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Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden

0.741.411 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jun 17, 2014

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-741-411/de/ubereinkommen-der-vereinten-nationen-uber-die-annahme-harmonisierter-technischer-regelungen-fur-radfahrzeuge-ausrustungsgegenstande-und-teile-die-in-radfahrzeuge-eingebaut-oder-dafur-verwendet-werden-konnen-und-die-bedingungen-fur-die-gegenseitige-anerkennung-von-genehmigungen-die-nach-diesen-regelungen-erteilt-wurden

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jun 15, 2015.

0.741.411

Übersetzung 1 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden

Abgeschlossen in Genf am 20. März 1958 Geändert am 10. November 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt um 15. März 19733 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juni 1973 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. August 1973 Änderungen angenommen am 18. August 1994 In Kraft getreten am 16. Oktober 1995 (Stand am 17. Juni 2014)

Präambel Die Vertragsparteien entschlossen, das Genfer Übereinkommen vorn 20. März 19584 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Motorfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung zu ändern, in dem Bestreben, einheitliche technische Vorschriften für bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile als Mindestanforderungen festzulegen, die für die Verwendung in ihren Ländern erfüllt sein müssen, in dem Bestreben, diese Vorschriften nach Möglichkeit in ihren Ländern anzunehmen, und in dem Bestreben, in ihren Ländern die Verwendung der nach diesen Vorschriften von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei genehmigten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile zu erleichtern – haben folgendes vereinbart:

AS 1996 2158 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 Alte Bezeichnung des Übereinkommens: Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Motorfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung. 3 AS 1973 1465 4 AS 1973 1468; BBl 1972 II 317

Art. 1

1. Die Vertragsparteien erstellen mittels eines Verwaltungsausschusses, dem nach den Verfahrensregeln nach Anhang 1 alle Vertragsparteien angehören, aufgrund der nachstehenden Artikel und Absätze Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können. Gegebenenfalls enthalten die technischen Vorschriften Alternativen, nach Möglichkeit sind sie wirkungsorientiert und umfassen Prüfverfahren. Bedingungen für die Erteilung von Typengenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung werden für die Vertragsparteien aufgenommen, die Regelungen im Wege der Typengenehmigung anwenden wollen. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile» alle Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, deren Merkmale einen Einfluss auf die Strassenverkehrssicherheit, den Umweltschutz und das Energiesparen haben; bezeichnet die Benennung «Typengenehmigung nach einer Regelung» ein verwaltungstechnisches Verfahren, nach dem die zuständigen Behörden einer Vertragspartei nachdem sie die vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt haben, erklären, dass ein Fahrzeug, ein Ausrüstungsgegenstand oder Teile, die vom Hersteller vorgeführt worden sind, den Vorschriften der betreffenden Regelung entsprechen. Anschliessend bescheinigt der Hersteller, dass alle auf den Markt gebrachten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile so beschaffen sind, dass sie dem genehmigten Produkt entsprechen. Die Regelungen können nach verschiedenen verwaltungstechnischen Verfahren als Alternativen zur Typengenehmigung angewendet werden. Das einzige allgemein bekannte und in einigen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa angewandte alternative Verfahren ist die Selbstzertifizierung, bei der der Hersteller ohne vorherige behördliche Kontrolle bescheinigt, dass jedes auf den Markt gebrachte Produkt der betreffenden Regelung entspricht; die zuständigen Verwaltungsbehörden können mit Hilfe von Zufallsstichproben auf dem Markt nachprüfen, ob die selbstzertifizierten Produkte den Vorschriften der betreffenden Regelung entsprechen. 2. Dem Verwaltungsausschuss gehören nach den in Anhang 1 aufgeführten Verfahrensregeln alle Vertragsparteien an.

Eine nach dem Verfahren in Anhang 1 erarbeitete Regelung wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, im folgenden «Generalsekretär» genannt, vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach übermittelt der Generalsekretär den Vertragsparteien diese Regelung so schnell wie möglich. Die Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung durch den Generalsekretär mehr als ein Drittel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Übermittlung dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie der Regelung nicht zustimmen. Die Regelung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Angaben über die betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile;

  2. technische Vorschriften, die gegebenenfalls Alternativen umfassen können;

  3. Prüfverfahren, mit denen die Erfüllung von Leistungsanforderungen nachzuweisen ist;

  4. Bedingungen für die Erteilung von Typengenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung sowie Genehmigungszeichen und Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion;

  5. das Datum (die Daten) des Inkrafttretens der Regelung.

