* für Motorfahrräder mit Halogenlampen HS2
Geltungsbereich des Reglements Nr. 82 am 1. April 1996
Grossbritannien 3. September 1995 Niederlande 17. März 1989 Schweden 17. März 1989
Reglement Nr. 83 zum Übereinkommen* hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors
Geltungsbereich des Reglements Nr. 83 am 1. April 1996
Deutschland 5. November 1989 Finnland 29. Dezember 1995 Frankreich 5. November 1989 Grossbritannien 28. November 1989 Italien 18. Dezember 1989 Niederlande 5. November 1989 Luxemburg 12. Mai 1991 Spanien 23. Juli 1991
Reglement Nr. 84 zum Übereinkommen* von Motorfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, hinsichtlich des Treibstoffverbrauchs
Geltungsbereich des Reglements Nr. 84 am 1. April 1996
Belgien 17. Mai 1992 Deutschland 12. Januar 1992 Frankreich 15. Juli 1990 Grossbritannien 4. Mai 1991 Italien 15. Juli 1990 Luxemburg 25. August 1992 Österreich 29. Dezember 1990 Spanien 21. Januar 1995
Reglement Nr. 85 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren, die für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung
Geltungsbereich des Reglements Nr. 85 am 1. April 1996
Belgien 17. Mai 1992 Deutschland 15. Juni 1992 Finnland 12. April 1991 Frankreich 15. September 1990 Griechenland 3. Dezember 1995 Grossbritannien 4. Mai 1991 Italien 15. September 1990 Jugoslawien 20. Juli 1991 Luxemburg 8. März 1993 Niederlande 4. Juli 1992 Norwegen 24. Mai 1993 Polen 13. November 1992 Rumänien 24. September 1994 Russland 8. April 1996 Schweiz 2. Februar 1996 Slowakei 1. Januar 1993 Slowenien 1. Oktober 1994 Spanien 21. Januar 1995 Tschechische Republik 1. Januar 1993 Ungarn 21. März 1993
Reglement Nr. 88 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge
Geltungsbereich des Reglements Nr. 88 am 1. April 1996
Belgien 10. April 1991 Niederlande 10. April 1991 Schweden 16. August 1993
Reglement Nr. 91 zum Übereinkommen* Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Seitenmarkierungsleuchten
Geltungsbereich des Reglements Nr. 91 am 1. April 1996
Deutschland 3. Juli 1994 Finnland 3. April 1994 Frankreich 13. Dezember 1993 Grossbritannien 20. Februar 1994 Italien 20. November 1993 Niederlande 15. Oktober 1993 Schweden 15. Oktober 1993 Slowakei 15. Oktober 1993