Die Regelung kann gegebenenfalls Hinweise auf die von den zuständigen Behörden anerkannten Prüfstellen enthalten, bei denen die Typenprüfungen an Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen durchzuführen sind. 3. Ist eine Regelung angenommen, so notifiziert der Generalsekretär dies so schnell wie möglich allen Vertragsparteien und teilt ihnen mit, weiche Vertragsparteien Einwendungen erhoben haben beziehungsweise für welche Vertragsparteien die Regelung nicht in Kraft tritt. 4. Die angenommene Regelung tritt an dem (den) darin genannten Datum (Daten) als eine diesem Übereinkommen angeschlossene Regelung für alle Vertragsparteien in Kraft, die nicht notifiziert haben, dass sie ihr nicht zustimmen. 5. Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann jede neue Vertragspartei erklären, dass einige oder alle der dem Übereinkommen zu dieser Zeit angeschlossenen Regelungen für sie nicht verbindlich sind. Läuft zu dieser Zeit das in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehene Verfahren für einen Regelungsentwurf oder eine angenommene Regelung, so leitet der Generalsekretär diesen Entwurf oder diese angenommene Regelung der neuen Vertragspartei zu, und der Entwurf oder die angenommene Regelung tritt als Regelung für die neue Vertragspartei nur unter den in Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen in Kraft. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien den Tag dieses Inkrafttretens. Ausserdem teilt der Generalsekretär ihnen alle aufgrund dieses Absatzes abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien über die Nichtanwendung bestimmter Regelungen mit. 6. Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr notifizieren, dass ihre Verwaltung diese Regelung nicht mehr anwenden will. Diese Notifikation wird den anderen Vertragsparteien vom Generalsekretär bekanntgegeben. Erteilte Genehmigungen bleiben bis zu ihrer Zurücknahme gültig. Stellt eine Vertragspartei die Erteilung von Genehmigungen nach einer Regelung ein, so muss sie: – die ordnungsgemässe Überwachung der Übereinstimmung der Produktion bei Produkten fortsetzen, für die sie vorher eine Typengenehmigung erteilt hat;

– die in Artikel 4 genannten notwendigen Massnahmen ergreifen, wenn sie von einer Vertragspartei, die die Regelung weiterhin anwendet, von Abweichungen in der Produktion benachrichtigt wird; – weiterhin die zuständigen Behörden anderer Vertragsparteien von der Zurücknahme von Genehmigungen nach den Vorschriften des Artikels 5 benachrichtigen; – weiterhin Erweiterungen zu bestehenden Genehmigungen bewilligen. 7. Jede Vertragspartei, die eine Regelung nicht anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, dass sie diese von nun an anwenden will, und die Regelung tritt dann für diese Vertragspartei am sechzigsten Tag nach dieser Notifikation in Kraft. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien jeden Fall, in dem eine Regelung für eine neue Vertragspartei aufgrund dieses Absatzes in Kraft tritt. 8. Im folgenden werden mit «Vertragsparteien, die eine Regelung anwenden» die Vertragsparteien bezeichnet, für die diese Regelung wirksam ist.

Art. 2

Jede Vertragspartei, die Regelungen grösstenteils im Rahmen der Typengenehmigung anwendet, erteilt die Typengenehmigungen für die in der Regelung vorgesehenen Typen der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile und teilt Genehmigungszeichen entsprechend der Beschreibung in jeder Regelung zu, wenn sie über die technische Zuständigkeit verfügt und die in Anhang 2 wiedergegebenen Regelungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ für ausreichend erachtet. Jede Vertragspartei, die eine Regelung im Rahmen der Typengenehmigung anwendet, verweigert die Erteilung von Typengenehmigungen und die Zuteilung von Genehmigungszeichen nach der Regelung, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Art. 3

Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile, für die von einer Vertragspartei Typengenehmigungen nach Artikel 2 erteilt wurden und die entweder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die die betreffende Regelung anwendet, oder in einem anderen Land hergestellt worden sind, das von der Vertragspartei benannt worden ist, die die Typen der betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile ordnungsgemäss genehmigt hat, gelten als übereinstimmend mit den Vorschriften aller Vertragsparteien, die diese Regelung im Rahmen der Typengenehmigung anwenden.

Art. 4

Stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei, die eine Regelung im Rahmen der Typengenehmigung anwendet, fest, dass bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen, die von einer der Vertragsparteien nach dieser Regelung zugeteilt worden sind, den genehmigten Typen nicht entsprechen, so benachrichtigen sie davon die zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Vertragspartei ergreift die notwendigen Massnahmen, um zu erreichen, dass die Produkte dieser Hersteller den genehmigten Typen entsprechen, und setzt die anderen Vertragsparteien, die die Regelung im Rahmen der Typengenehmigung anwenden, von den zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen in Kenntnis; diese Massnahmen können nötigenfalls bis zur Zurücknahme der Genehmigung führen. Ist die Strassenverkehrssicherheit oder die Umwelt möglicherweise gefährdet, so unterrichtet die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, nach Erhalt der Mitteilung über die Abweichung von dem genehmigten Typ (den genehmigten Typen) hierüber alle anderen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können den Verkauf und die Verwendung der betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile in ihrem Hoheitsgebiet untersagen.

Art. 5

Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die die Regelungen im Wege der Typengenehmigung anwendet, übersenden den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien monatlich eine Liste der Genehmigungen von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen, die sie in dein Monat verweigert oder zurückgenommen haben; darüber hinaus übersenden sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei, die eine Regelung im Rahmen der Typengenehmigung anwendet, dieser zuständigen Behörde unverzüglich alle wichtigen Informationen, auf die sie sich bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung Verweigerung oder Zurücknahme einer Genehmigung für ein Radfahrzeug, Ausrüstungsgegenstände oder Teile nach dieser Regelung gestützt hat.

Art. 6

1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa, Länder, die nach Absatz 8 der Geschäftsordnung dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, und Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die von Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet wurden und denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschliesslich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen, übertragen haben, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die der Wirtschaftskommission für Europa angehören. 2. Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die sich nach Absatz 11 der Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa an bestimmten Arbeiten dieser Kommission beteiligen können, und Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration dieser Länder, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschliesslich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen, übertragen haben, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden. Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die den Vereinten Nationen angehören. 3. Der Beitritt zu dem geänderten Übereinkommen von neuen Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind, erfolgt nach Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.

Art. 7

1. Dieses überarbeitete Übereinkommen tritt neun Monate nach dem Datum der Übersendung an alle Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 durch den Generalsekretär in Kraft. 2. Das geänderte Übereinkommen gilt als nicht in Kraft getreten, wenn von den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 innerhalb von sechs Monaten im Anschluss an das Datum der Übersendung durch den Generalsekretär Einwände vorgebracht werden. 3. Für jede neue Vertragspartei, die diesem geänderten Übereinkommen beitritt, tritt dieses geänderte Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 8

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär kündigen. 2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 9

1. Jede neue Vertragspartei nach Artikel 6 kann bei ihrem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. 2. Jede neue Vertragspartei nach Artikel 6, die nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Übereinkommen auf einem Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann das Übereinkommen in bezug auf dieses Gebiet nach

Artikel 8 kündigen.

Art. 10

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien geregelt. 2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäss einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Antrages auf ein Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird. 3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.

Art. 11

1. Jede neue Vertragspartei kann bei ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, dass sie sich durch Artikel 10 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber keiner neuen Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt geltend gemacht hat, durch Artikel 10 gebunden. 2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 geltend gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen. 3. Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen oder den ihm angeschlossenen Regelungen sind nicht zulässig, jedoch kann jede Vertragspartei nach Artikel 1 erklären, dass sie von der Anwendung einiger oder aller dieser Regelungen absieht.

Art. 12

Die diesem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen können nach folgendem Verfahren geändert werden:

1. Änderungen von Regelungen werden von dem Verwaltungsausschuss nach

Artikel 1 Absatz 2 und nach dem in Anhang 1 genannten Verfahren erarbei- Art. 13

tet. Gegebenenfalls kann eine Änderung die bestehenden Vorschriften als Alternative enthalten. Die Vertragsparteien geben an, welche Alternativen in den Regelungen anwenden werden. Vertragsparteien, die eine Alternative (Alternativen) in einer Regelung anwenden, sind nicht verpflichtet, Genehmigungen aufgrund vorhergehender Alternativen in derselben Regelung anzuerkennen. Vertragsparteien, die lediglich die neuesten Änderungen anwenden, sind nicht verpflichtet, Genehmigungen aufgrund vorhergehender Änderungen oder nicht geänderter Regelungen anzuerkennen. Vertragsparteien, die eine frühere Änderungsserie oder die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung anwenden, sind verpflichtet, Genehmigungen nach der neuesten Änderung anzuerkennen. Eine abgestimmte Änderung der Regelung wird dem Generalsekretär vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, diese Änderung so schnell wie möglich. 2. Eine Änderung einer Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Notifikation durch den Generalsekretär mehr als ein Drittel der Vertragsparteien, die die Regelung zum Zeitpunkt der Notifikation anwenden, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie der Änderung nicht zustimmen. Wenn der Generalsekretär nach Ablauf dieser Frist von weniger als einem Drittel der Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Erklärungen hinsichtlich der Nichtzustimmung erhalten hat, erklärt der Generalsekretär die Änderung so schnell wie möglich für angenommen und für verbindlich für die Vertragsparteien, die die Regelung anwenden und die sich nicht ablehnend geäussert haben. Wenn eine geänderte Regelung keine Wahlmöglichkeit enthält und mindestens ein Fünftel der Vertragsparteien, die die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung anwenden, anschliessend erklären, dass sie die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung weiterhin anwenden möchten, so gilt diese ungeänderte Regelung als Alternative gegenüber der geänderten Regelung und wird von dem Tag der Annahme der Änderung oder ihres Inkrafttretens als solche formal in die Regelung aufgenommen. In diesem Fall sind die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, die gleichen wie die in Absatz

genannten. 3. Ist in der Zeit zwischen der Notifikation der Änderung einer Regelung durch den Generalsekretär und ihrem Inkrafttreten eine neue Vertragspartei diesem Übereinkommen beigetreten, so tritt die betreffende Regelung für diese Vertragspartei erst zwei Monate nach deren formgerechter Annahme der Änderung oder zwei Monate nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, nachdem der Generalsekretär dieser Vertragspartei die vorgeschlagene Änderung übermittelt hat, in Kraft.

Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst und seiner Anhänge gelten folgende Bestimmungen:

. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge vorschlagen. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens und seiner Anhänge ist dem Generalsekretär zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und alle anderen Länder nach Artikel 6 Absatz 1 davon unterrichtet.

2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsentwurf gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsentwurfes durch den Generalsekretär keine Vertragspartei Einwendungen erhebt. 3. Der Generalsekretär notifiziert so schnell wie möglich allen Vertragsparteien, wenn eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Ist eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden, so ist dieser als abgelehnt anzusehen und ist ohne jede Wirkung. Anderenfalls tritt die Änderung für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

Art. 14

Ausser den in den Artikeln 1, 12 und 13 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien:

  1. die Beitritte nach Artikel 6;

  2. die Daten des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 7;

  3. die Kündigungen nach Artikel 8;

  4. die eingegangenen Notifikationen nach Artikel 9;

  5. die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;

  6. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12 Absätze 1 und 2;

  7. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13 Absatz 3.

Art. 15

1. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Verfahren für die Annahme einer neuen Regelung bereits eingeleitet, so tritt diese neue Regelung nach Artikel 1 Absatz 5 in Kraft. 2. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens in Artikel 12 Absatz 1 genannten Verfahren für die Annahme einer Änderung einer Regelung bereits eingeleitet, so tritt diese Änderung nach Artikel 12 in Kraft. 3. Stimmen alle Vertragsparteien zu, kann jede Regelung, die nach der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens angenommen worden ist, so behandelt werden, als ob sie nach den obenstehenden Vorschriften angenommen worden wäre.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am zwanzigsten März neunzehnhundertachtundfünfzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen massgebend ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Zusammensetzung und Verfahrensregeln

für den Verwaltungsausschuss

Art. 1 Dem Verwaltungsausschuss gehören alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens an.

Art. 2 Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa stellt die Erledigung der Sekretariatsarbeiten für den Ausschuss sicher.

Art. 3 Der Ausschuss wählt jedes Jahr auf seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Art. 4 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft Sitzungen des Ausschusses unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa ein, sobald eine neue Regelung oder eine Änderung einer Regelung angenommen werden soll.

Art. 5 Entwürfe für neue Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien anwesend ist. Dabei stimmen die Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme neuer Regelungsentwürfe ist eine Zweidrittelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.

Art. 6 1. 1.1. 1.2 1.3 1.4 2. 2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.3.6 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.4.4 2.4.5 Änderungsentwürfe zu Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens, die die Regelung anwendet, eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, anwesend ist. Dabei stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind,

mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten, die die Regelung anwenden, die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme von Änderungsentwürfen zu Regelungen ist eine Zweidrittelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.

Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden. Übereink.

Verfahren für die Übereinstimmung der Produktion

Erstbeurteilung Die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei muss vor Erteilung der Typengenehmigung prüfen, ob ausreichende Regelungen und Verfahren für eine wirksame Kontrolle vorhanden sind, damit die Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile, wenn sie hergestellt werden, dem genehmigten Typ entsprechen. Die Einhaltung der Vorschrift des Absatzes 1.1 muss nach den Weisungen der Behörde überprüft werden, die die Typengenehmigung erteilt, sie kann aber auch im Auftrag und auf Veranlassung der Behörde, die die Typengenehmigung erteilt, von der Genehmigungsbehörde einer anderen Vertragspartei überprüft werden. In diesem Fall formuliert diese Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschrift, in der sie die von ihr berücksichtigten Bereiche und Produktionsanlagen beschreibt, die für das Produkt (die Produkte), für das (die) eine Typengenehmigung erteilt werden soll, von Bedeutung sind. Die Genehmigungsbehörde muss auch die Registrierung des Herstellers im Zusammenhang mit der harmonisierten ISO-Norm 9002 (deren Anwendungsbereich das zu genehmigende Produkt [die zu genehmigenden Produkte] umfasst) oder einer gleichwertigen Akkreditierungsnorm als Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1.1 anerkennen. Der Hersteller muss genaue Angaben über die Registrierung machen und sich verpflichten, der Genehmigungsbehörde alle Änderungen hinsichtlich ihrer Gültigkeit oder ihres Anwendungsbereiches mitzuteilen. Nach Erhalt eines Ersuchens von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates übersendet ihr die Genehmigungsbehörde unverzüglich die im letzten Satz des Absatzes 1.2 genannte Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften oder teilt ihr mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Erklärung abzugeben.

Übereinstimmung der Produktion Jedes Fahrzeug, jeder Ausrüstungsgegenstand oder jedes Teil, das nach einer diesem Übereinkommen angeschlossenen Regelung genehmigt wurde, muss so beschaffen sein, dass es dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften dieses Anhanges und der betreffenden Regelung eingehalten sind. Die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei, die eine Typengenehmigung nach einer diesem Übereinkommen angeschlossenen Regelung erteilt, muss prüfen, ob ausreichende Regelungen und durch Unterlagen belegte Überprüfungsmassnahmen vorhanden sind, die bei jeder Genehmigung mit

dem Hersteller abzustimmen sind und anhand deren diese Prüfungen oder die damit verbundenen Nachprüfungen, die für die Überprüfung der ständigen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die in der betreffenden Regelung vorgeschriebenen Prüfungen in bestimmten Abständen durchgeführt werden. Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem: sicherstellen, dass Verfahren für die wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeug, Ausrüstungsgegenstände oder Teile) mit der Typengenehmigung vorhanden sind; Zugang zu den Prüfgeräten haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind, sicherstellen, dass die Prüfungsergebnisse aufgezeichnet werden und bei gefügte Unterlagen während eines im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde festzulegenden Zeitraumes verfügbar bleiben. Dieser Zeitraum darf nicht mehr als zehn Jahre betragen; die bei jeder Art der Prüfungen erzielten Ergebnisse analysieren, um die Beständigkeit der Eigenschaften des Produktes zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei zulässige Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind; sicherstellen, dass bei jedem Typ des Produktes zumindest die in diesem Anhang vorgeschriebenen Prüfungen und die in den entsprechenden Regelungen vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden; sicherstellen, dass eine weitere Stichprobe und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einem Satz Muster oder Prüfstücke die fehlende Übereinstimmung bei der betreffenden Art der Prüfung heraus stellt. Es sind alle erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen. Die Behörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Produktionsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.

Die normale Häufigkeit dieser Überprüfungen muss mit den nach Absatz 1.2 oder 1.3 dieses Anhanges anerkannten Bestimmungen (falls solche vorhanden sind) vereinbar und so gewählt sein, dass gewährleistet ist, dass die entsprechenden Kontrollen in einem Zeitraum überprüft werden, der mit dem von der Genehmigungsbehörde geschaffenen Vertrauensklima vereinbar ist. Bei jeder Überprüfung müssen die Prüf- und Fertigungsunterlagen dem betreffenden Prüfer zur Verfügung gestellt werden. Je nach Art der Prüfung kann der Prüfer stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers (oder die Prüfung durch die Prüfstelle, wenn dies in der Regelung, die diesem Übereinkommen angeschlossen ist, so vorgesehen ist) auswählen. Die Mindestzahl der Muster kann jedoch nach den Ergebnissen der eigenen Überprüfung des Herstellers festgelegt werden.

Erscheint der Grad der Kontrolle unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 2.4.2 zu überprüfen, so muss der Prüfer Muster auswählen, die der Prüfstelle übergeben werden, die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführt. Die Genehmigungsbehörde kann jede Nachprüfung oder Prüfung durchführen, die in dieser Anlage oder in der betreffenden Regelung, die diesem Übereinkommen angeschlossen ist, vorgeschrieben ist. Sind bei einer Überprüfung die Ergebnisse nicht zufriedenstellend, so muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

Geltungsbereich am 31. März 20145 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Albanien 6. September 2011 B 5. November 2011 Ägypten 5. Dezember 2012 B 3. Februar 2013 Aserbaidschan 15. April 2002 B 14. Juni 2002 Australien* 25. Februar 2000 B 25. April 2000 Belarus 3. Mai 1995 B 2. Juli 1995 Belgien* 7. Juli 1959 B 5. September 1959 Bosnien und Herzegowina 12. Januar 1994 N 6. März 1992 Bulgarien* 22. November 1999 B 21. Januar 2000 Dänemark* 21. Oktober 1976 B 20. Dezember 1976 Deutschland* 29. November 1965 28. Januar 1966 Estland* 2. März 1995 B 1. Mai 1995 Europäische Union* 23. Januar 1998 B 24. März 1998 Finnland 19. Juli 1976 B 17. September 1976 Frankreich 26. Juni 1958 U 20. Juni 1959 Griechenland 6. Oktober 1992 B 5. Dezember 1992 Italien* 25. Februar 1963 26. April 1963 Japan* 25. September 1998 B 24. November 1998 Kasachstan 9. November 2010 B 8. Januar 2011 Korea (Süd-)* 1. November 2004 B 31. Dezember 2004 Kroatien 17. März 1994 N 8. Oktober 1991 Lettland* 19. November 1998 B 18. Januar 1999 Litauen 28. Januar 2002 B 29. März 2002 Luxemburg 13. Oktober 1971 B 12. Dezember 1971 Malaysia* 3. Februar 2006 B 4. April 2006 Mazedonien 1. April 1998 N 17. November 1991 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Neuseeland* 27. November 2001 B 26.

Januar 2002 Niederlande 30. Juni 1960 29. August 1960 Norwegen 3. Februar 1975 B 4. April 1975 Österreich* 12. März 1971 B 11. Mai 1971 Polen* 12. Januar 1979 B 13. März 1979 Portugal 29. Januar 1980 B 29. März 1980 Rumänien* 23. Dezember 1976 B 21. Februar 1977 Russland* 19. Dezember 1986 B 17. Februar 1987

5 AS 1973 1475, 1977 767, 1978 518, 1980 673, 1987 1185, 1996 2170, 2005 1235, 2007 4401, 2010 4213, 2011 891 und 2014 891. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Schweden 21. April 1959 B 20. Juni 1959 Schweiz 29. Juni 1973 B 28. August 1973 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 3. November 1992 N 25. Juni 1991 Spanien* 11. August 1961 B 10. Oktober 1961 Südafrika* 18. April 2001 B 17. Juni 2001 Thailand* 2. März 2006 B 1. Mai 2006 Tschechische Republik 2. Juni 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 2. November 2007 B 1. Januar 2008 Türkei* 29. Dezember 1995 B 27. Februar 1996 Ukraine* 1. Mai 2000 B 30. Juni 2000 Ungarn* 3. Mai 1960 2. Juli 1960 Vereinigtes Königreich 15. Januar 1963 B 16. März 1963 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Reglemente6 Reglement Nr. 1 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Glühlampen der Kategorie R2 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge

Reglement Nr. 3 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

Reglement Nr. 4 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild von Motorfahrzeugen (ohne Motorräder) und

Reglement Nr. 5 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der «Sealed Beam»- Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge

6 Der Text der Reglemente wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29regs.html eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden. Die Geltungsbereiche der Reglemente werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html eingesehen oder beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden (siehe AS 2011 891, 2014 2611).

Reglement Nr. 6 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

Reglement Nr. 7 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Stand-, Schluss-, Brems- und Markierleuchten für Motorfahrzeuge (ohne Motorräder) und ihre Anhänger

Reglement Nr. 8 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogenlampen H1, H2, H3, HB3, HB4 und/oder H7 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge

Reglement Nr. 10 zum Übereinkommen der elektromagnetischen Verträglichkeit

Reglement Nr. 12 zum Übereinkommen hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen

Reglement Nr. 13 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Kategorien M, N und O hinsichtlich der Bremsen

Reglement Nr. 13-H zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen Angewendet durch die Schweiz seit dem 11. Mai 1998

Reglement Nr. 14 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verankerung der Sicherheitsgurte in Personenwagen

Reglement Nr. 16 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für erwachsene Personen in Motorfahrzeugen

Reglement Nr. 17 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze, ihrer Verankerungen und der Kopfstützen

Reglement Nr. 19 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der vorderen Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge

Reglement Nr. 20 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogenlampen H4 für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Reglement Nr. 21 zum Übereinkommen hinsichtlich ihrer Innenausstattung

Reglement Nr. 22 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern

Reglement Nr. 23 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für

Reglement Nr. 24 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für: I. Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe; II. die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs;

III. die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor; IV. die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)

Reglement Nr. 25 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der in Fahrzeugsitze einbezogenen und nicht einbezogenen Kopfstützen

Reglement Nr. 27 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke

Reglement Nr. 28 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warnvorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Signale

Reglement Nr. 29 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung hinsichtlich des Schutzes der Insassen in Nutzfahrzeugkabinen

Reglement Nr. 30 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Oktober 1983

Reglement Nr. 31 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der «Sealed-Beam»- Halogen- Scheinwerfer (optische SBH-Einheit) für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht für Motorfahrzeuge

Reglement Nr. 32 zum Übereinkommen hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestossenen Fahrzeugs bei einem Heckaufprall

Reglement Nr. 33 zum Übereinkommen hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des angestossenen Fahrzeugs bei einem Frontalaufprall

Reglement Nr. 37 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und

Reglement Nr. 38 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelschlussleuchten für

Reglement Nr. 44 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kinderrückhaltevorrichtungen (Kindersitze) in Motorfahrzeugen

Reglement Nr. 49 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) und der mit einem Motor mit Selbstzündung ausgerüsteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor

Reglement Nr. 50 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Stand-, Schluss-, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge

Reglement Nr. 51 zum Übereinkommen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung

Reglement Nr. 54 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger Angewendet durch die Schweiz seit dem 4. Oktober 1996

Reglement Nr. 55 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen

Reglement Nr. 56 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge

Reglement Nr. 57 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge

Reglement Nr. 58 zum Übereinkommen I. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz; II. Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz; III. Fahrzeuge hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes

Reglement Nr. 65 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von besonderen Warnlichtern

Reglement Nr. 66 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Festigkeit des Aufbaus von Gesellschaftswagen

Reglement Nr. 69 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen und

Reglement Nr. 70 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von schweren und langen Fahrzeugen

Reglement Nr. 72 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer mit Halogenlampen HS1 für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht für Motorräder

Reglement Nr. 73 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Lastwagen, Anhängern und Sattelanhängern hinsichtlich ihres Seitenschutzes

Reglement Nr. 76 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht für Motorfahrräder

Reglement Nr. 77 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Parkleuchten für Motorfahrzeuge

Reglement Nr. 79 zum Übereinkommen der Lenkanlage

Reglement Nr. 80 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Gesellschaftswagen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen

Reglement Nr. 82 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorfahrräder mit Halogenlampen HS2

Reglement Nr. 83 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors

Reglement Nr. 84 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, hinsichtlich des Treibstoffverbrauchs

Reglement Nr. 85 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren, die für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung

Reglement Nr. 87 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tagfahrleuchten

Reglement Nr. 88 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge

Reglement Nr. 91 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Seitenmarkierungsleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

Reglement Nr. 98 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen

Reglement Nr. 99 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen

Reglement Nr. 100 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit

Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. August 1996

Reglement Nr. 101 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen mit Verbrennungsmotor (M1) hinsichtlich der Messung der Kohlendioxydemissionen und des Treibstoffverbrauches sowie über den Stromverbrauch und die Reichweite von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb der Klassen M1 und N1 Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Januar 1997

Reglement Nr. 102 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: I. einer Kurzkupplungseinrichtung; II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung Angewendet durch die Schweiz seit dem 13. Dezember 1996

Reglement Nr. 103 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Februar 1997

Reglement Nr. 104 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. Januar 1998

Reglement Nr. 105 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktionsmerkmale

Angewendet durch die Schweiz seit dem 7. Mai 1998

Reglement Nr. 106 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 7. Mai 1998

Reglement Nr. 107 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung grosser Doppeldeckfahrzeuge zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen Bauart

Angewendet durch die Schweiz seit dem 18. Juni 1998

Reglement Nr. 108 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Juni 1998

Reglement Nr. 109 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Juni 1998

Reglement Nr. 110 zum Übereinkommen I. speziellen Bauteile von Motorfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird; II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem

Angewendet durch die Schweiz seit dem 28. Dezember 2000

Reglement Nr. 111 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tankfahrzeugen der Klassen N und O hinsichtlich der Überschlagsicherheit

Angewendet durch die Schweiz seit dem 28. Dezember 2000

Reglement Nr. 112 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug- Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen Angewendet durch die Schweiz seit dem 21. September 2001

Reglement Nr. 113 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug- Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen

Angewendet durch die Schweiz seit dem 21. September 2001

Reglement Nr. 114 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung: I. eines airbag-Moduls für ein Ersatz-Airbag-System; II. eines Ersatz-Lenkrades, ausgestattet mit einem genehmigten Typ eines Airbag-Moduls;

III. eines Ersatz-Airbag-Systems, welches nicht in einem Ersatz-Lenkrad eingebaut ist Angewendet durch die Schweiz seit dem 1. Februar 2003

Reglement Nr. 115 zum Übereinkommen I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem

Angewendet durch die Schweiz seit dem 30. Oktober 2003

Reglement Nr. 116 zum Übereinkommen Einheitliche technische Vorschriften hinsichtlich des Schutzes von Motorfahrzeugen gegen die unbefugte Verwendung

Reglement Nr. 117 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen hinsichtlich des Rollgeräusches und der Haftung auf nassen Oberflächen

Reglement Nr. 118 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften über das Brennverhalten von Materialien der Innenausstattung von Motorfahrzeugen bestimmter Klassen

Reglement Nr. 119 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Abbiegescheinwerfern

Reglement Nr. 120 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren sowie für mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs

Reglement Nr. 121 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Angewendet durch die Schweiz seit dem 18. Januar 2006

Reglement Nr. 122 zum Übereinkommen Einheitliche technische Vorschriften für die Typengenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme Angewendet durch die Schweiz seit dem 18. Januar 2006

Reglement Nr. 123 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Motorfahrzeuge Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 2007

Reglement Nr. 124 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rädern für Personenwagen und ihre Anhänger Angewendet durch die Schweiz seit dem 2. Februar 2007

Reglement Nr. 125 zum Übereinkommen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn Angewendet durch die Schweiz seit dem 9. November 2007

Reglement Nr. 126 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor Gepäck, das sich aus seiner Lage verschiebt

Angewendet durch die Schweiz seit dem 9. November 2007

Reglement Nr. 127 zum Übereinkommen ihres Fussgängerschutzes Angewendet durch die Schweiz seit dem 17. November 2012

Reglement Nr. 128 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED) zur Verwendung in genehmigten Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern Angewendet durch die Schweiz seit dem 17. November 2012

Reglement Nr. 129 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von weiterentwickelten Kinder-Rückhaltesystemen (ECRS)

Reglement Nr. 130 zum Übereinkommen hinsichtlich ihres Spurhaltewarnsystems (LDWS)

Reglement Nr. 131 zum Übereinkommen hinsichtlich ihres Notbrems-Assistenzsystems (AEBS)

Reglement Nr. 132 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nachrüst- Abgasreinigungsanlagen (REC) für schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Traktoren und für mobile Maschinen und Geräte, ausgerüstet mit Kompressionszündungsmotoren Angewendet durch die Schweiz seit dem 17. Juni 2014

Reglement Nr. 133 zum Übereinkommen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Rezyklierbarkeit und Verwertbarkeit Angewendet durch die Schweiz seit dem 17. Juni 2014